Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.03.1962, Az.: BVerwG VIII C 290.59
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.03.1962
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 290.59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 14135
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Karlsruhe - 11.02.1958 - AZ: 3 K 8/57
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DVBl 1963, 121 (amtl. Leitsatz)
- Fachberater 1962, 331
- ROW 1962, 256
Amtlicher Leitsatz
Zu den Voraussetzungen einer subjektiv bedingten besonderen Zwangslage, wenn der Antragsteller befürchtet hat, die Vernichtung oder entscheidende Beeinträchtigung seiner Existenzgrundlage habe nahe bevorgestanden.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 22. März 1962
durch
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Vierhaus, Niesert, Maetzel und Dr. Raschke
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs, 3. (Karlsruher) Senats, vom 11. Februar 1958 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger war an seinem Wohnsitz in der sowjetischen Besatzungszone Inhaber eines Sanitätswarengeschäfts, eines technischen Groß- und Einzelhandelgeschäfts für Automobil- und Fahrrad-Zubehör und einer Tankstelle. Im Februar 1953 verließ er mit seiner Ehefrau, der Klägerin, die sowjetische Besatzungszone. Im Notaufnahmeverfahren gab er an, sie seien geflüchtet, weil in der letzten Zeit gegen die Großhändler an seinem Wohnsitz Zwangsmaßnahmen mit dem Ziel der Enteignung ihrer Betriebe eingeleitet worden seien. Er habe befürchten müssen, daß ihm ein gleiches Schicksal drohte. Die Notaufnahme wurde ihnen aus "sonstigen zwingenden Gründen" bewilligt.
Die Kläger begehren den Ausweis C für Sowjetzonenflüchtlinge. Zur Begründung ihres Antrags beriefen sie sich darauf, daß das Vorliegen einer besonderen Zwangslage bereits im Notaufnahmeverfahren festgestellt worden sei. Ergänzend trugen sie vor: Die Geschäfte des Klägers seien in der letzten Zeit wiederholt bei Tag und Nacht unverhofft überprüft worden, offenbar in der Absicht, Anhaltspunkte für den Vorwurf zu gewinnen, der Kläger habe Wirtschaftsstraftaten begangen, um auf diese Weise eine Handhabe für die Enteignung der Betriebe zu gewinnen. Im Januar 1953 sei die Tankstelle des Klägers ohne vorherige Benachrichtigung und ohne Angabe von Gründen geschlossen worden. Hinzugekommen sei, daß der Kläger im Januar 1953 bei einem Stammtischgespräch einem Bekannten, der sich über die Verhältnisse in der Bundesrepublik abfällig und unwahr geäußert habe, scharf aber sachlich entgegengetreten sei. Dieser habe ihn am folgenden Tag bei der SED als "üblen Reaktionär" gemeldet. Im Februar habe darauf eine hierfür maßgebliche Dienststelle in geheimer Sitzung beschlossen, seine Betriebe zu liquidieren. Ein Sitzungsteilnehmer habe ihm dieses durch einen Mittelsmann mitteilen lassen mit dem Hinzufügen, er - der Kläger - werde vielleicht schon in den nächsten Tagen seinen Betrieb nicht mehr betreten dürfen, unter Umständen müsse er auch mit seiner Verhaftung rechnen. Dieser Mitteilung habe er unter den obwaltenden Umständen Glauben schenken müssen. Den mit der bevorstehenden Enteignung verbundenen Drangsalierungen oder einer auch nur kurzfristigen Verhaftung sei er bei seinem damals geschwächten Gesundheitszustand körperlich und seelisch nicht gewachsen gewesen. Deshalb habe er sich entschlossen, die sowjetische Besatzungszone mit seiner Ehefrau unter Zurücklassung seiner Habe zu verlassen.
