Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.06.1963, Az.: BVerwG VIII C 271/63
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.06.1963
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 271/63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 14079
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 21.02.1961 - AZ: Tgb.Nr. 190 VIII 59
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DÖD 1963, 193
- JZ 1964, 69 (amtl. Leitsatz)
- ZBR 1963, 362
Amtlicher Leitsatz
Die Jahresfrist des § 21 Abs. 2 BBesG kann schon vor dem 1. April 1957 in Lauf gesetzt worden sein.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juni 1963
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Maetzel, Dr. Raschke und Oppenheimer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Februar 1961 wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlußrevision des Klägers wird das genannte Urteil abgeändert und wie folgt gefaßt:
"Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 29. September 1959 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens."
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger war als Regierungsoberinspektor im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit beim Arbeitsamt ... tätig. Mit Urkunde vom 6. September 1958, ausgehändigt am 18. September 1958, beförderte der Präsident der beklagten Bundesanstalt ihn zum Verwaltungsamtmann und wies ihn mit Rückwirkung auf drei Monate in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 11 BBesO ein.
Das Landesarbeitsamt bewilligte dem Kläger für die Zeit ab 1. April 1958 eine Stellenzulage gemäß § 21 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes - BBesG - vom 27. Juli 1957 (BGBl. I S. 993): Der Kläger habe seit dem 15. Juli 1952 die Obliegenheiten des Leiters der Abteilung III/IV des Arbeitsamtes ausgeübt; für diesen Dienstposten stehe seit dem 1. April 1956 nach dem Organisations- und Stellenplan eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 3 b RBesO bzw. A 11 BBesO zur Verfügung; nach Ablauf der Einjahresfrist, die nach dem Gesetz erst ab 1. April 1957 rechne, stehe dem Kläger gemäß § 21 Abs. 2 BBesG ab 1. April 1958 bis zu seiner Beförderung die Stellenzulage zu.
Der Kläger machte demgegenüber geltend, daß die Einjahresfrist des § 21 Abs. 2 BBesG nach dem Sinn des Gesetzes schon vor dem 1. April 1957 habe in Lauf gesetzt werden können und bei ihm am 1. April 1957 bereits vollendet gewesen sei. Er erhob demgemäß Widerspruch mit dem Begehren, ihm die Zulage bereits ab 1. April 1957 zu gewähren. Das Landesarbeitsamt lehnte den Widerspruch ab. Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht hat ihr stattgegeben, indem es der Rechtsansicht des Klägers gefolgt ist und unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide die Beklagte verpflichtet hat, dem Kläger die Stellenzulage ab 1. April 1957 zu gewähren.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. Sie hat auch weiterhin die Ansicht vertreten, der § 21 Abs. 2 BBesG sei dahin auszulegen, daß die dort vorgesehene Jahresfrist frühestens am 1. April 1957, dem Tage des Inkrafttretens des Bundesbesoldungsgesetzes, habe beginnen können. Unter Ablehnung dieser Rechtsansicht hat der Verwaltungsgerichtshof das Urteil des Verwaltungsgerichts dahin abgeändert, daß die Beklagte verpflichtet werde, dem Kläger die Stellenzulage ab 1. Juli 1957 zu gewähren; die Bescheide der Beklagten hat er insoweit aufgehoben, als sie dem widersprechen. Zur Begründung ist ausgeführt:
Nach § 21 Abs. 2 BBesG könne bei richtiger Auslegung dieser Vorschrift die Jahresfrist schon vor dem Inkrafttreten des Bundesbesoldungsgesetzes begonnen haben, so daß ein Rechtsanspruch auf die Stellenzulage bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen bereits vom 1. April 1957 an möglich sei. Das komme auch dem Kläger zugute. Allerdings erfülle er die Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 BBesG erst seit dem 1. Juli 1957 in vollem Umfange. Erst am 2. Juli 1956 sei nämlich der Gesamthaushalt der beklagten Bundesanstalt für das mit dem 1. April 1956 beginnende Rechnungsjahr genehmigt worden und habe die Beklagte hiervon Kenntnis erhalten. Die Planstelle der Besoldungsgruppe A 3 b RBesO bzw. A 11 BBesO, deren Aufgaben er damals wahrgenommen habe, sei demnach erst seit dem 1. Juli 1956 besetzbar gewesen, so daß die vom Gesetz geforderte Jahresfrist erst am 1. Juli 1957 vollendet gewesen sei.
