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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 31.03.1965, Az.: BVerwG VI C 119.62

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
31.03.1965
Aktenzeichen
BVerwG VI C 119.62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 14764
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 10.05.1962 - AZ: VIII A 14/62

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 31. März 1965
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Schmidt, Dr. Waitz, Dr. Nehlert und Oppenheimer
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. Mai 1962 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1904 geborene Kläger, von Beruf Maschinist, war seit 1930 arbeitslos. Er gehörte seit dem Jahre 1926 der NSDAP an. Am 1. März 1934 wurde er bei der Stadt Essen als Gelderheber eingestellt, durch Urkunde vom 24. Dezember 1937 unter Berufung in das Beamtenverhältnis zum Vollziehungsbeamten zur Probe ernannt und nach Ablegung der Vollziehungsbeamtenprüfung mit "Ausreichend" durch Urkunde vom 24. Dezember 1938 zum Beamten auf Lebenszeit ernannt. Nach dem Zusammenbruch wurde er wegen seiner früheren Zugehörigkeit zur NSDAP nicht weiterbeschäftigt und durch Verfügung vom 19. Juli 1949 gemäß § 6 Abs. 2 der Ersten Sparverordnung entlassen. Nachdem der Kläger Ansprüche nach dem Gesetz zu Art. 131 GG geltend gemacht hatte, die Stadt Essen sich jedoch auf den Standpunkt gestellt hatte, daß er aus beamtenrechtlichen Gründen sein Amt verloren habe, stellte das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen durch Urteil vom 14. Mai 1954 fest, daß der Kläger Beamter zur Wiederverwendung sei. Diese Entscheidung wurde im Juni 1956 rechtskräftig. Darauf setzte die Stadt Essen das Übergangsgehalt des Klägers ab 1. April 1951 fest.

2

Mit Schreiben vom 18. Dezember 1957 beantragte die Stadt beim Regierungspräsidenten den Erlaß einer Entscheidung gemäß § 7 G 131. Darauf stellte der Regierungspräsident mit Bescheid vom 1. Oktober 1959 fest, daß die Anstellung des Klägers als Beamter auf Lebenszeit sowie seine Ernennung zum Vollziehungsbeamten und Beamten auf Widerruf bei Anwendung der Vorschriften des Gesetzes zu Art. 131 GG unberücksichtigt zu bleiben hätten. Nachdem der Widerspruch des Klägers durch Bescheid vom 4. August 1960 zurückgewiesen worden war, erhob der Kläger Anfechtungsklage, die in zwei Rechtszügen ohne Erfolg blieb. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat zur Begründung seines Urteils vom 10. Mai 1962 im wesentlichen ausgeführt:

3

Der Kläger sei im Jahre 1934 berufsfremd als Gelderheber eingestellt worden. Er habe zu den alten Nationalsozialisten gehört, die von Anfang an seit 1933 besondere Förderung genossen hätten. Damals habe bei den Gemeinden kein Personalmangel geherrscht, und die Stadt Essen habe, wie sich aus dem Aktenvermerk vom 2. Dezember 1937 ergebe, nach der Machtübernahme weit über 1.000 Nationalsozialisten in ihre Dienste genommen. Die Einstellung des Klägers als Gelderheber habe daher bereits überwiegend, wenn nicht ausschließlich, auf politischen Erwägungen beruht.

