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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.02.1961, Az.: BVerwG VIII C 287.59

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.02.1961
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 287.59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 14635
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Karlsruhe - 23.07.1957 - AZ: 3 K 112/56

Fundstellen

  • DVBl 1961, 552-555 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1962, 353 (amtl. Leitsatz)
  • Fachberater 1961, 246
  • JR 1961, 475
  • MDR 1961, 797 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1961, 1372-1374 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • ROW 1961, 163
  • ZLA 1961, 222

Amtlicher Leitsatz

  1. 1)

    Der Senat hält fest an seiner im Urteil vom 14. Mai 1959 (BVerwGE 8, 292 [BVerwG 14.05.1959 - VIII C 20/59]) niedergelegten Rechtsprechung zum Vertretenmüssen einer Zwangslage, die durch Verstöße gegen wirtschaftslenkende Vorschriften herbeigeführt worden ist.

  2. 2)

    Wenn ein Unternehmer in der sowjetischen Besatzungszone Wirtschaftsstraftaten begangen hat, um sein Betriebsvermögen davor zu bewahren, im Zuge der gegen das freie Unternehmertum gerichteten wirtschaftspolitischen Maßnahmen enteignet zu werden, so ist eine hierdurch für ihn herbeigeführte Zwangslage durch die politischen Verhältnisse bedingt; er hat sie in der Regel auch nicht zu vertreten.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 22. Februar 1961
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Vierhaus, Niesert und Dr. Raschke
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs, 3. (Karlsruher) Senats, vom 23. Juli 1957 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Kläger wohnte in der sowjetischen Besatzungszone. Hier war er Inhaber eines Textilgeschäftes. Eine der Zweigniederlassungen dieses Geschäftes befand sich in West-Berlin. Nach seiner Darstellung wurde der Kläger im Herbst des Jahres 1948 durch vertrauliche Warnungen veranlaßt, die sowjetische Besatzungszone fluchtartig zu verlassen und nach West-Berlin überzusiedeln. Im August 1949 wurde gegen ihn vor einem sowjetzonalen Gericht auf Grund der Kontrollrats-Direktive Nr. 38 ein Strafverfahren eingeleitet; dieses endete teils mit einem Freispruch, teils mit einer Einstellung auf Grund eines Straffreiheitsgesetzes. Im März 1951 wurde der Kläger in einem anderen Strafverfahren, ebenfalls in Abwesenheit, wegen Wirtschaftsverbrechens zu zwei Jahren Zuchthaus und 5.000 DM Geldstrafe sowie zur Einziehung seines Vermögens verurteilt. Hierbei traf das Gericht in den Urteilsgründen die Feststellung, daß der Kläger, besonders in der Zeit nach der Währungsreform, seinen Zweigbetrieb in West-Berlin laufend verstärkt habe, indem er einen großen Teil seiner Handelsware dorthin verlagerte, und daß er ferner von 1945 bis zum November 1948 einen ausgedehnten Handel mit bezugsbeschränkten Waren betrieben habe, ohne die erforderlichen Freigabegenehmigungen einzuholen.

2

Der Kläger beantragte, ihm den Ausweis C für Sowjetzonenflüchtlinge zu erteilen. Sein Antrag hatte im Verwaltungsverfahren keinen Erfolg. Seine Klage ist abgewiesen worden. Hiergegen hat er Berufung eingelegt. Er hat in tatsächlicher Hinsicht vorgetragen: Er habe befürchten müssen, daß die Sowjetzonalen Behörden ihn nur deshalb seiner Freiheit hätten berauben wollen, um sein Vermögen einziehen zu können. Die Strafverfahren hätten hierfür nur als Vorwand dienen sollen. Er habe in Wirklichkeit keine Wirtschaftsstraftaten begangen.