Gegen dieses Urteil haben die Beklagte Revision und der Kläger Anschlußrevision eingelegt.
Die Beklagte rügt die Verletzung des materiellen Rechts, wiederholt ihr bisheriges Vorbringen und erstrebt die Abweisung der Klage in vollem Umfange.
Der Kläger wendet sich mit seiner Anschlußrevision gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs insoweit, als ihm nicht auch für die Zeit vom 1. April 1957 bis zum 30. Juni 1957 die Stellenzulage zuerkannt worden ist. Er macht hierzu geltend, daß es für die Frage, zu welchem Zeitpunkt die höhere Planstelle besetzbar gewesen sei, nicht darauf ankommen könne, wann der Gesamthaushalt der Beklagten durch die Bundesregierung genehmigt worden sei. Vielmehr müsse der Genehmigung Rückwirkung zuerkannt werden für die Zeit seit dem Beginn des jeweiligen Rechnungsjahres.
II.
Die Beklagte hat mit ihrer Revision keinen Erfolg. Die Anschlußrevision des Klägers hingegen ist begründet.
Das Bundesbesoldungsgesetz, das mit Wirkung vom 1. April 1957 in Kraft getreten ist (§ 65 Abs. 1 BBesG), enthält in seinem § 21 Abs. 2 die folgende Regelung:
"Nimmt ein Beamter die dienstlichen Obliegenheiten eines Amtes wahr, für das der Organisations- und Stellenplan die Planstelle einer höheren Besoldungsgruppe vorsieht, so erhält er nach Ablauf von einem Jahr, wenn die höhere Planstelle während dieser Zeit besetzbar war und weiterhin besetzbar ist, eine widerrufliche, nicht ruhegehaltfähige Stellenzulage in Höhe des Unterschiedes zwischen dem Grundgehalt seiner Besoldungsgruppe und dem, das ihm zustände, wenn er der höheren Besoldungsgruppe angehörte."
Die Beteiligten streiten darüber, wie im Rahmen dieser Vorschrift der Übergang vom alten zum neuen Recht vor sich zu gehen hat. Der Kläger vertritt die Ansicht, daß er schon für die Zeit seit dem 1. April 1957, dem Tage des Inkrafttretens des Bundesbesoldungsgesetzes, einen Anspruch auf die Stellenzulage in Höhe des Unterschiedes zwischen dem Grundgehalt seiner früheren Besoldungsgruppe A 10 und dem der Besoldungsgruppe A 11 BBesO besitze. Die Beklagte hingegen legt das Gesetz dahin aus, daß die Stellenzulage frühestens seit dem 1. April 1958 gezahlt werden könne. Sie meint, die in § 21 Abs. 2 BBesG vorgesehene Jahresfrist, innerhalb derer der Beamte die dienstlichen Obliegenheiten des der höheren Besoldungsgruppe zugehörigen Amtes wahrgenommen haben muß, habe nicht vor dem Tage des Inkrafttretens des Bundesbesoldungsgesetzes beginnen können.
Der Rechtsansicht der Beklagten kann nicht zugestimmt werden.
Zu der Frage, ob in die Jahresfrist des § 21 Abs. 2 BBesG auch Zeiten einzurechnen sind, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes liegen, ist der Gesetzeswortlaut in der Tat nicht eindeutig. Er spricht nach Ansicht des Gerichts mehr für die Auslegung des Klägers; doch kann dies dahingestellt bleiben. Denn keinesfalls kann der Beklagten darin gefolgt werden, daß die Gesetzesfassung nur die von ihr vertretene Ansicht bestätige. Der Umstand, daß der Gesetzgeber den Tatbestand der Amtswahrnehmung in die Gegenwartsform gefaßt hat, nötigt nicht zu dem Schluß, daß eine Amtswahrnehmung nur dann im Rahmen der im Gesetz vorgeschriebenen Jahresfrist sollte berücksichtigt werden können, wenn sie in die Zeit seit dem Inkrafttreten des Bundesbesoldungsgesetzes fällt. Der § 21 Abs. 2 BBesG hat nicht den Charakter einer Überleitungsnorm, sondern enthält im Rahmen des Gesamtgesetzes eine selbständige und für die Dauer bestimmte sachlich-rechtliche Regelung. Für solche Fälle ist, und zwar auch hinsichtlich der einzelnen Voraussetzungen einer im Gesetz getroffenen allgemeinen Regelung, der Gebrauch der Gegenwartsform gesetzestechnisch üblich und sprachlich richtig.
