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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.10.1966, Az.: BVerwG VI C 80/63

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.10.1966
Aktenzeichen
BVerwG VI C 80/63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 15214
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin - 15.03.1963 - AZ: OVG VII B 18.61

Fundstellen

  • BVerwGE 25, 128 - 137
  • DRiZ 1967, 60-63
  • DÖV 1967, 57-59 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zur Anwendbarkeit des § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 auf frühere Richter beim Volksgerichtshof.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 18. Oktober 1966 in Braunschweig
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner, Dr. Waitz, Dr. Becker und Dr. Nehlert
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 15. März 1963 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1898 geborene Kläger wurde im Juni 1927 zum Land- und Amtsgerichtsrat in Prenzlau und im Juli 1927 zum Landgerichtsdirektor beim Landgericht Berlin ernannt. Er war in der Zeit vom 20. November 1939 bis zum 14. September 1940 als Vorsitzender des Sondergerichts II beim Landgericht in Posen tätig und vom 6. September bis zum 15. November 1942 an das Deutsche Obergericht in Den Haag (Niederlande) abgeordnet. In der Zwischenzeit war der Kläger Vorsitzender einer Kammer beim Sondergericht Berlin. Vom 1. April 1944 bis Kriegsende war er als Beisitzer zum Volksgerichtshof abgeordnet, wo er beim 3. Senat Dienst tat. Er war Mitglied des NSKK, der NSV, des NSRB, des RLB und des DLV. Der NSDAP gehörte er seit dem 1. Mai 1937 an (Mitgliedsnummer ...).

2

Nach dem Zusammenbruch verzog der Kläger nach Niedersachsen Vom 1. August 1950 an erhielt er vom Oberlandesgerichtspräsidenten in Celle Überbrückungshilfe und vom 1. April 1951 an nach dem Gesetz zu Art. 131 GGÜbergangsgehalt, das ab 1. November 1953 der Senator für Inneres in Berlin zahlte; dieser hatte die Versorgung des Klägers als eines sogenannten "einheimischen" Beamten übernommen. Wegen Dienstunfähigkeit trat der Kläger im November 1956 als Beamter z.Wv. nach § 63 in Verbindung mit § 35 Abs. 1 G 131 in den Ruhestand und bezog von da an Ruhegehalt. Durch Bescheid vom 15. April 1959 stellte der Senator für Inneres fest, daß der Kläger wegen Verstoßes gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und der Rechtsstaatlichkeit gemäß § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 keine Rechte nach Kap. II dieses Gesetzes habe. Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt, daß der Kläger nach seiner eigenen Erklärung im Spruchkammerverfahren beim Sondergericht II in Posen etwa 12 bis 15 Todesurteile und beim Sondergericht in Berlin etwa 10 bis 15 Todesurteile gefällt habe. In seiner Eigenschaft als Hilfsrichter beim Volksgerichtshof sei er an etwa 30 Todesurteilen beteiligt gewesen, von denen dem Senator für Inneres die Urteile gegen ... D..., ... K... und ... H... vorlägen. In sämtlichen drei Fällen sei wegen Wehrkraftzersetzung auf Todesstrafe erkannt worden. In den Fällen D... und K... habe sich der Kläger nach seinen Ausführungen vor der Spruchkammer gegen die Todesstrafe ausgesprochen; er habe jedoch zugegeben, im Falle H... für die Todesstrafe gestimmt zu haben. Das Todesurteil gegen H... sei vom Senator für Justiz als Terrorurteil bezeichnet worden, das gegen die Grundsätze der Menschlichkeit verstoßen habe und bei dem die Strafzumessung als rechtsstaatswidrig zu betrachten sei. Der Kläger habe durch seine Zustimmung zu diesem Urteil Anteil an Handlungen gehabt, deren Unrechtstatbestand ihm als Juristen klar und deutlich erkennbar gewesen sein müsse.

3

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat der Kläger den Verwaltungsrechtsweg beschritten und beantragt,

die Bescheide vom 15. April 1959 und vom 12. September 1960 aufzuheben.

4

Das Verwaltungsgericht Berlin hat durch Urteil vom 5. Januar 1961 die Klage abgewiesen, im wesentlichen mit der Begründung, daß der Kläger durch seine zustimmende Mitwirkung bei dem Todesurteil gegen H... gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und der Rechtsstaatlichkeit verstoßen habe. Die in diesem Urteil getroffenen, die Annahme eines minder schweren Falles im Sinne des § 5 Abs. 2 der Kriegssonderstrafrechtsverordnung ausschließenden tatsächlichen Feststellungen über die wehrkraftzersetzende Tätigkeit des zum Tode verurteilten H... seien unter grober und leichtfertiger Verletzung des rechtsstaatlichen Grundsatzes "in dubio pro reo" zustande gekommen, so daß keinesfalls die Todesstrafe hätte ausgesprochen werden dürfen.

5

Das Oberverwaltungsgericht Berlin hat durch Urteil vom 15. März 1963 die Berufung des Klägers zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:

6

Der Kläger sei einheimischer Beamter im Sinne des Kap. II G 131, dessen Rechte nach diesem Gesetz zu regeln das Land Berlin, d.h. der. Senator für Inneres als oberste Dienstbehörde, zuständig sei (BVerwGE 10, 153).

7

§ 3 Satz. 1 Nr. 3 a G 131 verstoße nicht gegen Art. 3, Art. 20 Abs. 3, Art. 33 Abs. 5, Art. 101 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 2 und 3 GG. Diese Rechtsauffassung sei inzwischen durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. März 1961 (BVerfGE 12, 264 [BVerfG 15.03.1961 - 2 BvL 8/60]) bestätigt worden.

