Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.06.1967, Az.: BVerwG II B 24.66
Schädigungen des vegetativen Nervensystems als Spätfolgen von Unfällen; Ausschlussfrist bei der Anmeldung von Unfallfürsorgeansprüchen; Erkennen von Sekundärschäden nach Fristablauf; Begriff des Aufklärungsmangels
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.06.1967
- Aktenzeichen
- BVerwG II B 24.66
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1967, 14946
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Hamburg - 06.01.1966 - AZ: Bf. II 40/65
Rechtsgrundlagen
- § 123 Abs. 1 DBG
- § 150 Abs. 1 BBG
- § 132 Abs. 2 VwGO
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Juni 1967
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. de Chapeaurouge und Weber-Lortsch
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 6. Januar 1966 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde kann nicht zur Zulassung der Revision führen.
Die Beschwerde macht in erster Linie geltend, daß die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - zuzulassen sei. Grundsätzliche Bedeutung hat die Rechtssache aber nicht; denn in dem erstrebten Revisionsverfahren ist nicht die Klärung einer grundsätzlichen und bisher höchstrichterlich noch nicht beantworteten Rechtsfrage zu erwarten (vgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 21. Mai 1960 - BVerwG V B 5.60 - [Buchholz BVerwG 310, § 132 VwGO Nr. 1] und Beschluß vom 4. August 1961 - BVerwG VIII B 9.61 - [Buchholz a.a.O. Nr. 16]).
Die Beschwerde macht in diesem Zusammenhang geltend, wegen der Fortschritte der medizinischen Wissenschaft in bezug auf Schädigungen des vegetativen Nervensystems als Spätfolgen von Unfällen stelle sich die grundsätzliche Rechtsfrage, ob die für die Anmeldung von Unfallfürsorgeansprüchen gesetzte Ausschlußfrist des § 123 Abs. 1 des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 (RGBl. I S. 39) - DBG - und des an die Stelle dieser Vorschrift getretenen, inhaltsgleichen § 150 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 551) sowie dessen späteren Neufassungen - BBG - zugunsten eines Beamten, der infolge eines nicht rechtzeitig erkannten Krankheitsverlaufes seine Ansprüche erst später anmelden könne, erweitert auszulegen sei; der Kläger sei nämlich bezüglich der Diagnose seiner Leiden sowie bezüglich der Kausalzusammenhänge zwischen diesen Leiden und den drei Unfallereignissen von der Erkenntnisfähigkeit der behandelnden Ärzte abhängig gewesen und könne sich darauf berufen, daß seine drei Leiden erst nach dem 13. Mai 1953 - also nach Ablauf der Zweijahresfrist - als Sekundärschäden seiner Unfälle erkannt worden seien. Bei diesem Vorbringen übersieht die Beschwerde, daß sowohl die Vorschrift des § 123 DBG als auch die des § 150 BBG in ihrem Absatz 2 bereits den Fällen, in denen der Beamte eine Unfallfürsorgeansprüche begründende Folge eines Dienstunfalles erst nach Ablauf der zweijährigen Ausschlußfrist (Absatz 1 a.a.O.) erkennt, Rechnung getragen hat. Danach ist die Anmeldung auch nach Ablauf der Zweijahresfrist noch als rechtzeitig zu behandeln, wenn seit dem Dienstunfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, daß eine den Anspruch begründende Folge des Unfalls erst später bemerkbar geworden ist, und wenn die Anmeldung innerhalb von drei Monaten erfolgt, nachdem eine Unfallfolge bemerkbar geworden ist. Damit hat schon der Gesetzgeber die von der Beschwerde bezeichnete Rechtsfrage abschließend und eindeutig geklärt (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. April 1962 - BVerwG II C 109.60 - [Buchholz BVerwG 232, § 150 BBG Nr. 2]). Eine noch günstigere Regelung der Fristen ist allein Sache des Gesetzgebers; sie kann nicht im Wege extensiver Auslegung dem geltenden Recht entnommen werden. - In diesem Zusammenhang sei noch bemerkt, daß das Berufungsgericht (Seite 18 der Ausfertigung des Berufungsurteils) zugunsten des Klägers unterstellt hat, daß er alle als Unfallfolgen geltend gemachten Leiden vor Ablauf von drei Monaten - gerechnet vom Zeitpunkt des Erkennens an - anmeldete und insoweit jedenfalls die in der Ausnahmeregelung des § 150 Abs. 2 BBG vorgesehenen Fristen wahrte.
