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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.04.1962, Az.: BVerwG II C 109.60

Festsetzung des Ruhegehalts; Vorliegen eines Dienstunfalls; Wahrung der Ausschlussfrist für die Geltendmachung der Ansprüche; Unfallfürsorge aus Billigkeitserwägungen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.04.1962
Aktenzeichen
BVerwG II C 109.60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 12609
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 25.05.1960 - AZ: V OVG - A 21/59

Fundstellen

  • Blw Anwaltsbl. 1962, 58
  • DVBl 1963, 226 (amtl. Leitsatz)
  • DöD 1962, 195
  • NDBZ 1962, 219
  • ZBR 1963, 182

In der Verwaltungsstreitsache hat
der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 30. April 1962
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. Meyer, Weber-Lortsch und Dr. Idel
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 25. Mai 1960 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger war Oberzahlmeister der Luftwaffe. Durch Erlaß vom 30. Mai 1944 wurde er gemäß §§ 73, 75, 78 des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 (RGBl. I S. 39) - DBG - mit Ablauf des 30. September 1944 unter gleichzeitiger Beurlaubung bis zu diesem Zeitpunkt in den Ruhestand versetzt. Die Versorgungsbezüge nach dem Wehrmachtfürsorge- und -versorgungsrecht wurden nach Angabe des Klägers infolge der Kriegsereignisse nicht mehr festgesetzt.

2

Durch Bescheid vom 30. März 1953 bewilligte das Pensionsamt Kiel dem Kläger Ruhegehalt nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 - in Höhe von 35 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge unter Zugrundelegung der Besoldungsgruppe A 4 c 2 der Besoldungsordnung, eines Besoldungsdienstalters vom 1. April 1938 und einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit von 8 Jahren und 183 Tagen. Der Kläger begehrte mit der hiergegen gerichteten Beschwerde Festsetzung des Ruhegehalts nach dem am 1. Oktober 1944 geltenden Recht, Zahlung des Ruhegehalts vom 1. Januar 1949 an sowie Anrechnung von Wehrdienstzeiten. Das Pensionsamt rechnete daraufhin Wehrdienstzeiten an; dadurch änderte sich der Ruhegehaltsatz von 35 % aber nicht. Die weiteren Beschwerden des Klägers, die auf volle erhöhte Anrechnung aller Kriegsdienstzeiten gerichtet waren und erneut die Berücksichtigung des am 1. Oktober 1944 geltenden Rechtes verlangten, wies der Beklagte durch unanfechtbar gewordenen Bescheid vom 8. Oktober 1953 zurück.

3

Durch Eingabe vom 9. Mai 1955 und weiterhin beantragte der Kläger die Gewährung von Unfall ruhegehalt mit der Begründung, seine Dienstunfähigkeit beruhe auf einem Dienstunfall (Unfallfolge: Ischiasleiden). Der Antrag blieb erfolglos. Das Pensionsamt Kiel berechnete im Bescheid vom 23. Januar 1956 die Versorgungsbezüge des Klägers für die Zeit vom 1. September 1953 an neu, wiederum unter Zugrundelegung des Ruhegehaltsatzes von 35 %.

4

Nach erfolgloser Beschwerde hat der Kläger im Verwaltungsstreitverfahren Klage erhoben mit dem Antrag,

den Beschwerdebescheid des Beklagten vom 7. September 1956 und den zugrunde liegenden Bescheid des Pensionsamts Kiel vom 23. Januar 1956 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, an ihn, den Kläger, Unfallruhegehalt vom 1. Juni 1955 an zu zahlen.

5

Das Landesverwaltungsgericht Schleswig hat der Klage stattgegeben. Es hat auf Grund des von dem medizinischen Sachverständigen bei dem Landesarbeitsamt in Kiel erstatteten schriftlichen Gutachtens einen Dienstunfall im Sinne des § 135 des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 551); (vgl. auch Fassung vom 18. September 1957 [BGBl. I S. 1338] - BRG -) angenommen und dargelegt, der Kläger habe zwar die zweijährige Anmeldefrist des § 150 Abs. 1 BBG versäumt, die Anmeldung könne aber gemäß § 150 Abs. 2 BBG berücksichtigt werden, denn es sei glaubwürdig, daß der Kläger sich erst im Mai 1955 über die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen seines Unfallfürsorgeanspruchs völlig klar geworden sei.

