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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.11.1955, Az.: BVerwG V B 13.54

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
03.11.1955
Aktenzeichen
BVerwG V B 13.54
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1955, 11205
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 14.10.1953

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht- V. Senat -
durch
den Senatspräsidenten Dr. von Rosen
und die Bundesrichter Dr. Baring und Prof. Dr. Bettermann
am 3. November 1955
ohne mündliche Verhandlung
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein in Lüneburg vom 14. Oktober 1953 wird zurückgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu je einem Drittel zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wir auf 10.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Wohnung des Erblassers war von 1945 bis 1947 für die britische Besatzungsmacht, requiriert. Durch Bescheid vom 31. Dezember 1947 setzte die Kreisfeststellungsbehörde Lübeck für den Erblasser eine Entschädigung für die an den Einrichtungsgegenständen erlittenen Requisitionsschäden von 15.021 RM fest. Dieser Betrag wurde kurz danach ausgezahlt. Die Beschwerden des Erblassers gegen diese Festsetzung wies die Landesfeststellungsbehörde, zuletzt mit Bescheid vom 15. März 1948, zurück. Ab April 1949 betrieb der Erblasser erneut eine anderweitige Festsetzung seiner Entschädigung, jedoch wiederum ohne Erfolg. Nunmehr hat der Erblasser den Verwaltungsrechtsweg beschritten. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage abgewiesen, das Oberverwaltungsgericht seine Berufung zurückgewiesen; die Revision hat es nicht zugelassen.

2

Die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete Beschwerde ist nicht begründet.

3

Nach § 53 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - ist die Revision nur dann zuzulassen, wenn entweder von ihr die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten ist oder wenn bestimmte Bundesbehörden am Verfahren beteiligt sind oder wenn die Entscheidung des Berufungsgerichts von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder des obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes abweicht. Keine dieser Voraussetzungen liegt hier vor. Insbesondere ist von einem künftigen Revisionsverfahren nicht die Klärung rechtsgrundsätzlicher Fragen zu erwarten.

4

Der Besatzungsschadenfall des Erblassers ist, soweit er die Schäden an den Einrichtungsgegenständen seiner Wohnung betrifft, zu einer Zeit endgültig abgeschlossen worden, als für Requisitionsschäden der Verwaltungsrechtsweg noch nicht eröffnet war, nämlich vor dem 1., April 1948. Erst an diesem Tage ist durch die Verordnung Nr. 141 der Mil.Reg. in Deutschland - Britisches Kontrollgebiet - über Gerichtsbarkeit in Verwaltungssachen (ABl. Mil.Reg. Nr. 23 S. 719; VOBl. BZ 1948 S. 111) der Verwaltungsrechtsweg eröffnet worden. Den diesbezüglichen Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts ist beizutreten. Sie lassen für den vorliegenden Fall keine rechtsgrundsätzlichen Fragen offen. Die Klage ist somit unzulässig und, mindestens im Ergebnis, vom Landesverwaltungsgericht zu Recht abgewiesen worden. Damit rechtfertigt sich auch die Zurückweisung der Berufung und die Nichtzulassung der Revision durch das Oberverwaltungsgericht. Die Nichtzulassungsbeschwerde war daher zurückzuweisen.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 65 Abs. 1, 68 BVerwGG, § 100 Zivilprozeßordnung, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wir auf 10.000 DM festgesetzt. [D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.

Dr. von Rosen
Dr. Baring
Prof. Dr. Bettermann