8

Der Kläger erfülle die Voraussetzungen des § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131. Diese Vorschrift setze voraus, daß die Betroffenen objektiv durch ihr Verhalten während der Herrschaft des Nationalsozialismus gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hätten. Der Wortlaut des Gesetzes sei dahin zu verstehen, daß der Ausschluß der Rechte nach § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 nicht an eine konkrete Einzeltat, sondern an ein Gesamtverhalten geknüpft sei, das die Tatbestandsmerkmale dieser Vorschrift erfülle. Ein solches Gesamtverhalten liege beim Kläger darin, daß er an einer Institution, nämlich dem Volksgerichtshof, mitgearbeitet habe, dessen Funktionsfähigkeit auf der Mitwirkung von Richtern beruht habe. Der Volksgerichtshof habe schon durch seine Zielsetzung und die Art der von ihm ausgeübten Rechtsprechung insgesamt im Gegensatz zu den Grundsätzen der Menschlichkeit und der Rechtsstaatlichkeit gestanden. Dies gelte jedenfalls für die Rechtsprechung des 1. und des 3. Senats des Volksgerichtshofs. Allerdings begründe § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 keine Kollektivschuld. Über die bloße Zugehörigkeit hinaus sei eine aktive Mitwirkung an der Rechtsprechung des Volksgerichtshofs erforderlich. Denn es wäre ungerechtfertigt, solche Richter in die Vorschrift des § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 einzubeziehen, die zwar zum Volksgerichtshof abgeordnet gewesen seien, aber etwa durch ständige Beurlaubung, Krankheit oder andere Abwesenheitsgründe an der Rechtsprechung des Volksgerichtshofs nicht teilgenommen hätten. Die aktive Mitwirkung des Klägers an der Rechtsprechung des Volksgerichtshofs stehe unbestritten fest. Unter den während seiner Mitwirkung vom 3. Senat des Volksgerichtshofs gefällten Urteilen verstießen die vier dem erkennenden Senat vorliegenden Urteile gegen. D... K... H... und M... objektiv gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und der Rechtsstaatlichkeit. Zwar sei nicht der Umstand, daß in drei Urteilen die Todesstrafe ausgesprochen worden sei, bereits ein Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und der Rechtsstaatlichkeit, wenn - wie im Deutschen Reich vor 1945 - die Todesstrafe gesetzlich vorgesehen gewesen sei. Es müßten vielmehr weitere Umstände hinzukommen; diese seien hier darin zu erblicken, daß alle vier Urteile, wenn man die Tatbestände und deren Rechtswidrigkeit unterstelle, im Strafmaß unmenschlich hoch seien.

9

Der Angeklagte D... habe zwar nach dem gegen ihn ergangenen Urteil nicht nur einmal, sondern mehrfach seinen Unwillen über die Weiterführung des Krieges geäußert. Die Feststellungen des Urteils hätten den Volksgerichtshof aber nicht zu der Annahme gezwungen, das Verhalten des Verurteilten verrate eine grundsätzlich defätistische Einstellung; insbesondere bei der ausdrücklich in das Urteil aufgenommenen Erkenntnis, daß es sich bei dem Angeklagten D... um einen leicht erregbaren und hypomanisch veranlagten Menschen handele, erscheine unter Berücksichtigung des Umstandes, daß sich der Strafrahmen der Kriegssonderstrafrechtsverordnung von einem Tag Gefängnis bis zur Todesstrafe erstreckt habe, die Verhängung der Todesstrafe unmenschlich hoch.

10

Auch im Falle K... sei selbst bei strenger Beurteilung der zur Last gelegten Tat die Todesstrafe unangemessen hoch und unmenschlich. Nach den Feststellungen des Urteils habe der Angeklagte "den Eindruck eines durch Alkoholmißbrauch reduzierten Menschen und eines hemmungslosen Schwätzers" gemacht, "der von Leuten, die ihn kennen, nicht ernst genommen wird". Diese Feststellung lasse die Schlußfolgerung des Volksgerichtshofs, daß durch die Äußerungen, wie sie K... getan habe, "die Heimat der Front in den Rücken fällt", als ungerechtfertigt und die Todesstrafe als unmenschliche Härte erscheinen.

11

Auch das Todesurteil gegen H... wegen Wehrkraftzersetzung und Feindbegünstigung sei nicht schuldangemessen, sondern unmenschlich hoch. Die tatsächlichen Feststellungen in dem Urteil hätten kaum einen Anhaltspunkt für die Schlußfolgerung geboten, daß der Angeklagte "um den Preis der Vernichtung des Nationalsozialismus die Niederlage Deutschlands in diesem Kriege wünscht". Der Sachverhalt rechtfertige vielmehr die Annahme eines minder schweren Falles. Die Formulierung in dem Urteil, daß es sich bei dem Angeklagten um einen Mann handele, der dem Nationalsozialismus aus alter kommunistischer Gesinnung haßerfüllt gegenüberstehe, lasse erkennen, daß durch übermäßige Strenge politisch Andersdenkende hätten eingeschüchtert und ihrer Gesinnung wegen hätten bestraft werden sollen.

12

Auch die Verurteilung der Angeklagten M... zu fünf Jahren Zuchthaus stelle eine unmenschliche Härte dar, wenn man bedenke, daß die von ihr geäußerte Bereitschaft ihres Mannes, notfalls Hitler zu erschießen, völlig unrealistisch gewesen sei und infolgedessen für die Zuhörer wenig Gewicht gehabt habe. Es sei auch zu berücksichtigen, daß es sich bei allen Vorgängen nicht etwa um irgendwelche gegen die frühere Wehrmacht oder den damaligen Staat gerichtete Handlungen, wie etwa Sprengstoffattentate oder Sabotagehandlungen usw., sondern um verhältnismäßig harmlose Unmutsäußerungen gehandelt habe, die auch bei Anlegung eines strengen Maßstabes in keinem Fall die Todesstrafe oder eine fünfjährige Zuchthausstrafe - wie im Falle M... - als schuldangemessene Sühne verlangt hätten. Nach alledem erwiesen sich die vier Urteile wegen der unangemessenen Höhe der Strafen als unmenschlich.

13

§ 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 setze ferner ein Verschulden des Betroffenen voraus. Es sei jedoch ein konkreter Vorsatz im strafrechtlichen Sinne nicht erforderlich. Es sei zu unterscheiden, ob es sich um die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Klägers etwa in bezug auf die Frage der Rechtsbeugung oder um die Aberkennung seiner Rechte nach dem Gesetz zu Art. 131 GG handele. Für ein Verschulden im Sinne dieser Vorschrift reiche daher eine vorwerfbare Verantwortlichkeit im Sinne einer willentlichen und wissentlichen Mitwirkung aus. Danach komme es auch auf die Zustimmung des Klägers zu den Todesstrafen im Einzelfall nicht an, so daß die Frage dahingestellt bleiben könne, ob die Abstimmung innerhalb des 3. Senats des Volksgerichtshofs überhaupt wegen des Beratungsgeheimnisses zum Gegenstand der Prüfung in diesem Rechtsstreit gemacht werden könne.