6

Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein durch Urteil vom 25. Mai 1960 die Klage unter Änderung des im ersten Rechtszuge ergangenen Urteils abgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Erwägungen:

7

Unfallfürsorgeansprüche könne der Kläger nur geltend machen, wenn er sie rechtzeitig angemeldet hätte. Zu der Zeit, in welcher der Kläger angeblich den behaupteten Unfall erlitt, habe § 123 DBG bestimmt, daß Unfallfürsorgeansprüche innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach Eintritt des Unfalls anzumelden sind. Diese Regelung habe § 150 Abs. 1 BBG aufrechterhalten. Der Kläger selbst behaupte nicht, daß er diese Frist gewahrt habe. Erst im Jahre 1955 sei er auf den Gedanken gekommen, Unfallruhegehalt zu beanspruchen. In diesem Zeitpunkt sei die Zweijahresfrist aber schon verstrichen gewesen, auch dann, wenn sie am Tage der Verkündung des Gesetzes zu Art. 131 GG (13. Mai 1951) neu in Lauf gesetzt worden sei.

8

Die Ausnahmevorschrift des § 150 Abs. 2 BBG, welche die Berücksichtigung späterer Anmeldungen gestatte, wenn seit dem Unfall noch keine zehn Jahre verstrichen sind und wenn glaubhaft gemacht wird, daß eine den Anspruch begründende Folge des Unfalls erst später bemerkbar geworden oder daß der Berechtigte von der Verfolgung des Anspruchs durch außerhalb seines Willens liegende Umstände abgehalten worden ist, sei hier nicht anwendbar. Es könne offenbleiben, ob die in dieser Vorschrift bestimmte zehnjährige Frist ebenfalls erst am 13. Mai 1951 begonnen hat oder ob nicht mindestens anzunehmen ist, daß ihr Lauf in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zu Art. 131 GG gehemmt gewesen sei. Denn es fehle jedenfalls an der gesetzlichen Voraussetzung, daß die Dienstunfallfolge erst später bemerkbar geworden ist. Der Kläger habe schon seit dem Beginn seiner Dienstunfähigkeit gewußt, welchen Witterungseinflüssen er ausgesetzt gewesen sei, und er habe auch die Ischiaserkrankung als Folge hiervon erkannt. Ursprünglich habe er den Verlauf der Erkrankung so dargestellt, daß der Gedanke, es handele sich um einen Dienstunfall, gar nicht habe aufkommen können. Erst während des Rechtsstreits habe er seine Angaben dahin geändert, daß er zwischen dem 18. und 20. Dezember 1942 auf der Fahrt in den Urlaub nächtlich mit einem Lastkraftwagen liegengeblieben und stundenlang der Kälte von annähernd 26 Grad ausgesetzt gewesen sei. Bei seiner persönlichen Anhörung habe der Kläger erklärt, daß ihn der Flüchtlingsberater auf den Gedanken gebracht habe, es könne sich um einen Dienstunfall handeln, der einen Anspruch auf Unfallruhegehalt begründe. Der Kläger möge daraus erkannt haben, daß auch das Zuziehen einer Krankheit einen Dienstunfall darstellen könne. Das sei aber nicht eine neu eintretende Folge des Unfalls, die den Kläger berechtigt hätte, noch nach Ablauf der zweijährigen Ausschlußfrist seinen vermeintlichen Dienstunfall anzumelden.

9

Der Kläger hat gegen das Berufungsurteil die zugelassene Revision eingelegt und beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Pensionsamtes Kiel vom 23. Januar 1956 und des Beschwerdebescheides des Beklagten vom 7. September 1956 zu verpflichten, an ihn, den Kläger, vom 1. Juni 1955 an Unfallruhegehalt zu zahlen,