3

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung mit der folgenden Begründung zurückgewiesen: Es sei zweifelhaft, ob der Kläger im Herbst 1948, als er nach seiner Darstellung durch eine Warnung vor einer drohenden Verhaftung veranlaßt worden sei, überstürzt nach West-Berlin zu seinem Zweigbetrieb abzureisen, seinen bestimmenden Wohnsitz überhaupt noch in der sowjetischen Besatzungszone gehabt habe. Dies könne jedoch dahingestellt bleiben. Denn keinesfalls sei die Zwangslage, in der er sich nach seiner Behauptung befunden habe, durch die politischen Verhältnisse in der sowjetischen Besatzungszone bedingt gewesen. wenn damals die Absicht bestanden haben sollte, ihn zu verhaften, so habe dies mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wegen von ihm begangener Verstöße gegen sowjetzonale Wirtschaftsstrafvorschriften geschehen sollen. Die Beweisaufnahme habe ergeben, daß er spätestens im Sommer des Jahres 1948, jedenfalls schon vor seiner angeblichen Flucht, damit begonnen habe, laufend Waren nach West-Berlin zu verlagern. Hierdurch habe er sich nach den in der sowjetischen Besatzungszone geltenden Bestimmungen strafbar gemacht. Eine Verhaftung, die wegen begangener Wirtschaftsstraftaten erfolge, sei nicht durch die politischen Verhältnisse bedingt. Das gelte auch für den Fall des Klägers, obgleich angenommen werden könne, daß es den sowjetzonalen Behörden weniger auf seine Verurteilung zu einer. Freiheitsstrafe als auf die Einziehung seines Vermögens angekommen sei. Zumindest aber habe der Kläger, weil er, ohne in Ausübung eines sinnvollen politischen Widerstandes zu handeln, gegen die ihm bekannten Strafvorschriften verstoßen habe, die hierdurch herbeigeführte Zwangslage zu vertreten.

4

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Er rügt Verletzung formellen und des materiellen Rechts und verfolgt weiterhin sein bisheriges Klagebegehren.

5

Die Beklagte tritt der Revision entgegen und macht sich die Begründung des angefochtenen Urteils zu eigen.

6

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er und die Beteiligte halten die Revision für unbegründet.

7

II.

Die Revision hat Erfolg. Die Sache muß an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zurückverwiesen werden.

8

Der Kläger begehrt die Erteilung des Ausweises C. Dieser steht ihm nach § 15 Abs. 1 und 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes - BVFG -, das jetzt in der Fassung vom 14. August 1957 (BGBl. I S. 1215) gilt, dann zu, wenn er Sowjetzonenflüchtling im Sinne von § 5 BVFG ist.

9

Aus § 3 Abs. 1 BVFG ergibt sich, daß der Kläger dann als Sowjetzonenflüchtling anzuerkennen ist, wenn er von seinem Wohnsitz in der sowjetischen Besatzungszone hat flüchten müssen, um sich einer von ihm nicht zu vertretenden und durch die politischen Verhältnisse bedingten besonderen Zwangslage zu entziehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat das Vorliegen dieser Voraussetzungen verneint. Er ist der Ansicht, die Zwangslage, in der der Kläger sich nach seiner Darstellung in der sowjetischen Besatzungszone befunden habe, sei nicht durch die politischen Verhältnisse bedingt gewesen; auch habe der Kläger sie zu vertreten. Diese Entscheidung hält jedoch einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

10

Der Ausgangspunkt, den der Verwaltungsgerichtshof gewählt hat, ist zu billigen. Im angefochtenen Urteil ist das Vertretenmüssen einer Zwangslage, die durch einen bewußten Verstoß gegen sowjetzonale wirtschaftslenkende Vorschriften verursacht worden ist, im wesentlichen ebenso abgegrenzt worden, wie dies der erkennende Senat später in seinem Urteil vom 14. Mai 1959 - BVerwG VIII C 20.59 -, BVerwGE 8, 292 [BVerwG 14.05.1959 - VIII C 20/59], und seitdem in ständiger Rechtsprechung getan hat.