14

Der objektive Verstoß im Sinne des § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 sei dem Kläger auch zurechenbar. Er habe selbst vorgetragen, daß er weder den Versuch gemacht habe, sich der Abordnung an den Volksgerichtshof zu widersetzen, noch versucht habe, sich der weiteren Mitwirkung an der Rechtsprechung des Volksgerichtshofs etwa durch Krankmeldung oder durch die Rückgängigmachung der Abordnung zu entziehen. Der Kläger sei auch nicht der Verlängerung seiner Abordnung zum Volksgerichtshof im März 1945 entgegengetreten. Er habe sich somit durch seine fortdauernde Zugehörigkeit mit der unmenschlichen Rechtsprechung des Volksgerichtshofs identifiziert. Dieses Verhalten sei dem Kläger um so mehr vorzuwerfen, als er bereits vorher in Posen und Berlin als Vorsitzender an Sondergerichten tätig gewesen sei und die Gefahr einer unmenschlichen Rechtsprechung, besonders an dem von F... geleiteten Volksgerichtshof, habe kennen müssen. Die Frage, ob ein Mitglied des Volksgerichtshofs dann nicht als verantwortlich für seine Mitwirkung an der unmenschlichen Rechtsprechung des Volksgerichtshofs angesehen werden könne, wenn es etwa durch Druck oder Drohung zu der Mitwirkung an jenem Gericht genötigt worden sei, bedürfe hier keiner Untersuchung. Denn der Kläger selbst habe nichts dafür vorgetragen, was die Annahme eines solchen Sachverhalts rechtfertige. Auch aus den vorhandenen Unterlagen sei nichts dafür zu ersehen. Im Gegenteil habe der Kläger sich darauf berufen, daß er aus Pflichtgefühl sich der Mitwirkung an der Rechtsprechung des Volksgerichtshofs nicht habe entziehen wollen.

15

Bei dieser Sachlage komme es auf die Frage, ob der Kläger ein vertrauenswürdiges Mitglied der NSDAP gewesen sei oder ob er gewisse Schwierigkeiten mit der Partei gehabt habe, nicht an. Auch wenn er tatsächlich wegen Differenzen mit der NSDAP zur Abordnung an den Volksgerichtshof vorgeschlagen worden wäre, würde dies nichts daran ändern, daß er sich der Abordnung nicht widersetzt und verantwortlich und wissentlich an der Rechtsprechung des Volksgerichtshofs teilgenommen habe. Auch die Frage, ob die Abordnung des Klägers im März 1945 rein büromäßig bis zum Kriegsende verlängert worden sei, sei für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht maßgebend, weil der Kläger unstreitig nichts unternommen habe, um eine Verlängerung seiner Abordnung zu verhindern. Daß auch im Jahre 1945 noch Richter vom Volksgerichtshof an eine Stammbehörde zurückversetzt worden seien, ergebe sich aus den über den Kläger vorhandenen Unterlagen. Danach seien im übrigen auch im Jahre 1945 noch Richter, die ihren Wohnsitz nicht in Berlin gehabt hätten, an den Volksgerichtshof abgeordnet worden.

16

Die in der Ablehnung der Versorgung des Klägers liegende Rücknahme des begünstigenden Verwaltungsaktes der Ruhegehaltsgewährung begegne keinen Bedenken. Die der Aberkennung zugrunde liegenden tatsächlichen Vorgänge seien bei der Ruhegehaltsbewilligung noch nicht vollständig bekannt gewesen. Ferner sei § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 erst am 14. September 1957 in Kraft getreten. Dem Beklagten müsse aber zur Prüfung der in Betracht kommenden Fälle und zur Aufklärung der jeweiligen Sachverhalte eine hinreichende Aufklärungsfrist zugebilligt werden, die im Falle des Klägers nicht überschritten worden sei.

17

Gegen dieses ihm am 11. Mai 1963 zugestellte Urteil hat der Kläger am 8. Juni 1963 die zugelassene Revision eingelegt, mit der er sein Klagebegehren weiterverfolgt. Hilfsweise hat er die Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt. Er rügt die Verletzung materiellen und formellen Rechts.

18

Der Beklagte hat sich nicht geäußert.

19

Der Oberbundesanwalt hat sich am Verfahren beteiligt und dem angefochtenen Urteil zugestimmt.

20

II.

Die Revision ist nicht begründet. Das angefochtene Urteil hält im Ergebnis der rechtlichen Prüfung stand.

21

Wie in den Bescheiden vom 15. April 1959 und vom 12. September 1960 mit Recht festgestellt ist, stehen dem Kläger gemäß § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 keine Rechte nach Kap. II des Gesetzes zu Art. 131 GG zu, weil er durch seine Mitwirkung an Terrorurteilen des Volksgerichtshofs gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und der Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat. Bedenken gegen die Zuständigkeit des Beklagten zur Regelung der Rechtsverhältnisse des Klägers nach diesem Gesetz und des Senators für Inneres (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 2 G 131) für den Erlaß der angefochtenen Bescheide bestehen aus den vom Oberverwaltungsgericht dargelegten Gründen nicht.

22

§ 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 ist nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 15. März 1961 (BVerfGE 12, 264 [BVerfG 15.03.1961 - 2 BvL 8/60]) mit dem Grundgesetz vereinbar. An diese Feststellung ist der erkennende Senat auch in der vorliegenden "Berliner Sache" gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG gebunden (vgl. hierzu neuerdings BVerfGE 19, 377 [BVerfG 20.01.1966 - 1 BvR 140/62]).

