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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.06.1963, Az.: BVerwG VIII C 24.63

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.06.1963
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 24.63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 14080
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Köln - 24.05.1960 - AZ: 7 K 1729/59

Fundstellen

  • BVerwGE 16, 142 - 149
  • AS XVI, 142
  • D. Dr. Beamte 1963, 156
  • DVBl 1964, 287 (Kurzinformation)
  • DVBl 1964, 286-287
  • JZ 1964, 68-69 (Volltext mit amtl. LS)
  • NZWehrR 1964, 81
  • RiA 1967, 176
  • ZBR 1963, 360

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Stellenzulage nach § 21 Abs. 2 BBesG kann nur gezahlt werden, wenn die Behörde im Organisations- und Stellenplan das von dem Beamten oder Berufssoldaten wahrgenommene Amt tatsächlich mit einer Planstelle der höheren Besoldungsgruppe ausgestattet hat.

  2. 2.

    § 21 Abs. 2 BBesG beschränkt die Dienstbehörde nicht in ihrem Ermessen, die ihr durch das jeweilige Haushaltsgesetz bewilligten Planstellen nach ihren dienstlichen Bedürfnissen auf die in ihrem Zuständigkeitsbereich wahrgenommenen oder wahrzunehmenden Beamten- oder Berufssoldatenfunktionen zu verteilen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 12. Juni 1963
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Maetzel, Dr. Raschke und Oppenheimer
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 24. Mai 1960 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger war Major der Bundeswehr. Mit Wirkung vom 1. Februar 1957 versetzte der Bundesminister für Verteidigung ihn vom Truppenamt, Abteilung ABC-Truppe (STAN-Stelle M - Besoldungsgruppe A 13 BBesO), zum Truppenamt, Gruppe Gerätinspizienten (STAN-Stelle OTL - Besoldungsgruppe A 14 BBesO).

2

Der Dienstposten des Klägers wurde in den Organisations und Stellenplänen des Bundesministers für Verteidigung für die Rechnungsjahre 1958 und 1959 nur mit einer Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 BBesO (Major) bewertet. Der Kläger erhob hiergegen Beschwerde. Er machte geltend, sein Dienstposten habe mit einer Planstelle der Besoldungsgruppe A 14 BBesO (Oberstleutnant) ausgestattet werden müssen. Gleichzeitig beantragte er, ihm die Stellenzulage gemäß § 21 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes - BBesG - vom 27. Juli 1957 (BGBl. I S. 993) zu zahlen. Der Bundesminister für Verteidigung wies die Beschwerde zurück.

3

Der Kläger hat darauf Klage erhoben. Er tat Aufhebung des Beschwerdebescheides und Zahlung der Stellenzulage für die Zeit seit dem 1. April 1958 begehrt. Dazu hat er geltend gemacht: Er nehme seit dem Februar 1957 die dienstlichen Obliegenheiten eines Amtes wahr, das, da für dasselbe eine STAN-Stelle OTL - Besoldungsgruppe A 14 BBesO vorgesehen sei, einer höheren Besoldungsgruppe angehöre. Sämtliche Gerätinspizienten der Bundeswehr ständen im Range eines Oberstleutnants oder Obersten. Daher habe er Anspruch auf die Stellenzulage, und zwar unabhängig davon, wie groß die Zahl der Planstellen der Besoldungsgruppe A 14 BBesO sei, die dem Bundesminister für Verteidigung im Haushaltsplan bewilligt worden seien. Dieser letzte Gesichtspunkt sei im Rahmen des § 21 Abs. 2 BBesG ohne Bedeutung; seine Berücksichtigung stelle einen Ermessensfehler dar. Auch habe der Bundesminister für Verteidigung seine Fürsorgepflicht verletzt und den Gleichheitsgrundsatz mißachtet.

4

Die Beklagte hat demgegenüber vorgetragen, es sei wegen der geringen Anzahl der ihr bewilligten Planstellen der Besoldungsgruppe A 14 BBesO erforderlich gewesen, für das vom Kläger wahrgenommene Amt im Organisations- und Stellenplan nur eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 BBesO vorzusehen. Dabei sei die Verwaltung davon ausgegangen, daß der Dienstposten eines Bataillonskommandeurs höher zu bewerten sei als der des Klägers.

