Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.02.1964, Az.: BVerwG II C 32.61
Schutzwürdiges Vertrauen auf das Nichtergehen einer Entscheidung nach § 7 G 131
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.02.1964
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 32.61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 14713
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Hessen - 13.12.1960 - AZ: OS I 62/60
Rechtsgrundlage
- § 7 G 131
Fundstelle
- DÖV 1965, 780-781 (Volltext mit amtl. LS)
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 18. Februar 1964
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Dr. Idel und Oppenheimer
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des ... Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Dezember 1960 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den ... Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der ... 1908 geborene Kläger war bis zum Jahre 1937 außerhalb des öffentlichen Dienstes als Schreiner tätig. Er gehörte seit dem Jahre 1930 der SA und seit dem Jahre 1932 der NSDAP an. Im Jahre 1937 stellte ihn die Deutsche Reichsbahn als Bahnunterhaltungsarbeiter in ihren Dienst. Mit Wirkung vom 1. Januar 1940 wurde er zum Weichenwärter ernannt (Gruppe 15 der Besoldungsordnung für die Reichsbahnbeamten). Seit März 1941 leistete er Kriegsdienst als Feldeisenbahner. Im Juli 1944 wurde er wegen einer im Kriegseinsatz erlittenen Querschnittlähmung aus dem Wehrdienst entlassen. Ein von der Reichsbahndirektion M. eingeleitetes Verfahren mit dem Ziel, ihn wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen, war am 8. Mai 1945 noch nicht abgeschlossen.
Auf Anordnung der Militärregierung entließ die Reichsbahndirektion M. den Kläger wegen seiner Zugehörigkeit zur NSDAP mit Wirkung vom 1. Juli 1945 aus dem Dienst. Nach Einstellung des gegen ihn eingeleiteten Spruchkammerverfahrens auf Grund einer Amnestieverordnung bat der Kläger im September 1947 die Reichsbahndirektion F. um die Gewährung von Ruhegehalt. Der Vorsteher des Bahnhofs E. berichtete hierzu unter dem 26. September 1947, der Kläger sei im Jahre 1940 auf Grund seiner Zugehörigkeit zur NSDAP vorzugsweise zum Weichenwärter ernannt worden. Nach Verhandlung mit dem Bezirksbetriebsrat über die Gewährung von Versorgung in solchen Fällen vermerkte der Dezernent der Reichsbahndirektion am 3. Dezember 1947 zu den Personalakten des Klägers, da für solche Fälle noch keine grundsätzliche Entscheidung ergangen sei, sei es angebracht, den Kläger nach den geltenden Bestimmungen in den Ruhestand zu versetzen und seine Versorgungsansprüche zu berichtigen, sobald hierfür eine rechtliche Handhabe bestehe. Der Kläger wurde mit Wirkung vom 1. November 1948 als Weichenwärter auf Widerruf wieder in den Reichsbahndienst eingestellt und gleichzeitig auf seinen Antrag in den Ruhestand versetzt. Für die Berechnung seines Ruhegehaltes wurden das Besoldungsdienstalter und die ruhegehaltfähige Dienstzeit um die Zeit vom 1. Juli 1945 bis zum 31. Oktober 1948 gekürzt. Unter Zugrundelegung einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit von fünf Jahren und 181 Tagen erhielt er ein monatliches Ruhegehalt von 102,20 DM.
Nach Erlaß des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 eröffnete die Eisenbahndirektion F. dem Kläger durch Bescheid vom 10. September 1952: Er gehöre zu dem in § 62 Abs. 1 Nr. 1 G 131 bezeichneten Personenkreise. Deshalb regele sich sein Versorgungsverhältnis nach dem genannten Gesetz. Da er weniger als zehn Dienst Jahre abgeleistet habe, stehe ihm kein Ruhegehalt zu (§ 30 Abs. 1 G 131). Sie bewillige ihm aber einen jederzeit widerruflichen Unterhaltsbeitrag von 59,10 DM im Monat (§§ 35, 36, 64 G 131). - Diesen Bescheid ließ der Kläger unangefochten.