Die Verwaltungsbehörden lehnten den Antrag ab. Die deshalb erhobene Klage hatte in beiden Vorinstanzen keinen Erfolg. Im Berufungsurteil wird im wesentlichen folgendes ausgeführt:
Durch die Entscheidung der Notaufnahmebehörde werde die Ausweisbehörde nicht gebunden. Sie habe in eigener Verantwortung zu prüfen, ob den Klägern der Flüchtlingsausweis zustehe. Dies sei nicht der Fall. Es habe sich kein Anhalt dafür ergeben, daß die Kläger objektiv einer besonderen Zwangslage ausgesetzt gewesen seien. Wenn die Kläger die sowjetische Besatzungszone verlassen hätten, weil sie mit der Enteignung ihrer Geschäfte rechneten, so habe ihre Flucht nur wirtschaftliche, nicht jedoch politische Ursachen gehabt. Die Feststellung, den Klägern sei die Existenzgrundlage entzogen worden, hätte erst dann getroffen werden können, wenn die Enteignung tatsächlich erfolgt wäre und wenn die Kläger sich darauf erfolglos um eine andere Erwerbstätigkeit bemüht hätten. Eine lediglich drohende Zwangsenteignung vermöge die Annahme, daß die Kläger sich in einer unmittelbaren Zwangslage befunden hätten, noch nicht zu rechtfertigen. Dafür, daß eine Zwangsenteignung unmittelbar bevorgestanden oder daß dem Kläger in diesem Zusammenhang gar eine Verhaftung gedroht habe, lägen keine hinreichenden Anhaltspunkte vor. Die Kläger hätten sich auch nicht in einer subjektiv bedingten Zwangslage befunden. Es möge zutreffen, daß der Kläger schon seit längerem befürchtet habe, seine Geschäfte würden enteignet werden, und daß diese Befürchtung sich steigerte, als er von dem Beschluß des Kreisratsgremiums Kenntnis erhielt. Selbst wenn aber tatsächlich die Absicht bestanden hätte, in dieser Weise gegen den Kläger vorzugehen, vermöchte die in diesem Falle sogar objektiv berechtigte Befürchtung, die Enteignung stehe nun unmittelbar bevor, die Annahme einer besonderen Zwangslage noch nicht zu rechtfertigen. Um so weniger reiche hierfür eine objektiv nicht gerechtfertigte irrtümliche Vorstellung über das Bestehen einer solchen Gefahr aus. Der Verwaltungsgerichtshof habe sich nicht davon zu überzeugen vermocht, daß der Kläger befürchtet habe, es drohe ihm auch die Gefahr der Verhaftung. Nach Lage der Sache wäre eine solche Befürchtung auch nicht begründet gewesen. Mit einer Enteignung sei in der sowjetischen Besatzungszone nicht regelmäßig die Gefahr einer Verhaftung verbunden. Die wirtschaftlich einer Enteignung gleichzuachtende Schließung seiner Tankstelle habe dem Kläger auch gezeigt, daß solche Maßnahmen ohne Freiheitsentziehung durchgeführt werden konnten. Da der Kläger somit als Sowjetzonenflüchtling nicht anerkannt werden könne, habe auch die Klägerin keinen Anspruch auf den Flüchtlingsausweis; denn eigene Fluchtgründe habe sie nicht vorgetragen.
Die Kläger verfolgen ihr Begehren mit der vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision weiter. Sie rügen die Verletzung des materiellen Rechts. Sie wenden sich ferner gegen die Beweiswürdigung im Berufungsurteil, die nicht frei von inneren Widersprüchen und Verstößen gegen die Denkgesetze sei.
Die Beklagte hat sich zu der Revision der Kläger nicht geäußert.
Der Oberbundesanwalt hat sich am Verfahren beteiligt.
II.
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Für die Prüfung der Frage, ob die Kläger Sowjetzonenflüchtlinge sind, ist das Bundesvertriebenengesetz - BVFG - in seiner jetzt geltenden Fassung vom 23. Oktober 1961 (BGBl. I S. 1882) anzuwenden (BVerwGE 1, 291 [BVerwG 17.12.1954 - V C 97/54]).