5

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt: Der Kläger könne die Stellenzulage nicht beanspruchen. Die Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 BBesG seien nicht gegeben. Es fehle an dem Erfordernis einer Wahrnehmung der dienstlichen Obliegenheiten des Amtes einer höheren Besoldungsgruppe; denn der vom Kläger in seiner Eigenschaft als Major wahrgenommene Dienstposten sei in der in Betracht kommenden Zeit in den Organisations- und Stellenplänen des Bundesministers für Verteidigung auch nur mit einer Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 BBesO (Major) ausgewiesen gewesen. Daß die Verwaltung im Organisations- und Stellenplan für das Amt des Klägers nicht eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 14 BBesO vorgesehen habe, sei rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere liege auch ein Ermessensfehler nicht vor.

6

Gegen dieses Urteil hat der Kläger mit schriftlicher Zustimmung der Beklagten die vom Verwaltungsgericht zugelassene Sprungrevision eingelegt. Er verfolgt seine Anträge, und zwar mit der Einschränkung, daß die Stellenzulage für die Zeit vom 1. April 1958 bis zum 31. März 1961 verlangt werde. Zur Sache wiederholt der Kläger im wesentlichen sein bisheriges rechtlichen Vorbringen.

7

Die Beklagte tritt der Revision entgegen. Sie macht sich die Begründung des angefochtenen Urteils zu eigen.

8

II.

Die Revision hat keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die mit der Klage begehrte Stellenzulage.

9

Der Kläger stützt seinen Anspruch auf § 21 Abs. 2 BBesG. Diese Vorschrift gilt gemäß § 32 BBesG auch für die Berufssoldaten. Sie lautet:

"Nimmt ein Beamter die dienstlichen Obliegenheiten eines Amtes wahr, für das der Organisations- und Stellenplan die Planstelle einer höheren Besoldungsgruppe vorsieht, so erhält er nach Ablauf von einem Jahr, wenn die höhere Planstelle während dieser Zeit besetzbar war und weiterhin besetzbar ist, eine widerrufliche, nichtruhegehaltfähige Stellenzulage in Höhe des Unterschiedes zwischen dem Grundgehalt seiner Besoldungsgruppe und dem, das ihm zustände, wenn er der höheren Besoldungsgruppe angehörte."

10

Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind hier nicht gegeben.

11

In § 21 Abs. 2 BBesG wird der Begriff des Amtes nicht nach den in der Besoldungsordnung mit den Dienstgradbezeichnungen aufgeführten Amtsarten bestimmt, in die der Beamte befördert wird. Er wird vielmehr mit dem Begriff des Dienstpostens gleichgesetzt. Die Vorschrift setzt ferner nach ihrem insoweit eindeutigen Wortlaut das Vorhandensein der Planstelle einer höheren Besoldungsgruppe voraus und verlangt weiterhin, daß diese höhere Planstelle während des Wahrnehmungzeitraums besetzbar war und ist. Ob diese Voraussetzungen hinsichtlich des von einem Beamten wahrgenommenen Amtes erfüllt sind, bestimmt sich gemäß § 21 Abs. 2 BBesG nicht etwa nach der - möglicherweise globalen - Zuweisung von. Planstellen in dem als Bestandteil des Haushalts zu wertenden Stellenplan, sondern nach der durch den "Organisations- und Stellenplan" der zuständigen Behörde vorgenommenen Verteilung der ihr bewilligten Planstellen auf die in ihrem Bereich wahrgenommenen oder wahrzunehmenden Funktionen. Bereits nach dem Wortlaut des § 21 Abs. 2 BBesG ergibt sich daher, daß die dort vorgesehene Stellenzulage einem Beamten nicht schon dann zu gewähren ist, wenn er die Funktionen eines höheren als seiner Besoldung entsprechenden Amtes wahrnimmt und die Behörde auf Grund der Stellenbewilligung durch das Haushaltsgesetz - etwa infolge globaler Bewilligung von Planstellen - die Möglichkeit hatte oder hat, das von dem Beamten wahrgenommene Amt mit einer höheren Planstelle auszustatten.