Nachdem das Zweite Änderungsgesetz zum Gesetz zu Art. 131 GG vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1275) ergangen war, beantragte der Kläger durch Schreiben vom 7. Januar 1958, ihm eine gemäß § 181 a des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung vom 18. September 1957 (BGBl. I S. 1338) - BBG - verbesserte Versorgung zu gewähren. Aus Anlaß dieses Antrages bat die Bundesbahndirektion Frankfurt am Main durch Bericht vom 19. Februar 1958 die Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn, die Entscheidung der obersten Dienstbehörde gemäß § 7 G 131 herbeizuführen; der Kläger sei auf Grund der zugunsten von Nationalsozialisten ergangenen Erlasse in seiner Dienstlaufbahn gefördert worden.
Im Juli 1958 berechnete die Bundesbahndirektion den Kinderzuschlag neu und zahlte dem Kläger 1.995 DM nach. Unter dem 29. Juli 1958 benachrichtigte sie ihn davon, daß in der Höhe des zurzeit gezahlten Unterhaltsbeitrages keine Änderung eintrete.
Der Vorstand der Beklagten entschied am 23. Februar 1959: Die zum 1. Januar 1940 ausgesprochene Ernennung des Klägers zum Weichenwärter und Beamten auf Lebenszeit bleibe gemäß § 7 G 131 unberücksichtigt, weil sie ausschließlich auf enge Verbindung zum Nationalsozialismus zurückzuführen sei und beamtenrechtlichen Vorschriften widersprochen habe. Der Bescheid wurde dem Kläger am 4. März 1959 zugestellt. Die Zahlung des Unterhaltsbeitrages, wurde mit dem 31. März 1959 eingestellt.
Nach erfolglosem Widerspruch hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht ... erhoben. Er hat geltend gemacht, daß die Voraussetzungen des § 7 G 131 in seinem Falle nicht gegeben seien, und beantragt,
den Bescheid vom 23. Februar 1959 und den Widerspruchsbescheid vom 28. April 1959 aufzuheben.
Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 4. Mai 1960 die angefochtenen Bescheide, mit der Begründung aufgehoben, das vorausgegangene Verhalten der Beklagten, besonders die Gewährung eines Unterhaltsbeitrages in Kenntnis der Zugehörigkeit des Klägers zur SA und NSDAP, habe in dem Kläger das berechtigte und schutzwürdige Vertrauen erweckt, daß eine Entscheidung nach § 7 G 131 nicht mehr ergehen werde.
Die Beklagte hat Berufung eingelegt und beantragt,
das Urteil vom 4. Mai 1960 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Sie hat im wesentlichen geltend gemacht, der für die Entscheidung nach § 7 G 131 ausschließlich zuständige Vorstand habe nicht den Unterhaltsbeitrag bewilligt, sondern erstmalig im Februar 1958 Kenntnis von den Vorgängen erhalten. Der ... Verwaltungsgerichtshof hat durch Urteil vom 13. Dezember 1960 die Berufung zurückgewiesen, im wesentlichen mit folgender Begründung:
Es könne dahingestellt bleiben, ob bei dem Kläger die Voraussetzungen des § 7 G 131 vorlägen und ob nach seiner Versetzung in den Ruhestand und der jahrelangen Zahlung des Unterhaltsbeitrages überhaupt noch eine Entscheidung nach § 7 G 131 möglich gewesen sei. Jedenfalls habe die Beklagte das Recht zu einer solchen Entscheidung verwirkt. Zwischen dem Bericht der Bundesbahndirektion F. vom 19. Februar 1958 und dem Bescheide des Vorstandes vom 23. Februar 1959 liege der Zeitraum von einem Jahr. Zur Annahme der Verwirkung genüge zwar nicht der bloße Zeitablauf. Hinzukommen müsse, daß die längere Zeit nicht erfolgte Rechtsanwendung als treuwidrig anzusehen sei, weil die Möglichkeit zur Rechtsausübung bestanden habe. Für