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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.04.1962, Az.: BVerwG VIII C 33/60

Antrag auf einen Ausweis C für Sowjetzonenflüchtlinge; Anerkennung als Sowjetzonenflüchtling; Nichtzulassung zur Oberschule wegen bürgerlicher Herkunft und unzureichender politischer Betätigung des Schülers; Anspruch auf Anerkennung als Sowjetzonenflüchtling

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.04.1962
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 33/60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 12608
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 22.10.1959 - AZ: Nr. 1 S 288/59

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage der besonderen Zwangslage infolge politisch bedingter Verweigerung der Zulassung eines Schülers zum Besuch der Oberschule.

Der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 25. April 1962
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Niesert, Maetzel und Dr. Raschke
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 22. Oktober 1959 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Die Klägerin ist Offizierswitwe. Sie wohnte in der sowjetischen Besatzungszone und war hier seit 1952 als Prokuristin in einer privaten Silberwarenfabrik tätig. Im Jahre 1957 verließ sie mit ihren beiden Kindern im Alter von vierzehn und zwölf Jahren die sowjetische Besatzungszone. Sie beantragte den Ausweis C für Sowjetzonenflüchtlinge. Dabei gab sie für ihre Übersiedlung in die Bundesrepublik die folgende Begründung:

2

Sie habe sich in einer besonderen Zwangslage befunden. Ihr Sohn sei trotz guter Leistungen nicht zur Oberschule zugelassen worden, weil er sich nicht im sowjetzonalen Sinne politisch betätigt habe. Auch habe sie sich deshalb in einer Gewissensnot befunden, weil ihr Arbeitgeber sie trotz ihres Widerspruchs laufend zu Falschbuchungen bei der Abrechnung der Silberbestände gezwungen habe, und sie habe befürchten müssen, hierfür verantwortlich gemacht zu werden.

3

Der Antrag der Klägerin hatte im Verwaltungsverfahren keinen Erfolg. Ihre Klage ist vom Verwaltungsgericht abgewiesen worden. Der Verwaltungsgerichtshof hat ihre Berufung zurückgewiesen. Das Berufungsurteil ist u.a. folgendermaßen begründet:

4

Die Klägerin habe sich nicht in einer politisch bedingten besonderen Zwangslage befunden. Ihre Falschbuchungen bei der Abrechnung der Silberbestände seien unentdeckt geblieben. Auch sonst habe sich in diesem Zusammenhang ihre Lage vor der Flucht nicht objektiv verschärft und zugespitzt.

5

Auch die Voraussetzungen eines schweren Gewissenskonfliktes seien nicht gegeben. Es sei ihr zuzumuten und möglich gewesen, notfalls ihre Stellung zu wechseln.

6

Auch die Versagung der Oberschulzulassung für ihren Sohn könne keine besondere Zwangslage begründen. Ob der Sohn in dem für die Zulassung zur Oberschule maßgebenden Zeugnis den geforderten Leistungsdurchschnitt erreicht habe, sei dem Vorbringen der Klägerin nicht eindeutig zu entnehmen. Es sei jedoch glaubhaft, daß er vornehmlich wegen seiner bürgerlichen Herkunft und wegen mangelnder aktiver Betätigung bei den "Jungen Pionieren" abgelehnt worden sei. Aus einem solchen Sachverhalt ergebe sich aber grundsätzlich keine besondere Zwangslage. Von derartigen Maßnahmen würden Jahr für Jahr viele bürgerliche Familien betroffen. Auch komme der Nichtzulassung zur Oberschule nicht ein solches Gewicht bei wie einer Gefährdung von Leben, körperlicher Unversehrtheit und persönlicher Freiheit oder wie einem Existenzverlust. Für einen begabten Jugendlichen bildeten Abitur und Hochschulstudium nicht die einzige Möglichkeit, zu einer sozial gehobenen und beruflich befriedigenden Stellung zu gelangen. Auch aus der Verletzung des Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit lasse sich eine besondere Zwangslage nicht herleiten; denn dieses Recht werde den Bewohnern der sowjetischen Besatzungszone allgemein vorenthalten.

7

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Revision eingelegt. Sie rügt die Verletzung des materiellen Rechts und stellt den Antrag,

unter Aufhebung der Vorentscheidungen den Beklagten zu verpflichten, ihr den Ausweis C zu erteilen,

8

hilfsweise:

die Sache an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen.

9

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

10

Der ... beteiligt sich am Verfahren. Er hält die Revision für begründet.