12

Vielmehr stellt die Regelung des § 21 Abs. 2 BBesG insoweit darauf ab, ob die Behörde im Organisations- und Stellenplan, den sie in Ausführung des Haushaltsgesetzes entsprechend ihren besonderen dienstlichen und organisatorischen Bedürfnissen aufstellt (Urteil vom 12. Juni 1963 - BVerwG VIII C 271.63 -), das von dem Beamten wahrgenommene Amt tatsächlich mit einer der ihr bewilligten. Planstellen der höheren Besoldungsgruppe ausgestattet hat. Ist dies - wie hier nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts - nicht der Fall, so kann der Beamte die in § 21 Abs. 2 BBesG vorgesehene Stellenzulage nicht etwa mit der Begründung verlangen, das von ihm wahrgenommene Amt sei - wie die Stellenanforderung der Behörde ausweise - besoldungsrechtlich höher zu bewerten und deshalb mit einer entsprechenden höheren Planstelle auszustatten.

13

Die Regelung des § 21 Abs. 2 BBesG vermittelt dem Beamten nicht einen - den Grundsatz der Beamtenbesoldung nach Maßgabe seiner Ernennung nebst Planstelleneinweisung durchbrechenden - Anspruch auf eine funktionsgerechte, nach den Tätigkeitsmerkmalen seines Amtes oder nach dessen Bewertung in der Stellenanforderung ausgerichtete höhere Besoldung. Sie dient vielmehr lediglich dem Zweck, die Behörde von der besoldungsrechtlichen Seite her anzuhalten, eine ihr auf Grund ihrer Stellenanforderung durch das Haushaltsgesetz bewilligte und von ihr durch den Organisations- und Stellenplan für das betreffende Amt bestimmte Planstelle einer höheren Besoldungsgruppe binnen Jahresfrist zugunsten des das Amt wahrnehmenden Beamten auszunutzen (vgl. Anz-Faber-Renk-Dietrich, "Das Besoldungsrecht des Bundes", 1958, S. 124 f., Erl. 3 a zu § 21 BBesG).

14

Dagegen beschränkt § 21 Abs. 2 BBesG nicht die Behörde in ihrem Ermessen, die ihr durch das jeweilige Haushaltsgesetz bewilligten Planstellen nach ihren dienstlichen Bedürfnissen auf die entsprechenden, in ihrem Zuständigkeitsbereich wahrgenommenen oder wahrzunehmenden Beamtenfunktionen zu verteilen und es für eine solche Funktion - mag sie auch in der Stellenanforderung höher bewertet worden sein - bei der bisherigen Zuteilung einer niedrigeren Planstelle zu belassen, wenn die Zahl der bewilligten Planstellen hinter der von ihr durch die Stellenanforderung angemeldeten Planstellenzahl zurückbleibt. Die Behörde handelt also - schon im Hinblick auf den Grundsatz der Bindung der Beamtenbesoldung an den Haushaltsplan und an die durch diesen bewilligten Planstellen (vgl. § 36 Abs. 1 der Reichshaushaltsordnung - RHO -, die nach Art. 123 Abs. 1 GG als Bundesrecht fortgilt) - nicht ermessensfehlerhaft, wenn sie einen Beamten, obwohl dieser ein nach ihrer Stellenanforderung besoldungsrechtlich höher zu bewertendes Amt wahrnimmt, aus der ihm bis dahin zugewiesenen niedrigeren Planstelle deshalb weiterbesoldet, weil die Zahl der ihr durch das Haushaltsgesetz bewilligten höheren Planstellen nicht ausreicht, um alle gleichzubewertenden Ämter mit den entsprechenden höheren Planstellen auszustatten.

15

Die Richtigkeit der hier vertretenen Rechtsansicht wird bestätigt durch einen Vergleich mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu der versorgungsrechtlichen Regelung des § 109 Abs. 2 (letzte Alternative) des Bundesbeamtengesetzes - BBG - vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 551), die der besoldungsrechtlichen Regelung des § 21 Abs. 2 BBesG verwandt ist. Nach dieser Rechtsprechung (vgl. BVerwGE 5, 86 [92]; 8, 40 [42]; 11, 290 [292]) ist im Rahmen des § 109 Abs. 2 (letzte Alternative) BBG die Wahrnehmung der Aufgaben eines höheren Amtes bei der Ermittlung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge ebenfalls nur dann zu berücksichtigen, wenn der Behörde für dieses Amt eine entsprechende, ihr durch das Haushaltsgesetz bewilligte Planstelle zur Verfügung stand, die ihr die Möglichkeit geboten hatte, den im Vergleich zu der wahrgenommenen Aufgabe zu gering besoldeten Beamter, unter gleichzeitiger Beförderung rechtzeitig in diese Planstelle einzuweisen.