die lange Verzögerung der Entscheidung nach § 7 G 131 gebe es keine stichhaltige Rechtfertigung. Dem Antrage vom 7. Januar 1958 habe der Vorstand der Beklagten entnehmen können, daß dem Kläger an einer alsbaldigen Klärung seiner durch die Neufassung des Gesetzes etwa begründeten Ansprüche liege. Die Fürsorgepflicht, die auch gegenüber einem möglicherweise von § 7 G 131 betroffenen Beamten bestehe, gebiete dem Dienstherrn, den Beamten nicht längere Zeit über sein Schicksal im unklaren zu lassen. Für die Anwendung des § 7 G 131 gelte ähnliches wie für die Zurücknahme der Ernennung eines Beamten (§§ 12, 13 Abs. 2 BBG); diese könne trotz, des öffentlichen Interesses an der Beseitigung der fehlerhaften Ernennung nur innerhalb der kurzen Frist von sechs Monaten erfolgen. Die hier erst ein Jahr nach dem Bekanntwerden der näheren Umstände getroffene Entscheidung widerspreche dem Grundsatz, daß ein mit einem Mangel behaftetes Rechtsverhältnis alsbald geklärt werden müsse. Auch die Vorgänge aus den Jahren 1947 und 1952 hätte der Vorstand beachten und sie hätten ihn veranlassen müssen, die Jahrelang versäumte Entscheidung alsbald nachzuholen, zumal die Nachzahlung und die Mitteilungen im Juli 1958 den Kläger in seiner Auffassung hätten bestärken müssen, daß sein Rechtsverhältnis im Jahre 1952 endgültig geregelt worden sei. An der Entscheidung nach § 7 G 131 bestehe auch, da sich der Kläger nicht mehr im Dienst befinde, kein besonderes öffentliches Interesse. Gegenüber dem finanziellen Interesse, die Versorgungslast zu verringern, hätten die Gedanken der Rechtssicherheit und der Fürsorgepflicht den Vorrang.
Hiergegen richtet sich die - gemäß § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 1. Juli 1957 (BGBl. I S. 667) zugelassene - Revision der Beklagten mit den Anträgen,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und des im ersten Rechtszuge ergangenen Urteils die Klage abzuweisen,
hilfsweise:
den Rechtsstreit zur anderweitigen Entscheidung an den ... Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen.
Sie rügt die Verletzung des materiellen Rechts.
II.
Die Revision hat Erfolg.
Zutreffend sind die vorinstanzlichen Gerichte davon ausgegangen, daß der Kläger zu den in § 62 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b G 131 bezeichneten früheren Beamten der Bahn gehört, die am 8. Mai 1945 im öffentlichen Dienst standen, vor Inkrafttreten des Gesetzes zu Art. 131 GG - 1. April 1951 dienstunfähig geworden sind und aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen keine entsprechende Versorgung erhalten. Seine Wiedereinstellung zum 1. November 1948 diente lediglich dem Zwecke, ihn zum selben Zeitpunkt in den Ruhestand versetzen zu können; durch diesen Vorgang ist er nicht aus dem Personenkreise des Art. 131 GG ausgeschieden (vgl. BVerwGE 7, 15 [BVerwG 07.05.1958 - VI C 51/56]). "Entsprechende Versorgung" erhielt er am 1. April 1951 deshalb nicht, weil die der Berechnung des Ruhegehalts zugrunde gelegte Dienstzeit um den Zeitraum vom 1. Juli 1945 bis zum 31. Oktober 1948 gekürzt worden war, in der er sich "aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen" im Sinne des Art. 131 GG - also aus Gründen, die mit dem Zusammenbruch zusammenhängen - nicht im Dienst befunden hatte; insoweit war die Versorgung noch regelungsbedürftig (ebenso Urteil des Senats vom 25. Oktober 1960 - BVerwG II C 74.59 - [Verbaost 1961 S. 73]).