11

II.

Die Revision hat Erfolg.

12

Die Klägerin begehrt die Erteilung des Ausweises C. Dieser steht ihr nach § 15 Abs. 1 und 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes - BVFG -, das jetzt in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Oktober 1961 (BGBl. I S. 1882) gilt, dann zu, wenn sie Sowjetzonenflüchtling im Sinne von § 3 BVFG ist.

13

Aus § 3 Abs. 1 BVFG ergibt sich, daß die Klägerin dann als Sowjetzonenflüchtling anzuerkennen ist, wenn sie von ihrem Wohnsitz in der sowjetischen Besatzungszone geflüchtet ist, um sich einer von ihr nicht zu vertretenden und durch die politischen Verhältnisse bedingten besonderen Zwangslage zu entziehen. Der Verwaltungsgerichtshof meint, daß die Klägerin diesen Voraussetzungen nicht entspricht. Seine Entscheidung hält jedoch einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

14

Soweit die Klägerin sich auf ihre Teilnahme an den strafbaren Manipulationen ihres Arbeitgebers beruft, bestehen gegen das Berufungsurteil allerdings keine rechtlichen Bedenken. In dieser Hinsicht ist der Verwaltungsgerichtshof zu dem Ergebnis gekommen, daß für die Klägerin eine besondere Zwangslage nicht bestanden habe. Eine unmittelbare Verhaftungsgefahr habe objektiv nicht vorgelegen. Auch eine subjektiv bedingte Zwangslage könne nicht anerkannt werden; denn es habe an einer objektiven Verschärfung und Zuspitzung der Lage der Klägerin gefehlt. An die diesbezüglichen tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs ist das erkennende Gericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden.

15

Eine durch die Falschbuchungen herbeigeführte Zwangslage hätte die Klägerin; überdies auch zu vertreten. Sie hat die ihr entstandenen Schwierigkeiten von vornherein voraussehen müssen, und es war ihr zuzumuten, von einem solchen Verhalten abzusehen. Wenn sie dennoch so handelte, geschah dies jedenfalls auf ihre eigene Gefahr (vgl. BVerwGE 8, 292 [BVerwG 14.05.1959 - VIII C 20/59]; ferner dasUrteil vom 22. Februar 1961 - BVerwG VIII C 287.59 -, Buchholz BVerwG 412.3, § 3 BVFG Nr. 22 = JR 1961 S. 475 = NJW 1961 S. 1372 = DVBl. 1961 S. 552 = ROW 1961 S. 163 = ZLA 1961 S. 222, mit weiteren Nachweisen).

16

Auch das Vorliegen eines schweren Gewissenskonfliktes hat der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich dieses Sachverhalts zutreffend verneint. Der Klägerin drohte kein unzumutbarer Nachteil, wenn sie ihre Mitwirkung bei den Falschbuchungen verweigerte. Allenfalls hätte sie ihre Stellung als Prokuristin bei der Silberwarenfabrik aufgeben müssen. Hierdurch wäre jedoch, da sie nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs ohne Schwierigkeiten eine ähnliche Stellung hätte finden und daher auch weiterhin in ihrem bisherigen Beruf hätte arbeiten können, ihre Existenzgrundlage nicht zerstört oder entscheidend beeinträchtigt worden.

17

Anders hingegen ist die Frage der besonderen Zwangslage insoweit zu beurteilen, als die Klägerin geltend macht, sie habe die sowjetische Besatzungszone deshalb verlassen, weil ihr Sohn wegen seiner bürgerlichen Herkunft und wegen unzureichender politischer Betätigung trotz guter Leistungen nicht zur Oberschule zugelassen worden sei; auch ihre Tochter habe trotz eines Leistungsdurchschnitts von 1,6 mit der Ablehnung der Zulassung zur Oberschule rechnen müssen. Ein solcher Sachverhalt kann entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs zur Annahme einer besonderen Zwangslage führen. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob dies auch für die Gesetzeslage zutrifft, die zur Zeit des Berufungsurteils bestand. Denn das Bundesverwaltungsgericht hat die Rechtmäßigkeit eines Bescheides, durch den die Behörde einem Antragsteller die Erteilung des Ausweises C abgelehnt hat, nach dem sachlichen Recht zu beurteilen, das zur Zeit seiner Entscheidung gilt (BVerwGE 1, 291 [BVerwG 17.12.1954 - V C 97/54]).