16

Hinsichtlich der in § 109 Abs. 2 (letzte Alternative) BBG verwendeten - insoweit dem Wortlaut des § 21 Abs. 2 BBesG entsprechenden - Worte "Obliegenheiten des ... Amtes" hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, daß darunter nicht die bloße Funktion, sondern in erster Linie die in der Planstelle ausgedrückte besoldungsrechtliche Bewertung dieser Funktion zu verstehen ist (BVerwGE 11, 233 [237]) und daß deshalb die Anwendung des § 109 Abs. 2 (letzte Alternative) BBG nicht allein darauf gestützt werden kann, daß der Beamte die Tätigkeitsmerkmale, welche allgemein mit dem höheren Amt verbunden waren, tatsächlich erfüllt hatte (BVerwGE 5, 86 [92]). Auch zu § 109 Abs. 2 (letzte Alternative) BBG hat demnach das Bundesverwaltungsgericht die Möglichkeit einer Auslegung verneint, die auf eine - im Beamtenrecht systemwidrige - Besoldung nach Tätigkeitsmerkmalen hinauslaufen würde.

17

Der Kläger hat somit nach § 21 Abs. 2 BBesG einen. Rechtsanspruch auf die dort vorgesehene Stellenzulage nicht erlangt. Insbesondere reicht es hierfür nach dem Gesagten nicht aus, daß er unter Besoldung aus einer Majorstelle die Aufgaben eines Amtes wahrgenommen hat, das nach seinen Tätigkeitsmerkmalen als Amt eines Oberstleutnants zu bewerten war und in vergleichbaren Fällen auch mit einer Oberstleutantsplanstelle ausgestattet worden ist. Die Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 BBesG wären allenfalls dann erfüllt, wem für das vom Kläger wahrgenommene Amt der Behörde auf Grund des Haushaltsgesetzes eine höhere Planstelle zur Verfügung gestanden und die Behörde diese Planstelle durch den in Ausführung des Haushaltsgesetzes aufgestellten Organisations- und Stellenplan, also nicht nur in einer Stellenanforderung, für das vom Kläger wahrgenommene Amt ausgebracht hätte. An diesen Erfordernissen aber hat es hier gefehlt.

18

Das Vorbringen des Klägers geht auch insoweit fehl, als er geltend macht, die Behörde habe ermessensfehlerhaft gehandelt. Dem § 21 Abs. 2 BBesG ist nicht eine Einschränkung der dem Bundesminister für Verteidigung in seiner Eigenschaft als Dienstherrn zustehenden Ermessensfreiheit hinsichtlich der Verteilung der ihm bewilligten Planstellen zu entnehmen. Es kann daher zweifelhaft sein, ob im Rahmen eines auf Zuerkennung der Stellenzulage gerichteten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens für eine Nachprüfung des behördlichen Ermessens überhaupt Raum bleibt. Doch kann dies dahinstehen. Auch wenn man in Anbetracht dessen, daß die Behörde durch die im Organisations- und Stellenplan vorgenommene Verteilung der höheren Planstellen in Einzelfällen den Anspruch auf die Stellenzulage aus unsachlichen Erwägungen vereiteln könnte, insoweit eine Ermessensnachprüfung im Rahmen des § 21 Abs. 2 BBesG zulassen will, ist wegen der Bindung des Bundesministers für Verteidigung an das Haushaltsgesetz, und an die aus ihm folgende Beschränkung auf die bewilligte Zahl von Planstellen bei dem gegebenen Sachverhalt ein Ermessensfehler zu verneinen. Es ist ferner auch sachlich vertretbar und hält sich jedenfalls im Rahmen des dem Dienstherrn zustehenden Ermessensspielraums, wenn der Bundesminister für Verteidigung bei der Verteilung der ihm - in geringerer Zahl, als er es beantragt hatte - bewilligten Oberstleutnantsplanstellen auf die in seinem Dienstbereich wahrzunehmenden, hierfür in Betracht kommenden Dienstposten die Bataillonskommandeure mit Rücksicht auf ihre exponiertere Stellung bevorzugt berücksichtigt hat.

