Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.10.1965, Az.: BVerwG VI C 137/63
Recht verdrängter Beamter; Aberkennung einer Rechtsstellung aufgrund enger Verbindung zum Nationalsozialismus; Vertrauensschutz ohne Wiederverwendung und ohne zeitliche Unterscheidung; Auswirkungen der Gewährung von Versorgungsbezügen auf eine Entscheidung gem. § 7 des Gesetzes zu Art. 131 GG (§ 7 G 131)
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 19.10.1965
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 137/63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 14504
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 29.10.1963 - AZ: OVG I A 654/61
Rechtsgrundlagen
- § 3 G 131
- § 7 G 131
- § 8 G 131
- § 19 G 131
- § 20 G 131
- § 24 G 131
- § 3 AVAVG
- § 5 Abs. 2 AVAVG
- § 6 AVAVG
- § 9 Abs. 1 AVAVG
- § 15 AVAVG
- § 27 AVAVG
Fundstelle
- NDBZ 1966, 46
Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 19. Oktober 1965
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner, Dr. Waitz, Dr. Becker und Dr. Nehlert
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. Oktober 1963 wird aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 26. Mai 1961 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der im Jahre 1900 geborene Kläger war bis 1929 als landwirtschaftlicher Arbeiter und als Gutsverwalter beschäftigt. Am 30. Mai 1933 wurde der Kläger, der seit dem 1. Juni 1929 der NSDAP angehört hatte und Ortsgruppenleiter war, als Vermittler beim Arbeitsamt S... eingestellt. Am 6. Juni 1934 berichtete der Präsident des Landesarbeitsamtes W... dem Präsidenten der Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung, als Nachfolger für den kommissarischen stellvertretenden Vorsitzenden des Arbeitsamtes S... sei ihm vom Gauleiter W...-...-Süd der stellvertretende Kreisleiter der NSDAP H... W... (der Kläger) benannt worden, er bäte, dem Wunsche des Gauleiters unter allen Umständen Rechnung zu tragen, dadurch würde ein alter im S... und in S... selbst bekannter Nationalsozialist in der Amtsleitung des Arbeitsamtes S... der Lage sein, Schwierigkeiten zu beseitigen, die sich dort ergeben hätten. Der Kläger trat am 25. Juni 1934 seinen Dienst beim Arbeitsamt O... an und wurde später zum ständigen Stellvertreter des Vorsitzenden des Arbeitsamtes S... ernannt. In einem Schreiben vom 8. November 1938 setzte sich der Gauleiter W... mit Nachdruck für den verdienten Parteigenossen W... beim Arbeitsamt S... ein und bat, die Übernahme des Genannten in das Beamtenverhältnis herbeizuführen. Durch Urkunde vom 1. August 1940 wurde der Kläger unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Regierungsrat ernannt und war seit 1943 Leiter des Arbeitsamtes S.... Im Mai 1945 wurde er auf Anordnung der Militärregierung entlassen.