4

Auch die Zulassung des Klägers zur Ausbildung als Vollziehungsbeamter beruhe überwiegend auf politischen Erwägungen. Wie sich aus einer Rundverfügung des Oberbürgermeisters der Stadt Essen vom 11. Januar 1936 betreffend die Übernahme alter Nationalsozialisten in den Beamtendienst ergebe, sei die Stadtverwaltung auf Grund des Förderungserlasses für alte Nationalsozialisten vom 29. April 1935 bemüht gewesen, diese alten Nationalsozialisten im Beamtendienst unterzubringen. In dieser Rundverfügung sei darauf hingewiesen, daß Beamtenstellen des unteren Dienstes kaum zur Verfügung ständen; im Vollziehungsbeamtendienst lägen insoweit die Verhältnisse auch wenig günstig, da zur Zeit keine Stellen frei seien. Dementsprechend heiße es auch in den Richtlinien für die Abwicklung der Laufbahn des einfachen mittleren Büro- und Kassendienstes und die Vollziehungsbeamtenlaufbahn bei den alten Kämpfern der Bewegung von demselben Tage, daß die Anwärter für die Vollziehungsbeamtenlaufbahn zunächst vorgemerkt und erst bei Freiwerden von Stellen der Reihe nach einberufen würden. Daher habe es sich auch bei der Zulassung des Klägers zum Vollziehungsbeamten im September 1937 um eine solche politische. Förderungsmaßnahme gehandelt, die unter Zurückstellung sachlicher Beweggründe einseitig der Förderung alter Nationalsozialisten zu dienen bestimmt gewesen sei. Ihren Abschluß habe diese einseitige politische Förderung alter Nationalsozialisten durch die auf Grund der Entscheidung des Oberbürgermeisters entsprechend dem Aktenvermerk vom 2. Dezember 1937 erfolgten Ernennungen alter Nationalsozialisten ohne Rücksicht auf die von ihnen ausgeübte Tätigkeit zu Beamten gefunden. Der Kläger habe als Träger der goldenen Ehrennadel zu diesem Personenkreis gehört und sei deshalb bereits vor Abschluß der Ausbildung zum Vollziehungsbeamten ernannt worden. Bei dieser Sachlage sei die Ernennung des Klägers, zum Beamten auf Widerruf überwiegend aus politischen Beweggründen im Sinne des § 7 G 131 (2. Alternative) erfolgt.

5

Zu Unrecht meine der Kläger, daß er ohne politische Beweggründe oder jedenfalls auf Grund erheblicher sachlicher Beweggründe mindestens im Jahre 1938 zum Vollziehungsbeamten ernannt worden wäre. Es seien keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß der Kläger ohne politische Bevorzugung, für den Vollziehungsbeamtendienst auch nur in Erwägung gezogen worden wäre. Dies um so weniger, als nur verhältnismäßig wenige Stellen in diesem Dienstbereich frei gewesen seien. Zwar sei von den als alte Nationalsozialisten bevorzugt einberufenen Anwärtern für deren endgültige Übernahme in die Laufbahn des Vollziehungsdienstes eine Probedienstzeit mit zufriedenstellenden Leistungen und guter Führung, die Teilnahme an einem Ausbildungslehrgang für Vollziehungsbeamte und die Ablegung der Vollziehungsbeamtenprüfung verlangt worden. Diese sachlichen Anforderungen seien aber nur Mindestbedingungen für die endgültige Ernennung zum Vollziehungsbeamten, nicht jedoch Beweggründe für diese Maßnahmen gewesen, die ausschließlich zugunsten alter Nationalsozialisten getroffen worden seien. Hiernach wäre der Kläger ohne politische Bevorzugung auch nicht im Jahre 1938 oder später zum Vollziehungsbeamten ernannt worden, zumal er nicht durch besondere Leistungen Anlaß dazu gegeben habe, daß nunmehr sachliche Beweggründe zumindest das Gleichgewicht neben den politischen erlangt hätten. Bei dieser Sachlage habe der Beklagte mit Recht § 7 G 131 uneingeschränkt auf die Ernennung des Klägers zum Vollziehungsbeamten angewandt. Eine gesonderte Nachprüfung der Anstellung des Klägers auf Lebenszeit sei hiernach entbehrlich (BVerwGE 5, 61).

6

Der Beklagte habe auch seine Entscheidungsbefugnis dem Kläger gegenüber nicht verwirkt. Er habe zwar nach Erhalt des Antrages der Stadt Essen fast zwei Jahre verstreichen lassen, bevor er über diesen Antrag entschieden habe. Das habe aber darauf beruht, daß beim Regierungspräsidenten eine Fülle derartiger Anträge vorgelegen habe. Aus diesem Verhalten habe der Kläger nach Treu und Glauben nicht die begründete Erwartung herleiten können, daß der Beklagte keine Entscheidung nach § 7 G 131 gegen ihn treffen wolle. Auch auf das Verhalten der Stadt Essen könne sich der Kläger in diesem Zusammenhang nicht berufen. Diese sei schon seit Ende 1952 für den Erlaß einer Entscheidung nach § 7 G 131 in derartigen Fällen nicht mehr zuständig gewesen, so daß sie den allein zuständigen Regierungspräsidenten nicht habe binden können. Davon abgesehen sei bis Juni 1956 zwischen dem Kläger und seinem früheren Dienstherrn streitig gewesen, ob er überhaupt zum Personenkreis des Gesetzes zu Art. 131 GG gehörte. Bis dahin habe der Kläger also keinesfalls der Auffassung sein können, daß eine Entscheidung nach § 7 G 131 gegen ihn nicht mehr ergehen werde. Auch die Bewilligung des Übergangsgehalts oder das angebliche Hinausschieben der Wiedereinstellung des Klägers durch die Stadtverwaltung Essen in der Folgezeit reichten nicht aus, um es als gegen Treu und Glauben verstoßend anzusehen, daß im Jahre 1959 die angefochtene Entscheidung des Beklagten nach § 7 G 131 ergangen sei.