Wer Sowjetzonenflüchtling ist, ergibt sich aus § 3 BVFG. Danach ist Sowjetzonenflüchtling ein deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger, der seinen Wohnsitz in der sowjetischen Besatzungszone (oder im sowjetisch besetzten Sektor von B...) hat oder gehabt hat und von dort geflüchtet ist, um sich einer von ihm nicht zu vertretenden und durch die politischen Verhältnisse bedingten besonderen Zwangslage zu entziehen. Der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs, aus der Sachdarstellung der Kläger und aus dem festgestellten Ergebnis der Beweisaufnahme ergebe sich kein hinreichender Anhalt dafür, daß die Kläger sich in einer besonderen Zwangslage befunden hätten, kann nicht gefolgt werden. Sie beruht im wesentlichen auf der früher geltenden Fassung des § 3 Abs. 1 Satz 4 BVFG, wonach wirtschaftliche Gründe allein die Anerkennung als Sowjetzonenflüchtling nicht zu rechtfertigen vermochten. Nach der jetzt geltenden Fassung dieser Vorschrift sind jedoch wirtschaftliche Gründe als besondere Zwangslage anzuerkennen, wenn die Existenzgrundlage zerstört oder entscheidend beeinträchtigt worden ist oder wenn die Zerstörung oder entscheidende Beeinträchtigung nahe bevorstand. Daß die Kläger in diesem Sinne einer durch wirtschaftliche Gründe hervorgerufenen besonderen Zwangslage ausgesetzt waren, ist nach ihrer Sachdarstellung auch unter Berücksichtigung des festgestellten Ergebnisses der Beweisaufnahme rechtlich nicht abzuschließen.
Trifft die Behauptung des Klägers zu, daß eine hierfür zuständige Stelle beschlossen hatte, seine Geschäfte zu enteignen mit der Folge, daß er bereits "in den nächsten Tagen" gehindert werden würde, diese noch einmal zu betreten, so waren die Kläger einer besonderen Zwangslage im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 4 BVFG ausgesetzt. Die Existenzgrundlage beider Kläger wurde zerstört oder jedenfalls entscheidend beeinträchtigt, wenn ihre Geschäfte der Enteignung verfielen. Diese Maßnahme stand auch "nahe bevor", da mit ihrer Verwirklichung bereits in den nächsten Tagen begonnen werden sollte. Diese besondere Zwangslage müßte daher zur Anerkennung der Kläger als Sowjetzonenflüchtlinge führen. Die Enteignung der Geschäfte sollte offenbar dem Vollzug der Sozialisierungspolitik der SED dienen und war deshalb durch die politischen Verhältnisse in der sowjetischen Besatzungszone bedingt. Der Kläger hatte sie nicht zu vertreten. Eines Verstoßes gegen die in der sowjetischen Besatzungszone bestehenden Bewirtschaftungsvorschriften hatte er sich nach seiner Sachdarstellung nicht schuldig gemacht; die Überprüfung seiner Geschäfte hatte zu keinem ihn belastenden Ergebnis geführt. Daß sein Stammtischgespräch solche Folgen nach sich ziehen würde, war für ihn selbst unter Berücksichtigung der politischen Verhältnisse in der sowjetischen Besatzungszone nicht vorherzusehen. Es war ihm auch nicht zuzumuten, die böswillige Kritik des Gesprächsteilnehmers ohne Widerspruch hinzunehmen.
Im Berufungsurteil wird allerdings festgestellt, es hätten sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, daß eine Zwangsenteignung des Klägers unmittelbar bevorgestanden habe. Begründet wird diese Feststellung im wesentlichen mit der Erwägung, daß der Kläger sich sowohl nach seinen eigenen Angaben als auch nach der Aussage der Zeugin P... keiner Wirtschaftsstraftat schuldig gemacht habe und daß auch die bis zur Flucht der Kläger durchgeführten Kontrollen in dieser Hinsicht zu keinen wesentlichen Beanstandungen geführt hätten. Es besteht jedoch, wie die Kläger mit Recht rügen, unter den politischen Verhältnissen in der sowjetischen Besatzungszone nach allgemeiner Erfahrung keine Gewähr dafür, daß Betriebsenteignungen im Zuge der Sozialisierungspolitik nur dann eingeleitet werden, wenn der Betriebsinhaber sich tatsächlich eines Verstoßes gegen die Bewirtschaftungsvorschriften schuldig gemacht hat. Die Erfahrung lehrt vielmehr, daß wirtschaftspolitische Ziele in der sowjetischen Besatzungszone ohne Rücksicht auf Bedenken rechtsstaatlicher Art durchgesetzt werden. Nicht selten werden dabei, wenn sich sonst keine Handhabe für eine Betriebsenteignung bietet, strafrechtliche Vorwürfe konstruiert, um der Bevölkerung gegenüber den Anschein eines gesetzmäßigen Verfahrens zu wahren. Die Gründe des Berufungsurteils lassen nicht erkennen, daß dieser allgemeine Erfahrungssatz im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt worden wäre; sie legen es vielmehr nahme, daß das Berufungsgericht von einem entgegengesetzten Erfahrungssatz ausgegangen sein könnte, der jedoch nicht besteht.