Der Kläger wurde von 1949 ab nach landesrechtlichen Vorschriften als verabschiedeter Beamter behandelt und erhielt nach Inkrafttreten des Gesetzes zu Art. 131 GGÜbergangsgehalt. Durch Bescheid vom 12. Juli 1955 setzte der Präsident des Landesarbeitsamtes Nordrhein-Westfalen das Übergangsgehalt des Klägers mit 322,27 DM ab 1. Juni 1954 fest; in dem ersten Teil der dem Kläger am 13. Juli 1955 zugestellten Festsetzung war vermerkt: "Einschränkungen nach §§ 7 und 8 Gesetz zu Art. 131 GG: Keine." Mit Verfügung vom 21. März 1956 legte das Landesarbeitsamt Nordrhein-Westfalen die den Kläger betreffenden vollständig erhaltenen Personalakten und die Versorgungsakten dem Präsidenten der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vor. Der Präsident der Bundesanstalt schickte nach Überleitungsprüfung durch Verfügung vom 10. April 1956 die Personal- und Versorgungsakten zurück, nachdem bei der Bundesanstalt die Blätter 41 und 42 aus den Versorgungsakten entnommen worden waren, die die Festsetzung vom 12. Juli 1955 enthielten und als Blätter 2 und 3 der Versorgungsakten der Bundesanstalt eingefügt wurden. Durch Bescheid vom 15. Juni 1956 wurde dem Kläger unter der Behördenbezeichnung Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung, Der Präsident, mitgeteilt, daß sein Übergangsgehalt neu festgesetzt worden sei; die Bemessungsgrundlage sei unverändert geblieben. Durch Bescheid vom 13. Mai 1958 wurde - nunmehr unter der Behördenbezeichnung Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung, Versorgungsstelle, - das Übergangsgehalt des Klägers auf 396,44 DM neu festgesetzt; in der Festsetzungsverfügung ist unter II vermerkt: "Einschränkungen nach §§ 3, 7 und 8: Keine." Gegen diese Festsetzung legte der Kläger Widerspruch ein. Daraufhin teilte ihm der Präsident der Bundesanstalt durch Schreiben vom 23. Juli 1958 mit, er habe aus den Akten des Klägers ersehen, daß dieser bereits seit dem 1. Juni 1929 der NSDAP angehört habe, sich dort als politischer Leiter betätigt habe, und daß anzunehmen sei, er sei auf Veranlassung dos Gauleiters für W...-Süd in den Dienst der Arbeitsverwaltung eingestellt und Beamter geworden und daß deshalb zunächst geprüft werden müsse, ob dem Kläger im Hinblick auf § 7 G 131 Ansprüche aus dem früheren Beamtenverhältnis zustünden. Als der Kläger durch Antrag vom 18. Oktober 1958 Befreiung von der Teilnahme an der Unterbringung beantragte, teilte ihm der Präsident der Bundesanstalt durch Schreiben vom 5. März 1959 mit, nach dem Inhalt seiner Personalakten bestehe Grund zu der Annahme, daß seine enge Verbindung zum Nationalsozialismus für seine Berufung in das Beamtenverhältnis und seine Ernennung zum Regierungsrat ursächlich gewesen sei; bevor eine Entscheidung des Vorstandes nach § 7 G 131 herbeigeführt werde, werde dem Kläger Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Der Präsident der Bundesanstalt übermittelte sodann dem Kläger einen Beschluß vom 23. März 1960, in welchem es heißt, der Vorstand der Bundesanstalt habe am 8. März 1960 eine Entscheidung dahin getroffen, daß bei der Regelung der Rechtsverhältnisse des Klägers die Berufung in das Beamtenverhältnis und die Ernennung zum Regierungsrat gemäß § 7 G 131 unberücksichtigt zu bleiben hätten. Zur Begründung wurde angeführt, aus den erhalten gebliebenen Akten gehe einwandfrei hervor, daß sowohl die Einstellung des Klägers in den Dienst der Arbeitsverwaltung als auch seine Übernahme in das Beamtenverhältnis unter Ernennung zum Regierungsrat auf einer ausdrücklichen Anweisung bzw. Forderung des Gauleiters beruht habe und bei dieser Sachlage für die Ernennung des Klägers die enge Verbindung zum Nationalsozialismus ursächlich gewesen sei, da sie nur das verwirklicht habe, was die Partei gefordert habe.
Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat der Kläger Klage erhoben mit dem Antrag,
den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 21. September 1960 und den zugrunde liegenden Bescheid vom 23. März 1960 aufzuheben.
Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat der Klage durch Urteil vom 26. Mai 1961 stattgegeben, auf die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen durch Urteil vom 29. Oktober 1963 das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Berufungsgericht im wesentlichen ausgeführt:
Die vom Vorstand der Beklagten gemäß § 7 G 131 getroffene Entscheidung sei rechtlich nicht zu beanstanden.
