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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.11.1961, Az.: BVerwG VIII B 106.61

Anspruch auf Erteilung eines Vertriebenenausweises ohne Ausschlußvermerk; Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache als Voraussetzung für eine Zulassung der Revision; Voraussetzungen für eine Anerkennung als Sowjetzonenflüchtling; Berücksichtigung eines Gutachtens des Untersuchungsausschusses Freiheitlicher Juristen; Voraussetzungen für eine Anerkennung von wirtschaftlichen Gründen als besondere Zwangslage

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.11.1961
Aktenzeichen
BVerwG VIII B 106.61
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1961, 13654
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 02.05.1961 - AZ: 105 VI 58

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. November 1961
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Niesert und Dr. Raschke
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. Mai 1961 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Dem Antrage des Klägers auf Erteilung des Vertriebenenausweises A ist mit der Maßgabe stattgegeben worden, daß der Ausweis mit einem Ausschlußvermerk gemäß §§ 10 Abs. 1, 15 Abs. 4 des Bundesvertriebenengesetzes - BVFG -, das jetzt in der Fassung vom 23. Oktober 1961 (BGBl. I S. 1882) anzuwenden ist, zu kennzeichnen sei. Der Kläger erhebt mit der Begründung, er sei Sowjetzonenflüchtling, gemäß §§ 3 Abs. 1, 10 Abs. 2 Nr. 5, 15 Abs. 3 BVFG Anspruch auf die Erteilung eines Vertriebenenausweises ohne einen solchen Ausschlußvermerk. Seine deswegen erhobene Klage ist in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision im Berufungsurteil wendet sich die Beschwerde des Klägers. Sie ist unbegründet.

2

Nach § 132 Abs. 2 VwGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Keine dieser Voraussetzungen liegt hier vor; der Kläger hat sich auf die beiden zuerst genannten Voraussetzungen berufen, jedoch zu Unrecht.

3

Er meint, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung. Das träfe nur dann zu, wenn zu erwarten wäre, daß die Entscheidung, in einem künftigen Revisionsverfahren dazu dienen könnte, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (vgl. dieBeschlüsse vom 5. Mai 1961 - BVerwG I B 50.60 - undvom 4. August 1961 - BVerwG VIII B 9.61 -, sowie Ule, Verwaltungsgerichtsbarkeit, 1960, Anm. I 2 a zu § 132 VwGO). Daran fehlt es hier, und die Beschwerde kann deshalb unter dem Gesichtspunkt des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht zum Erfolge führen.

4

Das Berufungsgericht hat entschieden, daß der Kläger als Sowjetzonenflüchtling nicht anerkannt werden kann. Zu der Behauptung des Klägers, er habe flüchten müssen, um sich einer durch einen schweren Gewissenskonflikt begründeten Zwangslage zu entziehen, hat der Verwaltungsgerichtshof wie folgt Stellung genommen:

5

Durch die Aufforderung, vor seiner Einstellung in den Schuldienst an einem mehrmonatigen Schulungslehrgang teilzunehmen, sei der Kläger nicht in einen schweren Gewissenskonflikt geraten; denn er habe sich jahrelang um eine Verwendung im Schuldienst bemüht und sich dabei dessen bewußt sein müssen, daß er vor einer Einstellung an einem solchen Schulungslehrgang werde teilnehmen müssen. Er habe deshalb nicht verwundert sein können, daß er im Frühjahr 1957 aufgefordert wurde, an einem solchen Schulungslehrgang teilzunehmen. Er habe sich auch bereit erklärt, an diesem teilzunehmen. Es sei nicht glaubhaft, daß er die sowjetische Besatzungszone - wie er nun behaupte - nur deshalb verlassen habe, weil er an diesem Lehrgang habe teilnehmen sollen Es könne ihm auch nicht geglaubt werden, daß er bereits bei der Erklärung seiner Bereitschaft, an dem Lehrgang teilzunehmen, entschlossen gewesen sei, aus diesem Grunde die sowjetische Besatzungszone zu verlassen. Der Verwaltungsgerichtshof sei vielmehr der Überzeugung, daß der Kläger die sowjetische Besatzungszone deshalb verlassen habe, weil ihm ein Kreisrat seine Wohnung in der Bundesrepublik zur Verfügung gestellt und weil der Kläger deshalb gehofft habe, vom Wohnsitz dieses seines Bekannten aus seinen früheren Plan, eine Anstellung bei einer Fachschule in der Bundesrepublik zu finden, mit Erfolg weiter betreiben zu können.