Doch auch abgesehen von diesem Bedenken schließt die Feststellung, es sei nicht erwiesen, daß eine Enteignung unmittelbar bevorgestanden habe, rechtlich noch nicht die Möglichkeit aus, daß eine solche Maßnahme den Klägern nahe bevorstand. Durch die Wahl der Worte "nahe bevorstand" bringt das Gesetz zum Ausdruck, daß das Vorliegen einer Zwangslage aus wirtschaftlichen Gründen auch schon dann bejaht werden kann, wenn nach den Umständen des Falles konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß mit der Existenzvernichtung oder der Existenzbeeinträchtigung in naher Zukunft zu rechnen ist. Ob die Kläger in diesem Sinne von einer nahe bevorstehenden Zwangsenteignung bedroht waren, hat der Verwaltungsgerichtshof - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht geprüft. Da die Kläger dies aber schlüssig behauptet haben, bedarf die Sache in dieser Beziehung noch weiterer Aufklärung. Das nötigt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, weil das Berufungsurteil sich in seinem Ergebnis auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt.
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt zwar den Standpunkt, selbst im Falle einer bereits vollzogenen Enteignung lasse sich eine Zwangslage in Form der Existenzvernichtung nicht feststellen. Davon hätte nur dann die Rede sein können, wenn der Kläger sich nach der Enteignung seiner Geschäfte vergeblich bemüht hätte, eine andere Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Diese auf der früher geltenden Fassung des § 3 Abs. 1 Satz 4 BVFG fußende Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs läßt jedoch die Tatsache unberücksichtigt, daß der Kläger wegen seines Alters und wegen seines schlechten Gesundheitszustandes kaum damit rechnen konnte, in abhängiger Stellung seinen Lebensunterhalt verdienen zu können. Es wäre ihm daher auch nach den zu der früheren Fassung des § 3 Abs. 1 Satz 4 BVFG entwickelten Rechtsgrundsätzen nicht zuzumuten gewesen, solche von vorneherein aussichtslosen Anstrengungen zu unternehmen. Mit der jetzt geltenden Fassung des § 3 Abs. 1 Satz 4 BVFG ist dieser Standpunkt des Verwaltungsgerichtshofs jedoch gänzlich unvereinbar. Das ergeben insbesondere die Ausführungen im schriftlichen Bericht des Bundestagsausschusses für Heimatvertriebene vom 14. April 1961 - Bundestagsdrucksache 2655 -, der der Beratung des Gesetzes im Deutschen Bundestag zugrunde lag und in dem es u.a. heißt:
"Es soll gegen die Anerkennung nicht eingewandt werden können, der Bauer habe ja als Kolchosebauer weiterexistieren können, der Handwerker als Angestellter in einem kollektivierten Betriebe weiterleben können. Seine bisherige Existenzgrundlage umfaßt ja nicht nur seine materielle Existenz - diese braucht nicht zerstört zu sein -, sondern auch seine freie berufliche Selbständigkeit und sein Persönlichkeitsrecht auf eine freie Existenz. Ganz allgemein gilt für jeden Berufstätigen, daß er ein Recht auf die Erhaltung seiner Persönlichkeitswürde in der Arbeit hat, durch die er sein und seiner Familie leben erhält (vgl. Art. 2 GG). Unzumutbare Beeinträchtigungen dieses Rechts können daher im Einzelfalle ein Fluchtgrund sein."
Diesen Erwägungen trägt § 3 Abs. 1 Satz 4 BVFG durch die Begriffe der "Existenzgrundlage" und durch die Einführung des Tatbestandes einer entscheidenden Beeinträchtigung der Existenzgrundlage mit hinreichender Deutlichkeit Rechnung. Der Anerkennung der Kläger als Sowjetzonenflüchtlinge würde es daher nach der geltenden Fassung des § 3 Abs. 1 Satz 4 BVFG nicht entgegenstehen, daß der Kläger im Falle einer Enteignung seiner Geschäfte seinen Lebensunterhalt möglicherweise auch in abhängiger Stellung hätte verdienen können.
Ebensowenig rechtfertigt das angefochtene Urteil sich aus der Erwägung, eine lediglich drohende, aber noch nicht durchgeführte Enteignungsmaßnahme begründe noch nicht die Anerkennung einer besonderen Zwangslage. Es genügt nach dem Gesetz, daß die Beeinträchtigung der Existenzgrundlage nahe bevorstand; sie brauchte daher noch nicht begonnen zu haben.
