Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.03.1955, Az.: BVerwG I B 61.54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.03.1955
- Aktenzeichen
- BVerwG I B 61.54
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1955, 15237
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Berlin - 16.12.1953
Rechtsgrundlage
- Anordnung der amerikanischen Militärregierung über die Wiedereröffnung von Verwaltungsgerichten im amerikanischen Sektor von Berlin
Fundstellen
- BVerwGE 2, 34 - 35
- AS II, 34
- MDR 1955, 374-375 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1955, 1294 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Verwaltungsakte, die bereits vor der Wiedereröffnung der Berliner Verwaltungsgerichte und vor Einführung der Generalklausel erlassen worden sind, unterliegen jedenfalls insoweit einer Anfechtung vor den Verwaltungsgerichten nicht, als es sich um Verwaltungsakte handelt, die erst auf Grund der Generalklausel einer Nachprüfung im Verwaltungsstreitverfahren zugänglich geworden sind.
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
am 24. März 1955
durch
die Bundesrichter Dr. Elsner, Dr. Ritgen und Dr. Eue
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 16. Dezember 1953 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.500 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger leitete im Jahre 1945 die Filiale der Firma A. Zuntz sei. Wwe. in Berlin-Steglitz, S.straße ...2. Nachdem diese Filiale nach dem Zusammenbruch bei dem beklagten Bezirksamt registriert worden war, beantragte der Kläger in seiner Eigenschaft als Filialleiter mit Schreiben vom 18. Juni 1945, die Filiale "für die Verteilung markenpflichtiger Waren zuzulassen". Am 24. Juli 1952 hat der Kläger Klage im Verwaltungsstreitverfahren erhoben und beantragt, ein Feststellungsverfahren zum Zwecke einer Entschädigung eines seitens des Beklagten ihm "zugefügten Schadens durch Existenz- und Berufsverlust, verursacht durch widerrechtliche und willkürliche Warensperre", gegen den Beklagten einzuleiten. Zur Begründung hat der Kläger vorgetragen, der Beklagte habe trotz seiner wiederholten persönlichen Vorsprachen seinem Antrag auf Einschaltung der Filiale in die Lebensmittelverteilung nicht entsprochen, sondern stets erklärt, die Filiale solle warten, "bis sie dran sei". Die Nichtberücksichtigung bei der Lebensmittelzuteilung durch den Beklagten stelle einen Ermessensmißbrauch dar, zumal in anderen Berliner Bezirken die Filialen dergleichen Firma gleichzeitig mit der Registrierung Lebensmittelzuteilungen erhalten hätten. Seinen Mißerfolg bei dem Versuch, die Zulassung zu erreichen, habe die Betriebsleitung der Firma als einen in seiner Person liegenden Grund angesehen und ihm deshalb zum 31. Juli 1945 gekündigt. Kurz danach, und zwar im August 1945, sei die Filiale in die Belieferung mit bezugsbeschränkten Lebensmitteln einbezogen worden. Seit seiner Entlassung habe er sich vergeblich bemüht, eine neue Anstellung zu finden. Er sei lediglich mehrere Jahre für Arbeiten bei der britischen Besatzungsmacht dienstverpflichtet gewesen und seit dem Sommer 1950 arbeitslos.
Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Die Berufung des Klägers - der in der Berufungsinstanz seinen Antrag dahin gefaßt hatte, es möge festgestellt werden, daß der Beklagte die Einschaltung der damals von ihm geleiteten Filiale in die Lebensmittelverteilung im Juni 1945 rechtswidrig abgelehnt habe, - blieb ohne Erfolg.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Wenn dem Kläger erklärt worden sei, die Filiale möge warten, "bis sie dran sei", so habe damit möglicherweise der Beklagte die Entscheidung erst vorbehalten, aber noch nicht getroffen. Aber selbst wenn im Juni 1945 eine ablehnende Entscheidung des Beklagten ergangen sein sollte, könne eine solche Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren nicht angefochten werden, weil die Verwaltungsgerichte im amerikanischen Sektor von Berlin erst mit Wirkung vom 19. November 1945 ihre Tätigkeit aufgenommen hätten. Die vor diesem Zeitpunkt erlassenen Verwaltungsakte seien in der Regel unanfechtbar. Hieran habe sich auch dadurch nichts geändert, daß später die Verwaltungsgerichtsbarkeit eingeführt worden sei, weil dies nicht mit rückwirkender Kraft geschehen sei. Wenn hiernach die Anfechtungsklage in diesem Falle nicht gegeben sei, müsse das gleiche auch für die Feststellungsklage gelten; denn die Zulassung dieser Feststellungsklage würde im Ergebnis zu einer rückwirkenden Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit führen. Im übrigen habe der Klage der Erfolg auch deshalb versagt werden müssen, weil erhebliche Zweifel an der Aktivlegitimation des Klägers beständen. Schließlich sei die Klage auch sachlich unbegründet.
Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Die hiergegen vom Kläger eingelegte Beschwerde konnte keinen Erfolg haben.
Nach § 53 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - ist die Revision nur unter bestimmten, im einzelnen dort näher angegebenen Voraussetzungen zuzulassen. Da die übrigen Voraussetzungen hier zweifelsfrei nicht vorliegen, könnte die Revision nur dann zugelassen werden, wenn in einem etwaigen Revisionsverfahren die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten wäre. Das ist indessen nicht der Fall.
Der vom Kläger im Verwaltungsstreitverfahren bekämpfte Bescheid ist nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts im Juni 1945 ergangen. Selbst wenn in diesem Bescheid - was das Berufungsgericht mit Recht als zweifelhaft bezeichnet - eine Ablehnung der Belieferung und ein den Kläger beschwerender Verwaltungsakt zu erblicken sein sollte, kann es rechtlich nicht zweifelhaft sein und bedarf deshalb keiner Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht, daß ein solcher Verwaltungsakt einer Nachprüfung durch die Verwaltungsgerichte nicht unterlag. Denn im amerikanischen Sektor von Berlin haben die Verwaltungsgerichte nach der Anordnung der amerikanischen Militärregierung (abgedruckt in "Haus und Wohnung" 1946 S. 45) erst mit dem 19. November 1945 ihre Tätigkeit aufgenommen. Erst mit diesem Zeitpunkt wurde durch die gleiche Anordnung der amerikanischen Militärregierung für die Verwaltungsgerichtsbarkeit die sogenannte Generalklausel eingeführt und damit - jedenfalls in bezug auf solche Verwaltungsakte, für die erst durch die Generalklausel die Möglichkeit einer Nachprüfung durch die Verwaltungsgerichte geschaffen wurde - der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Die Anordnung der amerikanischen Militärregierung bietet keinen Anhalt dafür, daß die dort getroffene Regelung rückwirkende Kraft haben sollte dergestalt, daß sie auch für die bereits vor ihrem Inkrafttreten erlassenen Verwaltungsakte habe gelten sollen. Auch Art. 19 Abs. 4 GG hat in diesem Sinne keine rückwirkende Kraft (vgl. BGHZ Bd. 4 S. 77 ff. und S. 302 ff.). Hiernach kann es keinem Zweifel unterliegen, daß Verwaltungsakte, die bereits vor der Wiedereröffnung der Berliner Verwaltungsgerichte und vor Einführung der Generalklausel erlassen waren, jedenfalls insoweit einer Anfechtung vor den Verwaltungsgerichten nicht unterlagen, als es sich - wie das für den vorliegenden Fall zutreffen würde - um solche Verwaltungsakte handelt, die überhaupt erst auf Grund der Generalklausel einer Nachprüfung im Verwaltungsstreitverfahren zugänglich wurden (ebenso für den Geltungsbereich der Verordnungen Nr. 141 und Nr. 165 der britischen Militärregierung: Klinger, Verwaltungsgerichtsbarkeit in der britischen Zone, 3. Aufl., S. 626 ff. - mit weiteren Nachweisen - und für den Geltungsbereich der süddeutschen Verwaltungsgerichtsgesetze: Eyermann-Fröhler, Verwaltungsgerichtsgesetz, 2. Aufl., Anm. 2 zu § 134). Eine hiervon abweichende Auffassung, die auch die bereits vor Einführung der Generalklausel erlassenen, nach der bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden Rechtslage im Verwaltungsstreitverfahren nicht anfechtbaren Verwaltungsakte einer Nachprüfung durch die Verwaltungsgerichte unterwerfen wollte, würde zu einer völligen Rechtsunsicherheit führen, die nicht allein für die unmittelbar Betroffenen, sondern vielfach auch für Dritte und allgemein vom Standpunkt einer geordneten und gesicherten Verwaltung unerträglich sein würde. Die Frage, wie insoweit die Rechtslage für nichtige Verwaltungsakte zu beurteilen wäre, würde in einem etwaigen Revisionsverfahren nicht zur Erörterung gelangen, da nach dem in diesem Verfahren zur Entscheidung stehenden Sachverhalt ein solcher Fall hier nicht vorliegt. Unterliegt es hiernach keinem Zweifel, daß der von dem Kläger bekämpfte Bescheid des beklagten Bezirksamtes mit der Anfechtungsklage nicht angegriffen werden konnte, so ergibt sich hieraus zugleich, bedarf also ebensowenig einer Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht, daß in diesem Falle auch eine das gleiche Ziel verfolgende Feststellungsklage nicht zulässig war.
Da sich bereits auf Grund dieser zweifelsfreien Rechtslage die Unzulässigkeit der von den beiden Vorinstanzen abgewiesenen Klage ergibt, wäre in einem etwaigen Revisionsverfahren eine Erörterung weiterer Rechtsfragen nicht zu erwarten.
Hiernach liegen die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vor. Daher mußte die Beschwerde zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.500 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.
Dr. Ritgen
Dr. Eue