Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.08.1962, Az.: BVerwG VIII C 49/60
Wiedergutmachungsrecht: Fortfall des Rechtes auf Wiederanstellung - Voraussetzungen für die Gewährung eines erhöhten Ruhegehalts - Nachzeichnung der Dienstlaufbahn; Verfahrensrecht: Versagung rechtlichen Gehörs in bezug auf einzelne Feststellungen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.08.1962
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 49/60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 14266
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 14.01.1960 - AZ: I A 1034.58
Rechtsgrundlagen
- § 5 BWGöD
- § 9 BWGöD
- § 10 BWGöD
- § 19 BWGöD
- § 26 BWGöD
- § 28 BWGöD
- § 41 BBG
- § 118 BBG
- § 108 Abs. 2 VwGO
- § 137 Abs. 2 VwGO
- § 144 Abs. 4 VwGO
- § 195 Abs. 6 Nr. 5 VwGO
- § 57 MRVO 165
- § 72 Abs. 2 MRVO 165
- § 53 BVerwGG
- § 57 Abs. 2 BVerwGG
Fundstellen
- BVerwGE 15, 24 - 26
- AS XV, 24
- DÖV 1964, 569 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1963, 165 (amtl. Leitsatz)
- RzW 1963, 287
- Verw.Rspr. 16, 376
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Wurde eine einzelne tatsächliche Feststellung unter Versagung rechtlichen Gehörs getroffen, so wirkt sich der Mangel bei einer Häufung von Klageansprüchen nur auf den Teil der Entscheidung aus, hinsichtlich dessen es auf die (fehlerhafte) Feststellung ankam.
- 2.
Die Versagung rechtlichen Gehörs bei einer einzelnen tatsächlichen Feststellung ist unschädlich, wenn es in revisionsrichterlicher Betrachtung auf diese Feststellung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt ankommen konnte.
Der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 30. August 1962
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Niesert, Maetzel und Dr. Raschke
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen den Bescheid des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Januar 1960 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die im Jahre 1894 geborene Klägerin wurde zum 1. August 1938 in Oberschlesien als Lehrerin wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Auf ihren Wiedergutmachungsantrag gewährte ihr der Beklagte ein Ruhegehalt nach der Besoldungsgruppe A 4 c 2 RBesO mit einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit bis zum 31. März 1951. Auf Grund dieses Bescheides erhielt die Klägerin 75 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach der Besoldungsgruppe A 4 c 2 RBesO. Sie verfolgte mit ihrer Klage den weitergehenden Anspruch auf Wiederanstellung im Schuldienst unter Nachholung der Beförderung zur Hauptlehrerin oder zur Oberlehrerin; sie verlangte ferner die Nachzahlung des Unterschiedsbetrages zwischen dem ihr tatsächlich gezahlten Ruhegehalt und den mit der Klage beanspruchten Bezügen seit dem 1. August 1938. Ihre Klage und ihre Berufung, mit der sie ihren Klageanspruch verfolgte, blieben erfolglos.
Der Bescheid des Berufungsgerichts beruht im wesentlichen auf den folgenden Gründen: Die Klägerin könne schon deshalb nicht mehr die Wiederanstellung im Schuldienst beanspruchen, weil sie inzwischen die gesetzliche Altersgrenze erreicht habe. Die Nachzahlung von Dienstbezügen sei für den Zeitraum vor dem 1. April 1950 nicht vorgesehen. Für den Zeitraum danach komme eine solche Nachzahlung nicht in Betracht, weil die Klägerin bereits im Jahre 1952 - vor der Zustellung, des Wiedergutmachungsbescheides - dienstunfähig gewesen sei. Es fehle schließlich an Anhaltspunkten dafür, daß sie ohne die vorzeitige Zurruhesetzung im Jahre 1938 noch Hauptlehrerin oder Oberlehrerin geworden wäre.
Die Klägerin hat Revision eingelegt. Sie rügt einen Verfahrensverstoß, nämlich Versagung rechtlichen Gehörs.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zu verwerfen oder zurückzuweisen.
II.
Die Revision ist zulässig.