18

Das erkennende Gericht hat in seinem ebenfalls am 25. April 1962 verkündeten Urteil in der Sache BVerwG VIII C 93.60 folgendes ausgeführt:

"Die Anerkennung als Sowjetzonenflüchtling ist nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BVFG u.a. davon abhängig, daß der Betroffene sich in einer politisch bedingten besonderen Zwangslage befunden hat. Eine Zwangslage ist grundsätzlich nur dann eine besondere, wenn sie über die Beschwernisse und Gefährdungen hinausgeht, welche die Bevölkerung der sowjetischen Besatzungszone auf Grund der dort herrschenden Verhältnisse allgemein erdulden muß (BVerwGE 8, 292 [BVerwG 14.05.1959 - VIII C 20/59] [293]). Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, bedarf keiner Prüfung, wenn bereits kraft Gesetzes feststeht, daß die Lage, in der der Betroffene sich befunden nat, im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 BVFG eine besondere Zwangslage ist. So führen nach § 3 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BVFG eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die persönliche Freiheit sowie ein schwerer Gewissenskonflikt ohne weiteres zur Annahme einer besonderen Zwangslage.

Das gleiche gilt auch dann, wenn die Existenzgrundlage des Betroffenen zerstört oder entscheidend beeinträchtigt worden ist oder wenn ihre Zerstörung oder entscheidende Beeinträchtigung nahe bevorstand. Das ergibt sich, wenn auch nur mittelbar, aus § 3 Abs. 1 Satz 4 BVFG. In dieser Vorschrift ist ausgesprochen, daß unter den bezeichneten Voraussetzungen wirtschaftliche Gründe als besondere Zwangslage anzuerkennen sind. Gleichzeitig ergibt sich aus ihr im Wege des Gegenschlusses, daß der Gesetzgeber den - in der alten Fassung des Gesetzes ausdrücklich aufgestellten - Grundsatz hat aufrechterhalten wollen, daß wirtschaftliche Gründe allein die Anerkennung als Sowjetzonenflüchtling nicht rechtfertigen können. War aus allein wirtschaftlichen Erwägungen die sowjetische Besatzungszone verlassen hat, hat in aller Regel keinen Anspruch auf Anerkennung als Sowjetzonenflüchtling; er hat einen solchen Anspruch nur dann, wenn seine wirtschaftlichen Fluchtgründe darauf beruhten, daß seine bisherige Existenzgrundlage zerstört oder entscheidend beeinträchtigt worden war oder daß ihre Zerstörung oder entscheidende Beeinträchtigung nahe bevorstand. War solches der Fall, so kann er sich kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung auf das Vorliegen einer besonderen Zwangslage berufen, gleichgültig, wie groß der Personenkreis war, der sich in der sowjetischen Besatzungszone in gleicher Lage befand, und ohne Rücksicht darauf, ob er nicht eine zumutbare Möglichkeit gehabt hätte, seinen Beruf zu wechseln und damit seine Existenz auf eine andere Grundlage zu stellen (vgl. dieUrteile vom 22. März 1962 - BVerwG VIII C 290.59 und BVerwG VIII C 3.61 -). Wer allerdings durch die Entlassung aus einem Arbeitsverhältnis nicht daran gehindert war, seinen bisherigen Beruf bei einem anderen Arbeitgeber oder an einem anderen Arbeitsplatz fortzusetzen, wird sich in der Regel noch nicht darauf berufen können, daß seine Existenzgrundlage im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 4 BVFG entscheidend beeinträchtigt worden sei.

Mit dem § 3 Abs. 1 Satz 4 BVFG n.F. hat demnach der Gesetzgeber den von politischen Maßnahmen des Sowjetzonenregimes in ihrer Existenz betroffenen -Personen einen Schutz gewährt, der weiter geht, als er sich aus der alten Fassung des Gesetzes ergab. Der zu der früheren Gesetzeslage von der Rechtsprechung entwickelte Begriff der Existenzvernichtung setzte begrifflich immer noch voraus, daß der Betroffene, dessen bisherige Existenzgrundlage zerstört worden war, auch nicht mehr die Möglichkeit gehabt hätte, seine Existenz auf einer anderen Grundlage in zumutbarer Weise wieder aufzubauen. Dieser strenge Maßstab kann nicht mehr angewandt werden, weil nach der jetzt geltenden Fassung des § 3 Abs. 1 Satz 4 BVFG schon die Zerstörung oder entscheidende Beeinträchtigung der bisherigen Existenzgrundlage und sogar das nahe Bevorstehen einer solchen Zerstörung oder entscheidenden Beeinträchtigung als besondere Zwangslage anzusehen ist.