23

Die Angriffe der Revision gegen die Anwendbarkeit des § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 auf frühere Richter gehen fehl. Insbesondere dringt die Revision nicht mit dem Einwand durch, im Rahmen dieser Vorschrift könnten Richter wegen ihrer Spruchtätigkeit in der NS-Zeit nur dann verantwortlich gemacht werden, wenn ihnen ein Dienstvergehen der vorsätzlichen Rechtsbeugung vorzuwerfen sei. Diese - offenbar auch vom Oberverwaltungsgericht nicht gebilligte - Auffassung verkennt die Zielsetzung des § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131. In diesem Zusammenhang braucht nicht näher auf die umstrittene Frage eingegangen zu werden, ob die strafrechtliche oder disziplinarrechtliche Verantwortlichkeit eines Richters für seine Spruchtätigkeit - d.h. für den Inhalt der von ihm oder unter seiner Mitwirkung erlassenen Entscheidungen - den Nachweis wissentlicher Rechtsbeugung (§ 336 StGB) voraussetzt (vgl. hierzu Bettermann in Bettermann-Nipperdey-Scheuner, Die Grundrechte, Bd. III/2 S. 581 ff.). Denn der Ausschluß Von Rechten nach § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 ist weder eine Strafe (vgl. BVerfGE 12, 264 [BVerfG 15.03.1961 - 2 BvL 8/60] [274]) noch eine disziplinarrechtliche Maßnahme. Vielmehr treffen die nachteiligen Rechtsfolgen dieser Vorschrift denjenigen, der während der Herrschaft des Nationalsozialismus gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat, allein deswegen, weil er durch sein Verhalten die nationalsozialistische Willkürherrschaft insgesamt gefördert und deshalb am Zusammenbruch und an seinen Folgen verantwortlich mitgewirkt hat. Es wäre daher nicht gerechtfertigt, ihn an den Vergünstigungen des Gesetzes, zu Art. 131 GG, die gerade die Folgen des Zusammenbruches mildern sollen, teilhaben zu lassen. Wie das Bundesverfassungsgericht in dem angeführten Beschluß (vgl. BVerfGE 12, 264 [BVerfG 15.03.1961 - 2 BvL 8/60] [271]). hervorgehoben hat, war dem Gesetzgeber durch seine Bindung an die verfassungsmäßige Ordnung des Grundgesetzes (Art. 20 Abs. 3 GG) geradezu verboten, staatliche Sonderleistungen (nämlich die im Gesetz zu Art. 131 GG vorgesehenen) generell auch solchen früheren Angehörigen des öffentlichen Dienstes neu zu gewähren, "deren Tätigkeit im ganzen gesehen vor allem der Aufrechterhaltung des Unrechts- und Willkürsystems des Nationalsozialismus gedient hat" (vgl. auch BVerwGE 17, 104 [BVerwG 29.10.1963 - VI C 78/63] [108]). Dieser dem Gesetz zu Art. 131 GG von vornherein durch die Verfassung auferlegten Begrenzung des versorgungsberechtigten Personenkreises entspricht auch § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131. Durch diese Vorschrift werden die Personen, die wegen Verstoßes gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit der Gewährung von Leistungen aus dem Gesetz zu Art. 131 GG unwürdig sind, im Wege eines individuellen Ausleseverfahrens von den Rechten dieses Gesetzes ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 12, 264 [271. ff.]; BVerwGE 17, 104 [BVerwG 29.10.1963 - VI C 78/63] [108 ff.]). Insoweit ergänzt § 3 Satz 1 Nr. 3 a sachgerecht und sinnvoll den in § 3 G 131 aufgestellten Katalog von Personen, die ausnahmsweise wegen Förderung der nationalsozialistischen Willkürherrschaft und ähnlicher in der besonderen Situation der Rückkehr zum freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat begründeter Tatbestände keinen Anspruch nach dem Gesetz zu Art. 131 GG haben (vgl. hierzu auch BVerfGE 16, 94 [109] [BVerfG 07.05.1963 - 2 BvR 481/60] unter Hinweis auf § 3 Satz .1 Nr. 3. und 4 G 131).

24

Die unverkennbar hinter § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 stehende gesetzgeberische Zielsetzung verbietet es, bei der Anwendung dieser Vorschrift Maßstäbe zugrunde zu legen, die ihren Anwendungsbereich über den eigentlichen Ausschlußtatbestand hinaus in unzulässiger Weise einengen. Dies wäre aber der Fall, wenn ein früherer Richter sich im Rahmen des § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 wegen seiner Spruchtätigkeit in der NS-Zeit nur bei erwiesener Rechtsbeugung verantworten müßte. Da ein solcher Nachweis vom Blickpunkt des insoweit maßgeblichen damals geltenden positiven Rechts in den meisten Fällen kaum erbracht werden könnte, würde dies letzten Endes dazu führen, daß Richter, obwohl sie an unmenschlich harten oder rechtsstaatswidrigen Strafurteilen vorwerfbar mitgewirkt und deshalb in besonders schwerwiegender Weise die Grundsätze der Menschlichkeit und der Rechtsstaatlichkeit verletzt haben, von der Anwendung des § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 freigestellt wären. Ein solches dem dargelegten Verfassungsgebot augenscheinlich zuwiderlaufendes Ergebnis kann nicht im Sinne des Gesetzgebers gelegen haben. Das Gesetz zu Art. 131 GG enthält keine Regelung, welche die richterliche Amtstätigkeit - insbesondere die Funktion des Spruchrichters - allgemein von der Anwendung des § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 ausnimmt oder den Rechtsausschluß davon abhängig macht, daß die Richter sich bei ihrer richterlichen Tätigkeit einer wissentlichen Rechtsbeugung schuldig gemacht haben (so offenbar auch Anders-Jungkunz-Käppner, G 131, 4. Aufl., § 3 Anm. 4 a). Auch das Prinzip der richterlichen Unabhängigkeit fordert nicht eine solche Privilegierung (vgl. Art. 97 Abs. 1 GG). Einmal erfaßt § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 nicht die richterliche Tätigkeit im heutigen freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat. Zum anderen waren die Grundsätze der Menschlichkeit und der Rechtsstaatlichkeit auch während der Herrschaft des Nationalsozialismus für den Staat, seine Organe und seine Bürger verbindlich; auch die NS-Machthaber vermochten trotz fortwährender Verstöße gegen diese Grundsätze diese selbst nicht wirksam zu beseitigen (vgl. hierzu BVerwGE 15, 336 und 19, 1 zu entsprechenden Vorschriften im Häftlingshilfe- und Flüchtlingsrecht; ferner auch BDH 6, 64). Von der selbstverständlichen Verpflichtung, diese Grundsätze in seinen Entscheidungen zu wahren und kraft seiner richterlichen Unabhängigkeit zur Geltung zu bringen, war ein Richter auch in der NS-Zeit und sogar in der Ausnahmesituation des letzten Krieges nicht entbunden (so mit Recht Hess.VGH, Urteil vom 18. Februar 1964 - OS I 101/62 -). Deshalb hat der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone sogar für den Bereich des Strafrechts (Kontrollratsgesetz Nr. 10) den Standpunkt vertreten, daß Strafrichter ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit durch ihren Urteilsspruch auch dann hätten begehen können, wenn sie ihr Urteil für richtig gehalten und sich infolgedessen nicht wegen Rechtsbeugung strafbar gemacht hätten. Zur Begründung führt der Oberste Gerichtshof u.a. aus, es wäre unverständlich, solche Richter nur deshalb von der Bestrafung auszunehmen, weil sie Richter gewesen seien und unabhängig hätten urteilen sollen (vgl. OGHSt Bd. 1 S. 217 ff. [228]).

25

Auch die vom Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 12, 264) und vom Bundesverwaltungsgericht (vgl. BVerwGE 13, 36;  17, 104) [BVerwG 29.10.1963 - VI C 78/63]anerkannte "Wechselbeziehung" zwischen dem Disziplinarverfahren nach § 9 und dem Verfahren nach § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 rechtfertigt entgegen der Auffassung der Revision in dieser Hinsicht keine andere rechtliche Beurteilung. Das Bundesverfassungsgericht hat zwar im Beschluß vom 15. März 1961 ausgeführt, daß Personen, die unter § 3 Satz 1 Nr. 3 a fallen, notwendig auch unter § 9 G 131 fallen, und daß ein Beamter zur Wiederverwendung, der während der Herrschaft des Nationalsozialismus gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat, vor dem 8. Mai 1945 ein Dienstvergehen begangen hat, wegen dessen die Entfernung aus dem Dienst gerechtfertigt wäre; § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 greife nur einen Personenkreis heraus, der sich besonders schwerer Dienstvergehen schuldig gemacht habe. Das Bundesverfassungsgericht hat mit diesen Formulierungen - zur inneren Rechtfertigung der neuen Vorschrift - lediglich darauf hinweisen wollen, daß der von ihr erfaßte Personenkreis mit Rücksicht auf das ihm zur Last gelegte Verhalten während der Herrschaft des Nationalsozialismus von vornherein damit hätte rechnen müssen, nicht in den Genuß der Rechte nach dem Gesetz zu Art. 131 GG zu gelangen, und daß deshalb nicht unbedingt gewährte Rechte nachträglich entzogen worden seien.