Auf Grund von § 195 Abs. 6 Nr. 5 VwGO richtet sich die Zulässigkeit der Revision nach den bis zum Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsordnung geltenden Vorschriften. Die Revision, gegen den gemäß §§ 82, 57 MRVO 165 ergangenen Bescheid des Berufungsgerichts ist gemäß § 53 Abs. 2 Buchst. b BVerwGG zugelassen worden. Die Revision entspricht den Formerfordernissen des § 57 Abs. 2 BVerwGG. Die Revisionsschrift läßt im Sinne von § 57 Abs. 2 Satz 1 BVerwGG erkennen, daß die ganze Berufungsentscheidung angegriffen werden soll (BVerwGE 1, 122 [BVerwG 23.04.1954 - II C 50/53]). Gerügt wird die Versagung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). Es kann zwar im Revisionsverfahren nicht vorgebracht werden, ein schriftlicher Bescheid des Berufungsgerichts sei ohne mündliche Verhandlung ergangen, wohl aber, dieser Bescheid beruhe außerdem auf einem Verfahrensmangel (vgl. BVerwGE 2, 343; 7, 230 [BVerwG 11.09.1958 - II C 56/58]; Urteil vom 21. Februar 1958 - BVerwG IV C 266.56 -, ZLA 1958, S. 345). So ist das Vorbringen der Revisionsbegründung zu verstehen, die im Bescheid verwertete "Anschuldigungsschrift", die wiederholt von der Klägerin "beantragt" worden sei, sei ihr nicht zugänglich gewesen, so daß ihr die "Tatsachen" unbekannt, geblieben seien, "in denen ein Querulantentum seit 1937" erblickt werde. Mit diesem Vorbringen wird ausdrücklich geltend gemacht, der Klägerin sei dadurch das rechtliche Gehör versagt worden (Art. 103 Abs. 1 GG), daß ihr die Einsicht in die in der Entscheidung verwertete "Anschuldigungsschrift" verwehrt worden sei. Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides in Verbindung mit der Begründung des Urteils erster Instanz ist zu entnehmen, daß ein Gutachten von Medizinalrat Dr. S... vom 5. November 1952 Bestandteil der von den Vorinstanzen verwerteten Akten der Staatsanwaltschaft A... - 8 Js 646/51 - (von der Klägerin "Anschuldigungsschrift" genannt) war. In der Revisionsbegründung sind daher im Sinne von § 57 Abs. 2 Satz 2 MRVO 165 die Tatsachen und Beweismittel bezeichnet worden, aus denen sich der gerügte Mangel ergeben soll.
Die Revision ist jedoch unbegründet. Der Bescheid des Berufungsgerichts ist im Ergebnis richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO).
In der Wiedergutmachungsentscheidung des Beklagten ist ein Wiedergutmachungsanspruch der Klägerin anerkannt worden; ihre Eigenschaft als Geschädigte im Sinne von § 9 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes - BWGöD -, jetzt geltend in der Fassung vom 24. August 1961 (BGBl. I S. 1627), ist nicht im Streit. Der Klägerin sind gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 BWGöD in der Fassung vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 291) die Versorgungsbezüge einer zum 1. April 1951 in den Ruhestand versetzten Lehrerin gewährt worden, unter Anrechnung der amtlosen Zeit bis zum 31. März 1951 als ruhegehaltfähig. Damit ist seitens des Beklagten anerkannt worden, daß die Klägerin bis zum 31. März 1951 dienstfähig war; auch insoweit herrscht kein Streit. Ob die Klägerin nach dem 1. April 1951 dienstunfähig geworden ist, war zur Zeit der Berufungsentscheidung unerheblich geworden, weil sie inzwischen das 65. Lebensjahr und damit die gesetzliche Altersgrenze erreicht hatte. Die genannte Frage könnte zwar wegen des 1961 in das Gesetz eingefügten neuen § 10 Abs. 1 Satz 2 BWGöD von Bedeutung sein: Der Geschädigte (§ 9 BWGöD), der dienstunfähig geworden ist oder die Altersgrenze erreicht hat, ohne wiedereingestellt worden zu sein, erhält jetzt das Ruhegehalt, das ihm zustände, wenn er bis zur Erreichung der Altersgrenze oder bis zum Eintritt der Dienstunfähigkeit im