11

Der Gesetzgeber hat den Begriff des Vertretenmüssens im Gesetz nicht erläutert. Es ergibt sich jedoch schon aus dem Aufbau des § 3 BVFG, daß hiermit diejenigen Fälle haben geregelt werden sollen, in denen zwar alle Voraussetzungen einer zur Flucht nötigenden politisch bedingten besonderen Zwangslage vorgelegen haben, diese Zwangslage aber vom Betroffenen hätte vermieden werden können. So hat denn nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. das bereits angeführte Urteil vom 14. Mai 1959; ferner drei Urteile vom 23. September 1959, nämlich - BVerwG VIII C 133.59 -, NJW 1960 S. 399 = DÖV 1960 S. 152 = ROW 1960 S. 159 = ZLA 1960 S. 58; - BVerwG VIII C 137.59 -, JR 1960 S. 236 = DVBl. 1960 S. 209 = DÖV 1960 S. 187 = ROW 1960 S. 72 = ZLA 1960 S. 57; und - BVerwG VIII C 289.59 -, DVBl. 1960 S. 210 = DÖV 1960 S. 188 = ROW 1960 S. 158 = ZLA 1960 S. 55; sowie schließlich das Urteil vom 12. Oktober 1960 - BVerwG VIII G 127.59 -, ZLA 1961 S. 135) aus dem Gesichtspunkt des Vertretenmüssens ein geflüchteter Sowjetzonenbewohner auf den Flüchtlingsausweis und die mit seinem Besitz verbundenen Rechte und Vergünstigungen in der Regel dann keinen Anspruch, wenn er die Verfolgung und Bestrafung, auf die er sich zur Begründung seiner Flucht beruft, im Bewußtsein dieser voraussichtlichen Folgen selbst herbeigeführt hat durch ein Verhalten, dessen Unterlassen ihm nach den Umständen seines Falles bei Berücksichtigung der Lage der gesamten Bevölkerung der sowjetischen Besatzungszone hätte zugemutet werden können.

12

Diese Auslegung des Begriffs des Vertretenmüssens führt, wie der erkennende Senat im Urteil vom 14. Mai 1959 mit eingehender Begründung dargelegt hat, zu dem Ergebnis, daß ein Sowjetzonenbewohner die Gefahr einer Strafverfolgung, in die er durch einen bewußten Verstoß gegen wirtschaftslenkende Vorschriften geraten ist, in der Regel zu vertreten hat, während der Gesichtspunkt des Vertretenmüssens ausnahmsweise dann auszuscheiden hat, wenn dem Betroffenen die Befolgung der Vorschriften nach den Umständen des Einzelfalles nicht zugemutet werden konnte.

13

Diese ständige Rechtsprechung, mit der der erkennende Senat sich der - soweit ersichtlich - überwiegenden Verwaltungspraxis sowie auch der herrschenden Meinung in der Rechtsprechung angeschlossen hat, ist im Schrifttum vielfach auf Ablehnung gestoßen, so bei Erben (ROW 1959 S. 205; 1961 S. 18), Pernutz (NJW 1959 S. 2178), Günther (ROW 1959 S. 243), Adam (ROW 1960 S. 68; 1961 S. 6; DÖV 1960 S. 784 und 947), Rosenthal (ROW 1960 S. 199) und, ohne nähere Begründung, auch bei Wengler (JZ 1961 S. 4 Fußnote 8). Dieser Gegenmeinung hat sich neuerdings das Oberverwaltungsgericht M... im Urteil vom 25. Oktober 1960 - II A 461/58 - unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung im wesentlichen angeschlossen. Die Rechtsprechung des erkennenden Senats hat hingegen Zustimmung gefunden im Grundsätzlichen bei A... A... (Der deutsche Staat als Rechtsproblem, Berlin 1960, S. 35) und in den Einzelheiten bei Wulle (ROW 1960 S. 2034; Fachberater 1960 S. 360 ff.). Der Senat hält an dieser Rechtsprechung unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die diesbezüglichen Ausführungen im angeführten Urteil vom 14. Mai 1959 in vollem Umfange fest.