7

Soweit sich der Kläger auf die Vorgänge im Falle Groß berufe, vermöge auch dies nicht zur Annahme einer Verwirkung der Entscheidungsbefugnis des Beklagten zu führen. Nach § 7 G 131 sei die zuständige Behörde zum Erlaß einer entsprechenden Entscheidung verpflichtet, wenn deren Voraussetzungen vorlägen. Selbst wenn der Beklagte im Falle Groß zu Unrecht von einer solchen Entscheidung abgesehen haben sollte, könne aus dem Gleichheitsgrundsatz kein Anspruch auf Wiederholung von Rechtsfehlern abgeleitet werden. Es liege somit kein Tatbestand vor, nach dem der Kläger mit Recht darauf hätte vertrauen dürfen, daß eine Entscheidung nach § 7 G 131 gegen ihn nicht mehr ergehen würde.

8

Eine günstigere landesrechtliche Vorschrift, die die Anwendung des §. 7 G 131 im Falle des Klägers ausschließen würde, bestehe nicht (§ 63 Abs. 3 Satz 2 G 131). Auch eine entsprechende Maßnahme im Sinne des § 63 Abs. 3 Satz 3 G 131 liege nicht vor.

9

Der Kläger hat gegen das Urteil, in dem die Revision gemäß § 79 G 131, § 127 BRRG zugelassen ist, Revision mit einem seinem Klageantrag entsprechenden Antrag eingelegt. Mit der Revision wird Versagung des rechtlichen Gehörs und Verkennung der Grundsätze über die. Verwirkung gerügt und zur Begründung im wesentlichen vorgetragen: Das Berufungsgericht stütze sich auf Richtlinien und eine Rundverfügung des Oberbürgermeisters der Stadt Essen vom 11. Januar 1936 über die Förderung alter Mitglieder der NSDAP. Beide Urkunden seien weder Bestandteil der Personalakten des Klägers noch Gegenstand der mündlichen Verhandlung, noch dem Kläger oder seinem Bevollmächtigten sonst bekannt gewesen. Sie seien dem Gericht vermutlich aus anderen Prozessen bekannt und hätten von ihm nur verwendet werden dürfen, wenn ihr Inhalt dem Kläger spätestens in der mündlichen Verhandlung bekanntgegeben worden wäre, damit dieser Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt hätte. Von der Rundverfügung solle nur eine unbeglaubigte Abschrift vorhanden sein, wie auch der Aktenvermerk vom 12. Februar 1937 (2. Dezember 1937?) sich nur in unbeglaubigter Abschrift in den Personalakten befinde. Das Gericht hätte daher auch Beweis über die Echtheit der Urkunden erheben müssen. - Der Kläger habe nach dem festgestellten Verhalten der Stadt Essen und des Regierungspräsidenten in Düsseldorf darauf vertraut und vertrauen dürfen, daß seine Rechtsstellung nach dem Gesetz zu Art. 131 GG nicht mehr angetastet werde.

10

Des beklagte Land hat sich im Revisionsverfahren nicht geäußert.

11

II.

Die Revision ist unbegründet.