Dienst geblieben wäre. Danach wäre die anrechenbare Dienstzeit der Klägerin länger, wenn sie zur Zeit der Erreichung der Altersgrenze noch dienstfähig war, und kürzer, wenn sie schon vorher dienstunfähig war. Aber auch dazu bedarf es keiner Entscheidung, weil die Klägerin schon jetzt den Höchstsatz des Ruhgehalts, nämlich 75 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, erhält (§ 18 Abs. 2 BWGöD in Verbindung mit §§ 118, 180 Abs. 2 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung vom 1. Oktober 1961 (BGBl. I S. 1801). Die Feststellung des Berufungsgerichts, die Klägerin sei schon im Jahre 1952 dienstunfähig gewesen, ist schließlich bedeutungslos bei Anwendung von § 10 Abs. 3 Satz 1 BWGöD: Nach dieser Vorschrift erhält der Geschädigte (§ 9 BWGöD) ein Ruhegehalt in Hohe der vollen Dienstbezüge, wenn ihm nach Ablauf von drei Monaten seit der Zustellung der Wiedergutmachungsentscheidung keine dem ihm zuerkannten Wiedergutmachungsanspruch entsprechende Wiederanstellung angeboten worden ist. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind nur erfüllt, wenn dem Geschädigten in der Wiedergutmachungsentscheidung das Recht auf bevorzugte Wiederanstellung (§ 9 Abs. 1 BWGöD) gewährt worden war, nicht aber dann, wenn ihm unter Ablehnung der Wiederanstellung nur ein Versorgungsrecht zuerkannt worden war (BVerwGE 7, 168[BVerwG 16.07.1958 - VI C 186/56]). So lag es hier. Auch im Falle einer nachträglichen Feststellung des Inhalts, sie sei zur Zeit der Wiedergutmachungsentscheidung noch anstellungsfähig gewesen, würde die Klägerin nicht nachträglich die erhöhten Bezüge gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BWGöD erhalten.
Die Feststellung des Berufungsgerichts, die Klägerin sei schon im Jahre 1952 dienstunfähig gewesen, ist aus den genannten Gründen rechtlich bedeutungslos. Das Berufungsgericht hat nur diese Feststellung unter Verwertung der genannten Akten der Staatsanwaltschaft A... und besonders des in ihnen enthaltenen Gutachtens von Dr. S... getroffen. Die einzige Revisionsrüge der Klägerin betrifft die Vorwertung dieser Aktenstücke. Die übrigen Feststellungen des Berufungsgerichts stehen in keinem Zusammenhang mit dem gerügten Verfahrensmangel sie sind ohne Rücksicht auf die Tatsachen getroffen worden, die das Berufungsgericht aus den Akten der Staatsanwaltschaft Augsburg entnommen hat:
Zur Behauptung der Klägerin, sie hätte ohne ihre Zurruhesetzung im Jahre 1938 noch mit einer Beförderung rechnen können, wird im Berufungsbescheid folgendes festgestellt: Die Klägerin habe beide Prüfungen für das Lehramt an Volksschulen ohne Prädikat bestanden. Sie habe nichts dafür vorgebracht, daß sie sich durch besondere Leistungen im Schuldienst ausgezeichnet habe. Ihre Annahme, Lehrerinnen erreichten nach einer Dienstzeit von vierzig Jahren eine Beförderung, sei unrichtig. Die Beförderungsaussichten der Lehrerinnen seien vielmehr verhältnismäßig ungünstig. - Nach diesen im Revisionsverfahren verbindlichen Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) fehlte jeder Anhaltspunkt für Beförderungsaussichten der Klägerin zwischen dem Zeitpunkt ihrer vorzeitigen Zurruhesetzung und dem 31. März 1951. Die Dienstlaufbahn ist bei Anwendung des § 9 Abs. 2 Satz 1 BWGöD nur bis zum 31. März 1951 nachzuzeichnen (BVerwGE 14, 114 [BVerwG 05.04.1962 - VIII C 27/60]). Die genannten Feststellungen bleiben daher unberührt durch die Frage, ob die Klägerin nach dem 31. März 1951 dienstunfähig geworden ist. Dafür, daß sich die Verwertung des Gutachtens von Dr. Sperber durch das Berufungsgericht auf die Feststellung ausgewirkt hat, die Klägerin wäre auch ohne Verfolgung nicht mehr befördert worden, liegt nichts vor.