14

Die Kritik hält, soweit sie um eine sachliche Erörterung der Streitfragen bemüht bleibt und daher eine Stellungnahme ermöglicht, diese Rechtsprechung in erster Linie deshalb für unrichtig, weil sie dem Umstande nicht Rechnung trage, daß die wirtschaftslenkenden Vorschriften der sowjetischen Besatzungszone zu einem großen Teil rechtsstaatswidrige Zwecke verfolgten und daß die auf ihrer Grundlage verhängten Strafen vielfach nach Strafart und Strafmaß den Anforderungen der Rechtsstaatlichkeit nicht genügten. Unter diesem. Gesichtspunkt wird von der Kritik daher auch bemängelt, daß der Senat es unterlassen habe, sich mit den Entscheidungen solcher Gerichte auseinanderzusetzen, welche gewisse sowjetzonale Wirtschaftsstrafvorschriften als rechtsstaatswidrig behandelt hätten. Ferner wird die Ansicht vertreten, die Rechtsprechung des Senats lasse sich jedenfalls seit dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Mai 1960 (NJW 1960 S. 1611 = ROW 1960 S. 197) nicht mehr aufrechterhalten, in dem das sowjetzonale "Gesetz zum Schutze des innerdeutschen Handels" vom 21. April 1950 und die sowjetzonale "Verordnung über die Bestrafung von Verstößen gegen die Wirtschaftsordnung" vom 23. September 1948 als unvereinbar mit der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland bezeichnet worden sind.

15

Der erkennende Senat sieht keinen Anlaß, seine Rechtsprechung unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Rechtsstaatswidrigkeit der jeweils in Betracht kommenden Sowjetzonalen Rechtsvorschriften erneut zu überprüfen; auf diese Frage kommt es, wie bereits im Urteil vom 14. Mai 1959 hervorgehoben worden ist, im gegebenen Zusammenhang nicht an. Der Senat hat dort mit eingehender Begründung dargelegt, daß eine durch einen Verstoß gegen wirtschaftslenkende Vorschriften hervorgerufene Zwangslage in der Regel auch dann zu vertreten ist, wenn die Vorschriften, etwa wegen der Art ihres Zustandekommens oder ihrer Anwendung oder wegen ihrer wirtschaftspolitischen Zielsetzung, rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht entsprechen, und daß es in diesem Zusammenhang auch unerheblich ist, ob die Strafe, die durch die Vorschriften angedroht wird oder die für den Verstoß im Einzelfalle erwartet werden muß oder die bereits verhängt worden ist, unverhältnismäßig hoch oder aus sonstigen Gründen mit rechtsstaatlichen Begriffen nicht vereinbar ist. Hieran ist festzuhalten. Den eingehenden und zutreffenden Ausführungen von Wulle, a.a.O., pflichtet der Senat in jeder Hinsicht bei.

16

Es kann bei der Auslegung des § 3 BVFG nicht außer Betracht bleiben, daß alle Sowjetzonenbewohner unter den gleichen Wirtschaftslenkenden Vorschriften leben; die gesamte Bevölkerung ist diesen Regelungen zwangsweise unterworfen, mögen sie nun rechtsstaatswidrig sein oder nicht. Aus ihrer etwaigen Rechts Staatswidrigkeit kann, da es sich nicht um eine besondere Zwangslage des einzelnen handelt, kein Sowjetzonenflüchtling einen Anspruch auf die Rechte und Vergünstigungen herleiten, die auf Grund des Bundesvertriebenengesetzes gewährt werden. Wer in das Bundesgebiet nur zugezogen ist, weil es ihm unzumutbar erschien, sich jenen Vorschriften auch weiterhin beugen zu müssen, der kann, mögen seine Gründe für das Verlassen der sowjetischen Besatzungszone auch noch so billigenswert und menschlich verständlich erscheinen, auf Grund eines solchen Sachverhalts den Ausweis C nicht erhalten. Das ist auch völlig unumstritten.