26

Das Bundesverfassungsgericht hat aber damit nicht zum Ausdruck gebracht, daß die zuständige Verwaltungsbehörde im Verfahren nach § 3 Satz 1 Nr. 3 a wegen dessen enger Beziehung zu § 9 G 131 die Entscheidung über den Rechtsausschluß nur unter strikter Beachtung disziplinarrechtlicher Grundsätze zu treffen habe. Für eine solche Deutung gibt auch die sonstige Begründung des angeführten Beschlusses keinen zwingenden Anhaltspunkt.

27

Die hier vertretene Auffassung begegnet auch im Hinblick auf Art. 33 Abs. 5 GG keinen durchgreifenden Bedenken. Denn der Kläger stand am 8. Mai 1945 noch im aktiven Dienst. Er gehört demnach zu denjenigen Angehörigen des öffentlichen Dienstes, denen durch das Gesetz zu Art. 131 GG neue Rechte verliehen worden sind. Bei diesem Personenkreis, dessen Rechtsverhältnis nach der Auffassung des, Bundesverfassungsgerichts den Zusammenbrach nicht überdauert hat, tritt der Schutz des Art. 33 Abs. 5 GG hinter den Verfassungsauftrag des Art. 131 GG zurück (vgl. BVerfGE 3, 58 [138]; 7, 129 [148]; 8, 1 [20]; 12, 264 [274]).

28

Die Revision rügt ferner zu Unrecht, daß gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verstoßen würde, wenn die unter § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 fallenden Richter anders als die von § 116 des Deutschen Richtergesetzes - DRiG - vom 8. September 1961 (BGBl. I S. 1665) erfaßten Richter behandelt würden. Diese Vorschrift eröffnete Richtern, die unabhängig von einem Schuldverwurf wegen ihrer Mitwirkung in der Strafrechtspflege in der Zeit vom 1. September 1939 bis zum 9. Mai 1945 mit begründeten Vorwürfen zu rechnen hatten und die deshalb für die Justiz in einem freiheitlichdemokratischen Rechtsstaat untragbar geworden waren, die befristete Möglichkeit, auf Grund eigenen Entschlusses aus dem aktiven Dienst auszuscheiden (vgl. hierzu die Entschließung des Bundestages anläßlich der Verabschiedung des Deutschen Richtergesetzes - Verhandlungen des Deutschen Bundestages 3. Wahlperiode, Stenographische Berichte, 162. Sitzung, S. 9380 B - und Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses - BTDrucks., 3. Wahlperiode, Drucks. 2785 S. 24 -; vgl. auch BGH in NJW 1964 S. 250 [BGH 21.10.1963 - AnwZ (B) 11/63]). Strafrechtliche oder disziplinarrechtliche Maßnahmen wurden dadurch nicht ausgeschlossen, (vgl. Schmidt-Räntsch, DRiG, § 116 Anm. 1). Die Rechtsverhältnisse der gemäß § 116 DRiG aus einem nach dem Zusammenbruch neu begründeten Dienstverhältnis in den Ruhestand tretenden Richter und der nach dem Gesetz zu Art. 131 GG versorgungsberechtigten und daher von § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 erfaßten früheren Richter sind zu verschieden, als daß eine ungleiche Behandlung gleicher Tatbestände durch den Gesetzgeber angenommen v/erden könnte (so mit Recht Bayer. VGH, Urteil vom 17. Juli 1962 - Nr. 14 VIII 61 -). Die Meinung der Revision, der Gesetzgeber habe in § 116 DRiG eine "latente Entscheidung" über das zugrunde liegende moralische und politische Problem in dem Sinne getroffen, daß Richter wegen ihrer "schicksalhaften Verstrickung" in Geschehnisse der Vergangenheit nur "ohne Schmälerung ... ihrer Ansprüche" entlassen werden dürften, wird weder durch die Entstehungsgeschichte und die Zweckbestimmung dieser Vorschrift noch durch die Entschließungen und sonstigen Verlautbarungen der für die Lösung dieses Problems zuständigen Organe bestätigt (vgl. hierzu Schmidt-Räntsch, a.a.O.).

29

Das Oberverwaltungsgericht hat mit Recht einen objektiven Verstoß des Klägers gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und der Rechtsstaatlichkeit im Sinne des § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 nicht schon in seiner Eigenschaft als Hilfsrichter beim Volksgerichtshof erblickt. Denn eine der Regelung für Angehörige der früheren Gestapo (vgl. § 3 Satz 1 Nr. 4 G 131) entsprechende Vorschrift, welche die bloße dienstrechtliche Zugehörigkeit zu einer Institution für den Rechtsausschluß genügen läßt, enthält das Gesetz zu Art. 131 GG für frühere Richter des Volksgerichtshofs nicht. Das Oberverwaltungsgericht ist jedoch ohne Rechtsirrtum davon ausgegangen, daß der Kläger durch seine Mitwirkung an mehreren Urteilen des Volksgerichtshofs, in denen wegen sogenannter Wehrkraftzersetzung bzw. Feindbegünstigung unmenschlich harte Strafen verhängt worden sind, objektiv gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und der Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat. Das Verbot übermäßig hoher Strafen ist von jeher ein ungeschriebener Grundsatz des deutschen Strafrechts gewesen (vgl. BGHSt 10, 294 [300, 301] [BGH 07.12.1956 - 1 StR 56/56] mit Nachweisen); er ist insbesondere dann verletzt, wenn die Strafe ohne Rücksicht auf Art und Ausmaß der Schuld des Angeklagten als Mittel zur Einschüchterung oder zur Vernichtung politisch Andersdenkender mißbraucht wird. Ein solcher Strafausspruch stellt eine bewußte Benützung der Formen des Gerichtsverfahrens zur Erreichung von Zwecken dar, die mit Recht und Gerechtigkeit nichts mehr zu tun haben (vgl. BGHSt 1, 131 [136] und 305 [308]; 3, 110 [118]; 4, 66 [70]; 9, 302 [307]; 10, 294 [300, 301]; BGH in MDR 1952 S. 693). Auch in Not- oder Kriegszeiten, in denen der Abschreckungszweck gewisser Strafen größere Bedeutung zu gewinnen vermag als in normalen Zeiten, gilt das Verbot grausamen und übertrieben harten Strafens. Dieser Grundsatz ist sogar in der NS-Strafjustiz während des Krieges nicht aufgegeben worden. Dies geht u.a. daraus hervor, daß § 5 der sogenannten Kriegssonderstrafrechtsverordnung vom 17. August 1938 (RGBl. 1939 I S. 1455) hinsichtlich des Strafrahmens für minder schwere Fälle auch im Kriege (vgl. VO vom 15. August 1942 [RGBl. I S. 536] und VO vom 31. März 1943 [RGBl. I S. 261]) nicht geändert worden ist. Dem Strafrichter stand damit in den Fällen der sogenannten Wehrkraftzersetzung ein Strafrahmen von einem Tag Gefängnis bis zur Todesstrafe zur Verfügung. Eine solche Weite des Strafrahmens mußte auch in der damaligen Zeit ihr Gegengewicht in den verpflichtenden Grundsätzen der Strafzumessung finden (vgl. BGHSt 3, 110 [118]).