Der von der Beklagten vorgetragene Gesichtspunkt, ihre Gesetzesauslegung führe zu der gerechteren Gesamtlösung, kann die streitige Rechtsfrage nicht klären. Welche Regelung die gerechteste wäre, wird von den Prozeßparteien unterschiedlich beurteilt und ist auch nicht ohne weiteres erkennbar. Außerdem aber kann dieser Gesichtspunkt, für sich allein betrachtet, zur Gesetzesauslegung ohnehin nichts Entscheidendes beitragen. Bei unklarem Wortlaut des Gesetzes ist nach derjenigen Regelung zu suchen, die der Gesetzgeber im Gesetz hat treffen wollen.
Daß der Gesetzgeber den Zeitraum, in dem ein Anspruch auf die Stellenzulage des § 21 Abs. 2 BBesG bei Vorliegen der Voraussetzungen entstehen kann, schon mit dem Inkrafttreten des Bundesbesoldungsgesetzes und nicht frühestens ein Jahr danach hat beginnen lassen wollen, ist aus dem Sinn und Werdegang der Vorschrift zu schließen:
Der § 21 Abs. 2 BBesG ist erst durch den Bundestagsausschuß für Beamtenrecht in den Entwurf des Bundesbesoldungsgesetzes eingefügt worden (vgl. Anz, ZBR 1958 S. 263). Aus diesem Grunde kommt den Äußerungen des Ausschusses hinsichtlich der Auslegung der Vorschrift erhöhtes Gewicht zu. In dessen schriftlichem Bericht zum Gesetzentwurf (Bundestags-Drucksache 3638, 2. Wahlperiode) aber heißt es zum (damaligen) § 19:
"Der neue Absatz will Härten einschränken, wenn Beamte jahrelang die Aufgaben eines Amtes versehen müssen, für das der Organisation- und Stellenplan die Planstelle einer höheren Besoldungsgruppe vorsieht, ohne daß sie befördert werden. Es handelt sich um Planstellen, die nicht besetzbar sind und aus denen auch ein anderer Beamter nicht bezahlt wird. Die Vorschrift ermöglicht, daß ein Beamter sich in Ausnahmefällen vor der Beförderung auf der Beförderungsstelle bewähren muß, sie verhindert aber, daß diese Stelle für andere Zwecke lange Zeit freigehalten wird, während der Beamte die Obliegenheiten wahrnehmen muß, für die sie geschaffen ist.
Um auch den für die Verwaltung oft gegebenen Schwierigkeiten zu begegnen, sieht die Vorschrift eine Frist von einem Jahr vor, während der dem Beamten die Wahrnehmung der Aufgaben ohne Beförderung zugemutet wird. Nach dieser Frist erhält er, wenn er nicht befördert wird, eine widerrufliche, nicht ruhegehaltfähige Stellenzulage ... Der Ausschuß war sich jedoch bewußt, daß die Vorschrift das oft bestehende Mißverhältnis zwischen den wahrzunehmenden Aufgaben und den verfügbaren Planstellen nicht beseitigen kann. Die dadurch entstehenden Schwierigkeiten können nur die Haushaltsbeschlüsse durch die Genehmigung der dauernd notwendigen Planstellen überwinden."