17

Dann aber kann auch nichts anderes für denjenigen gelten, der sich aus persönlichen Gründen jenen Vorschriften nicht beugen will, sondern bewußt gegen sie verstößt, obschon er weiß oder damit rechnen muß, daß dieser Verstoß für ihn die Notwendigkeit mit sich bringen wird oder kann, sich in das Bundesgebiet zu begeben. Ein solcher Zuwanderer hat die Zwangslage, die ihn zur Flucht genötigt hat, selbst herbeigeführt, obschon er sie hätte vermeiden können. Nachdem er im Bundesgebiet Aufnahme gefunden hat und eine rechtsstaatswidrige Bestrafung daher auch bei ihm nicht in Betracht kommt, besteht kein berechtigter Grund, ihn - im Gegensatz zu solchen früheren Sowjetzonenbewohnern, die unter im übrigen gleichen persönlichen Verhältnissen in das Bundesgebiet zugezogen sind, ohne sich jedoch zuvor durch ihr Verhalten der Gefahr einer Strafverfolgung ausgesetzt zu haben - aus Mitteln und zu Lasten der Allgemeinheit zu fördern und zu bevorzugen.

18

Jeder Bewohner der sowjetischen Besatzungszone hat es mit sich selbst auszumachen, ob er die dort geltenden wirtschaftslenkenden Vorschriften befolgen oder gegen sie verstoßen will. Weder das eine noch das andere braucht ihm zum Vorwurf zu gereichen. Wer sich jedoch, sei es in eigenem, sei es auch in fremdem Interesse, für eine Nichtbefolgung der Vorschriften entscheidet, der nimmt damit das Risiko in Kauf, Heimat und Existenz zu verlieren. Es liegt im Regelfalle nichts dafür vor, daß der Gesetzgeber irgendwelche für den Betroffenen ungünstigen Folgen eines solchen Wagnisses der Allgemeinheit hat aufbürden wollen.

19

Demnach kann nur derjenige aus einer Verfolgung wegen eines Verstoßes gegen wirtschaftslenkende Vorschriften einen Anspruch auf den Ausweis C herleiten, dessen Tat durch Umstände veranlaßt worden ist, die von erheblich größerem Gewicht waren als die bei den meisten Sowjetzonenbewohnern verständlicherweise vorhandene Abneigung, die mit der Befolgung jener Vorschriften verbundenen Nachteile und Beschränkungen auf sich zu nehmen. Nur derjenige erfüllt diese Voraussetzungen, dem es auch bei Berücksichtigung der Beschwernisse und Gefährdungen, die die Bevölkerung der Sowjetzone auf Grund der dort herrschenden Verhältnisse allgemein erdulden muß, billigerweise nicht hätte zugemutet werden können, sich nach diesen Vorschriften zu richten. Hierfür aber kann es im allgemeinen nicht von Bedeutung sein, ob die betreffenden Vorschriften wegen ihrer wirtschaftspolitischen Zielsetzung, wegen der Unangemessenheit der angedrohten Strafen oder aus anderen Gründen den Anforderungen der Rechtsstaatlichkeit nicht entsprechen.

20

Die umfangreiche Rechtsprechung des erkennenden Senats zum Problem des Vertretenmüssens zeigt, daß es auf der Grundlage der Rechtsansicht des Senats möglich ist, den besonderen Umständen des einzelnen Falles gerecht zu werden, da hiernach dem Betroffenen schwerwiegende Umstände jeglicher Art, die ihm die Einhaltung der Vorschriften unzumutbar gemacht haben, so z.B. eine notstandsähnliche Zwangslage, andere zwingende menschliche oder seelische Gründe oder eine gegen das Sowjetzonenregime gerichtete allgemeine politische Aktivität, im Sinne eines Nichtvertretenmüssens zugute gehalten werden können. Es besteht entgegen der Ansicht der Kritik kein Grund zu der Annahme, daß diese Auslegung des Gesetzes den Behörden bei der Beurteilung von Verstößen gegen wirtschaftslenkende Vorschriften unlösbare Schwierigkeiten bereiten und daher zu unerwünschten Härten führen muß. Die Behörden arbeiten schon seit langer Zeit weitgehend nach diesen Grundsätzen. Sie haben hierbei ein bemerkenswertes Einfühlungsvermögen bewiesen. In keinem der Fälle, die bisher dem erkennenden Senat zur Entscheidung vorgelegen haben, war wegen eines Verstoßes gegen Wirtschaftsstrafvorschriften der Flüchtlingsausweis im Verwaltungsverfahren zu Unrecht versagt worden.