30

Von diesem rechtlichen Gesichtspunkt aus ist das Oberverwaltungsgericht auf Grund einer revisionsrechtlich einwandfreien Würdigung zu der Überzeugung gelangt, daß die vom Volksgerichtshof verhängten Todesurteile gegen Dreher, Karg und Hennig sowie das auf eine Zuchthausstrafe von fünf Jahren erkennende Urteil gegen Frau Motta, an denen der Kläger mitgewirkt hat, schon allein wegen ihrer in keinem angemessenen Verhältnis zu den den Angeklagten zur Last gelegten Handlungen ("verhältnismäßig harmlose Unmutsäußerungen") stehenden hohen Strafaussprüche als rechtsstaatswidrig und unmenschlich hart zu qualifizieren sind. Dieser Eindruck wird durch die Art der Abfassung der Formeln und der Gründe der noch vorhandenen vollständigen Urteile bestätigt; sie entspricht nicht der Sprache und der Denkweise von Richtern, die sich um Recht und Gerechtigkeit bemühen (vgl. BGHSt 9, 302 [308]). Weiteres ist dazu angesichts der erschöpfenden Würdigung dieser Urteile durch das Oberverwaltungsgericht nicht auszuführen.

31

Das Oberverwaltungsgericht erachtet ferner zutreffend den Tatbestand des § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 nur dann als verwirklicht, wenn der Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit ein zurechenbares, vorwerfbares, also ein schuldhaftes Verhalten darstellt (vgl. BVerfGE 12, 264 [270]). Es handelt sich dabei allerdings nicht um den strafrechtlichen Verschuldensbegriff im Sinne eines konkreten, auf eine nach den damaligen Gesetzen strafbare Handlung bezogenen Vorsatzes. Denn der Rechtsausschluß nach § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 ist - wie bereits oben dargelegt - keine Strafe. Für ein Verschulden nach dieser Vorschrift reieht eine vorwerfbare Verantwortlichkeit im Sinne einer willentlichen und wissentlichen Mitwirkung ah Verstößen gegen die genannten Grundsätze aus (vgl. auch hierzu BVerwGE 15, 336 und 19, 1). Eine solche zurechenbare und vorwerfbare Mitwirkung liegt bei einem am Volksgerichtshof - also an einem Kollegialgericht - tätig gewesenen Richter regelmäßig dann vor, wenn festgestellt wird, daß er zumindest einem unmenschlich harten oder rechtsstaatswidrigen Urteil zugestimmt hat.

32

Dem Oberverwaltungsgericht ist darin beizupflichten, daß ein Richter wegen seiner Mitwirkung an solchen Urteilen auch ohne konkreten Nachweis der Zustimmung im Einzelfall gemäß § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 verantwortlich gemacht werden kann, wenn sich aus den Umständen ergibt, daß er sich mit der unmenschlich harten oder rechtsstaatswidrigen Rechtsprechung des Volksgerichtshofs, an der er beteiligt war, identifiziert hat. Als solche in den Verantwortungsbereich des betroffenen Richters fallende Umstände kommen z.B. in Betracht: Mitwirkung an mehreren anstößigen Urteilen des Volksgerichtshofs, Einberufung zum Volksgerichtshof nach vorheriger Tätigkeit bei Sondergerichten, längere Dienstleistung und Bewährung beim Volksgerichtshof, Verlängerung einer Abordnung an den Volksgerichtshof, Unterlassung eines zumut baren Versuchs, sich der (weiteren) Dienstleistung beim Volksgerichtshof zu entziehen. Wenn die Tatsachengerichte aus dem Hinzutreten solcher oder ähnlicher qualifizierender Umstände folgern, daß der Richter seine objektiv erwiesene Mitwirkung an unmenschlich harten oder rechtsstaatswidrigen Urteilen des Volksgerichtshofs auch in subjektiver Hinsicht zu vertreten hat, so ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Diese Betrachtungsweise hält sich im Rahmen der für die freie Beweiswürdigung (vgl. § 108 Abs. 1 VwGO) maßgebenden Grundsätze; sie verstößt entgegen der Auffassung der Revision auch nicht gegen allgemeine Erfahrungssätze oder gegen die Denkgesetze. Vielmehr erscheint es in solchen Fällen angesichts der vom Oberverwaltungsgericht zutreffend gekennzeichneten, den Grundsätzen der Menschlichkeit und der Rechtsstaatlichkeit insgesamt zuwiderlaufenden Zielsetzung des Volksgerichtshofs und der Art der von ihm - vornehmlich unter dem Einfluß seines Präsidenten F... in den letzten Kriegsjähren - entwickelten Rechtsprechung durchaus einleuchtend, die Annahme auszuschließen, daß der betroffene Richter auch nur hin und wieder gegen Terrorurteile gestimmt oder bei der Urteilsberatung pflichtgemäß (vgl. hierzu BGH in NJW 1964 S. 250 [BGH 21.10.1963 - AnwZ (B) 11/63]) Bedenken vorgebracht haben könnte. Ein widerspenstiger oder ernstlich opponierender Richter beim Volksgerichtshof wäre mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald abgelöst oder auf andere Weise "kaltgestellt" worden. Dies gilt erst recht für einen Hilfsrichter, dessen vorzeitige Abberufung durch Widerruf der Abordnung damals auch ohne nennenswerte formalrechtliche Schwierigkeiten möglich gewesen wäre (vgl. § 6 des Gesetzes über den Volksgerichtshof und über die 25. Änderung des Besoldungsgesetzes vom 18. April 1936 [RGBl. I S. 369]).