Revisionsrechtlich ist davon auszugehen, daß die Klägerin nach 1938 ihre Dienstlaufbahn als Lehrerin hätte fortsetzen können, ohne jedoch eine Beförderung zu erreichen; sie wäre am 31. März 1951 in die Besoldungsgruppe A 4 c 2 RBesO eingestuft gewesen. Die angefochtene Wiedergutmachungsentscheidung erweist sich damit als zutreffend. Das Berufungsgericht hat ferner ohne erkennbaren Rechtsirrtum einen Anspruch der Klägerin auf Nachzahlung von Dienstbezügen verneint. Dieser Anspruch kann nicht auf § 10 Abs. 3 Satz 1 BWGöD gestützt werden; das wurde schon dargelegt. Etwaige Ansprüche nach dem Bundesentschädigungsgesetz in der Fassung vom 29. Juni 1956 (BGBl. I S. 562) sind nicht Gegenstand des nach § 26 BWGöD abzuwickelnden Verfahrens. Grundsätzlich werden im Wiedergutmachungsverfahren nur Versorgungsansprüche mit Wirkung vom 1. April 1951 (§§ 10, 29 BWGöD) und Entschädigungsansprüche für die Zeit vom 1. April 1950 bis zum 31. März 1951 (§ 19 BWGöD) gewährt. Unter den besonderen Voraussetzungen des § 35 Abs. 2 BWGöD kommt zwar ausnahmsweise ein Anspruch auf Nachzahlung von Dienstbezügen in Betracht (vgl. BVerwGE 8, 314[BVerwG 22.05.1959 - VIII C 187/59]). Es fehlt aber die Revisionsrüge, diese Vorschrift sei übersehen oder unrichtig angewendet worden. Gemäß § 137 Abs. 3 VwGO bleibt im vorliegenden Fall die revisionsrichterliche Prüfung auf die geltend gemachten Revisionsrügen beschränkt, weil nur ein Verfahrensmangel behauptet worden ist und die Voraussetzungen von § 132 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 VwGO nicht vorliegen:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; der Berufungsbescheid beruht auch nicht auf Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Die Klägerin bleibt daher auch mit ihrem Anspruch auf Nachzahlung von Dienstbezügen im Zeitraum zwischen ihrer Zurruhesetzung im Jahre 1938 und der Erreichung der Altersgrenze erfolglos.
Auf die Frage, ob der Klägerin in bezug auf das genannte Gutachten das rechtliche Gehör versagt worden ist, kommt es nicht an.
Die Feststellung, die Klägerin sei im Jahre 1952 dienstunfähig gewesen, war materiellrechtlich - in revisionsrichterlicher Betrachtung - unter keinem denkbaren Gesichtspunkt erforderlich; die gegenteilige Feststellung wäre ohne Bedeutung für die Entscheidung. Durch die genannte Feststellung wurden außerdem die weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts, von denen im Revisionsverfahren auszugehen ist, auch nicht mittelbar berührt: Die Entscheidung, der Klägerin sei nicht die Rechtsstellung einer Haupt- oder Oberlehrerin zuzusprechen, und die andere Entscheidung, die Klägerin könne nicht die Nachzahlung von Dienstbezügen beanspruchen, beruhen auf revisionsrechtlich verbindlichen und unabhängig von der Frage nach der Dienstfähigkeit getroffenen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, hinsichtlich derer es an Revisionsrügen fehlt.
Die Versagung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) ist allerdings ein unbedingter Revisionsgrund; denn nach § 138 Nr. 3 VwGO ist ein Urteil stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war. Im Sinne dieser Vorschrift steht der angefochtene, nach altem Recht ergangene Bescheid des Oberverwaltungsgerichts einem "Urteil" gleich. Die Vorschrift bringt mit dem Worte "stets" zum Ausdruck, daß im Falle der Feststellbarkeit des Mangels die Prüfung eines Ursachenzusammenhanges zwischen ihm und den rechtlichen Erwägungen entfällt, die zur Entscheidung geführt haben (vgl, Schunck-De Clerck,VwGO, Anm. 1 zu § 138). Damit wird nicht die materiellrechtliche Unrichtigkeit des Urteils fingiert; dem Revisionsgericht wird auch nicht jede Möglichkeit einer materiellrechtlichen Prüfung abgeschnitten. Im Falle der Versagung rechtlichen Gehörs hängt es vielmehr von den Umständen ab, ob und in welchem Umfange die Prüfung möglich bleibt, das wegen des Verfahrensmangels auf Rechtsverletzung "beruhende" Urteil sei dennoch im Ergebnis richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO).