Die oberste Dienstbehörde könne zwar eine Entscheidung nach § 7 G 131 nicht mehr treffen, wenn die Ausübung dieser Befugnis gegen Treu und Glauben verstoße. Die Voraussetzungen für die Annahme eines solchen Verstoßes seien hier jedoch nicht gegeben. Zwar habe der Kläger jahrelang Versorgungsbezüge erhalten. Die Gewährung von Versorgungsbezügen allein reiche aber für einen Verlust der Entscheidungsbefugnis nach § 7 G 131 nicht aus, weil nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sich nur die oberste Dienstbehörde selbst in bezug auf eine Entscheidung nach § 7 G 131 binden könne. Die oberste Dienstbehörde des Klägers sei aber seit dem Jahre 1952 der Vorstand der Beklagten. Dieser habe gegenüber dem Kläger niemals zu erkennen gegeben, daß er eine Entscheidung nach § 7 G 131 nicht mehr treffen wolle. Nun enthielten zwar die Festsetzungsbescheide vom 12. Juli 1955 und vom 13. Mai 1958 u.a. den Vermerk, daß Einschränkungen nach § 7 G 131 nicht vorlägen. Abgesehen davon, daß es sich dabei ersichtlich um die Feststellung der Festsetzungsbehörde über das Nichtvorliegen einer Entscheidung nach § 7 G 131 handele, hätten sie die oberste Dienstbehörde des Klägers, den Vorstand der Beklagten, nicht in dem Sinne binden können, daß dieser keine Entscheidung mehr habe treffen dürfen. Die Festsetzungsbescheide seien nämlich nicht von der obersten Dienstbehörde des Klägers, sondern von einer nachgeordneten Stelle erlassen worden. Der Vorstand der Beklagten sei daher nicht gehindert gewesen, eine Entscheidung gemäß §7 G 131 gegen den Kläger zu treffen.
Auch materiell sei die Entscheidung der Beklagten nicht zu beanstanden; denn die Ernennung des Klägers zum Regierungsrat unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit sei wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus erfolgt. Die zum 25. Juni 1934 erfolgte Einstellung des Klägers als Angestellter in die Arbeitsverwaltung habe zumindest überwiegend auf politischen Erwägungen beruht. Das ergebe sich eindeutig aus dem Bericht des Präsidenten des Landesarbeitsamtes W... an den Präsidenten der Reichsanstalt vom 6. Juni 1934. Diese Motive seien auch für die weiteren Personalmaßnahmen bestimmend gewesen. Einmal spreche schon eine tatsächliche Vermutung dafür, daß die weiteren Personalmaßnahmen auf dieser Motivation beruhten, zum anderen werde diese Vermutung aber auch durch den Inhalt der Personalakten bestätigt. Was insbesondere die Ernennung des Klägers zum Regierungsrat angehe, so sei der erste Anstoß dafür von der NSDAP, nämlich vom Gauleiter W... ausgegangen, der mit Schreiben vom 8. November 1938 sich mit Nachdruck für den verdienten Parteigenossen W... eingesetzt und gebeten habe, die Übernahme in das Beamtenverhältnis herbeizuführen. Bei dieser Sachlage müsse davon ausgegangen werden, daß die bei der Einstellung des Klägers wirksam gewesenen überwiegend politischen Motive auch bei seiner Ernennung zum Regierungsrat weiter wirksam gewesen seien. Diese Feststellung werde auch nicht durch die Aussage des Zeugen G... ausgeräumt (wird ausgeführt).
Gegen dieses dem Kläger am 29. November 1963 zugestellte Urteil hat er am 18. Dezember 1963 die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt und sie am 18. Januar 1964 begründet.
Er beantragt,
das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. Oktober 1963 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 26. Mai 1961 zurückzuweisen.
Die Revision rügt im wesentlichen Verletzung der Grundsätze über den Vertrauensschutz und fehlerhafte Anwendung des § 7 G 131.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
II.
Die Revision des Klägers ist begründet. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Vorstand der Beklagten habe eine Entscheidung nach § 7 G 131 noch treffen dürfen, ist mit dem aus Treu und Glauben hergeleiteten Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht vereinbar.