Dieser Äußerung ist zu der hier interessierenden Frage zwar unmittelbar nichts zu entnehmen. Mittelbar ergibt sich jedoch:
Es wurde bei den Erörterungen im Ausschuß als ein seit längerer Zeit bestehender Mißstand empfunden, daß Beamte jahrelang trotz vorhandener Haushaltsmittel ohne entsprechende Entschädigung die Aufgaben eines höheren Amtes wahrnehmen mußten, ohne daß sie befördert wurden. Dem sollte durch die vom Ausschuß vorgeschlagene Neuregelung abgeholfen werden. Dieser gesetzgeberische Zweck des § 21 Abs. 2 BBesG spricht dafür, daß der erkannte Mißstand alsbald gemildert und daß daher die Zahlung der Stellenzulage als die als notwendig empfundene Abhilfe mit sofortiger Wirkung ermöglicht werden sollte. Deshalb ist der Schluß gerechtfertigt, daß es in dem Bericht des Ausschusses zum Ausdruck gebracht worden wäre, wenn der Anspruch auf die Stellenzulage nicht sofort zur Entstehung gelangen sollte, sondern erst nach einer der Verwaltung zu gewährenden weiteren einjährigen Überlegungsfrist, also frühestens am 1. April 1958. Dies gilt um so mehr, als sich schon aus der Gesamtsystematik des Gesetzes ergibt, daß der in § 65 Abs. 1 BBesG festgesetzte Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes (l. April 1957) auf den Kern der durch § 21 Abs. 2 BBesG eingeführten Neuregelung, nämlich den Anspruch auf die Stellenzulage, bezogen werden muß, nicht aber auf den Eintritt bestimmter Voraussetzungen derselben, also auch nicht auf den Beginn der Jahresfrist.
Die Richtigkeit der Ansicht des Klägers, die Jahresfrist des § 21 Abs. 2 BBesG habe bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen schon vor dem 1. April 1957 beginnen können, ergibt sich ferner, worauf der Verwaltungsgerichtshof zutreffend hinweist, aus Erwägungen, die die im Lande Nordrhein-Westfalen gegebene Gesetzeslage betreffen. Der § 21 Abs. 2 BBesG hat ein Vorbild und einen "Vorläufer" (Anz, a.a.O.) im § 17 Abs. 3 des Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. Juni 1954 (GVBl. S. 162). Diese Vorschrift lautet:
"Ein Beamter, der die Obliegenheiten einer freien Planstelle einer Besoldungsgruppe mit höherem Endgrundgehalt, als er sie innehat, wahrnimmt, erhält für die Dauer der Verwaltung, soweit sie ein Jahr übersteigt, eine nicht ruhegehaltfähige Stellenzulage in Höhe des Mehrbetrages, den der Beamte erhalten würde, wenn er nach einjähriger Verwaltung der Planstelle in diese eingewiesen worden wäre."
Diese Bestimmung hat in Nr. 72 Abs. 5 der Besoldungsvorschriften für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. Januar 1956 (GVBl. S. 81) eine Übergangsvorschrift erhalten, welche besagt, daß Beamte, die am 1. Juli 1954 - dem Tage des Inkrafttretens des Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - bereits ein Jahr oder länger die Obliegenheiten einer freien Planstelle einer Besoldungsgruppe mit höherem Endgrundgehalt wahrgenommen haben, die Zulage mit Wirkung von diesem Zeitpunkt ab erhalten.
Wenn der Bundesgesetzgeber in Kenntnis dieser im größten Bundeslande geltenden Regelung und in Anlehnung an sie für den Bereich des Besoldungsrechts des Bundes eine entsprechende Regelung getroffen hat, dann hätte er, sofern er von diesem Vorbild hinsichtlich des Beginnes der Einjahresfrist hätte abweichen wollen, eine Gesetzesfassüng gewählt, die die Abweichung eindeutig hätte erkennen lassen. Das ist hier nicht geschehen: Der Wortlaut des § 21 Abs. 2 BBesG läßt, mag er sich auch in Einzelheiten von der im Lande Nordrhein-Westfalen geltenden Vorschrift unterscheiden, ohne weiteres die Auslegung zu, daß die Jahresfrist, wie im Lande Nordrhein-Westfalen, schon vor dem Inkrafttreten des Gesetzes hat ihren Lauf beginnen können.
Es trifft nicht zu, daß, wie die Beklagte meint, in § 21 Abs. 2 BBesG Rechtsbegriffe verwendet werden, die nur auf Grund des Bundesbesoldungsgesetzes eindeutig zu bestimmen sind, und daß schon aus diesem Grunde die im Gesetz vorgesehene Jahresfrist vor dem Inkrafttreten des Gesetzes nicht hätte in Lauf gesetzt werden können. Dieser Gesichtspunkt kann weder hinsichtlich des Begriffes der höheren Besoldungsgruppe noch in bezug auf den Begriff des Organisations- und Stellenplanes als berechtigt anerkannt werden.
