Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.03.1963, Az.: BVerwG VIII B 19.63
Berechtigung zur Inanspruchnahme von Rechten und Vergünstigungen als Vertriebener; Voraussetzungen der Begründetheit einer Nichtzulassungsbeschwerde; Voraussetzungen der Anerkennung als Sowjetzonenflüchtling; Flucht aus der Sowjetzone wegen Ausbildungsbehinderung der Kinder
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.03.1963
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII B 19.63
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1963, 11915
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 30.11.1962 - AZ: 144 VI 60
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. März 1963
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Niesert und Dr. Raschke
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. November 1962 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger fühlt sich beschwert und hat Klage erhoben, weil der ihm als Heimatvertriebenem erteilte Ausweis A den Vermerk erhalten soll, sein Besitz berechtige nicht zur Inanspruchnahme von Rechten und Vergünstigungen als Vertriebener. Die Klage ist in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil richtet sich die Beschwerde des Klägers. Sie ist unbegründet.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Der Kläger beruft sich auf die beiden zuletzt genannten Zulassungsgründe. Das Berufungsurteil beruht jedoch nicht auf einer Abweichung von dem in der Beschwerdebegründung bezeichneten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts. Die Ausführungen zur Beschwerdebegründung ergeben auch nicht, daß das Berufungsurteil auf einem geltend gemachten Verfahrensmangel beruhen könnte.
Unter dem Gesichtspunkt der Abweichung greift der Kläger das Berufungsurteil hinsichtlich der Feststellungen, die die Gründe seines Zonenwechsels betreffen, und bezüglich der Rechtsausführungen, die nach der Begründung der Beschwerdeschrift die Voraussetzungen eines schweren Gewissenskonfliktes betreffen schon, als auf einer Verletzung des Verfahrensrechts und des materiellen Rechts beruhend an; in beiden Fällen bestehe eine Divergenz zu Rechtsgrundsätzen, die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelt worden seien.
Im Notaufnahmeverfahren hatte der Kläger für seinen Zonenwechsel folgende Gründe angegeben: Er habe sich mit den wirtschaftlichen und politischen Verhältnissen in der sowjetischen Besatzungszone nicht länger abfinden wollen. Er habe Schwierigkeiten gehabt, seinen Kindern die gewünschte Schulausbildung zu vermitteln. Auch sei er zu der Erkenntnis gekommen, daß seine Hoffnung auf eine Wiedervereinigung aussichtslos geworden sei;, er habe aber nicht für immer von seinen Verwandten in der Bundesrepublik getrennt bleiben wollen. Außerdem habe schon seit 1946 auf ihm die Furcht gelastet, daß seine bisher verschwiegenen Bindungen an Partei, Polizei und Wehrmacht in der Zeit bis zum Jahre 1945 einmal offenbar werden könnten.
Seinen Antrag auf Anerkennung als Sowjetzonenflüchtling hat der Kläger davon abweichend mit der Behauptung begründet, er sei in erster Linie deshalb gezwungen gewesen, die sowjetische Besatzungszone zu verlassen, weil dort eine unmittelbare Gefahr für seine persönliche Freiheit bestanden habe.
Auf Grund der Beweiswürdigung hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, daß der Kläger die wirklichen Gründe für seinen Entschluß, die sowjetische Besatzungszone zu verlassen, im Notaufnahmeverfahren angegeben hat. Hiergegen wendet der Kläger sich mit der Rüge, mit diesem Ergebnis der Beweiswürdigung weiche das Berufungsurteil "von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab".
Mit der allgemeinen Behauptung, das Berufungsurteil weiche "von der Rechtsprechung" des Bundesverwaltungsgerichts ab, kann eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nicht begründet werden. Eine Beschverdebegründung dieser Art genügt nicht den durch § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO zwingend vorgeschriebenen Inhaltserfordernissen einer Beschwerde. Es fehlt die danach vorgeschriebene Bezeichnung der "Entscheidung" des Bundesverwaltungsgerichts, von der das Berufungsurteil abgewichen sein soll. Hinsichtlich dieses Punktes kann der Beschwerde, die sich insoweit im übrigen in einer unzulässigen und deshalb rechtlich unbeachtlichen Kritik an dem Ergebnis der Beweiswürdigung (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO) erschöpft, daher nicht weiter nachgegangen werden.