Das Berufungsgericht stützt seine Auffassung darauf, daß die Festsetzungsbescheide, die allenfalls als Grundlage des Vertrauensschutzes in Betracht kämen, nicht von der obersten Dienstbehörde, sondern von einer nachgeordneten Behörde ergangen seien und deshalb den Vorstand der Beklagten nicht hätten hindern können, eine Entscheidung nach § 7 G 131 zu treffen. Schon insoweit kann dem Berufungsgericht nicht gefolgt werden. Es trifft zwar zu, daß der Vorstand der Bundesanstalt oberste Dienstbehörde des Klägers und allein zuständig für eine Entscheidung nach § 7 G 131 ist. Der Vorstand hat auch gemäß dem Beschluß des Präsidenten vom 23. März 1960 die Entscheidung nach § 7 G 131 am 8. März 1960 selbst getroffen. Es ist auch weiterhin grundsätzlich richtig, daß eine sogenannte Negativentscheidung zu § 7 G 131 (zu diesem Begriff insbesondereUrteile vom 27. Juni 1962 - BVerwG VI C 19.61 - [Buchholz BVerwG 234, § 7 G 131 Nr. 68], vom 31. März 1965 - BVerwG VI C 119.62 - undvom 26. August 1965 - BVerwG II C 86.64 -), die Vertrauensschutz auszulösen vermag, nur von der Stelle ergehen kann, die für die Entscheidung nach § 7 G 131 zuständig ist, nicht aber von einer dieser nachgeordneten Behörde (soUrteile vom 23. Oktober 1958 - BVerwG II C 132.57-, vom 15. Dezember 1959 - BVerwG VI C 93.59-, vom 16. März 1960 - BVerwG VI C 68.59-, Beschluß vom 16. Juli 1960 - BVerwG VI B 20.60 - undUrteil vom 25. Januar 1962 - BVerwG II C 178.59 -). Dieser Grundsatz wird jedoch - das hat das Berufungsgericht nicht erkannt - dem hier zu entscheidenden Sachverhalt und dem Verhältnis zwischen dem Vorstand und dem Präsidenten der Bundesanstalt nicht gerecht. Wie die vorstehend erwähnten Entscheidungen ergeben, ist Voraussetzung der Anwendung dieses Grundsatzes, daß es sich entweder überhaupt um Behörden eines anderen Fachzweiges handelt oder jedenfalls um das Verhältnis zwischen zwei selbständigen, einer übergeordneten und einer untergeordneten Behörde. Der Vorstand der Bundesanstalt ist eines der Organe der Bundesanstalt (§ 3 AVAVG). Er besteht nach § 5 Abs. 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 AVAVG aus je drei Mitgliedern aus der Gruppe der Arbeitnehmer, der Gruppe der Arbeitgeber und der Gruppe der öffentlichen Körperschaft ten. Die Mitglieder des Vorstandes verwalten nach § 15 AVAVG ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt. Der Präsident der Bundesanstalt, der nach § 27 AVAVG vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung und nach Stellungnahme des Verwaltungsrates ernannt wird, führt die Geschäfte der Bundesanstalt gemäß § 6 AVAVG nach Richtlinien, die der Vorstand aufstellt. In § 1 dieser Richtlinien von 1959 (Bundesarbeitsblatt S. 674) heißt es, der Präsident habe den Vorstand über alle Angelegenheiten zu unterrichten und dem Vorstand die Unterlagen vollständig und so vorbereitet vorzulegen, wie es zur Erfüllung der Aufgaben des Vorstandes erforderlich sei. Der Präsident ist zwar nicht Organ der Bundesanstalt, aber demnach auch nicht dem Vorstand nach- oder untergeordnete Behörde der Bundesanstalt, sondern in seiner Person (d.h. Dienststelle, vgl. insoweitUrteil vom 20. November 1964 - BVerwG VI C 229.61 - [DÖD 1965 S. 52]) verkörpert sich die gesamte Geschäftsführung der Bundesanstalt, während der Vorstand Organ der Selbstverwaltung ist; so spricht auch die Präambel der vorgenannten Richtlinien von der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Selbstverwaltung und Geschäftsführung. Der