21

Dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Mai 1960 ist auch sonst nichts zu entnehmen, was für die Beurteilung der Rechtsfrage des Vertretenmüssens bei Wirtschaftsstraftaten von Bedeutung sein kann. Das Bundesverfassungsgericht hat die umstrittene Frage, ob das sowjetzonale "Gesetz zum Schutze des innerdeutschen Handels" und die sowjetzonale "Wirtschaftsstrafverordnung" mit der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland vereinbar seien oder nicht, nach eingehender Prüfung verneint. Aus dieser Erkenntnis hat es die Folgerung gezogen, daß die Strafen, die auf Grund dieser und ähnlicher Vorschriften verhängt worden sind, im Bundesgebiet im Wege der innerdeutschen Rechtshilfe nicht vollstreckt werden dürfen. Auch der erkennende Senat ist der Meinung, daß die Behörden der Bundesrepublik einem Deutschen, der gegen ein Gesetz verstoßen hat, welches rechtsstaatswidrig oder doch jedenfalls nit der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik unvereinbar ist, auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes keine Nachteile zufügen dürfen. Darum aber geht es hier nicht. Der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist nichts darüber zu entnehmen, daß Personen, die sich durch einen Verstoß gegen rechtsstaatswidrige sowjetzonale Gesetze der Notwendigkeit ausgesetzt haben, ihre mitteldeutsche Heimat zu verlassen, aus diesem Grunde die gleichen Vorrechte und Vergünstigungen zu Lasten der Allgemeinheit und aus deren Mitteln zu beanspruchen haben, wie sie jenen Sowjetzonenflüchtlingen zugebilligt werden, welche ohne ihr Zutun in die Lage gekommen sind, aus ihrer Heimat flüchten zu müssen.

22

Aus diesen Erwägungen ist dem Verwaltungsgerichtshof darin zuzustimmen, daß der Kläger die Verhaftungsgefahr, in der er sich nach seiner Darstellung befunden hat, dann zu vertreten hat, wenn er wirklich, wie dies im sowjetzonalen Strafurteil festgestellt worden ist, die in der Sowjetzone eingekauften bezugsbeschränkten Waren deshalb in seinen Zweigbetrieb nach West-Berlin verlagert hat, um sie hier ohne Bezugsnachweis und unter Ausnutzung des Währungsgefälles mit größerem Gewinn verkaufen zu können. Denn es war dem Kläger nach den Maßstäben des Bundesvertriebenengesetzes ohne weiteres zuzumuten, entweder auf solche Geschäfte zu verzichten oder aber, wenn er dies nicht wollte, deren nachteilige Folgen ohne Inanspruchnahme der Rechte und Vergünstigungen des Bundesvertriebenengesetzes selbst zu tragen, und zwar auch dann, wenn die Vorschriften, gegen die er verstoßen hat, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs rechtsstaatswidrig sein sollten. Daher kann es bei dieser Sachlage auch im vorliegenden Falle dahingestellt bleiben, ob die Zwangslage des Klägers überhaupt durch die politischen Verhältnisse bedingt war.