6

Diese Gründe des Berufungsurteils lassen schon deshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung offen, weil sie nicht auf rechtlichem, sondern - als Ergebnis der Beweiswürdigung - auf tatsächlichem Gebiet liegen. Sie gipfeln in der Feststellung, daß die vom Kläger zur Begründung seines Entschlusses, die sowjetische Besatzungszone zu verlassen, behaupteten Tatsachen entweder nicht erwiesen seien, weil den Behauptungen des Klägers nicht geglaubt werden könne, oder daß statt des behaupteten ein anderer Beweggrund ihn veranlaßt habe, in die Bundesrepublik zu kommen. An die tatsächlichen Feststellungen im Berufungsurteil wäre das Bundesverwaltungsgericht in einem künftigen Revisionsverfahren gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden; denn der Kläger hat zulässige und begründete Revisionsgründe gegen sie nicht vorgebracht, sie verletzen nicht die Denkgesetze, stehen nicht im Widerspruch zu allgemein gültigen Erfahrungssätzen und verstoßen auch nicht gegen anerkannte Regeln der Beweiswürdigung. Müßte das Bundesverwaltungsgericht in einem künftigen Revisionsverfahren die Frage prüfen, ob das Berufungsgericht das Vorliegen einer besonderen Zwangslage hier mit Recht verneint hat, so müßte es diese Frage aus tatsächlichen Gründen bejahen; Rechtserkenntnisse, die über den vorliegenden Einzelfall hinaus für andere, gleichgelagerte Fälle von richtungweisender Bedeutung sein könnten, sind daher aus Anlaß der vorliegenden Rechtssache bei der Beurteilung dieser Frage nicht zu erwarten.

7

Der Kläger meint, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, weil eine "offensichtliche Fehlbeurteilung" des Falles vorliege. Der Verwaltungsgerichtshof sei zu Unrecht davon ausgegangen, daß der Kläger damit habe rechnen müssen, vor seiner Anstellung im Schuldienst zu einem Schulungslehrgang einberufen zu werden. Er verkennt jedoch, daß sich diese Ausstellung nicht gegen die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts, sondern gegen die Beweiswürdigung und die auf sie gegründeten tatsächlichen Feststellungen richtet und daß er damit das Berufungsurteil nur in seinem Ergebnis, nämlich in der ihm ungünstigen Entscheidung bekämpft. Diesem Ziele kann die Nichtzulassungsbeschwerde aber nicht dienstbar gemacht werden.

8

Zur Begründung seiner Beschwerde beruft der Kläger sich außerdem auf ein im Mai 1961 erstattetes Gutachten des Untersuchungsausschusses Freiheitlicher Juristen, das die Frage behandeln soll, unter welchen Voraussetzungen die in der sowjetischen Besatzungszone beschäftigten Lehrpersonen einem schweren Gewissenskonflikt ausgesetzt sind. Aber auch der Hinweis auf dieses Gutachten geht fehl. Es bedarf zunächst keiner Begründung, daß der Verwaltungsgerichtshof bei seiner Entscheidung dieses Gutachten überhaupt nicht berücksichtigen konnte; denn es lag damals noch nicht vor, und der Kläger behauptet auch nicht, daß er zur Begründung seiner Berufung auf dieses - damals evtl. bereits in der Ausarbeitung begriffene oder angekündigte - Gutachten verwiesen oder gar beantragt hätte, ein solches Gutachten bei der genannten Stelle anzufordern. Soweit der Kläger durch den Hinweis auf dieses Gutachten darlegen möchte, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe, verkennt er auch die Bedeutung eines Sachverständigengutachtens. Dessen Wert liegt ausschließlich auf tatsächlichem Gebiet; es dient der Aufklärung des Sachverhalts und der Wahrheitserforschung. Da ein solches Gutachten mithin nur den tatsächlichen oder behaupteten Sachverhalt betreffen kann, eine auf tatsächlichem Gebiet liegende Frage aber einer revisionsgerichtlichen Klärung nicht zugeführt werden kann, ergibt sich auch aus dem Gutachten keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.