Auf den in § 62 Abs. 1 G 131 bezeichneten Personenkreis findet § 7 G 131 entsprechende Anwendung.
Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, der Vorstand der Beklagten habe die Befugnis, § 7 G 131 im Falle des Klägers anzuwenden, verwirkt. Zwar ist es nicht grundsätzlich ausgeschlossen, daß im öffentlichen Recht, auch im Beamtenrecht, ein Anspruch verwirkt wird (vgl. BVerwGE 6, 204[BVerwG 24.02.1958 - VI C 234/57]; Urteil vom 10. Oktober 1961 - BVerwG VI C 49.60 - [ZBR 1962 S. 196]). Zweifelhaft kann es aber schon sein, ob eine Befugnis, zu deren Ausübung die Behörde durch zwingende Gesetzesvorschrift wie die des § 7 G 131 verpflichtet ist, verwirkt werden kann. Hiervon abgesehen sind im vorliegenden Falle die Voraussetzungen nicht erfüllt, unter denen ein Anspruch verwirkt werden kann. Diese Voraussetzungen sind folgende: Der Berechtigte kennt seinen Anspruch und die ihm zugrunde liegenden Umstände, macht aber gleichwohl den Anspruch - in der Regel während längerer Zeit - nicht geltend; er verhält sich dabei derart, daß der Verpflichtete mit einer Geltendmachung des Anspruchs nicht mehr zu rechnen braucht; der Verpflichtete richtet seine Maßnahmen, seine Lebenshaltung o.dgl. hierauf ein; der Berechtigte verletzt deshalb in treuwidriger Weise schutzwürdige Belange des Verpflichteten, wenn er den Anspruch doch noch geltend macht (vgl. die angeführte Rechtsprechung).
Daß diese Voraussetzungen hier nicht erfüllt sind, ergibt sich aus folgendem:
Für die Entscheidung gemäß § 7 Abs. 1 G 131 ist nach § 7 Abs. 2 G 131 allein die oberste Dienstbehörde zuständig. Nur der Vorstand der Beklagten hätte daher durch sein Verhalten die Befugnis, § 7 G. 131 im Falle des Klägers anzuwenden, verwirken können. Er hat sich aber in dem einen Jahr, das er von seiner erstmaligen Befassung mit dem Fall des Klägers bis zur Entscheidung vom 23. Februar 1959 verstreichen ließ, überhaupt nicht geäußert und jedenfalls kein Verhalten gezeigt, aus dem der Kläger hätte folgern dürfen, daß § 7 G 131 nicht mehr zu seinen Ungunsten angewendet werde. Auch aus dem einjährigen Schweigen des Vorstandes durfte der Kläger keine solche Folgerung ziehen. Behörden können angesichts ihrer vielfältigen Aufgaben die Bearbeitung neuer Vorgänge nicht stets sogleich in Angriff nehmen. Entscheidungen nach § 7 G 131 bedürfen zudem wegen der erforderlichen Ermittlungen und rechtlichen Überlegungen oft längerer Bearbeitungszeit. Der Kläger hat auch nicht behauptet, daß er mit der Entscheidung vom 23. Februar 1959 nicht mehr habe zu rechnen brauchen und daß er sich in seiner Lebenshaltung oder in seinen Maßnahmen entsprechend eingerichtet habe. Das einjährige Schweigen des Vorstandes und die Verzögerung der Entscheidung haben dem Kläger auch keinen Nachteil verursacht. Er hat vielmehr bis zum 31. März 1959 Versorgungsbezüge erhalten, die ihm bei früherer Anwendung des § 7 G 131 - wenn diese sich als rechtmäßig erweist - schon früher entzogen worden wären. Die Verzögerung der Entscheidung war deshalb eher vorteilhaft für den Kläger und hat ihn jedenfalls, auch nach seinem eigenen tatsächlichen Vorbringen, nicht in treuwidriger Weise in schutzwürdigen Belangen verletzt.