Aus der Fassung des § 3 Abs. 1 Satz 4 BVFG ist aber nicht der Schluß zu ziehen, daß eine Zerstörung oder entscheidende Beeinträchtigung der Existenzgrundlage nur in solchen Fällen kraft Gesetzes als besondere Zwangslage anzusehen sein soll, in denen der Betroffene seine Flucht mit wirtschaftlichen Erwägungen rechtfertigt. Hat der Gesetzgeber, wie sich aus jener Vorschrift ergibt, die Existenzgrundlage der Bewohner Mitteldeutschlands einem besonderen Schutz unterstellt in dem Sinne, daß bei ihrer Zerstörung oder Beeinträchtigung entgegen der Regel selbst Fluchtgründe rein wirtschaftlicher Art zu einer Anerkennung als Sowjetzonenflüchtling führen sollen, so ergibt sich daraus zwangsläufig, daß dieser besondere Schutz erst recht dort Platz greifen muß, wo wirtschaftliche Fluchtgründe nicht in Betracht kommen, also etwa in Fällen, in denen die Zerstörung bzw. Beeinträchtigung der bisherigen Existenzgrundlage vom Betroffenen nicht so sehr als eine Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Lage, sondern vielmehr als ein Eingriff in die Würde seiner Persönlichkeit empfunden wird. Auch in Fällen dieser Art liegt somit nach dem Gesamtzusammenhang der Bestimmungen des § 3 BVFG kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung eine besondere Zwangslage im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 BVFG vor.

Eine solche Auslegung des Gesetzes entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers; denn dieser hat sich bei der Annahme des Dritten Änderungsgesetzes zum Bundesvertriebenengesetz in seiner Sitzung vom 4. Mai 1961 den Bericht des für das Gesetz federführenden Ausschusses für Heimatvertriebene (Bundestags-Drucksache 2655) zu eigen gemacht, in dem es zu der Neufassung des § 3 Abs. 1 Satz 4 BVFG u.a. heißt:

'Es soll gegen die Anerkennung nicht eingewandt werden können, der Bauer habe ja als Kolchosebauer weiterexistieren, der Handwerker als 'Angestellter' in einem kollektivierten Betriebe weiterleben können. Seine bisherige Existenzgrundlage umfaßt ja nicht nur seine materielle Existenz - diese braucht ihm nicht zerstört zu sein -, sondern auch seine freie berufliche Selbständigkeit und sein Persönlichkeitsrecht auf eine solche Existenz. Ganz allgemein gilt für jeden Berufstätigen, daß er ein Recht auf die Erhaltung seiner Persönlichkeitswürde in der Arbeit hat, durch die er sein und seiner Familie Leben erhält (vgl. Artikel 2 GG). Unzumutbare Beeinträchtigungen dieses Rechts können daher im Einzelfalle ein Fluchtgrund sein. Auch bei wirtschaftlichen Gründen hat im übrigen zu gelten, daß der Grund der Zerstörung oder Beeinträchtigung durch die politischen Verhältnisse bedingt gewesen sein muß.'

Im Rahmen des § 3 Abs. 1 Satz 4 BVFG kann, wie auch durch den Wortlaut des obigen Ausschußberichtes bestätigt wird, nur eine solche Existenzgrundlage des Betroffenen in Betracht kommen, die zur Zeit des Eintritts der Bedrängnis, auf die der Betroffene sich beruft, auch wirklich bestanden hat Es reicht nicht aus, daß es sich um eine in früherer Zeit einmal vorhanden gewesene oder um eine für die Zukunft angestrebte Existenzgrundlage handelt (vgl. denBeschluß vom 27. November 1961 - BVerwG VIII B 106.61 -).