Vorstand ist nach seiner Konstruktion nicht ein Organ, das arbeitsmäßig laufend Geschäfte selbst führen kann, sondern er ist darauf angewiesen, daß die gesamte Bearbeitung durch den Präsidenten erfolgt; der Vorstand faßt die entsprechenden Beschlüsse, deren Ausführung wiederum Sache des Präsidenten ist. Dies ist ein wesentlich anderes Verhältnis als diejenigen es waren, aus denen der oben wiedergegebene Grundsatz entwickelt worden ist, daß Maßnahmen einer nach- oder untergeordneten oder anderen Behörde nicht die zuständige oberste Dienstbehörde binden können. Nach außen hin tritt nur der Präsident der Bundesanstalt in Erscheinung. Er unterrichtet den Vorstand über etwa von ihm zu treffende Maßnahmen, er führt diese aus. Liegt eine Negativentscheidung des Präsidenten der Bundesanstalt vor, so muß bei ordnungsgemäßer Bearbeitung - die vorauszusetzen ist - davon ausgegangen werden, daß diese Maßnahme von dem Willen des allein zuständigen und vom Präsidenten ausreichend unterrichteten Organs, des Vorstandes, eingeschlossen wird. In diesem Sinne ist eine in Handlungen des Präsidenten zu sehende Negativentscheidung dem Vorstand als oberster Dienstbehörde zuzurechnen. Tritt aber diese Folge ein, so kann die Beklagte auch nicht mit ihrem Vorbringen Erfolg haben, es handele sich bei dem hier in erster Linie in Betracht kommenden Bescheid vom 13. Mai 1958 gar nicht um eine Maßnahme des Präsidenten der Bundesanstalt, sondern um solche der Versorgungsstelle. Die interne Geschäftsverteilung und insbesondere Trennung zwischen einer Pensionsregelungs- oder Versorgungsdienststelle und einer mit anderen Personalaufgaben befaßten Dienststelle ist in diesem Fall ohne Belang, wie bereits durchUrteil vom 30. August 1960 - BVerwG II C 59.59 -, durchBeschluß vom 28. September 1960 - BVerwG VI B 48.60 - und durchUrteil vom 27. Juni 1962 - BVerwG VI C 19.61 - entschieden.
Eine solche Negativentscheidung liegt hier vor. Zwar ist hier eine rechtsgleiche Wiederverwendung des Klägers, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in erster Linie als Indiz für eine Negativentscheidung in Betracht kommt (vgl. u.a.Urteile vom 15. Dezember 1959 - BVerwG VI C 93.59-, vom 14. Januar 1960 - BVerwG II C 16.58-, vom 27. Juni 1962 - BVerwG VI C 19.61-, vom 22. November 1962 - BVerwG II C 140.60-, vom 2. Juli 1963 - BVerwG II C 161.60-, vom 11. Februar 1965 - BVerwG II C 191.61 - undvom 26. August 1965 - BVerwG II C 86.64 -), nicht erfolgt. Versorgungsmaßnahmen, wie sie hier vorliegen, können für sich allein in der Regel als Negativentscheidung nicht ausreichen(Urteile vom 10. Februar 1960 - BVerwG VI C 375.57-, vom 11. Februar 1960 - BVerwG II C 318.57 - [BVerwGE 10, 158] undvom 27. Juni 1962 - BVerwG VI C 19.61 -), jedoch schließt das Fehlen der Wiederverwendung die Annahme einer Negativentscheidung nicht stets und notwendig aus(Urteile vom 23. Juli 1963 - BVerwG II C 130.61 - undvom 31. März 1965 - BVerwG VI C 119.62 -); sondern jedenfalls dann, wenn dem Betroffenen ein ausdrücklicher Bescheid über die Nichtanwendung des § 7 G 131 erteilt worden ist, ist darin eine Negativentscheidung auch ohne rechtsgleiche Wiederverwendung zu sehen(Urteil vom 26. August 1965 - BVerwG II C 86.64 -). Dies ist hier der Fall. In dem - wie oben dargelegt - insoweit der obersten Dienstbehörde zuzurechnenden Bescheid vom 13. Mai 1958 ist dem Kläger ausdrücklich mitgeteilt worden: "Einschränkungen nach §§ 3, 7 und 8 G 131: Keine." Diese Mitteilung kann