12

Das Berufungsgericht hat mit Recht ausgeführt, daß der Regierungspräsident die Befugnis zur Entscheidung nach § 7 G 131 nicht verwirkt hatte. Das Bundesverwaltungsgericht hat schon wiederholt Bedenken geäußert, ob die oberste Dienstbehörde durch ihr Verhalten überhaupt das "Recht" zur Anwendung einer Vorschrift verwirken kann, die anzuwenden ihr das Gesetz bindend vorschreibt (vgl.Urteile vom 15. Dezember 1959 - BVerwG VI C 93.59-, vom 30. Januar 1963 - BVerwG VI C 43.61 - [Buchholz BVerwG 234, § 7 G 131 Nr. 75], vom 18. Februar 1964 - BVerwG II C 32.61 - [Buchholz BVerwG 234, § 7 G 131 Nr. 89] undvom 9. April 1964 - BVerwG II C 83.61 -). Wie in jenen Fällen besteht auch hier kein Anlaß, die Frage abschließend zu entscheiden, denn auch im vorliegenden Falle fehlt es an den Voraussetzungen einer Verwirkung (vgl. dazu zuletzt, BVerwGE 17, 104 [BVerwG 29.10.1963 - VI C 78/63] [110]). Diese Voraussetzungen sind folgende: Der Berechtigte kennt seinen Anspruch und die ihm zugrunde liegenden Umstände, macht aber gleichwohl den Anspruch - in der Regel während längerer Zeit - nicht geltend; er verhält sich dabei derart, daß der Verpflichtete mit einer Geltendmachung des Anspruchs nicht mehr zu rechnen braucht; der Verpflichtete richtet seine Maßnahmen, seine Lebenshaltung oder dergl. hierauf ein; der Berechtigte verletzt deshalb in treuwidriger Weise schutzwürdige Belange des Verpflichteten, wenn er den Anspruch doch noch geltend macht. Allenfalls der Regierungspräsident als gemäß Landesrecht zuständige oberste Dienstbehörde hätte durch sein Verhalten die Befugnis zur Anwendung des § 7 G 131 verwirken können. Durch das Verhalten anderer Stellen kann die oberste Dienstbehörde grundsätzlich nicht derart gebunden werden, daß sie an der ihr obliegenden Durchführung zwingender gesetzlicher Vorschriften gehindert wäre (vgl.Urteil vom 15. Dezember 1959 - BVerwG VI C 93.59 -). Auf das Verhalten der Stadt Essen -Rücknahme der Berufung in dem früheren Prozeß, Gewährung von Übergangsgehalt ab Mitte 1956 und dem Kläger bekanntgewordene Erklärungen, daß ein Antrag beim Regierungspräsidenten auf Entscheidung nach § 7 G 151 nicht gestellt werde - kann sich der Kläger demnach nicht berufen. Der Regierungspräsident selbst hat nach dem eigenen Vorbringen des Klägers diesen allenfalls durch ein ihm bekanntgewordenes Schreiben an Paul Groß und die verhältnismäßig lange Zeit, die bis zur Entscheidung verstrichen ist, in der Meinung bestärkt, daß eine Entscheidung nach § 7 G 131 nicht mehr ergehen werde. Der Zeitablauf allein genügt aber nicht für eine Verwirkung, und in dem Schreiben an Paul Groß hat der Regierungspräsident lediglich zum Ausdruck gebracht, daß die Ernennungen des Klägers nicht gegen beamtenrechtliche Vorschriften verstießen. Daraus konnte der Kläger nicht schließen, daß der Regierungspräsident auch eine Entscheidung gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 - zweite Alternative - G 131 nicht mehr treffen werde.

13

Daß und warum die Fristvorschriften der §§ 12, 13 BBG für Entscheidungen nach § 7 G 131 nicht entsprechend gelten, hat das Bundesverwaltungsgericht schon wiederholt dargelegt (vgl.Urteile vom 30. Januar 1963 - BVerwG VI C 43.61- undvom 18. Februar 1964 - BVerwG II C 32.61 -). Die Entscheidungsbefugnis des Regierungspräsidenten war also keinesfalls verwirkt. Die Entscheidung war auch nicht aus anderen Gründen nach den Grundsätzen von Treu und Glauben, etwa unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes, unzulässig. Das Bundesverwaltungsgericht hat schon mehrfach ausgesprochen, daß die Gewährung einer Versorgung nach dem Gesetz zu Art. 131 GG, insbesondere eines Übergangsgehalts, nicht geeignet ist, ein Vertrauen des Beamten, sein Rechtsverhältnis nach dem Gesetz zu Art. 131 GG sei abschließend geregelt, zu begründen (vgl. BVerwGE 10, 155 [BVerwG 10.02.1960 - VI C 238/56] undUrteile vom 24. Oktober 1962 - BVerwG VI C 96.59 - undvom 9. April 1964 - BVerwG II C 83.61 -). Hierzu bedarf es vielmehr einer "Negativentscheidung" der obersten Dienstbehörde(Urteil vom 27. Juni 1962 - BVerwG VI C 19.61 - [Buchholz BVerwG 234, § 7 G 131 Nr. 68]).