In dem hier dargelegten Sinne kann auch ein junger Mensch, der seine Berufsausbildung noch nicht abgeschlossen hat, eine Existenzgrundlage besitzen. Sie besteht zwar nicht in dem noch nicht ausgeübten und zunächst nur angestrebten Beruf, sondern in der Möglichkeit zur Ausbildung für denselben durch Schule, Lehre oder Studium. Auch ein solcher junger Mensch befindet sich in einer beruflichen Lage, die der einer schon im Berufsleben stehenden Person vergleichbar ist und nicht weniger Schutz verdient als sie. Der ihm durch die Verhinderung der angestrebten Ausbildung zugefügte Schaden wird häufig sehr viel schwerer und nachhaltiger sein als im Falle einer Zerstörung der Existenzgrundlage eines bereits berufstätigen Menschen, dem die durch Ausbildung und Fortbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten nicht sogleich verlorengeilen. Somit kann ein noch in der Berufsausbildung befindlicher Sowjetzonenbewohner, dessen weitere Ausbildung unterbunden worden ist, sich in der Regel auf eine entscheidende Beeinträchtigung seiner Existenzgrundlage berufen, die als besondere Zwangslage anzuerkennen ist, ohne daß es darauf ankäme, ob es ihm nicht hätte zugemutet werden können, einen anderen Beruf zu ergreifen, und ob sich nicht sehr viele andere Bewohner Mitteldeutschlands in der gleichen Zwangslage befinden."

19

Hieraus ergibt sich, daß der vierzehnjährige Sohn der Klägerin sich dann in einer politisch bedingten besonderen Zwangslage im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 BVFG befunden hat, wenn er wirklich entsprechend der Darstellung der Klägerin wegen seiner bürgerlichen Herkunft und wegen unzureichender politischer Aktivität nicht zum Besuch der Oberschule zugelassen worden ist. Er hat dann einen Anspruch auf Anerkennung als Sowjetzonenflüchtling. Lies aber wirkt sich auf die Rechtsstellung der Klägerin aus. Da sie zusammen mit dem Sohn die sowjetische Besatzungszone verlassen hat und ihre eigene Zwangslage, auf die sie sich zur Begründung ihrer Flucht beruft, auch aus jener seiner Zwangslage herleitet, kann sie nach den Grundsätzen, die das Bundesverwaltungsgericht im Urteil BVerwGE 7, 6 entwickelt hat, als mitgeflüchtete Mutter eines als Sowjetzonenflüchtling anzuerkennenden minderjährigen Kindes ebenfalls ihre Anerkennung als Sowjetzonenflüchtling verlangen. Dem steht, da die Klägerin ihre Anerkennung aus eigenem Recht betreibt, der Umstand nicht entgegen, daß ihr Sohn sich nicht im Besitz des Flüchtlingsausweises befindet(Urteile vom 6. April 1960 - BVerwG VIII C 161.59 -, NJW 1960 S. 1923 = MDR 1960 S. 873 = ROW 1961 S. 23 = ZLA 1960 S. 251; undvom 21. Juni 1961 - BVerwG VIII C 457.59 -, Buchholz BVerwG 412.3, § 3 BVFG Nr. 23. = ZLA 1962 S. 58).

20

Bei dieser Rechtslage kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits auf die Frage an, ob dem Sohn der Klägerin die Zulassung zur Oberschule aus politischen Gründen verweigert worden ist und ob er, wenn er nicht aus politischen Gründen benachteiligt worden wäre, zur Oberschule zugelassen worden wäre. In dieser Hinsicht aber lassen die Entscheidungsgründe des Berufungsurteils es an der erforderlichen Klarheit fehlen. Denn dort wird einerseits davon ausgegangen, daß der Klägerin ihre Behauptung; ihr Sohn sei vornehmlich wegen seiner bürgerlichen Herkunft und wegen mangelnder aktiver Betätigung bei den "Jungen Pionieren" abgelehnt worden, geglaubt, werden könne, während andererseits Zweifel daran geäußert werden, ob der Sohn wirklich in dem für die Zulassung zur Oberschule maßgeblichen Zeugnis den geforderten Leistungsdurchschnitt erreicht habe. Hierin liegt ein unlösbarer Widerspruch. Denn wer objektiv nicht die sachlichen Voraussetzungen für eine Zulassung zur Oberschule erfüllt, der kann nicht geltend machen, daß es politische Gründe gewesen seien, die zur Vernichtung seiner Existenzgrundlage geführt hätten. Die Präge, ob der Sohn der Klägerin den für eine Zulassung zur Oberschule erforderlichen Leistungsdurchschnitt in dein hierfür maßgeblichen Zeugnis erreicht hat oder nicht, kann daher nicht dahingestellt bleiben. Aus diesem Grunde muß die Sache gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO an die Vorinstanz zurückverwiesen werden, damit diese Gelegenheit erhält, die ~ erforderlichen tatsächlichen Feststellungen nachzuholen.

21

Die Kostenentscheidung war der Schlußentscheidung vorzubehalten.

22

[...]

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Dr. Baring
Dr. Dr. Schröcker
Niesert
Maetzel
Dr. Raschke