9

Möglicherweise sollte durch den Hinweis auf das Gutachten aber gerügt werden, das Berufungsgericht habe ein wesentliches Beweismittel zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Wahrheitserforschung nicht berücksichtigt. Aber selbst dann, wenn man den Hinweis auf das Gutachten in diesem Sinne auslegen wollte, vermöchte dies die Zulassung der Revision auch nicht unter dem Gesichtspunkt des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu rechtfertigen; denn in diesem Falle würden die diesen Punkt betreffenden Ausführungen der Beschwerdebegründung weder den förmlichen noch den inhaltlichen Erfordernissen, die gemäß §§ 132 Abs. 3 Satz 3, 139 Abs. 2 VwGO an die Bezeichnung eines Verfahrensmangels zu stellen sind, genügen. Der Kläger hat nicht behauptet, der Verwaltungsgerichtshof habe in dieser Hinsicht einen Beweisantrag übergangen; er hat auch keine Tatsachen bezeichnet, aus denen gefolgert werden könnte, das Berufungsgericht sei verpflichtet gewesen, ein solches Gutachten zur Aufklärung eines noch ungeklärten Sachverhalts anzufordern. Davon abgesehen würde das Berufungsurteil auf einem solchen Verfahrens fehl er auch nicht beruhen; denn es beruht auf der Feststellung, es sei unglaubhaft, daß der Kläger sich aus dem von ihm angegebenen Grunde überhaupt in einer Konfliktslage befunden habe, und er sei auch nicht geflüchtet, um sich einer solchen zu entziehen. War aber nach dieser Feststellung die vom Kläger behauptete Gewissensbelastung nicht ursächlich für seinen Entschluß, die sowjetische Besatzungszone zu verlassen, so bedurfte es keiner Beweiserhebung über Umstände, die geeignet sein könnten, bei einem Lehrer in der sowjetischen Besatzungszone einen Gewissenskonflikt auszulösen; denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kamen solche Umstände im Falle des Klägers nicht in Betracht.

10

Der Beschwerdebegründung kann weiter auch nicht darin gefolgt werden, daß der Rechtssache etwa deshalb grundsätzliche Bedeutung beizumessen sei, weil das Berufungsgericht es unterlassen habe, den festgestellten Sachverhalt rechtlich unter dem Gesichtspunkt einer durch wirtschaftliche Gründe bedingten besonderen Zwangslage zu würdigen.

11

Träfe es zu, daß der Sachvortrag des Klägers Veranlassung geboten hätte, ihn unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt zu würdigen, so läge in der Unterlassung zwar möglicherweise eine fehlerhafte Anwendung des materiellen Rechts; das allein würde jedoch die Entscheidung, der Rechtssache sei aus diesem Grunde grundsätzliche Bedeutung beizumessen, noch nicht rechtfertigen. Ein solcher Rechtsfehler beträfe nur den vorliegenden Einzelfall, Grundsätzliche Bedeutung wäre ihm nur unter der Voraussetzung beizumessen, daß zu erwarten wäre, im Zusammenhang mit der rechtlichen Prüfung dieses Rechtsfehlers seien Rechtserkenntnisse zu erwarten, die über den Einzelfall hinaus auch für andere, gleichgelagerte Fälle richtungweisend sein könnten. Diese Voraussetzung ist hier jedoch nicht erfüllt.