Die Organisations- und Stellenpläne sind nicht erst durch das Bundesbesoldungsgesetz eingeführt worden. Dieser Begriff wird im Gesetz nicht erläutert. Sie werden ausschließlich im § 21 Abs. 2 BBesG erwähnt und hier erkennbar als vorhanden und bekannt vorausgesetzt. Der Gesetzgeber hat somit hinsichtlich dieser Pläne eindeutig an eine bereits bestehende Gesetzeslage anknüpfen wollen.
Vor dem Inkrafttreten des Bundesbesoldungsgesetzes wurden als Organisations- und Stellenpläne in der Praxis diejenigen Aufstellungen bezeichnet, die den Stellen anforderungen der Ressorts zugrunde lagen (vgl. hierzu Vialon, Haushaltsrecht, 2. Aufl. 1959, S. 488/489). Im § 21 Abs. 2 BBesG ist dieser Begriff enger zu verstehen. Der Gesetzgeber hat hier unter einem Organisations- und Stellenplan jenen mit den Stellenanforderungen dem Haushaltsgesetzgeber eingereichten Plan nur insoweit verstehen wollen, als er schließlich im Haushaltsplan zur Geltung gekommen ist, also den endgültigen Plan, der anhand der Haushaltsbewilligung von der Verwaltung entsprechend ihren besonderen dienstlichen und organisatorischen Bedürfnissen aufgestellt wird (Vialon, a.a.O.; Anz-Faber-Renk-Dietrich, Das Besoldungsrecht des Bundes, 1958, Erl. zu § 21 BBesG, Randziffer 3 unter b). Diesbezügliche Unterlagen sind, wie sich insbesondere aus § 14 Abs. 1 der Wirtschaftsbestimmungen für die Reichsbehörden vom 11. Februar 1929 (RMBl. S. 49) ergibt, auch vor dem Inkrafttreten des Bundesbesoldungsgesetzes bei den Behörden bereits geführt worden. Soweit diese Unterlagen nicht immer in jeder Hinsicht den Anforderungen entsprochen haben, die sich aus § 21 Abs. 2 BBesG. für die Organisations- und Stellenpläne nunmehr ergeben, wird die Praxis sich den jetzigen gesetzlichen Erfordernissen anzupassen haben. Solange dies nicht hinreichend geschehen ist, mag es in manchen Fällen an der in § 21 Abs. 2 BBesG aufgestellten Anspruchsvoraussetzung der "im Organisations- und Stellenplan vorgesehenen Planstelle" fehlen; dies wird nach allgemeinen Grundsätzen zum Nachteil des seinen Anspruch verfolgenden Beamten ins Gewicht fallen müssen. Eine solche Folge besagt jedoch nichts gegen die Annahme, daß der Anspruch auf die Stellenzulage in anderen Fällen bei Vorliegen aller Voraussetzungen schon seit dem 1. April 1957 gegeben sein kann.
Unerheblich ist es ferner, daß in § 21 Abs. 2 BBesG von der "höheren Besoldungsgruppe" die Rede ist, nicht, wie in den älteren Rechtsnormen, von der "Besoldungsgruppe mit höherem Endgrundgehalt". Die Einführung des Begriffs der höheren Besoldungsgruppe hat hinsichtlich der Rangfolge der Besoldungsgruppen eine sachliche Änderung nicht herbeigeführt. Beide Begriffe sind gleichbedeutend: eine Besoldungsgruppe mit höherem Endgrundgehalt ist eine höhere Besoldungsgruppe. So stellt denn auch die Bundeslaufbahnverordnung noch in ihrer jetzt geltenden Fassung vom 2. August 1961 (BGBl. I S. 1173) zur Kennzeichnung des Begriffs der Beförderung nach wie vor auf das höhere Endgrundgehalt ab. Welche Besoldungsgruppe vor dem Inkrafttreten des Bundesbesoldungsgesetzes die höhere gewesen ist, ist - zumindest mit Hilfe der in der Anlage IV zum Bundesbesoldungsgesetz enthaltenen Überleitungsübersicht - ohne weiteres zu ermitteln.