33

Von diesem rechtlichen Standpunkt aus tragen die vom Oberverwaltungsgericht getroffenen und von der Revision - wie noch darzulegen sein wird - nicht mit Erfolg angegriffenen tatsächlichen Feststellungen die Entscheidung, daß dem Kläger seine Mitwirkung an den Urteilen des Volksgerichtshofs gegen D... , K..., H... und M... als schuldhafter Verstoß im Sinne des § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 zuzurechnen ist. Das Oberverwaltungsgericht hat hierzu festgestellt, daß der Kläger nach seinem eigenen Vorbringen nicht den Versucht gemacht hat, sich der Abordnung an den Volksgerichtshof zu widersetzen oder sich der weiteren Mitwirkung an der Rechtsprechung des Volksgerichtshofs etwa durch Krankmeldung oder durch Rückgängigmachung der Abordnung zu entziehen. Der Kläger ist auch nicht der Verlängerung seiner Abordnung entgegengetreten, obwohl eine "Rückversetzung" an die Stammbehörde nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts auch im Jahre 1945 noch möglich gewesen ist. Das Oberverwaltungsgericht hat ferner nicht feststellen können, daß der Kläger durch Druck oder Drohung zur Mitwirkung an der Rechtsprechung des Volksgerichtshofs genötigt worden wäre. Vielmehr hat sich der Kläger sogar darauf berufen, daß er aus Pflichtgefühl sich der Mitwirkung an der Rechtsprechung des Volksgerichtshofs nicht habe entziehen wollen. Ins Gewicht fällt auch der Umstand, daß der Kläger fast während des ganzen Krieges bis zur Abordnung an den Volksgerichtshof am 1. April 1944 an Sondergerichten (u.a. in den besetzten Gebieten) und im Anschluß daran - unter Verlängerung seiner Abordnung -bis zum Kriegsende als Hilfsrichter beim Volksgerichtshof tätig war und während der Zeit seiner Dienstleistung beim Volksgerichtshof, dessen Rechtsprechung gerade damals an Härte erheblich zugenommen hatte (vgl. hierzu auch Sendler, Herders Staatslexikon, 6. Aufl., 8. Bd., Sp. 337 ff.), an mehreren mit den Grundsätzen der Menschlichkeit und der Rechtsstaatlichkeit nicht zu vereinbarenden Urteilen beteiligt war. Gründe, welche seine Verantwortlichkeit nach § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 ausschließen, sind vom Oberverwaltungsgericht nicht festgestellt worden. Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, daß er aus Pflichtgefühl sich der Mitwirkung an der Rechtsprechung des Volksgerichtshofs nicht habe entziehen wollen. Als Richter mit einer langjährigen, bis in die Zeit vor 1933 zurückreichenden Berufserfahrung hätte er erkennen können und müssen, daß seine Mitwirkung an solchen Urteilen, wie sie vom Volksgerichtshof gegen D... K... H... und M... gefällt worden sind, in erheblichem Maße gegen seit jeher allgemein anerkannte Grundsätze der Menschlichkeit und der Rechtsstaatlichkeit verstieß. Die Tatsache, daß damals die Auffassung über die Funktion der Richter beim Volksgerichtshof weitgehend von der entarteten NS-Ideologie beherrscht war, vermag den Kläger nicht zu entlasten. § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 gebietet es, an seine Handlungsweise auch in subjektiver Hinsicht nachträglich andere Maßstäbe anzulegen, als sie unter der NS-Gewaltherrschaft üblich waren.

34

Dem Rechtsausschluß nach § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 steht im vorliegenden Falle nicht der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes entgegen. Wie der erkennende Senat bereits in der Entscheidung BVerwGE 17, 104 [BVerwG 29.10.1963 - VI C 78/63] [110] ausgeführt hat, setzt die Anwendbarkeit dieses Rechtsgedankens auch im Bereich der zwingenden Regelung des § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 voraus, "daß die Behörde - geleitet von dem Bestreben der Gesetzesvollziehung - ein Verhalten gezeigt hat, welches als Ausdruck einer (rechtlich und tatsächlich) feststellenden Entscheidung über das Nichtvorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen gewertet werden dürfte". Eine solche "Negativentscheidung" ist nicht in der im Anschluß an die Zurruhesetzung des Klägers nach § 35 Abs. 1 in Verbindung mit § 63 G 131 im Jahre 1957 vorgenommenen Ruhegehaltsfestsetzung zu erblicken (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts: vgl. Urteile vom 19. Oktober 1965 - BVerwG VI C 137.63 - und vom 24. Februar 1966 - BVerwG II C 37.63 -). Bereits daran scheitert die Annahme eines nach Treu und Glauben schutzwürdigen Vertrauens des Klägers. Abgesehen davon sind die in der Rechtsprechung zum Vertrauensschutz entwickelten Grundsätze regelmäßig unanwendbar, wenn die Einstellung der Zahlung von Versorgungsbezügen - wie hier auf Grund des § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 - auf eine Änderung durch den Gesetzgeber zurückzuführen ist (vgl. BVerwGE 21, 119 [122] mit Nachweisen).

35

Die Verfahrensrügen der Revision greifen nicht durch.

36

Das Vorbringen der Revision, das Oberverwaltungsgericht habe unrichtig "bemerkt, daß gewisse Akten vorgelegen hätten und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen wären", enthält mangels näherer Substantiierung keine ordnungsmäßig erhobene Verfahrensrüge (vgl. § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Sofern damit möglicherweise Unrichtigkeiten im Tatbestand des angefochtenen Urteils beanstandet werden sollten, wäre diese Rüge schon deshalb unbeachtlich, weil insoweit nur die - vom Kläger nicht genutzte - Möglichkeit einer Tatbestandsberichtigung nach § 119 VwGO in Betracht gekommen wäre (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts: vgl. Urteil vom 10. März 1966 - BVerwG II C 113.64 -). In der Revisionsinstanz ist demnach davon auszugehen, daß die am Schluß des Tatbestandes des angefochtenen Urteils im einzelnen näher bezeichneten Akten - Vorgänge des Beklagten (drei Bände) sowie des Oberlandesgerichtspräsidenten in Celle (ein Heft) und der Berufungsspruchkammer Berlin (ein Band) - dem Oberverwaltungsgericht vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren (vgl. hierzu auch Beschluß vom 8. März 1963 - BVerwG VII B 90.61 - (Buchholz BVerwG 310, § 117 VwGO Nr. 1 = JR 1964 S. 193]. Unbegründet ist ferner die Ansicht der Revision, daß die allgemeine Bezugnahme des Oberverwaltungsgerichts auf diese Akten unzulässig sei. Im Tatbestand eines Urteils darf auf beigezogene Akten Bezug genommen werden, sofern dadurch keine Unklarheiten und Zweifel über wesentliche tatsächliche und rechtliche Grundlagen der Entscheidung entstehen (vgl. BVerwGE 7, 12; Eyermann-Fröhler, VwGO, 4. Aufl., § 17 RdNr. 6). Letzteres ist hier jedoch nicht gegeben. Denn das Oberverwaltungsgericht hat den Sach- und Streitstand im Tatbestand des angefochtenen Urteils auf über vier Seiten mit hinreichender Deutlichkeit dargestellt. Im Anschluß daran wird auf die oben erwähnten Akten verwiesen. In der Genauigkeit dieser Verweisung liegt ein grundlegender Unterschied zu dem Sachverhalt, der Gegenstand der Entscheidung BVerwGE 7, 12 gewesen ist.

