Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.02.1968, Az.: BVerwG II B 57.67
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.02.1968
- Aktenzeichen
- BVerwG II B 57.67
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1968, 14445
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 22.06.1967 - AZ: II OVG A 102/64
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 23. Februar 1968
durch
die Senatspräsidentin Schmitt
und die Bundesrichter Weber-Lortsch und Oppenheimer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 22. Juni 1967 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde, mit der die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung vom 22. Oktober 1965 [BGBl. I S. 1754] in Verbindung mit § 132 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 [BGBl. IS. 17] - VwGO -) erstrebt wird, hat keinen Erfolg.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nicht schon dann, wenn ihre Bedeutung in tatsächlicher Hinsicht über den Einzelfall deshalb hinausgeht, weil das Ergebnis des Rechtsstreits auch für zahlreiche andere Personen von Interesse ist, sondern nur dann, wenn im erstrebten Revisionsverfahren eine Entscheidung über eine klärungsbedürftige Rechtsfrage von grundsätzlicher - d.h. allgemeiner - Bedeutung zu erwarten wäre (vgl. Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Mai 1960 - BVerwG V B 5.60 - und vom 4. August 1961 - BVerwG VIII B 9.61 - [Buchholz BVerwG 310, § 132 VwGO Nr. 1 und Nr. 16]; BVerwGE 13, 90 [91/92] mit weiteren Hinweisen). Das Vorbringen der Beschwerde, die Entscheidung sei bedeutungsvoll für alle gleichgelagerten Fälle, in denen es um die rechtliche Einstufung des Fleischbeschauerberufs geht, ist deshalb allein nicht geeignet, die grundsätzliche Bedeutung der vorliegenden Rechtssache darzutun.
Die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzliche:. Bedeutung ist nach der Beschwerdebegründung, deren Inhalt gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO für die Entscheidung über die Beschwerde maßgebend ist, im Revisionsverfahren nicht zu erwarten:
Die Beschwerde macht geltend, das Berufungsgericht habe zu Unrecht entschieden, daß der Kläger die Beschäftigung eines Fleischbeschau-Tierarztes nicht hauptberuflich ausgeübt habe. Sie stellt nicht in Abrede, daß die Anwendung des § 35 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in der hier zugrunde zu legenden Fassung vom 21. August 1961 (BGBl. I S. 1579) - G 131 - eine hauptberufliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst voraussetzt. Sie macht auch richtigerweise nicht geltend, daß das Berufungsgericht den Rechtsbegriff "hauptberuflich" verkannt habe. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, als "hauptberuflich" sei eine Tätigkeit dann anzusehen, wenn sie die Arbeitskraft des Beschäftigten überwiegend, d.h. mit mehr als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit, beansprucht. Diese Begriffsbestimmung trifft zu (ebenso Ambrosius-Löns-Rengier, Gesetz zu Art. 131 GG, § 35 RdNr. 12; Brosche, Gesetz zu Art. 131 GG, Fortsetzungsband zur 3. Auflage nach dem Stand vom 1. Januar 1967, § 35 Anm. 40; Plog-Wiedow, Bundesbeamtengesetz, § 115 RdNr. 28 einschließlich Fußnote 1 [stand vom 11. August 1967]; Anz-Faber-Renk-Dietrich, Das Besoldungsrecht des Bundes, 1955, S. 54, § 6 BBesG RdNr. 6 Buchst. c Abs. 4). Der Rechtsbegriff "hauptberuflich" bedarf hiernach nicht der höchstrichterlichen Klärung; auch die Beschwerde bezeichnet diesen Rechtsbegriff nicht als klärungsbedürftig.
Die Beschwerde beanstandet vielmehr, daß das Berufungsgericht aus der - von der Beschwerde als zutreffend anerkannten - tatsächlichen Feststellung, die Einnahmen des Klägers aus der Fleischbeschautätigkeit seien erheblich geringer gewesen als seine Einnahmen aus der Tierarzt-Praxis, gefolgert hat, seine Tätigkeit als freipraktizierender Tierarzt habe seine Arbeitskraft in überwiegendem Maße beansprucht. Diese vom Berufungsgericht gezogene Folgerung ist jedoch nicht, wie die Beschwerde meint, ein "Rechtsschluß". Sie ist vielmehr eine tatsächliche Feststellung, die das Berufungsgericht im Rahmen der Beweiswürdigung getroffen hat, nämlich als tatsächliche Folgerung aus der als Beweisanzeichen verwerteten Feststellung des Verhältnisses der aus den beiden Tätigkeiten erzielten Einnahmen. Die von dem Berufungsgericht auf diese Weise gewonnene tatsächliche Feststellung, der Anteil der Arbeitskraft, den der Kläger auf die tierärztliche Praxis verwendet habe, habe den auf die Fleischbeschautätigkeit verwendeten Anteil der Arbeitskraft überwogen, trägt ohne weiteres den - rechtlichen - Subsumtionsschluß, daß der Kläger als Fleischbeschau-Tierarzt nicht hauptberuflich tätig gewesen sei.