14

Somit hat das Berufungsgericht die Entscheidung nach § 7 G 131 ohne Rechtsirrtum für zulässig gehalten. Auch daß es sie für begründet erachtet, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Kläger im Jahre 1934 überwiegend, wenn nicht ausschließlich, wegen seiner engen Verbindung zum Nationalsozialismus als Gelderheber im Angestelltenverhältnis eingestellt worden ist. Gegen diese Feststellung wendet sich die Revision nicht. Sie ist daher gemäß § 137 Abs. 2 VwGO für das Revisionsgericht bindend. Das Berufungsgericht führt weiter aus, daß auch die Zulassung des Klägers zur Ausbildung als Vollziehungsbeamter überwiegend auf solchen Erwägungen beruht habe. Diese Feststellung gründet das Berufungsgericht u.a. auf eine in Ausführung des Förderungserlasses vom 29. April 1935 ergangene Rundverfügung des Oberbürgermeisters der Stadt Essen vom 11. Januar 1936 betreffend die Übernahme alter Nationalsozialisten in den Beamtendienst und Richtlinien der Stadt Essen für die Abwicklung der Laufbahn des einfachen mittleren Büro- und Kassendienstes und die Vollziehungsbeamtenlaufbahn bei den alten Kämpfern der Bewegung von demselben Tage. Insoweit rügt die Revision Versagung des rechtlichen Gehörs, weil die Rundverfügung und die Richtlinien dem Kläger nicht bekannt gewesen seien, so daß er dazu nicht habe Stellung nehmen können. Träfe das zu, so wäre ein Verfahrensmangel gegeben. Ob er zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen müßte, kann dahinstehen (vgl. auch BVerwGE 15, 24[BVerwG 30.08.1962 - VIII C 49/60]). Denn die Rüge ist nicht begründet. Die Rundverfügung und die Richtlinien vom 11. Januar 1936 sind bereits im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidenten vom 4. August 1960 und in der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts vom 17. März 1960 - VIII A 239/59 - in der Sache Führer gegen Regierungspräsidenten in Düsseldorf, auf die sich der Kläger vor dem Verwaltungsgericht im Schriftsatz seiner damaligen Prozeßbevollmächtigten vom 10. November 1960 ausdrücklich bezogen hatte, ihrem wesentlichen Inhalt nach wiedergegeben und erörtert. Die angefochtenen Bescheide waren ohne weiteres Gegenstand der mündlichen Verhandlung, so daß der Kläger Gelegenheit hatte, zu den Richtlinien und der Rundverfügung Stellung zu nehmen. Da der Inhalt dieser Urkunden bei dem Berufungsgericht ersichtlich gerichtskundig war, hat dieses gemäß § 173 VwGO, § 291 ZPO keinen Urkundenbeweis erhoben, so daß sich die Frage der Echtheit der Urkunden nicht stellte. Abgesehen davon hätte das Gericht auch keinen Anlaß gehabt, an ihrer Echtheit zu zweifeln, weil sie Ausführungsverfügungen zu dem Runderlaß des Reichs- und Preußischen Ministers des Innern vom 29. April 1935 (MBliV Sp. 640) für den Bereich der Stadtverwaltung Essen waren, wie sie in ähnlicher Weise damals alle öffentlichen Körperschaften erlassen haben.

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Somit greifen die Verfahrensrügen gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger sei aus überwiegend politischen Beweggründen zum Vollziehungsbeamten zur Probe ernannt worden, nicht durch.

16

Die Anwendung des § 7 Abs. 1 Satz 1 - zweite Alternative - G 131 auf den festgestellten Sachverhalt steht in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere auch mit dem vom Bundesverwaltungsgericht erarbeiteten Grundsatz, daß eine überwiegend wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus vorgenommene Ernennung, die aus solchen politischen Gründen lediglich zu früh erfolgt ist, nur um den Zeitraum unberücksichtigt bleibt, um den sie zu früh vorgenommen ist, wenn anzunehmen ist, daß sie unter normalen Umständen ohne derartige politische Motive mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit noch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt wäre (Grundsatz der sogenannten zeitlichen Verschiebung; vgl. BVerwGE 2, 10 [20]; 3, 88 [89, 90];Urteil vom 8. Februar 1960 - BVerwG VI C 64.57 - [Buchholz BVerwG 234, § 7 G 131 Nr. 58 = RiA 1960 S. 303]). Daß die Voraussetzungen für eine solche "zeitliche Verschiebung" im Fall des Klägers nicht vorliegen, hat das Berufungsgericht auf Grund seiner tatsächlichen Feststellungen, die von der Revision nicht mit zulässigen und begründeten Revisionsrügen angegriffen sind, rechtsfehlerfrei ausgeführt.

17

Die Revision war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.200 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Fürst
Schmidt
Dr. Waitz
Bundesrichter Dr. Nehlert ist durch Ortsabwesenheit an der Unterschrift verhindert. Prof. Dr. Fürst
Oppenheimer