37

Die Rüge der Revision, daß das Oberverwaltungsgericht den Kläger nicht zu den ihn belastenden Feststellungen gehört habe, kann ebenfalls nicht zum Erfolg führen. Sofern damit eine Verletzung der Anhörungs- und Erörterungspflicht des Vorsitzenden (vgl. § 86 Abs. 3, § 104 Abs. 1 VwGO) geltend gemacht werden sollte, stünde dieser Rüge schon die Verhandlungsniederschrift entgegen, die beweist, daß die Beteiligten gehört worden sind und daß die Streitsache vom Vorsitzenden mit ihnen erörtert worden ist. Der Kläger und sein Prozeßbevollmächtigter hatten demnach in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht Gelegenheit, auf alle die tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhänge hinzuweisen, die von ihrem Standpunkt aus für die Entscheidung bedeutsam sein konnten. Wenn sie dies nicht getan haben, so geht das zu ihren Lasten (vgl. Beschluß vom 29. November 1963 - BVerwG VIII B 107.62 - [Buchholz BVerwG 310, § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 1 = DVBl. 1964 S. 193]). Es ist auch zu berücksichtigen, daß der Umfang der Erörterungs- und Belehrungspflicht des Vorsitzenden unterschiedlich ist, je nachdem ob rechtskundige oder rechtsunkundige Personen das Gericht anrufen (vgl. BVerwGE 21, 217[BVerwG 10.06.1965 - II C 195/62]; Urteil vom 27. Juni 1966 - BVerwG VI C 114.63 -). Dem selbst rechtskundigen und zudem durch einen Rechtsanwalt vertretenen Kläger konnte die tatsächliche und rechtliche Problematik der Anwendbarkeit des § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 auf frühere Richter beim Volksgerichtshof nicht entgangen sein. Überdies ergibt sich aus den Gerichtsakten, daß ihm schon in der Berufungsinstanz das von demselben (VII.) Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin erlassene Urteil vom 28. September 1960 - OVG VII B 10.60 - bekannt war. Diesem Urteil, das ebenfalls die Anwendung des § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 auf einen früheren Hilfsrichter beim Volksgerichtshof betrifft, liegt dieselbe Rechtsauffassung wie dem hier angefochtenen Urteil zugrunde. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hat zu diesem Urteil, auf das der Beklagte zur Begründung seines Antrags auf Zurückweisung der Berufung Bezug genommen hatte, wiederholt Stellung genommen. Nach alledem kann von einer Verletzung des § 86 Abs. 3 oder des § 104 Abs. 1 VwGO nicht die Rede sein.

38

Möglicherweise hat die Revision rügen wollen, daß das Oberverwaltungsgericht es unterlassen habe, den Kläger als Partei zu vernehmen. Diese Rüge müßte schon in formeller Hinsicht daran scheitern, daß die Revision entgegen den Anforderungen des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO nicht innerhalb der Revisionsbegründungsfrist in eindeutiger Weise zum Ausdruck gebracht hat, es werde ein Aufklärungsverstoß durch Unterlassung einer Beweisaufnahme im Wege der Parteivernehmung geltend gemacht. Eine zweifelsfreie Erklärung der Revision wäre vor allem deshalb erforderlich gewesen, weil ein erheblicher verfahrensrechtlicher Unterschied zwischen den nur als Parteivortrag zu wertenden Äußerungen bei einer Anhörung nach § 86 Abs. 3 VwGO und den Aussagen bei einer im Beweisverfahren gemäß § 96 Abs. 1 VwGO durchzuführenden und durch förmlichen Beweisbesschluß (vgl. § 98 VwGO in Verbindung mit § 450 Abs. 1 Satz 1 ZPO) anzuordnenden Parteivernehmung besteht (vgl. hierzu BVerwGE 17, 127[BVerwG 08.11.1963 - VII C 58/61] [129] und Urteil vom 28. Januar 1965 - BVerwG VIII C 242.63 - [ZLA 1965 S. 374]). Abgesehen davon ist nicht ersichtlich und auch in der Revisionsbegründung nicht dargetan, daß der Kläger oder sein Prozeßbevollmächtigter bereits in der Berufungsinstanz die Vernehmung des Klägers als Partei beantragt oder jedenfalls angeregt hat - hierfür findet sich auch in den Gerichtsakten kein Anhaltspunkt - oder daß sich die Parteivernehmung dem Oberverwaltungsgericht hätte aufdrängen müssen (vgl. hierzu Urteil vom 15. September 1966 - BVerwG II C 84.64-).

39

Soweit die Revision mangelnde Sachaufklärung - Verletzung des § 86 Abs. 1 VwGO - rügt, beschränkt sie sich der Sache nach auf die Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm. Das genügt nicht für eine ordnungsmäßige Aufklärungsrüge. In der Revisionsbegründung muß nach § 139 Abs. 2 Satz 2. VwGO nicht nur die verletzte Rechtsnorm, sondern es müssen auch die Tatsachen bezeichnet werden, die den Verfahrensmangel ergeben. In der Revisionsbegründungsschrift vom 11. Dezember 1963 werden aber solche Tatsachen nicht bezeichnet. Es fehlt insbesondere die Angabe, welche Möglichkeiten zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts bestanden hätten und weshalb sich dem Oberverwaltungsgericht die Notwendigkeit, von ihnen Gebrauch zu machen, hätte aufdrängen müssen. Außerdem hätte angegeben werden müssen, daß der Kläger oder sein Prozeßbevollmächtigter entsprechende Beweisanträge bereits in der Berufungsinstanz gestellt und die Unterlassung einer beantragten Beweiserhebung gerügt hat. Unzulässig ist schließlich die Bezugnahme der Revision auf die Revisionsbegründung in der beim II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts anhängig gewesenen Verwaltungsstreitsache BVerwG II C 176.62.

40

Die nach alledem von der Revision erfolglos angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts, die die Anwendung des § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 auf den Kläger rechtfertigen, sind gemäß § 137 Abs. 2 VwGO für das Revisionsgericht bindend. Soweit die Revision nunmehr eine davon abweichende Sachdarstellung zu geben versucht, handelt es sich um neues tatsächliches und daher in der Revisionsinstanz unbeachtliches Vorbringen.

41

Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 17 500 DM festgesetzt.