Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 02.08.1962, Az.: BVerwG VI B 11.61
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 02.08.1962
- Aktenzeichen
- BVerwG VI B 11.61
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1962, 13262
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 01.12.1960 - AZ: VG VIII A 479/59
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. August 1962
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Schmidt und Dr. Becker
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 1. Dezember 1960 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde könnte nur Erfolg haben, wenn die von ihr geltend gemachten Zulassungsalternativen nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO vorlägen. Das ist nicht der Fall.
Die verfahrensrechtliche Zulassungsalternative - § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO - begründet die Beschwerde neben noch zu erörternden Gesichtspunkten damit, daß das Oberverwaltungsgericht im Gegensatz zu dem Beklagten und dem Landesverwaltungsgerichts die ihre Entscheidung nur auf das vom Kläger zugestandene Verhalten gegründet hätten, sein Urteil auf die vom Kläger bestrittenen gleichgeschlechtlichen Beziehungen zwischen diesem und dem Zeugen H. gestützt habe, ohne vorher auf die dadurch eintretende Veränderung der Sachlage hinzuweisen. Das Berufungsurteil beruhe daher auf einer Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs und der richterlichen Erörterungs- bzw. Aufklärungspflicht. Das habe nicht nur zu einem Überraschungsurteil, sondern auch dazu geführt, daß der Kläger in Ermangelung eines entsprechenden richterlichen Hinweises es unterlassen habe, Beweisanträge u.a. zur Glaubwürdigkeit des Zeugen H. durch Antrag auf Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens und zum Zwecke seiner vollständigen Rehabilitierung durch den Antrag auf Vernehmung aller vor der Großen Strafkammer beim Schöffengericht in Celle gehörten Zeugen zu stellen. Diese Darlegungen der Beschwerde vermögen indessen nach Sachlage keinen Verfahrensverstoß darzutun. Die Beschwerde trägt selbst vor, daß der Beklagte in seiner Berufungsbegründungsschrift vom 13. Mai 1959 die bisherige Beschränkung der Entlassungsbegründung ausdrücklich fallengelassen und zum Ausdruck gebracht habe, er müsse darauf bestehen, daß das Oberverwaltungsgericht, falls es das vom Kläger zugestandene Verhalten nicht als zur Feststellung der Nichteignung hinreichend ansehen sollte, von seiner Befugnis Gebrauch mache, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen. Wenn daher das Oberverwaltungsgericht nach der in Anwesenheit des Klägers und seines damaligen Prozeßbevollmächtigten durchgeführten mündlichen Verhandlung am 13. Oktober 1960 beschloß, Beweis darüber zu erheben, wie der Kläger sich im Umgang auch mit dem Zeugen E. verhalten habe, dann mußten der Kläger und sein Prozeßbevollmächtigter mindestens damit rechnen, daß das Oberverwaltungsgericht das Bestehen gleichgeschlechtlicher Beziehungen zwischen dem Kläger und dem Zeugen nicht nur möglicherweise, sondern höchstwahrscheinlich zum Hauptthema des Prozesses machen werde. Das lag um so näher, als die Frage von der Jugendkammer bei dem Amtsgericht in Celle im Urteil gegen den Zeugen vom 17. Mai 1955 und vom Schöffengericht in Celle im Urteil gegen den Kläger vom 30. Juni 1955 bejaht worden war und die Große Strafkammer bei dem Landgericht in Celle im Urteil vom 26. Juni 1957 den Kläger nur mangels Beweises wegen nicht völlig hinreichender Glaubwürdigkeit des Zeugen H. freigesprochen hatte. Bestanden aber insoweit überhaupt noch beim Kläger und seinem prozeßbevollmächtigten Zweifel über die Richtung und den