Die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil reichen anderseits aber auch nicht aus, der Klage bereits jetzt unter Aufhebung der entgegenstehenden Entscheidung stattzugeben.
Der Standpunkt des Verwaltungsgerichtshofs, daß die für die Erteilung der Vertriebenen- und Flüchtlingsausweise zuständigen Behörden an die im Notaufnahmeverfahren ergangenen Entscheidungen nicht gebunden sind, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 1, 283 [289]). Die Feststellung, es bestehe kein Anhalt dafür, daß die Freiheit des Klägers objektiv gefährdet gewesen sei, der Kläger habe auch nicht mit einer Gefahr für seine Freiheit gerechnet, liegt auf tatsächlichem Gebiet. Zulässige und begründete Revisionsgründe hat der Kläger hiergegen nicht vorgebracht. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher gemäß § 137 Abs. 2 VwGO an diese Feststellung gebunden. Sie steht der Annahme entgegen, der Kläger sei wegen einer Gefahr für seine persönliche Freiheit objektiv oder auch nur subjektiv bedingt einer besonderen Zwangslage ausgesetzt gewesen.
Auch soweit die Kläger sich darauf berufen, sie seien einer subjektiv bedingten Zwangslage wenigstens insoweit ausgesetzt gewesen, als sie auf Grund der ihnen bekannten Umstände - wenn auch möglicherweise irrtümlich - der Überzeugung gewesen seien, die Zwangsenteignung der Geschäfte stehe unmittelbar bevor, reichen die tatsächlichen Feststellungen im Berufungsurteil für ihre Anerkennung als Sowjetzonenflüchtlinge nicht aus. Voraussetzung hierfür wäre, daß sie tatsächlich befürchtet hätten, die Enteignung stehe nahe bevor. Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar die Möglichkeit eingeräumt, daß die Kläger solche Besorgnisse gehegt haben und daß ihre Befürchtungen sich steigerten, als sie von dem Beschluß des Kreisratsgremiums erfuhren, die Enteignung der Geschäfte einzuleiten. Es fehlt jedoch die Feststellung, daß die Kläger tatsächlich ernstlich mit der alsbaldigen Verwirklichung dieses Beschlusses gerechnet haben.
Allerdings käme es auf solche - nur subjektiv bedingte - Vorstellungen der Kläger über eine nahe bevorstehende Bedrohung der Grundlage ihrer wirtschaftlichen Existenz dann nicht an, wenn die Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs zuträfe, daß die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Rechtsgrundsätze für die Anerkennung einer subjektiv bedingten Zwangslage (vgl. insbesondere BVerwGE 1, 195 sowie das Urteil vom 9. Oktober 1957 - BVerwG V C 524.56 -, DÖV 1958 S. 118) in solchen Fällen unanwendbar seien, in denen geltend gemacht wird, eine besondere Zwangslage habe aus wirtschaftlichen Gründen bestanden. Dieser Ansicht kann jedoch - jedenfalls nach der jetzt geltenden Fassung des § 3 Abs. 1 Satz 4 BVFG - nicht gefolgt werden.
Der Zweck der in § 3 Abs. 1 BVFG getroffenen Regelung besteht allgemein darin, Bedrohten Sicherheit und Zuflucht zu gewähren (vgl. BVerwGE 1, 195) und ihnen bei der Eingliederung in das wirtschaftliche und soziale Leben in der Bundesrepublik zu helfen, wenn sie aus politisch bedingten Gründen geflüchtet sind und ihre Zwangslage nicht selbst zu vertreten haben. Die Anerkennung einer subjektiv bedingten Zwangslage beruht auf der Erwägung, daß der Zweck des Gesetzes, Bedrohten Schutz und Sicherheit zu gewähren, verfehlt oder gar in sein Gegenteil verkehrt würde, wenn man von einem Bewohner Mitteldeutschlands beim Vorliegen einer unmittelbaren Bedrohung von Leib, Leben oder Freiheit erwarten wollte, daß er seinen Fluchtentschluß solange hinauszögere, bis die befürchtete Gefahr auch für ihn objektiv erkennbar wird. Das wäre mit seinem Sicherheitsbedürfnis unvereinbar. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts genügt es in solchen Fällen deshalb für die Anerkennung als Sowjetzonenflüchtling, daß bei einer lediglich befürchteten Gefahr die Lage des Betroffenen sich auch objektiv bereits verschärft und in bezug auf ihn bedrohlich zugespitzt hatte in einer Weise, daß auch ein anderer, besonnen urteilender Bewohner der sowjetischen Besatzungszone in der gleichen Lage wie der Gefährdete unter Berücksichtigung aller Umstände in der Flucht den einzigen Ausweg aus der vermeintlich drohenden Gefahr gesehen haben würde.