Die von der Beschwerde beanstandete tatsächliche Feststellung des Berufungsgerichts wäre im Revisionsverfahren nach Maßgabe des § 137 Abs. 2 VwGO für das Revisionsgericht verbindlich. Das bedeutet, daß das Revisionsgericht diese Feststellung und die ihr zugrunde liegende Beweiswürdigung, selbst wenn sie zweifelhaft erschienen, nicht durch eine eigene Beweiswürdigung und eigene tatsächliche Feststellungen ersetzen dürfte, sondern auf die Prüfung beschränkt wäre, ob die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts auf einem der in der Revisionsbegründung möglicherweise geltend gemachten Verfahrensmängel oder auf einem Verstoß gegen die Denkgesetze gegen einen allgemeinen - d.h. unwiderlegbaren - Erfahrungssatz oder gegen einen sonstigen revisiblen Beweiswürdigungsgrundsatz beruhen. Ob die im Berufungsurteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen unter einem Verfahrensmangel leiden, ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu prüfen. Eine Prüfung auf Verfahrensmängel wäre in diesem Verfahren nur möglich gewesen, wenn die Beschwerde die Verfahrensmängel, auf denen die von ihr beanstandete Feststellung des Berufungsgerichts ihrer Ansicht nach beruht, in der Beschwerdebegründung oder jedenfalls innerhalb der Beschwerdefrist bezeichnet hätte (§ 132 Abs. 3 Satz 1 und 3 VwGO). Das hat sie aber nicht getan. Die Geltendmachung von Verfahrensmängeln nach Ablauf der Beschwerdefrist in späteren Schriftsätzen ist gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO unbeachtlich. Verstöße gegen die Denkgesetze oder allgemeinen Erfahrungssätze führen nicht gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zur Zulassung der Revision, weil sie nicht den Verfahrensmängeln im Sinne dieser Vorschrift zuzuordnen sind, sondern Subsumtionsmängel bewirken. Die von der Beschwerde beanstandete tatsächliche Feststellung des Berufungsgerichts, daß die vom Kläger auf die Tierarztpraxis verwendete Arbeitskraft entsprechend den hieraus erzielten Einnahmen gegenüber der auf die Fleischbeschautätigkeit verwendeten Arbeitskraft überwogen habe, beruht überdies nicht auf einem Verstoß gegen die Denkgesetze oder gegen einen allgemeinen Erfahrungssatz. Die vom Berufungsgericht gezogene tatsächliche Folgerung ist, wenn auch nicht zwingend und vielleicht nicht überzeugend, jedenfalls denkgesetzlich (logisch) möglich. Es gibt auch keinen allgemeinen, unwiderlegbaren Erfahrungssatz des Inhalts, daß aus dem Verhältnis der aus der Fleischbeschautätigkeit und aus der Tierarzt-Praxis jeweils erzielten Einnahmen nicht ein entsprechendes Verhältnis der auf die beiden Tätigkeiten jeweils verwendeten Arbeitskraft gefolgert werden könnte. Dem Berufungsgericht ist auch nicht in bezug auf die Verteilung der (materiellen) Beweislast ein Fehler unterlaufen; es hat nämlich nicht auf die Frage der Beweislastverteilung abgestellt, d.h. auf die Frage, zu wessen Lasten die Unerweislichkeit einer rechtserheblichen Tatsache geht, weil es auf Grund seiner Feststellungen die sichere Überzeugung gewonnen hat, daß die von dem Kläger auf die Tierarzt-Praxis verwendete Arbeitskraft überwogen habe.
Soweit die Beschwerde in den nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichten Schriftsätzen geltend macht, daß auch die ständige Bereitschaft zur Fleischbeschautätigkeit als Verwendung der Arbeitskraft zu werten sei, daß der Kläger für seine Privatpraxis einen Assistenten eingestellt habe, daß für jede Trichinenschau ein Zeitaufwand von mindestens acht Minuten vorgeschrieben sei, weichen durchschnittlichen monatlichen Zeitaufwand der Kläger für die Fleischbeschautätigkeit nachträglich errechnet habe, und anderes mehr, ist ihr Vorbringen wegen Verspätung unbeachtlich. Überdies ist dieses Vorbringen auch nicht geeignet, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO darzutun.
Da hiernach im erstrebten Revisionsverfahren nicht die Klärung einer grundsätzlichen Rechtsfrage zu erwarten wäre, ist die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).
Weber-Lortsch
Oppenheimer