19

Die Versagung der Stellenzulage infolge Erschöpfung der bewilligten Planstellenanzahl verletzt entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht den Gleichheitsgrundsatz. Dadurch, daß die Stellenzulage an solche Beamte gezahlt wird, deren Amt im Organisations- und Stellenplan mit einer höheren Planstelle bewertet wird, nicht aber auch an solche Beamte, deren an sich vergleichbares Amt diese Voraussetzung nicht erfüllt, worden Sachverhalte, die sich voneinander unterscheiden, in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise entsprechend ihrer Eigenart unterschiedlich behandelt. Soweit aber die Revision die Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes nicht hinsichtlich der Anwendung des § 21 Abs. 2 BBesG selbst, sondern deshalb rügen will, weil der Bundesminister für Verteidigung in den Organisations- und Stellenplänen der Rechnungsjahre 1958 und 1959 für das vom Kläger wahrgenommene Amt eines Gerätinspizienten nur eine Majorsplanstelle, für vergleichbare andere Ämter jedoch Oberstleutnantsplanstellen ausgebracht hat, und weil ferner in der Bundeswehr das Amt eines Gerätinspizienten in der Regel von Offizieren im Range eines Oberstleutnants wahrgenommen wird, ist dem entgegenzuhalten: Der Umstand, daß der Bundesminister für Verteidigung auf Grund des Haushaltsgesetzes weniger Oberstleutnantsplanstellen zur Verfügung hatte, als er entsprechend der Zahl der in seinem Bereich wahrgenommenen Ämter in der Stellenanforderung angemeldet hatte, ist in Anbetracht dessen, daß der Bundesminister für Verteidigung an das Haushaltsgesetz gebunden und durch dieses in seiner Dispositionshoheit auf die bewilligte Planstellenzahl beschränkt wer, als eine sachgerechte Erwägung für eine unterschiedliche Behandlung des vom Kläger wahrgenommenen Amtes durch dessen Nichtberücksichtigung bei der Verteilung der Oberstleutnantsplanstellen anzuerkennen.

20

Auch die Fürsorgepflicht des Dienstherrn, deren Verletzung die Revision ebenfalls rügt, verpflichtete die Beklagte nicht, dem Kläger die Stellenzulage nach § 21 Abs. 2 BBesG trotz des Umstandes zu gewähren, daß für das vom Kläger wahrgenommene Amt eines Gerät Inspizienten in dem Organisations- und Stellenplan eine Oberstleutnantsplanstelle nicht vorgesehen war, oder die Gewährung der Stellenzulage an den Kläger zu ermöglichen, indem sie unter Überschreitung der durch das Haushaltsgesetz bewilligten Planstelle das von dem Kläger wahrgenommene Amt mit einer Oberstleutnantsplanstelle ausstattete. Ob den Dienstherrn im Rahmen seiner Fürsorgepflicht oder seiner Verpflichtung zur Gewährung angemessenen Unterhalts grundsätzlich eine Verpflichtung trifft, das Gleichgewicht zwischen den wahrgenommenen Dienstobliegenheiten und deren besoldungsrechtlicher Bewertung herzustellen, kann schon zweifelhaft sein. Auch wenn man aber eine solche Verpflichtung unterstellt, so ist sie jedenfalls dann nicht verletzt, wenn das Gesetzgebungsorgan des Dienstherrn im Zuge des Aufbaues einer Verwaltung in verfassungsrechtlich zulässiger Weise und ohne sachwidrige Beweggründe es unterläßt, sogleich die besoldungs- und haushaltsrechtlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen, daß dieses Gleichgewicht in jedem Einzelfalle voll hergestellt werden kann. Daß der Bundestag keine weitergehende Regelung als die des § 21 Abs. 2 BBesG getroffen und haushaltsrechtlich nicht die volle Anzahl der vom Bundesminister für Verteidigung beantragten Oberstleutnantsplanstellen bewilligt hat, verletzt kein Verfassungsrecht. Wollte man, obwohl der Kläger Berufsoffizier ist (BVerfGE 3, 288 [334] [BVerfG 26.02.1954 - 1 BvR 371/52]; vgl. auch BVerfG, Beschluß vom 7. Mai 1963, NJW 1963 S. 1395 [BVerfG 07.05.1963 - 2 BvR 481/60]), in Anlehnung an Art. 33 Abs. 5 GG sinngemäß die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums heranziehen, so würden sie den Gesetzgeber an der vom Kläger beanstandeten Regelung nicht hindern; denn nach diesen Grundsätzen kann der Dienstherr seine Beamten für eine gewisse, auch längere, Zeit in einer höher, bewerteten Funktion beschäftigen, ohne sie alsbald besoldungsrechtlich entsprechend einstufen zu müssen.