bei einer sachgerecht handelnden Behörde nur dahin verstanden werden, daß das Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 G 131 geprüft und verneint worden ist, zumal wenn man die weiteren Umstände dieses Falles berücksichtigt, in dem die vollständigen Personalakten des Klägers aus nationalsozialistischer Zeit stets zur Verfügung gestanden haben, er selbst alle Angaben gemacht hat, die seine Verbindung zum Nationalsozialismus zu erkennen und zu beurteilen erlaubt haben, dem Kläger gleichwohl bereits vom Präsidenten des Landesarbeitsamtes Nordrhein-Westfalen im Bescheid vom 13. Juli 1955 mitgeteilt worden ist: "Einschränkungen nach § 7 G 131: Keine", der Kläger nach Übergang der Bearbeitung auf die Bundesanstalt sein Übergangsgehalt jahrelang weiter erhalten hat unter ausdrücklicher Mitteilung, daß die Bemessungsgrundlage unverändert bleibe, und dann - offensichtlich abschließend - der oben erwähnte Bescheid der Bundesanstalt vom 13. Mai 1958 ergangen ist. Unter diesen Umständen liegt in der - im übrigen nur beiläufigen ("abgesehen davon") - Bemerkung des Berufungsurteils, es habe sich bei dem "Vermerk", daß Einschränkungen nach § 7 G 131 nicht vorlägen, nur um die Feststellung der Festsetzungsbehörde über das Nichtvorliegen einer Entscheidung nach § 7 G 131 gehandelt, eine Verkennung des Begriffes der Negativentscheidung und der gesetzlichen Auslegungsregel (§§ 133, 157 BGB), daß es für die rechtliche Bedeutung einer abgegebenen Erklärung nur auf ihre Außenwirkung ankommt und nur das maßgebend ist, was als Wille für denjenigen erkennbar ist, für den die Erklärung bestimmt ist(Urteil vom 29. Juli 1965 - BVerwG I C 91.62 -). Der Kläger hat - insbesondere nach den vorangegangenen Maßnahmen - den Bescheid vom 13. Mai 1958 nicht dahin verstehen können, daß einschränkende Entscheidungen nach den dort genannten Vorschriften (nur noch) nicht ergangen seien, also im Sinne etwa eines Vorbehalts, sondern er hat ihn dahin verstehen müssen, daß die Voraussetzungen für solche Einschränkungen nicht vorlägen; dies besonders deshalb, weil neben den §§ 7 und 8 G 131 ausdrücklich auch § 3 G 131 erwähnt ist, dessen Auswirkungen teilweise den Erlaß eines besonderen Verwaltungsaktes gar nicht erfordern, für den insoweit also eine solche Mitteilung gleichfalls nur den Sinn haben kann, daß die Voraussetzungen seiner Anwendung nicht vorliegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar in demUrteil vom 25. Januar 1962 - BVerwG II C 178.59 - die dort vom Berufungsgericht vertretene Auffassung, ein entsprechender Vermerk über das Fehlen von Einschränkungen bedeute lediglich, daß eine einschränkende Entscheidung nicht ergangen sei, gebilligt. Dieser Fall ist jedoch mit dem hier zu entscheidenden nicht vergleichbar, denn dort stammte dieser Vermerk von der für eine Entscheidung nach § 7 G 131 unzuständigen Oberfinanzdirektion - zuständige oberste Dienstbehörde war der Kultusminister -, und es war festgestellt worden, daß der Kläger die sich aus der Unzuständigkeit ergebende Unbeachtlichkeit des Vermerks nicht habe verkennen können, während hier der Bescheid vom 13. Mai 1958 der obersten Dienstbehörde zuzurechnen ist und der Kläger nach den Umständen dieses Falles den Bescheid vom 13. Mai 1958 nicht anders hat verstehen können, als daß § 7 G 131 gegen ihn nicht angewendet wird. Die von der Beklagten geltend gemachte Auffassung, eine Verneinung der Voraussetzungen des § 7 G 131 könne schon deshalb nicht angenommen werden, weil