An den Nachweis der objektiven Merkmale für die Berechtigung einer solchen Befürchtung sind allerdings besonders strenge Anforderungen dann zu stellen, wenn der vermeintlich Gefährdete zu der Zeit, als er den Fluchtentschluß faßte, keine unmittelbaren Besorgnisse für seine persönliche Sicherheit zu hegen brauchte, wie das z.B. dann der Fall ist, wenn er sich im Zeitpunkt des Eintritts der vermeintlichen Gefahr auf einer Besuchsreise im Bundesgebiet befand und im Hinblick auf die befürchtete Gefahr davon Abstand nahm, in die sowjetische Besatzungszone zurückzukehren (vgl. insbesondere das Urteil vom 27. Oktober 1960 - BVerwG VIII C 326.59 -, Buchholz BVerwG 412.3, § 3 BVFG Nr. 20 = DVBl. 1961 S. 290). Denn in einer solchen Lage würde auch ein anderer, besonnen urteilender Bewohner der sowjetischen Besatzungszone sich erst dann zur Flucht entschlossen haben, nachdem er sich jede nach Lage des Falles erreichbare Gewißheit über das Bestehen der befürchteten Gefahr verschafft hatte.
Diesen Erwägungen trägt das Bundesvertriebenengesetz durch die Vorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 4 BVFG in besonderer Weise Rechnung. Danach wird es auch in Fällen wirtschaftlicher Bedrängnis von den Bewohnern Mitteldeutschlands nicht in jedem Fall erwartet, daß sie die sowjetische Besatzungszone erst dann verlassen, wenn tatsächlich feststeht, daß die Existenzgrundlage bereits vernichtet oder entscheidend beeinträchtigt ist. Eine besondere Zwangslage ist vielmehr schon dann gegeben, wenn solche Folgen nahe bevorstehen.
Genügt es danach für die Anerkennung einer besonderen Zwangslage, daß die Bedrohung der Existenzgrundlage nahe bevorstand, so müssen auch begründete Befürchtungen dieser Art ausreichen, wenn sie sich auf Tatsachen gründen, die bei normalem Ablauf der Ursachenkette regelmäßig eine solche Folge nach sich ziehen. In solchen Fällen ist naturgemäß kaum jemals mit voller, d.h. mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Gewißheit vorherzusehen, ob die in den Ursachen angelegte Folge auch tatsächlich eintreten wird. Es kann andererseits auch nicht davon ausgegangen werden, der Gesetzgeber habe an die Erkenntnisfähigkeit der in dieser Weise Bedrohten Anforderungen stellen wollen, die sie nur ausnahmsweise, in der Regel aber nicht erfüllen können. Deshalb muß es auch in solchen Fällen für den Nachweis einer besonderen Zwangslage genügen, daß die Befürchtung des Geflüchteten, seine Existenzgrundlage werde in naher Zukunft vernichtet oder entscheidend beeinträchtigt werden, unter den obwaltenden Umständen auch von jedem anderen, besonnen urteilenden Bewohner Mitteldeutschlands geteilt worden wäre, wenn er sich in der gleichen Lage wie der Geflüchtete befunden hätte. Da jedoch dann, wenn ausschließlich Gefahren für die wirtschaftliche Existenz befürchtet werden, die Rücksichtnahme auf die Erfordernisse der persönlichen Sicherheit des Betroffenen nicht in gleichem Maße im Vordergrund steht wie bei einer befürchteten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit, erfordert die Beurteilung der äußeren Merkmale der befürchteten Existenzbedrohung in solchen Fällen einen strengen Maßstab; denn auch hier würde ein besonnen urteilender Bewohner Mitteldeutschlands sich in solcher Lage erst dann zur Flucht entschließen, nachdem er sich jede nach Lage des Falles erreichbare Gewißheit über das Bevorstehen der befürchteten Existenzgefährdung verschafft hatte.