Schwerpunkt des Prozesses, dann mußten sie völlig bei der in ihrer Gegenwart vom Oberverwaltungsgericht durchgeführten Vernehmung des Zeugen H. schwinden, insbesondere nachdem der Zeuge nach ausdrücklicher Bestätigung seiner gleichgeschlechtlichen Beziehungen zu dem Kläger befragt worden war, ob ihn dieser geschlagen und von ihm vor der Züchtigung verlangt habe, daß er die Hose herunterlasse. Laß der Kläger sich nach Bejahung dieser Frage durch den Zeugen auch keiner Täuschung hingab, zeigen seine zahlreichen Fragen an den Zeugen, u.a. seine Frage, wie der Zeuge sein Antwortschreiben vom 13. Dezember 1954 erkläre, wenn jemals zwischen ihnen homosexuelle Beziehungen bestanden haben sollen. Angesichts des Inhalts und der Richtung der Vernehmung des Zeugen H. konnte sich der Kläger, der ohnehin aus dem Beweisbeschluß erkennen mußte, daß das Berufungsgericht sich nicht mit dem vom Kläger zugestandenen Sachverhalt zufriedengeben werde, nicht im unklaren darüber sein, daß das Oberverwaltungsgericht - dem Antrag des Beklagten entsprechend - das Ergebnis der Beweisaufnahme bei seiner Entscheidung verwerten werde. Davon durfte das Oberverwaltungsgericht unbedenklich ausgehen. Demgemäß erübrigte sich aber auch von seiner. Seite ein ausdrücklicher Hinweis darauf, daß das Urteil möglicherweise nicht nur auf den Verdacht, sondern auf die Tatsache gleichgeschlechtlicher Beziehungen zwischen dem Kläger und dem Zeugen gestützt werden würde. Ein richterlicher Hinweis auf die mögliche Verwertung des bei einer Beweiserhebung neu angefallenen, rechtlich einschlägigen Tatsachenstoffes im Urteil ist nur geboten, wenn die betroffene Partei nach der Entwicklung und der Lage des Prozesses unter Berücksichtigung der ihr zuzumutenden Art und Sorgfalt der Prozeßführung mit einer solchen Verwertung des neuen Tatsachenstoffes nicht zu rechnen brauchte. Mußte dagegen die Partei diese Möglichkeit notwendig in Rechnung stellen, dann kann auch nicht die Unterlassung eines entsprechenden richterlichen Hinweises gegen Verfahrensrecht, insbesondere gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs oder die richterliche Erörterungspflicht verstoßen. Denn keineswegs ist das Gericht verfahrensrechtlich gehalten, eine Partei, zumal eine, wie hier, durch einen Rechtsanwalt unterstützte rechts- und gerichtskundige Partei, vor dem Risiko einer unter Berücksichtigung der Prozeßführungsfähigkeit der Partei fahrlässigen Prozeßführung zu bewahren, mag auch eine entgegenkommende und großzügige Handhabung des Erörterungsgrundsatzes dem Ansehen der Gerichte förderlich und auch grundsätzlich besonders empfehlenswert sein. Aus welchen Gründen aber auch immer der Kläger trotz der schon im Hinblick auf den Beweisbeschluß, mehr aber noch infolge der Aussagen des Zeugen H. für ihn sehr ernst gewordenen Prozeßlage nicht die im Beschwerdevorbringen u.a. erwähnten Beweisanträge gestellt hat: darauf, daß er auf die Nichtverwertung der Aussage im Berufungsurteil vertraut habe, kann er sich jedenfalls nicht berufen. Diese Vertrauensseligkeit, wenn sie überhaupt glaubhaft sein könnte, wäre von ihn selbst zu vertreten.
Als weiteren Verfahrensfehler macht die Beschwerde geltend, daß das Oberverwaltungsgericht die Bestätigung der in Rede stehenden gleichgeschlechtlichen Beziehungen durch den Zeugen H. trotz dessen Weigerung, über Einzelheiten dieser Beziehungen vor dem Oberverwaltungsgericht nochmals auszusagen, verwertet habe. Die Frage der Verwertung der Zeugenaussage für die Feststellung gleichgeschlechtlicher Beziehungen ist jedoch eine Frage der Beweiswürdigung und daher nicht eine solche des Verfahrensrechts, so daß schon hiernach § 132 Abs. 2 Satz 3 VwGO unanwendbar ist.