eine Anwendung des § 7 G 131 auf den Kläger nach § 2 des Änderungs- und Anpassungsgesetzes (NW) bis zur 2. Novelle zum G 131 (14. September 1957) ausgeschlossen gewesen sei, ist nicht stichhaltig. Einmal liegt der maßgebende Akt, die Festsetzung vom 13. Mai 1958, nach diesem Zeitpunkt. Zum anderen haben gerade die Verwaltungsbehörden von vornherein keine Zweifel gehabt, daß die Vorschriften der Ersten SparVO (NW) und des Änderungs- und Anpassungsgesetzes einer Anwendung des § 7 G 131 nicht entgegenstehen, sondern haben ihn ständig angewandt. Dagegen haben sich die Betroffenen gewandt, aber sämtliche Gerichte einschließlich des Bundesverwaltungsgerichts haben entschieden, daß § 7 G 131 trotz der 1. SparVO und des Änderungs- und Anpassungsgesetzes angewandt werden konnte. Dieser Sachverhalt ergibt sich u.a. aus den Urteilenvom 13. Dezember 1958 - BVerwG VI C 198.56 und BVerwG VI C 198.57 -, vom 13. Oktober 1960 - BVerwG II C 149.59 - (Buchholz BVerwG 234, § 7 G 131 Nr. 64), vom 27. Oktober 1960 - BVerwG II C 21.58 - (Buchholz BVerwG 234, § 7 G 131 Nr. 63) undvom 9. November 1962 - BVerwG VI C 188.60 -.
Stellt sich nach alledem der hier angefochtene Verwaltungsakt der Beklagten, daß die Ernennung des Klägers zum Regierungsrat wegen seiner engen Verbindung zum Nationalsozialismus nach § 7 G 131 unberücksichtigt zu bleiben habe, als Rücknahme der früheren, mit dem Bescheid vom 13. Mai 1958 getroffenen Negativentscheidung der Beklagten dar, wonach die Voraussetzungen des § 7 G 131 nicht vorgelegen haben, so gelten die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über die Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte. Hiernach ist der Schutz des durch ein derartiges Verhalten der obersten Dienstbehörde begründeten Vertrauens nur dann zu versagen, wenn dem Interesse des Betroffenen an der Aufrechterhaltung des bisherigen Zustandes ein überwiegendes öffentliches Interesse an dessen Beseitigung gegenübersteht(Urteile vom 27. Juni 1962 - BVerwG VI C 19.61-, vom 22. November 1962 - BVerwG II C 140.60 - undvom 2. Juli 1963 - BVerwG II C 161.60 -). In den vorgenannten Urteilen ist entschieden, daß in der Regel das Vertrauen des Beamten in die Aufrechterhaltung einer negativen § 7-Entscheidung von dem öffentlichen Interesse daran unterstützt wird, daß die durch eine endgültige Unterbringung getroffene abschließende Regelung des Rechtsverhältnisses möglichst nicht in Frage gestellt wird. Hier ist eine solche endgültige Unterbringung nicht erfolgt. Wenn eine Wiederverwendung des Klägers noch möglich wäre, so könnte seine möglicherweise nicht unerhebliche politische Belastung durch enge Verbindung zum Nationalsozialismus ein überwiegendes öffentliches Interesse gerade daran begründen, daß die Negativentscheidung zurückgenommen werden kann; denn im Falle der noch bevorstehenden Wiederverwendung im Rahmen einer Abwägung des privaten und öffentlichen Interesses mag einer Behörde zuzubilligen sein, daß sie nicht gehalten sein kann, einen erheblich nationalsozialistisch belasteten Beamten endgültig unterzubringen. Hier ist jedoch die Beklagte schon in dem Zeitpunkt, zu dem der angefochtene Bescheid vom 23. März 1960 ergangen ist, nicht mehr gehalten gewesen, den Kläger wiederzuverwenden, denn er hat bereits lange vorher durch Antrag vom 18. Oktober 1958 Befreiung von der Teilnahme an der Unterbringung erbeten und damit nach der damals geltenden Vorschrift des § 24 G 131 der Beklagten die Möglichkeit gegeben, den