Die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 4 BVFG sind daher erfüllt, wenn sich das nahe Bevorstehen der Zerstörung oder der entscheidenden Beeinträchtigung der Existenzgrundlage aus objektiv feststellbaren Tatsachen abzeichnet, die nach dem Urteil eines besonnen denkenden und handelnden Bewohners Mitteldeutschlands eine solche Folge unter Berücksichtigung der politischen Verhältnisse in der sowjetischen Besatzungszone bei normalem Ablauf der Ursachenkette mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgelöst hätten. Hatte der Geflüchtete in einem solchen Falle keinen Grund zu der Befürchtung, im Zusammenhang mit den existenzbedrohenden Maßnahmen sei auch seine persönliche Sicherheit gefährdet, so ist an die Beurteilung der Voraussetzungen ein strenger Maßstab anzulegen. Mit dieser Maßgabe kommen die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Anerkennung einer subjektiv bedingten Zwangslage entwickelten Rechtsgrundsätze auch im Falle einer - möglicherweise nur irrtümlich - befürchteten Bedrohung der Existenzgrundlage im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 4 BVFG zur Anwendung.
Nach diesen Maßstäben wird daher in der neuen Verhandlung zu prüfen sein, ob die Kläger hinsichtlich der befürchteten Enteignung ihrer Geschäfte objektiv oder subjektiv einer besonderen Zwangslage ausgesetzt waren. Dabei wird unter anderem auch der Behauptung des Klägers nachgegangen werden müssen, zu Beginn des Jahres 1953 hätten - jedenfalls in seiner engeren Heimat - die Machthaber in der sowjetischen Besatzungszone allgemein die Politik verfolgt, die Unternehmen der noch selbständigen Großhändler zu enteignen. Es wird im Zusammenhang damit auch einer erneuten Prüfung bedürfen, ob die Kläger im Hinblick auf die befürchteten Enteignungsmaßnahmen Grund zu der Befürchtung hatten, die Freiheit des Klägers als des Betriebsinhabers sei gefährdet. Wenn sich eine solche Gefahr auch nicht bereits im Zusammenhang mit der Schließung seiner Tankstelle ergeben hatte, so schließt das nicht aus, daß eine solche Gefahr doch bei einer beabsichtigten Enteignung aller Geschäfte des Klägers nahelag. Denn erfahrungsgemäß versuchen die Machthaber in der sowjetischen Besatzungszone häufig, solchen rechtsstaatswidrigen Maßnahmen nach außen hin den Anschein der Gesetzmäßigkeit dadurch zu verleihen, daß der Betroffene auf Grund konstruierter Vorwände eines strafbaren Verhaltens bezichtigt wird, um ihn am Betreten seines Unternehmens zu hindern und dieses selbst einer staatlichen "Treuhandschaft" zu unterwerfen, die jedoch meist nur den Zweck verfolgt, die endgültige Sozialisierung des Betriebes vorzubereiten.
Die Schließung der Tankstelle war zwar, wie im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt wird, wirtschaftlich bereits eine Enteignungsmaßnahme. Das allein vermag jedoch die Anerkennung der Kläger als Sowjetzonenflüchtlinge auch unter dem Gesichtspunkt des § 3 Abs. 1 Satz 4 BVFG noch nicht zu rechtfertigen. Abgesehen davon, daß es insoweit an einer "entscheidenden" Beeinträchtigung der Existenzgrundlage der Kläger fehlen dürfte, war diese Maßnahme nach ihrer Sachdarstellung nicht ursächlich für ihren Fluchtentschluß; danach sind sie geflüchtet, weil sie befürchteten, ihre anderen Geschäfte seien der Enteignung verfallen. Das schließt es allerdings nicht aus, daß sich aus der Enteignung der Tankstelle ein Beweisanzeichen für möglicherweise bestehende weitergehende Enteignungsabsichten ergibt. Die Prüfung dieser zum Bereich des Tatsächlichen gehörenden Frage unterliegt jedoch nicht der Zuständigkeit des Revisionsgerichts. Das Berufungsgericht hat sie vielmehr im Rahmen der ihm für die Beweiswürdigung eingeräumten Ermessensgrenzen in eigener Verantwortung zu beurteilen.
Die Entscheidung über die Kosten war der Schlußentscheidung vorzubehalten.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.