10

hilfsweise,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

11

Die Revision macht im wesentlichen geltend: Das Berufungsgericht habe nicht - wozu es verpflichtet gewesen sei - von Amts wegen geprüft, ob der Kläger seine Unfallfürsorgeansprüche rechtzeitig angemeldet hat. Bereits im Jahre 1944 habe der Kläger dem Wehrmachtfürsorge- und -versorgungsamt gemeldet, daß er infolge schwerer Erfrierungen ein Ischiasleiden davongetragen habe. Daraus sei klar hervorgegangen, daß er einen Körperschaden erlitten habe, der zur Unfallfürsorge verpflichten könne. Damit habe der Kläger seiner Anmeldepflicht genügt. Der Kläger habe auch später immer wieder den Versorgungsbehörden erklärt, daß er sich in Ausübung seines Dienstes einen Körperschaden zugezogen habe. Infolgedessen sei schon im Bescheid der Landesversicherungsanstalt Schleswig-Holstein vom 2. März 1948 festgestellt worden: "... linkss. Ischias, Rheuma links, infolge Kriegseinwirkung milit. Dienstes." Im Jahre 1951 habe der Kläger seinem Antrag auf Ubergangsgehalt nach dem Gesetz zu Art. 131 GG den Rentenbescheid des Versorgungsamts Heide vom 15. Mai 1951 beigefügt, in dem gleichfalls als Schädigungsfolge Ischias angegeben sei.

12

Der Kläger habe hiernach im Hinblick auf die dem Dienstherrn obliegende Fürsorgepflicht erwarten dürfen, daß dieser prüfen werde, ob Unfallfürsorgeansprüche begründet sind. Da ein offensichtlich begründeter Unfallfürsorgeanspruch geltend gemacht werde, handele der Beklagte zudem dadurch, daß er sich auf eine Versäumung der Anmeldefrist berufe, rechtsmißbräuchlich.

13

Der Beklagte tritt der Revision entgegen.

14

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich nicht am Verfahren.

15

II.

Die Revision kann nicht zum Erfolg führen.

16

Die Aufklärungsrüge, mit der die Revision die von dem Berufungsgericht zu § 150 Abs. 1 BBG getroffenen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts angreift, geht fehl. Es ist schon zweifelhaft, ob diese Rüge im Sinne des § 139 Abs. 2 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - ordnungsgemäß erhoben worden ist; die ordnungsmäßige Erhebung dieser Rüge setzt die Bezeichnung der Tatsachen voraus, aus denen sich schlüssig ergibt, daß sich dem Berufungsgericht eine weitere Aufklärung des Sachverhalts aufdrängen mußte. Jedenfalls aber ist die Aufklärungsrüge unbegründet. Dem Berufungsgericht brauchte sich eine weitere Aufklärung des Sachverhalts nicht aufzudrängen, weil der Kläger selbst - wie in dem angefochtenen Urteil mit Bindungskraft für das Revisionsgericht festgestellt ist (§ 137 Abs. 2 VwGO) - vor dem Berufungsgericht nicht behauptet hat, die Frist des § 150 Abs. 1 BBG ausgenutzt zu haben, sondern dort eingeräumt hat, daß er erst durch den Flüchtlingsberater auf den Gedanken gebracht worden sei, daß es sich um einen "Unfall" gehandelt haben könne. Die Revision übersieht anscheinend, daß die Verpflichtung eines Gerichts, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären, dort endet, wo die Partei selbst ihrer Pflicht zur Mitwirkung an der Aufklärung des Sachverhalts nicht nachkommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juli 1959 - BVerwG IV C 250.57 - [NJW 1959, 2134] und Bundesgerichtshof, Urteil vom 25. Juni 1958 - BVerwG IV ZR 45.58 -).