23

Dennoch kann das angefochtene Urteil nicht aufrechterhalten werden. Der Verwaltungsgerichtshof ist der Sachdarstellung, die der Kläger gegeben hat, nicht in jeder Hinsicht gerecht geworden. Dies mag im wesentlichen auf die unklaren und in sich widerspruchsvollen Angaben des Klägers zurückzuführen sein. Es ist jedoch nicht zu verkennen, daß der Kläger mit noch hinreichender Deutlichkeit geltend gemacht hat, er habe nur deshalb seine in der sowjetischen Besatzungszone befindlichen Waren trotz des gesetzlichen Verbots in seinen Westberliner Zweigbetrieb verlagert, weil er damit habe rechnen müssen, im Zuge der gegen das freie Unternehmertum gerichteten wirtschaftspolitischen Maßnahmen in naher Zukunft durch die sowjetzonalen Behörden enteignet zu werden. Diese Auslegung des Sachvortrages des Klägers hätte sich dem Verwaltungsgerichtshof zumindest deshalb aufdrängen müssen, weil der Kläger nach den im Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen unter dem 9. Oktober 1953 seiner früheren Prokuristin schriftlich bestätigt hat, daß diese ihm von der sowjetischen Besatzungszone aus behilflich gewesen sei, die vorhandenen Warenbestände "noch zu retten und nach Berlin zu schleusen". Unter diesen Maßnahmen der damaligen Prokuristin, die nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs spätestens im Sommer des Jahres 1948 erfolgt sind, also noch vor dem Zeitpunkt, zu dem der Kläger wegen einer bevorstehenden Verhaftung gewarnt worden sein will, können im gegebenen Zusammenhang nur Bemühungen zur Rettung der Waren vor einer drohenden Enteignung verstanden werden.

24

Trifft aber diese Darstellung des Klägers in tatsächlicher Hinsicht zu, dann hat er die durch seine Wirtschaftsstraftaten herbeigeführte Zwangslage nicht zu vertreten. Zwar führt nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats eine Betriebsenteignung als solche - außer im Falle einer Existenzvernichtung - für den betroffenen Unternehmer nicht zur Anerkennung als Sowjetzonenflüchtling. Dennoch muß dem Unternehmer zugute gehalten werden, daß eine solche Enteignung, die dazu beitragen soll, durch eine Ausschaltung des freien Unternehmertums die wirtschatspolitischen Ziele des Kommunismus zu verwirklichen, nach den in den westlichen Demokratien geltenden rechtsstaatlichen Maßstäben einen rechtswidrigen Eingriff in das Vermögen des Betroffenen darstellt. Es kann vom Betroffenen billigerweise nicht erwartet werden, daß er diese Maßnahme stillschweigend und tatenlos geschehen läßt. Ein gesetzlich erlaubter Weg, sein Eigentum zu erhalten, wird ihm in der Regel nicht zur Verfügung stehen. Wenn der Betroffene daher in der ernstlichen und auch nicht offensichtlich unbegründeten Befürchtung, eine Enteignung seines Betriebes stehe bevor, gegen sowjetzonale Gesetze verstoßen hat, um sein Eigentum einem solchen Zugriff zu entziehen, so muß ihm zugebilligt werden, daß er dies aus zwingenden menschlichen Gründen getan hat.

25

Bei dieser Sachlage war die Verhaftungsgefahr, die dem Kläger drohte, insofern auch durch die politischen Verhältnisse bedingt. Die Notwendigkeit, sich gegen eine Vermögensenteignung klassenkämpferischen Charakters zur Wehr zu setzen, konnte nur in der sowjetischen Besatzungszone entstehen, weil die dortigen Machthaber sich der Enteignung bedienen, um im Wege einer Vernichtung des freien Unternehmertums einer Einführung der kommunistischen Gesellschaftsordnung den Weg zu bereiten. In den westlichen Demokratien sind derartige Maßnahmen nicht denkbar.

26

Es kommt demnach für die Entscheidung des Rechtsstreits auf die Beweggründe des Klägers für seine Verstöße gegen die in der sowjetischen Besatzungszone geltenden wirtschaftslenkenden Vorschriften entscheidend an. Hierzu hat der Verwaltungsgerichtshof die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen nicht getroffen. Aus diesem Grunde sowie gegebenenfalls auch zur Klärung der - vom Verwaltungsgerichtshof gleichfalls offengelassenen - Frage, ob der Kläger zu der Zeit, als er von der ihm d rollenden Verhaftung Kenntnis erlangte, seinen bestimmenden Wohnsitz überhaupt noch in der sowjetischen Besatzungszone gehabt hat und nicht bereits in West-Berlin, mußte die Sache gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zurückverwiesen werden.

27

Die Kostenentscheidung war der Schlußentscheidung vorzubehalten.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Dr. Baring
Dr. Dr. Schröcker
Vierhaus
Niesert
Dr. Raschke