21

Die nach dem Wortlaut des § 21 Abs. 2 BBesG sich erhebende Frage, ob die höhere Planstelle während der Wahrnehmungsperiode "besetzbar" war und ist, stellt sich nur dann, wenn diese höhere Planstelle in dem Organisations- und Stellenplan zuvor für das wahrgenommene Amt tatsächlich ausgebracht war. Ist dies - wie im Falle des Klägers - nicht geschehen, so kommt es auf die Besetzbarkeit der höheren Planstelle als weitere Voraussetzung des § 21 Abs. 2 BBesG nicht mehr an. Daß "das Amt eines ABC-Gerätinspizienten" frei gewesen ist, ist entgegen den Rechtsausführungen des Klägers in diesem Zusammenhang unerheblich; denn § 21 Abs. 2 BBesG stellt auf die Besetzbarkeit nicht des wahrgenommenen Amtes, sondern der für dieses Amt im Organisations- und Stellenplan ausgebrachten höheren Planstelle ab.

22

Insgesamt verkennt die Revision schließlich auch den Sinn der Regelung des § 21 Abs. 2 BBesG, wenn sie diesen darin erblickt, zu verhindern, daß ein Beamter über längere Zeit die Aufgaben eines höheren Amtes erfüllt, ohne in den Genuß der höheren Bezüge zu kommen. Denn diese Vorschrift knüpft an den im öffentlichen Dienst häufigen Tatbestand an, daß ein Beamter ohne entsprechende Änderung seiner beamten- oder besoldungsrechtlichen Stellung die Aufgaben eines höheren Amtes wahrnimmt. Sie läßt jedoch den Anspruch auf die Stellenzulage - entsprechend der Systematik des Beamten- und Besoldungsrechts, der eine Besoldung allein nach der, Tätigkeitsmerkmalen fremd ist - nicht bereits wegen dieses Tatbestandes, sondern nur dann entstehen, wenn das von dem Beamten wahrgenommene Amt durch Zuteilung einer höheren Planstelle in dem Organisations- und Stellenplan als ein "höheres" ausgewiesen ist. Nur in diesem Fall soll nach dem Sinn der in § 21 Abs. 2 BBesG getroffenen Regelung die Dienstbehörde gehalten sein, zunächst durch die Zahlung der Stellenzulage die ihr durch das Haushaltsgesetz in Verbindung mit dem Organisations- und Stellenplan gebotene finanzielle Möglichkeit zur Anpassung der Besoldung an die wahrgenommenen Dienstobliegenheiten auszuschöpfen und sodann zu prüfen, ob der durch die Erfüllung des Anspruchs auf die Stellenzulage nach § 21 Abs. 2 BBesG bewirkten Bindung der Mittel für die höhere Planstelle an das wahrgenommene Amt durch entsprechende beamtenrechtliche und besoldungsrechtliche Maßnahmen, nämlich durch eine Beförderung des das Amt wahrnehmenden Bediensteten und dessen Einweisung in die höhere Planstelle, Rechnung zu tragen ist (vgl. Anz-Faber-Renk-Dietrich a.a.O. S. 127, Erl. 3 c, 1. Absatz, zu § 21 BBesG).

23

Da demnach das Verwaltungsgericht die Klage mit Recht abgewiesen hat, war die Revision des Klägers zurückzuweisen.

24

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.700 DM festgesetzt.

Senatspräsident Dr. Baring ist durch Urlaub an der Unterschrift verhindert gez. Dr. Dr. Schröcker
Dr. Dr. Schröcker
Maetzel
Dr. Raschke
Oppenheimer