Hinsichtlich des zweiten Punktes, in dem das Berufungsurteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen sein soll, wird in der Beschwerdeschrift ausgeführt: Das Berufungsgericht vertrete den Standpunkt, ein schwerer Gewissenskonflikt habe sich für den Kläger nicht daraus ergeben, daß die ältere seiner Töchter nicht zum Hochschulstudium zugelassen worden sei, die andere aber habe befürchten müssen, daß ihr der weitere Besuch der Oberschule verwehrt werden solle. Mit der Ansicht, ein solcher Sachverhalt sei ungeeignet, einen schweren Gewissenskonflikt der Eltern zu begründen, weiche das Berufungsgericht von einem rechtskräftigen Urteil des Oberverwaltungsgerichts Koblenz und von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. April 1962 - BVerwG VIII C 33.60 - ab.
Die Abweichung von dem Urteil eines anderen Oberverwaltungsgerichts rechtfertigt nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht die Zulassung der Revision. Deshalb bedarf es nicht der Prüfung, ob insoweit eine Divergenz vorliegt.
Das Berufungsurteil beruht in diesen Punkte aber auch nicht auf einer Abweichung von dem in der Beschwerdebegründung bezeichneten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts. Der Begriff des schweren Gewissenskonfliktes wird im Berufungsurteil in dem dargelegten Zusammenhange überhaupt nicht erwähnt. Vielmehr wird in ihm hinsichtlich der Ausbildungsbehinderung der beiden Tochter des Klägers nur folgendes ausgeführt: Es sei nicht ersichtlich, daß der Tochter Sigrid der weitere Besuch der Oberschule verwehrt worden wäre; die Tatsache, daß die Tochter Ursula nicht zum Hochschulstudium zugelassen worden sei, habe keinen entscheidenden Einfluß auf den Entschluß des Klägers gehabt, die sowjetische Besatzungszone zu verlassen. - Hierbei handelt es sich um verbindliche tatsächliche Feststellungen im Sinne von § 137 Abs. 2 VwGO, nicht um Rechtsausführungen. Eine Abweichung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt aber nur dann vor, wenn in dem Berufungsurteil und in dem in der Beschwerdebegründung bezeichneten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ein und dieselbe Rechts frage verschieden beurteilt worden ist. Daran fehlt es hier. Ein Zulassungsgrund gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist daher nicht gegeben.
Als Verfahrensmangel rügt der Kläger, das Berufungsgericht habe pflichtwidrig eine gebotene Sachaufklärung unterlassen. Hierzu führt er aus: Der Verwaltungsgerichtshof habe die Stellung des Zeugen Z. in der Werksabteilung des "VEB Carl Zeiss" unzutreffend bewertet; der Zeuge sei Betriebsgruppenorganisator gewesen. Die. Würdigung der Aussage dieses Zeugen lasse erkennen, daß der Verwaltungsgerichtshof die Bedeutung der kommunistischen Betriebsgruppenorganisation verkannt habe. Er habe seine eigene Sachkunde überschätzt. Die Aussage dieses Zeugen hätte er nur dann zutreffend würdigen können, wenn er zuvor das Gutachten einer sachkundigen Stelle, beispielsweise des Königsteiner Kreises, des Untersuchungsausschusses Freiheitlicher Juristen oder des Archives für Gesamtdeutsche Fragen, eingeholt hätte.
Aus diesen Darlegungen ergibt sich kein Verfahrensmangel. Der Kläger behauptet nicht, daß der Verwaltungsgerichtshof sich damit über einen Beweisantrag hinweggesetzt oder einen solchen unbeschieden gelassen hätte. Die Ausführungen der Beschwerdebegründung ergeben aber auch nicht, daß sich dem Verwaltungsgerichtshof die Notwendigkeit, zur weiteren Sachaufklärung das Gutachten einer sachkundigen Stelle einzuholen, nach Lage des Verfahrens hätte aufdrängen müssen. Soweit es für die Würdigung der Aussage des Zeugen Z. überhaupt auf die Bedeutung der kommunistischen Betriebsgruppen und auf das Gewicht der Stellung eines Parteigruppenorganisators der Werksabteilung in einem "Volkseigenen Betrieb" ankam, stand dem Gericht in der Person des Zeugen eine Auskunftsperson mit hinreichender eigener Sachkunde bereits zur Verfügung. Es ist nichts dafür dargetan, daß sich dem Verwaltungsgerichtshof Zweifel an der Sachkunde dieses Zeugen hätten aufdrängen müssen oder daß die Aussage dieses Zeugen Tatsachen oder Tatsachenzusammenhänge betroffen hätte, die einer weiteren Aufklärung durch die Anhörung eines Sachverständigen bedurft hätten. Ein Verstoß gegen den Untersuchungsgrundsatz (§ 86 VwGO) ist nicht ersichtlich.
Die Beschwerde war deshalb als unbegründet zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Niesert
Dr. Raschke