Zwang zur Unterbringung nach § 19 oder § 20 G 131 zum Wegfall zu bringen. Es kann daher unter dem Gesichtspunkt, daß der Dienstherr zur Unterbringung verpflichtet gewesen wäre, aus der politischen Belastung des Klägers ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Beseitigung der Negativentscheidung nicht hergeleitet werden. Während bei der Rücknahme fehlerhafter Leistungsbescheide für die Frage, welches Interesse überwiegt, von entscheidender Bedeutung ist, ob es sich um eine Rücknahme für die Vergangenheit (ex tunc) oder um eine solche für die Zukunft (ex nunc) handelt - vgl. insoweit den Überblick über die Rechtsprechung im Urteil vom 24. August 1964 (BVerwGE 19, 188 [189, 190]) -, paßt diese Unterscheidung in der Regel nicht auf die Rücknahme einer den Rechtsstand auf Grund des Gesetzes zu Art. 131 GG gestaltenden oder feststellenden Entscheidung, weil diese nach ihrer Natur als den Rechtsstand gestaltend nur einheitlich getroffen werden kann; hiervon ist, wieim Urteil vom 27. Juni 1962 - BVerwG VI C 19.61 - dargelegt, die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bisher bereits ausgegangen. Schon daraus ergibt sich, daß die beim Leistungsbescheid im Rahmen der oben erwähnten Unterscheidung bedeutsame Frage, ob der Verwaltungsakt den regelmäßigen Bezug von Leistungen aus öffentlichen Mitteln zum Gegenstand hat, bei der Statusentscheidung nach § 7 G 131 keine maßgebende Bedeutung dafür haben kann, ob das Vertrauen des Beamten in eine Negativentscheidung schutzwürdig ist. Darüber hinaus ist bereitsim Urteil vom 27. Juni 1962 - BVerwG VI C 19.61 - dargelegt, daß und weshalb das öffentliche finanzielle Interesse an der Rücknahme einer negativen § 7-Entscheidung gering zu bewerten ist; der Gesetzgeber selbst hat zu erkennen gegeben, daß er dieses Interesse nicht besonders hoch bewertet, indem er die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes rechtsgleich untergebrachten Beamten nicht einer dem § 7 G 131 entsprechenden Regelung unterwirft. Jedenfalls reicht ein finanzielles Interesse nicht aus, um unter den Umständen, wie sie in dem hier zu entscheidenden Fall vorliegen, gegenüber dem Interesse zu überwiegen, das der Kläger daran hat, daß eine sich in Kenntnis aller Umstände über nahezu ein Jahrzehnt erstreckende Verwaltungshandhabung, die mit dem für einen unbefangenen Empfänger ernstliche Zweifel nicht zulassenden Bescheid vom 13. Mai 1958 ihren Abschluß gefunden hat, aufrechterhalten bleibt. Wie gleichfalls bereitsim Urteil vom 27. Juni 1962 - BVerwG VI C 19.61 - entschieden, setzt der Vertrauensschutz auf eine negative § 7-Entscheidung nicht voraus, daß der Beamte auf Grund seines Vertrauens Aufwendungen gemacht hat. Der Kläger hat daher mit Recht darauf vertrauen dürfen, daß die negative § 7-Entscheidung in dem Bescheid vom 13. Mai 1958 und seine diesem Bescheid entsprechende Versorgung aufrechterhalten bleiben. Die Beklagte hat dieses Ergebnis selbst durch ihre Verwaltungshandhabung herbeigeführt und muß sich jetzt nach Treu und Glauben daran festhalten lassen.
Nach alledem stellt sich das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 26. Mai 1961 jedenfalls im Ergebnis als richtig dar; unter Aufhebung des angefochtenen Berufungsurteils ist daher die Berufung gegen jenes Urteil zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 und 2 VwGO.
[...]
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 14 000 DM festgesetzt.
Kellner
Dr. Waitz
Dr. Becker
Dr. Nehlert