Der Hinweis des Berufungsgerichts auf die für die Rücknahme einer fehlerhaften beamtenrechtlichen Ernennung in § 13 Abs. 2 BBG gesetzte Sechsmonatsfrist geht hier fehl. Die Regelung der §§ 12 und 13 BBG ist der des § 7 G 131 nicht vergleichbar. In § 13 Abs. 2 BBG ist die Fristbestimmung sinnvoll und berechtigt. Denn die §§ 12 und 13 BBG dienen u.a. der schleunigen Reinigung des Berufsbeamtentums und brauchen nur in seltenen Fällen angewendet zu werden. § 7 G 131 enthält dagegen aus guten Gründen keine Fristvorschrift. Das Gesetz zu Art. 131 GG dient der alsbaldigen Versorgung und Wiedereingliederung der sehr zahlreichen Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die im Zusammenhang mit dem staatlichen Zusammenbruch im Jahre 1945 ihre Beschäftigung oder Versorgung verloren hatten. Mit Rücksicht auf die damit verbundene umfangreiche Verwaltungsarbeit konnte und kann den Behörden keine bestimmte Frist zur Bearbeitung des Einzelfalles, vor allem nicht zur Prüfung des Einzelfalles in bezug auf § 7 G 131, gesetzt werden (ebenso Urteil vom 30. Januar 1963 - BVerwG VI C 43.61 - [Buchholz BVerwG 234, § 7 G 131 Nr. 75]).
Das hiernach, zu Unrecht auf den Rechtsgedanken der Verwirkung gestützte Berufungsurteil erweist sich auch nicht deshalb als richtig (§ 144 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 [BGBl. I S. 17] - VwGO -), weil die vom Gericht der ersten Instanz berücksichtigten Grundsätze des Vertrauensschutzes das gleiche Ergebnis rechtfertigten. Ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, daß § 7 G 131 trotz Vorliegens seiner gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr angewendet werde, kann nur daran anknüpfen, daß die hierfür allein zuständige oberste Dienstbehörde entschieden hat, die Voraussetzungen dieser Vorschrift seien nicht erfüllt ("Negativentscheidung" zu § 7 G 131); Maßnahmen anderer Behörden oder Dienststellen können diesen Vertrauensschutz nicht begründen (ebenso schon Urteile vom 27. Juni 1962 - BVerwG VI C 19.61 - [Buchholz BVerwG 234, § 7 G 131 Nr. 68], vom 30. Januar 1963 - BVerwG VI C 43.61 - [Buchholz a.a.O. Nr. 75] und vom 25. Juni 1963 - BVerwG II C 111.62 -). Nach den Darlegungen des Berufungsgerichts ist hier die oberste. Dienstbehörde des Klägers, nämlich die Hauptverwaltung und später der Vorstand der Beklagten, in der Zeit zwischen dem Inkrafttreten des Gesetzes zu Art. 131 GG und dem 23. Februar 1959 nicht in der bezeichneten Weise tätig geworden; sie hat keine "Negativentscheidung" in dem dargelegten Sinne getroffen. Übrigens stellen die Maßnahmen der Bundesbahndirektion - nämlich die Bewilligung und Zahlung eines jederzeit widerruflichen Unterhaltsbeitrages, die Nachzahlung von Kinderzuschlag im Juli 1958 und die hiermit zusammenhängende Nachricht, daß sich die Höhe des zur Zeit gezahlten Unterhaltsbeitrages nicht ändere - auch ihrem Inhalte nach keine "Negativentscheidung" zu § 7 G 131 dar.
Das Berufungsurteil muß hiernach aufgehoben werden. Da in der Vorinstanz keine Feststellungen darüber getroffen worden sind, ob im vorliegenden Falle die gesetzlichen Voraussetzungen der nach § 7 G 131 getroffenen Entscheidung erfüllt sind, ist die Sache an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen, damit er diese Prüfung vornehmen kann (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.300 DM festgesetzt.
gez. Dr. Otto
gez. Dr. de Chapeaurouge
gez. Dr. Idel
gez. Oppenheimer