Gegen die Richtigkeit der vom Kläger vertretenen Gesetzesauslegung spricht auch nicht die Erwägung der Beklagten, es könne nicht angenommen werden, daß der Gesetzgeber eine die Verwaltung belastende Regelung habe einführen wollen, ohne der Verwaltung eine Frist zu gewähren, die aus dieser Regelung sich ergebenden personalpolitischen Folgen abzuwägen und entsprechende Maßnahmen zu treffen. Auch in Nordrhein-Westfalen hat der Anspruch auf die Stellenzulage nach dem Willen des Landesgesetzgebers bereits mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Entstehung gelangen können. Es ist auch nicht einzusehen, inwiefern hierdurch, wie die Beklagte meint, eine ordnungsgemäße Verwaltungstätigkeit verhindert und in die Personalhoheit der Verwaltung eingegriffen würde. Die Planstelle der höheren Besoldungsgruppe war bewilligt und besetzbar; der Verwaltung standen daher die Mittel zur Gewährung der Stellenzulage an den Beamten, der das Amt wahrnahm, zur Verfügung. Ob ein Beamter geeignet ist oder nicht, die Obliegenheiten eines ihm nur vorübergehend übertragenen Amtes auch weiterhin wahrzunehmen, muß die Verwaltung binnen eines Jahres feststellen können. Es kann auch mit Rücksicht auf ihre Pflicht zu ordnungsgemäßer Verwaltungsführung von ihr erwartet werden, daß sie einem Beamten, dessen Leistungen in dem höheren Amt nicht einmal eine Stellenzulage rechtfertigen, binnen eines Jahres eine andere Tätigkeit überträgt. An einer weiteren Überlegungsfrist konnte die Verwaltung daher kein berechtigtes Interesse haben, und zwar selbst dann nicht, wenn in Betracht gezogen wird, daß das Bundesbesoldungsgesetz rückwirkend in Kraft gesetzt worden ist.
Der Verwaltung blieb es nach wie vor unbenommen, gemäß § 36 Abs. 2 der Reichshaushaltsordnung - RHO - begabte Beamte beliebig lange auf einem höheren Dienstposten zu beschäftigen, ohne sie entsprechend zu befördern. Sie konnte auch bei Anwendung des § 21 Abs. 2 BBesG ohne weiteres jeden besetzbaren Dienstposten so lange freihalten, bis sie eine Möglichkeit hatte, ihn mit einem Beamten zu besetzen, der in jeder Hinsicht ihren Vorstellungen entsprach. Der Zwang, in solchen Fällen die für den betreffenden Dienstposten bewilligten Mittel unter gewissen Voraussetzungen für die Zahlung einer Stellenzulage zu verwenden, führte nicht zu einem unzulässigen Eingriff in ihre Personalhoheit.
Das gleiche gilt auch insoweit, als die Beklagte geltend macht, der Gesetzgeber habe den Anspruch auf die Stellenzulage schon allein deshalb nicht bereits mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Entstehung bringen können, weil er andernfalls ihr, der Beklagten, die Möglichkeit beschnitten hätte, nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen einen an deren Beamten gemäß § 36 b Abs. 2 RHO in der Fassung des § 62 Abs. 6 BBesG mit Rückwirkung auf drei Monate in die Planstelle einzuweisen. Zwar ergibt sich diese Folge in der Tat aus der durch § 21 Abs. 2 BBesG getroffenen Regelung: Die Möglichkeit einer rückwirkenden Einweisung entfällt, weil die Planstelle in der Zwischenzeit nicht besetzbar war. Es widerspricht jedoch weder beamtenrechtlichen Grundsätzen noch sonstigem höherrangigem Recht, sondern stellt eine verhältnismäßig unbedeutende Regelung besoldungsrechtlicher Art dar, wenn der Gesetzgeber die auf § 36 b Abs. 2 RHO beruhende Befugnis der Verwaltung zu einer rückwirkenden Einweisung eines beförderten Beamten für die Fälle eingeschränkt hat, in denen die Interessen desjenigen Beamten zu wahren sind, der die Obliegenheiten des betreffenden Amtes in der Zwischenzeit, und zwar über längere Zeit als ein Jahr, wahrgenommen hatte.