17

Bei der Prüfung, ob das Berufungsgericht § 150 Abs. 1 BBG rechtsfehlerfrei angewendet hat, muß das Revisionsgericht somit von dem in dem angefochtenen Urteil festgestellten Sachverhalt ausgehen. Hierzu ist zunächst klarzustellen, daß das angefochtene Urteil keine Feststellungen zu der Behauptung enthält, der Kläger habe bereits im Jahre 1944 den Unfall und Unfallruhegehaltsansprüche angemeldet (das Datum "5. März 1944" auf S. 8 der Urteilsausfertigung enthält offensichtlich einen Schreibfehler; es muß heißen "5. März 1948", vgl. Bl. 20 der Versorgungsamtsakte Grundl. Nr. 54323). Daraus, daß der Kläger sein Ischiasleiden, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, schon vor dem Zusammenbruch gemeldet hat, sowie aus der Mitteilung des Klägers an die Landesversicherungsanstalt Schleswig-Holstein vom 5. März 1948, daß er sich das Ischiasleiden infolge Frosteinwirkung im Winter 1941/42 zugezogen habe, und schließlich aus dem Bescheid des Versorgungsamts Heide vom 15. Mai 1951, daß linksseitiger Ischias als Schädigungsfolge anerkannt werde, ergibt sich nicht, daß ein Dienst Unfall - nämlich ein auf äußerer Einwirkung beruhendes plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares Ereignis - als Ursache dieser Krankheit in Betracht kommt. Bei einer Krankheit, die - wie Ischias - meist durch längere schädliche Einwirkungen, also nicht durch ein plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares Ereignis hervorgerufen wird, genügt zur Wahrung der Ausschlußfrist nicht die bloße Anzeige der Krankheit. In solchen Fällen bedarf es weiterer Angaben, aus denen unmißverständlich - wenn auch vielleicht nur konkludent - hervorgeht, daß es sich um die Anmeldung eines Unfallfürsorgeanspruchs handelt. Bei dem hier gegebenen Sachverhalt kann auch nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, daß der die Meldung der Krankheit entgegennehmende Sachbearbeiter zu weiteren Nachforschungen verpflichtet gewesen sei, zumal es für die seinerzeit vorgesehenen versorgungsrechtlichen Ansprüche und für die Versetzung in den Ruhestand, die nur eine Dienstbeschädigung bzw. Dienstunfähigkeit voraussetzten, nicht auf die Feststellung einer plötzlichen, örtlich und zeitlich bestimmbaren Ursache ankam. Das Berufungsgericht hat somit ohne Rechtsirrtum festgestellt, daß der Kläger die in § 150 Abs. 1 BBG vorgesehene Anmeldefrist für den Unfallfürsorgeanspruch versäumt hat (vgl. hierzu auch Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20. Mai 1958 - BVerwG VI C 360.56 - [Buchholz 234 Nr. 3 zu § 29 G 131]).

18

Da auch die - von der Revision nicht angegriffenen Darlegungen des Berufungsgerichts zu § 150 Abs. 2 BBG rechtlich einwandfrei sind, könnte die Revision hiernach nur Erfolg haben, wenn die Berufung des Beklagten auf die Versäumung der Ausschlußfristen rechtsmißbräuchlich wäre. Ein Rechtsmißbrauch liegt jedoch nicht vor. Bei dem Ausschluß des Unfallfürsorgeanspruchs durch Ablauf der zweijährigen Frist des § 150 Abs. 1 BBG handelt es sich um den Eintritt eines im Gesetz vorgesehenen Rechtsnachteils, den der Dienstherr beachten muß. Da der Gesetzgeber selbst in § 150 Abs. 2 BBG abschließend die beiden Tatbestände angeführt hat, bei deren Vorliegen aus Billigkeitsgründen trotz Versäumung der zweijährigen Ausschlußfrist des § 150 Abs. 1 BBG ausnahmsweise Unfallfürsorge zu gewähren ist, geht es nicht an, daß der Dienstherr auch in Fällen, in denen keiner der beiden in § 150 Abs. 2 BBG angeführten Tatbestände verwirklicht ist, Unfallfürsorge aus Billigkeitserwägungen gewährt, etwa weil der Anspruch darauf - abgesehen von der Versäumung der Ausschlußfrist - offensichtlich begründet ist (vgl. hierzu BSGE 10, 88). Im übrigen wäre selbst dann, wenn die hier in Rede stehende Vorschrift es gestatten würde, der von der Revision angeführten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu folgen, ein Rechtsmißbrauch nicht anzunehmen. Schon angesichts der Tatsache, daß Ischias in der Regel nicht die Folge eines plötzlichen, örtlich und zeitlich bestimmbaren Ereignisses ist, und vor allem angesichts des vom Berufungsgericht aufgezeigten Wechsels in den Angaben des Klägers kann nicht davon die Rede sein, daß der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch "offensichtlich" berechtigt ist und daß die Berufung auf die Versäumung der Ausschlußfrist auf sachfremden Erwägungen beruht.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.400 DM festgesetzt.

Schmitt
Dr. Otto
Dr. Meyer
Weber-Lortsch
Dr. Idel