12

Nach § 3 Abs. 1 Satz 4 BVFG in der jetzt geltenden Fassung, die der Entscheidung in einem etwaigen Revisionsverfahren zugrunde gelegt werden müßte (vgl. BVerwGE 1, 291 [BVerwG 17.12.1954 - V C 97/54]), sind wirtschaftliche Gründe als besondere Zwangslage anzuerkennen, wenn die Existenzgrundlage zerstört oder entscheidend beeinträchtigt worden ist oder wenn die Zerstörung oder entscheidende Beeinträchtigung nahe bevorstand. Es ist aber weder nach dem im Berufungsurteil festgestellten noch nach dem vom Kläger vorgetragenen Sachverhalt zu erwarten, daß in dieser Hinsicht eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung in einem künftigen Revisionsverfahren geklärt werden könnte.

13

Nach den tatsächlichen Feststellungen im Berufungsurteil, deren Richtigkeit insoweit auch nicht bestritten wird, hat der Kläger sich seit seiner Vertreibung aus seiner früheren Heimat bis zum Verlassen der sowjetischen Besatzungszone erfolglos bemüht, eine Anstellung im staatlichen Schuldienst zu erhalten. Für die Bestreitung seines Lebensunterhaltes war er auf eine ihm bewilligte Schwerbeschädigtenrente und darüber hinaus auf das Arbeitseinkommen seiner Ehefrau angewiesen. Seine Versuche, sich als ausübender Künstler eine selbständige wirtschaftliche Existenz zu schaffen, waren erfolglos geblieben.

14

Bei diesem Sachverhalt bestand die Grundlage der wirtschaftlichen Existenz des Klägers ausschließlich in der ihm bewilligten Rente und in dem Arbeitseinkommen seiner Ehefrau. Da diese Unterhaltsquellen nicht bedroht waren, als der Kläger sich zum Verlassen der sowjetischen Besatzungszone entschloß, liegt, der Tatbestand der Zerstörung oder der entscheidenden Beeinträchtigung einer vorhandenen, nicht bloß einer angestrebten Existenzgrundlage nicht Vor. Daraus ergibt sich keine klärungsbedürftige Rechtsfrage.

15

Der Kläger meint allerdings, der Tatbestand einer durch die politischen Verhältnisse bedingten Existenzvernichtung oder Existenzbeeinträchtigung sei in seinem Falle deshalb gegeben, weil seine Bemühungen um Begründung einer auf der Verwertung seines Fachwissens und seiner Arbeitskraft gegründeten wirtschaftlichen Existenz an den politischen Verhältnissen in der sowjetischen Besatzungszone gescheitert seien. Seine Rente sei so niedrig bemessen gewesen, daß er gezwungen gewesen sei, unter entwürdigenden Umständen zu leben; er sei deshalb der wirtschaftlichen Verelendung preisgegeben gewesen. Es sei eine klärungsbedürftige und grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage, ob auch dieser Sachverhalt die Annahme einer durch eine wirtschaftliche Notlage verursachten besonderen Zwangslage rechtfertige. Dieser Ansicht kann jedoch nicht zugestimmt werden.

16

Was zunächst die niedrige Höhe der dem Kläger bewilligten Rente anbetrifft, so ist weder ersichtlich noch vom Kläger behauptet worden, daß diese in seinem Falle aus politischen Gründen abweichend von den allgemein verbindlichen Richtsätzen auf diesen Betrag festgesetzt worden sei. Die wirtschaftliche Bedrängnis, die sich für ihn aus ihrer geringen Höhe ergeben haben mag, teilte der Kläger mit allen anderen Rentenempfängern in der sowjetischen Besatzungszone, auf die die gleichen Berechnungsmerkmale zutrafen. Es ist bereits durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt und bedarf keiner weiteren Klärung, daß der dadurch bedingten Notlage des Klägers das in § 3 Abs. 1 Satz 1 BVFG für die Anerkennung einer Zwangslage geforderte Merkmal des Besonderen im Sinne einer Ausnahmebehandlung fehlt und daß eine so beschaffene Bedrängnis demgemäß die Anerkennung einer "besonderen" Zwangslage nicht rechtfertigt.

17

Aus den tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil ergibt sich zwar, daß der Kläger durch Beweggründe wirtschaftlicher Art veranlaßt worden ist, die sowjetische Besatzungszone zu verlassen. Gleichwohl rechtfertigt auch diese Tatsache für sich allein noch nicht die Annahme, in einem künftigen Revisionsverfahren sei die Klärung einer grundsätzlich bedeutsamen Rechtsfrage hinsichtlich des rechtlichen Inhalts und der Tragweite des Begriffs einer durch wirtschaftliche Gründe bedingten besonderen Zwangslage zu erwarten. Eine solche ist nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes nur dann gegeben, wenn die Existenzgrundlage vernichtet oder entscheidend beeinträchtigt wird. Damit wird im Gesetz vorausgesetzt, daß eine Existenzgrundlage bereits vorhanden war. Denkgesetzlich ist es unmöglich, etwas zu zerstören oder entscheidend zu beeinträchtigen, was noch nicht besteht. Der Kläger hatte aber, als er die sowjetische Besatzungszone verließ, über die bereits erwähnten materiellen Hilfsquellen (Schwerbeschädigtenrente, Arbeitseinkommen der Ehefrau) hinaus keine weitere Existenzgrundlage. Er war nach seinem eigenen Vorbringen in der sowjetischen Besatzungszone niemals als Lehrer an einer Fachschule tätig gewesen. Infolgedessen verfügte er auch noch nicht über eine auf ein öffentliches Dienstverhältnis gegründete zusätzliche Existenzgrundlage. Der Kläger hat auch nicht behauptet, daß ihm durch die Behörden oder sonstige Stellen in der sowjetischen Besatzungszone eine Betätigung als freischaffender Künstler untersagt worden sei oder daß er sonst gehindert worden wäre, sich in dieser Weise zu betätigen. Auch in dieser Hinsicht hatte das Bestreben, sich eine selbständige Existenzgrundlage aufzubauen, sich bis zum Verlassen der sowjetischen Besatzungszone nicht verwirklichen lassen. Fehlt es demnach insoweit an einem wirtschaftlichen Objekt, das hätte zerstört oder entscheidend beeinträchtigt werden, können, so fehlt es bereits an den tatsächlichen Voraussetzungen, unter denen das Vorliegen einer besonderen Zwangslage im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 4 BVFG in Betracht zu ziehen wäre. Mithin ergibt sich auch hinsichtlich dieses Sachverhalts weder daraus, daß dieser im Berufungsurteil nicht unter dem Gesichtspunkt einer durch wirtschaftliche Gründe bedingten Zwangslage gewürdigt worden ist, noch aus seinem rechtserheblichen Gehalt zu § 3 Abs. 1 Satz 4 BVFG eine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage, deren Klärung in einem etwaigen Revisionsverfahren zu erwarten wäre.

18

Auch unter dem Gesichtspunkt des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO muß der Beschwerde der Erfolg versagt bleiben. Der Kläger macht geltend, das Berufungsurteil weiche hinsichtlich der Beurteilung der Voraussetzungen des schweren Gewissenskonfliktes (§ 3 Abs. 1 Satz 3 BVFG) von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsvom 7. Dezember 1960 - BVerwG VIII C 169.59 -, DÖV 1961 S. 386 = ROW 1961 S. 117 = ZLA 1961 S. 155, ab. Das trifft jedoch nicht zu.

19

In jenem Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht zwar zu der Frage grundsätzlich Stellung genommen, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, damit das Vorliegen eines schweren Gewissenskonfliktes im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 3 BVFG anerkannt werden kann. Das Berufungsurteil beruht jedoch nicht auf der Anwendung von Rechtsgrundsätzen, die zu dem genannten Urteil im Widerspruch stehen, sondern auf tatsächlichen Feststellungen, die es ausschließen, daß der Kläger in einen Widerstreit seines Gewissens geraten war und daß er die sowjetische Besatzungszone verlassen hat, um sich einem schweren Gewissenskonflikt zu entziehen. Daher ist auch der Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO hier nicht gegeben.

20

Der Verwaltungsgerichtshof hat daher mit Recht entschieden, daß die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen. Die Beschwerde war deshalb zurückzuweisen.

21

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs, 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Dr. Baring
Niesert
Dr. Raschke