Demnach ist dem Verwaltungsgerichtshof darin zu folgen, daß bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen ein Anspruch auf die Stellenzulage des § 21 Abs. 2 BBesG schon seit dem 1. April 1957 in Betracht kommt. Die Revision der Beklagten, mit der diese die entgegengesetzte Rechtsansicht verfolgt, war daher zurückzuweisen.
Zu Unrecht hat jedoch der Verwaltungsgerichtshof dem Kläger in dessen besonderem Falle die Stellenzulage erst für die Zeit seit dem 1. Juli 1957 zuerkannt. Dem Kläger war vielmehr dieser Anspruch schon für die Zeit seit dem 1. April 1957 zuzubilligen. Denn der Kläger hatte nach den vom Verwaltungsgerichtshof getroffenen tatsächlichen Feststellungen die Obliegenheiten des in Betracht kommenden Amtes, für das der Organisations- und Stellenplan seit dem mit dem 1. April 1956 beginnenden Rechnungsjahre erstmalig die Planstelle der höheren Besoldungsgruppe vorsah, schon seit dem 15. Juli 1952 wahrgenommen. Die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, daß diese Amtswahrnehmung nur für die Zeit seit dem 1. Juli 1956 den Anforderungen des § 21 Abs. 2 BBesG entsprochen habe, beruht auf einer unrichtigen Auslegung des Gesetzes:
Der Verwaltungsgerichtshof leitet seine Ansicht, die Zeit vor dem 1. Juli 1956 habe im Falle des Klägers im Rahmen des § 21 Abs. 2 BBesG außer Betracht zu bleiben, aus dem Umstande her, daß der Gesamthaushalt der Beklagten, der nach § 30 Abs. 3 des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom 10. März 1952 (BGBl. I S. 123) der Genehmigung durch die Bundesregierung bedurfte, diese Genehmigung erst am. 2. Juli 1956 erhalten habe und dies auch erst an diesem Tage der Beklagten eröffnet worden sei. Hieraus zieht der Verwaltungsgerichtshof den Schluß, daß die fragliche Planstelle der Besoldungsgruppe A 3 b RBesO erst seit dem 2. Juli 1956 im Sinne von § 21 Abs. 2 BBesG besetzbar gewesen sei; die Jahresfrist habe erst zu diesem Zeitpunkt ihren Lauf begonnen.
Hierin kann dem Verwaltungsgerichtshof nicht gefolgt werden. Die Neubewilligung von Planstellen erfolgt auch dann für den Zeitraum ab Beginn des Rechnungsjahres, wenn die Beschlußfassung über den Haushaltsplan bzw. dessen Genehmigung im Einzelfalle erst nach dem Beginn des jeweiligen Rechnungsjahres geschieht. Das aber hat zur Folge, daß für den Lauf der Jahresfrist des § 21 Abs. 2 BBesG die neubewilligte Planstelle, sofern nicht aus ihr Dienst- oder Versorgungsbezüge an andere Personen zu zahlen sind (vgl. hierzu die im Rundschreiben des Bundesministers des Innern vom 12. Mai 1958 - II 12 - BA 3004 - 57/58 - [GMBl. S. 206] in Abschn. II unter Ziff. 4 aufgeführten Fälle), als schon seit dem Beginn des Rechnungsjahres besetzbar zu gelten hat. War somit das Amt, dessen Obliegenheiten der Kläger wahrnahm, im Haushaltsplan für das mit dem 1. April 1956 beginnende Rechnungsjahr mit einer Planstelle der Besoldungsgruppe A 3 b RBesO ausgewiesen, so war, da der Gesamthaushalt schließlich antrags- und ordnungsgemäß genehmigt wurde und andere Personen aus dieser Planstelle keine Bezüge erhielten, die Planstelle auch bereits seit dem 1. April 1956 besetzbar. Demgemäß war im Falle des Klägers die in § 21 Abs. 2 BBesG vorgeschriebene Jahresfrist bereits am 1. April 1957 abgelaufen. Der Kläger hatte seit diesem Zeitpunkt den Anspruch auf die Stellenzulage. Seine Anschlußrevision hat daher Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2 VwGO.
[...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.
Berlin-Charlottenburg, den 12. Juni 1963
Dr. Dr. Schröcker
Maetzel
Dr. Raschke
Oppenheimer