Die Versagung rechtlichen Gehörs in bezug auf eine besondere tatsächliche Feststellung der Vorinstanz ist zu unterscheiden von der Versagung rechtlichen Gehörs mit der Folge, daß sich ein Beteiligter überhaupt nicht zu dem entscheidungserheblichen Sachverhalt - also zum Gesamtergebnis des Verfahrens im Sinne von § 108 Abs. 1 VwGO - äußern konnte (vgl. BVerwGE 2, 343). Im letztgenannten Fall fehlt dem Revisionsgericht jede Grundlage für eine materiellrechtliche Entscheidung, die Feststellung, das Urteil sei im Ergebnis richtig, ist in diesem Falle unmöglich. Im erstgenannten Fall - um einen solchen würde es sich hier handeln, wenn die Revisionsrüge der Klägerin begründet wäre - ist das angefochtene Urteil nicht schlechthin ungeeignet als Grundlage für die revisionsrechtliche Überprüfung. Es bedarf in einem solchen Falle im Revisionsverfahren auch einer materiellrechtlichen Prüfung, dabei ist von der Unverbindlichkeit der mangelhaften tatsächlichen Feststellungen auszugehen (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO):
Bei der Anwendung von § 138 Nr. 3 VwGO ist der Begriff "Urteil" einschränkend auszulegen: War über mehrere Klageansprüche zu entscheiden, so betrifft die Vermutung der Rechtsverletzung nur den Teil der Entscheidung, hinsichtlich dessen es auf die - mangelhafte - tatsächliche Feststellung ankam. Im Falle einer vom Revisionsgericht festgestellten Rechtsverletzung in bezug auf bestimmte tatsächliche Feststellungen (§ 137 Abs. 2 VwGO) behält das angefochtene Urteil, in dem über mehrere Klageansprüche entschieden wurde, insoweit Bestand, als der Fehler bedeutungslos ist. Im Rahmen von § 138 Nr. 3 VwGO kann im Falle einer fehlerhaft getroffenen tatsächlichen Feststellung nichts anderes gelten; derjenige Teil der Entscheidung bleibt unangetastet, hinsichtlich dessen es auf die Versagung rechtlichen Gehörs unter keinem denkbaren Gesichtspunkt ankommen konnte.
Im Falle einer wegen Versagung rechtlichen Gehörs fehlerhaften Einzelfeststellung bleibt ferner gemäß § 144 Abs. 4 VwGO die revisionsrichterliche Prüfung möglich, ob es materiellrechtlich auf diese Feststellung ankommen konnte. War die fehlerhaft getroffene tatsächliche Feststellung nämlich nach der materiellrechtlichen Beurteilung des Falles durch das Revisionsgericht unter keinem denkbaren Gesichtspunkt erheblich, so besteht kein Anlaß, das Urteil dennoch aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen mit der Folge einer neuen Entscheidung gleichen Inhalts, in der allein die fehlerhafte Feststellung fehlen würde, ohne durch eine andere Feststellung ersetzt zu werden. § 138 Nr. 3 VwGO fordert dies nicht: Das wegen einer fehlerhaften Einzelfeststellung als auf Rechtsverletzung "beruhend" anzusehende Urteil behält gemäß § 144 Abs. 4 VwGO Bestand, wenn es sich dennoch als materiellrechtlich richtig erweist. Diese Entscheidung ist dann erforderlich, wenn die fehlerhafte Feststellung fortgedacht werden kann, ohne daß die Richtigkeit des Urteils in Frage gestellt wird, und wenn sie sich auch nicht mittelbar auf die übrigen Feststellungen der Vorinstanz ausgewirkt hat. Es ist nicht der Sinn des § 138 Nr. 3 VwGO, im Ergebnis zweifelsfrei richtige Urteile nur deshalb aufzuheben, weil eine der Sache nach nicht erforderliche Feststellung unter Versagung rechtlichen Gehörs getroffen worden war.
Die Revision war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
[...]
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.800 DM festgesetzt.
Dr. Dr. Schröcker
Niesert
Maetzel
Dr. Raschke