Im übrigen ist die Würdigung des Oberverwaltungsgerichts frei von revisiblen Mängeln. Ein Verstoß gegen allgemeine Grundsätze der Beweiswürdigung ist nicht zu erkennen. Selbst wenn lediglich die Aussagen des Zeugen H. vor dem Oberverwaltungsgericht vorlägen, hätte sie das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde legen dürfen. Das Oberverwaltungsgericht hat jedoch seine Feststellungen auch auf die Strafakten und auf diese sogar in erster Linie gestützt. Diese Akten enthalten, wie auch das Berufungsurteil ergibt, hinreichende Angaben des Zeugen über die Art und Weise des Verkehrs zwischen dem Kläger und dem Zeugen. Im übrigen mußte die Verweigerung der Aussage über diese Einzelheiten durch den Zeugen vor dem Oberverwaltungsgericht keineswegs nahelegen, die von dem Zeugen hierzu in früheren Verfahren gemachten Behauptungen als nicht der Wahrheit entsprechend zu behandeln. Vielmehr ist verständlich - und konnte so auch vom Oberverwaltungsgericht gewürdigt werden -, daß der Zeuge von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, vor dem Oberverwaltungsgericht nicht nochmals im einzelnen Angaben zu machen. Die Beschwerde rügt allerdings in diesem Zusammenhang weiter, das Oberverwaltungsgericht hätte seine Feststellung nicht ohne weitere Aufklärung treffen dürfen, insbesondere nicht ohne vorherige Anhörung der Zeugen, die zeitlich vor den angeblichen Beziehungen des Klägers zu dem Zeugen H. gleichgeschlechtliche Beziehungen mit dem letzteren hatten. Es ist jedoch nicht ersichtlich, daß die Vernehmung dieser Zeugen im vorliegenden Zusammenhang dem Oberverwaltungsgericht sich aufdrängen mußte; auch die Beschwerde behauptet nicht, daß diese Zeugen Näheres über die hier in Rede stehenden Einzelheiten bekunden könnten. Indem, die Beschwerde schließlich noch bemängelt, daß das Berufungsurteil auf bloßer Feststellung des gleichgeschlechtlichen Verkehrs des Klägers mit dem Zeugen H. ohne Angabe der hierfür erforderlichen Tatsachen beruhe, scheint sie insoweit das Fehlen von Entscheidungsgründen geltend machen zu wollen. Auch diese Rüge muß fehlgehen. Hierzu genügt der Hinweis auf die Bezugnahme des Urteils auf die Strafakten, auf die Wiedergabe einschlägigen Inhalts dieser Strafakten im Urteil und auf die vom Zeugen H. bei seiner Vernehmung vor dem Oberverwaltungsgericht angegebenen konkreten Tatsachen.
Nach alledem liegen die von der Beschwerde gerügten Verfahrensmängel nicht vor und ist mithin die Zulassungsalternative des § 132 Abs. 2 Nr. 3 nicht gegeben.
Die Beschwerde kann sich aber auch nicht auf die Zulassungsalternative der Entscheidungsdivergenz nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 berufen. Ihr Hinweis auf die Urteile des IV. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. März 1955 - IV C 99.54 - und vom 27. Juli 1959 - IV C 47.59 - scheitert schon daran, daß der vorliegende Fall sich von dem hier zur Entscheidung stehenden Fall u.a. dadurch unterscheidet, daß dem durch einen Rechtsanwalt vertretenen und selbst rechtskundigen Kläger ohne weiteres zuzumuten war, sich auch ohne besonderen richterlichen Hinweis auf den im Urteil verwertbaren Tatsachenstoff sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht einzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über den Wert des Streitgegenstandes auf § 189 Abs. 1 VwGO i.V. mit § 74 BVerwGG.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.
[D]ie Entscheidung über den Wert des Streitgegenstandes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO i.V. mit § 74 BVerwGG.
Schmidt
Dr. Becker