Es hat die Anmeldung allerdings für unvollständig gehalten, weil sich daraus nicht auch - wie erforderlich - die beiden Unfallereignisse aus den Jahren 1937/1938 ergaben. Nur insoweit hat das Berufungsgericht alle Fristen für versäumt erklärt. Das anscheinend hiermit im Zusammenhang stehende Vorbringen, der Kläger sei wegen des seinerzeitigen Standes der medizinischen Wissenschaft außerstande gewesen, innerhalb der Frist den Ursachenzusammenhang zwischen den Leiden und den in den Jahren 1937/1938 erlittenen beiden Unfällen zu erkennen, muß schon daran scheitern, daß die Beurteilung des Ursachenzusammenhangs zwischen den Leiden und den Unfallereignissen nicht Sache des zu Schaden gekommenen Beamten (früheren Berufssoldaten) ist, dieser vielmehr gerade auch in den Fällen, in denen Ursachenzusammenhang fraglich erscheint, gehalten ist, durch rechtzeitige Meldung des Unfallereignisses und der danach offenbar gewordenen körperlichen Leiden dem Dienstherrn die Möglichkeit zu der im Gesetz vorgesehenen sofortigen Untersuchung zu geben. Der Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist daher nicht gegeben.
Auch der von der Beschwerde geltend gemachte Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt nicht vor. Die Beschwerde trägt hierzu vor, das Berufungsurteil beruhe auf einer Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) und des Grundsatzes der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 108 VwGO); denn das Berufungsgericht habe "ohne Einholung eines ärztlichen Gutachtens nach dem gegenwärtigen Stande der medizinischen Wissenschaft die Frage des Kausalzusammenhanges zwischen den Dienstunfällen und Krankheiten des Klägers entschieden und, allein auf die Überzeugung des erkennenden Senats gestützt, abgewiesen". Dieses Vorbringen genügt nicht dem Erfordernis, daß der Verfahrensmangel "bezeichnet" werden muß (§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Um diesem Erfordernis zu genügen, hätte die Beschwerde, soweit es um den geltend gemachten Aufklärungsmangel geht, innerhalb der Beschwerdefrist substantiiert einen Sachverhalt dartun müssen, aus dem hervorgeht, daß sich dem Berufungsgericht wegen der Fortschritte, welche die medizinische Wissenschaft nach dem Vorbringen der Beschwerde seit Einholung der verwerteten ärztlichen Gutachten gerade auf den hier einschlägigen medizinischen Teilgebieten machte, hätte aufdrängen müssen, von Amts wegen ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten einzuholen. Sie hätte also substantiiert dartun müssen, welche für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits erheblichen neuen Erkenntnisse die medizinische Wissenschaft in der Zeit von April 1964 (Erstattung der verwerteten Gutachten) bis zum Erlaß des Berufungsurteils gewonnen hat und daß das Berufungsgericht Kenntnis von diesen Fortschritten hatte oder doch jedenfalls darauf hingewiesen worden ist; letzteres hätte z.B. durch Bezeichnung der Schriftstelle in den während des Berufungsverfahrens gebildeten Akten des Gerichts geschehen können. Diese Darlegungslast hat der Gesetzgeber dem Beschwerdeführer ebenso wie dem Revisionskläger auferlegt, um das Revisionsgericht - dessen Hauptaufgabe in der Sicherung der einheitlichen Anwendung und in der Fortentwicklung des materiellen Rechts zu erblicken ist (vgl. Buss in NJW 1966 S. 915) - zu entlasten. Es kann daher nicht Sache des Revisionsgerichts sein, das Beschwerdevorbringen auf Grund eigener Durcharbeitung der in den Vorinstanzen gebildeten Gerichtsakten oder durch anderweitige Ermittlungen zu ergänzen. Ohne eine solche Ergänzung ist aber die Entscheidung darüber, ob das Berufungsgericht die Aufklärungspflicht verletzt hat und das Berufungsurteil auf diesem Mangel beruhen kann, nicht möglich. - Worin die Beschwerde die Verletzung des in § 108 VwGO niedergelegten Grundsatzes erblickt, daß das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu entscheiden hat, ist schlechterdings unerfindlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch