Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.06.1963, Az.: BVerwG II C 111.62
Recht der amtsverdrängten Beamten; Nichtberücksichtigung von Ernennungen und Beförderungen; Verkennung der Grundlagen der Beweiswürdigung (prima-facie-Beweis und Wahrscheinlichkeitsbeweis)
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.06.1963
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 111.62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 12681
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin - 26.09.1957 - AZ: XII A 126.56
- OVG Berlin - 28.02.1961 - AZ: III B 21.58
- OVG Berlin - 28.02.1961 - AZ: III B 91.58
Rechtsgrundlage
- § 7 G 131
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Juni 1963
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch und Dr. Idel
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 28. Februar 1961 wird aufgehoben, soweit es die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 26. September 1957 - VG XII A 126.56 - zurückgewiesen hat.
Insoweit wird die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht Berlin zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt insoweit der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der im Jahre 1884 geborene Kläger wurde durch Urkunde des Preußischen Ministers für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung vom 11. Mai 1933 unter Berufung in das Beamtenverhältnis zum Professor an den Vereinigten Staatsschulen für freie und angewandte Kunst in B.-C. ernannt. Im Mai 1934 wurde er als Referent in das Preußische Ministerium für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung berufen und zum Ministerialrat im Preußischen Landesdienst ernannt. Von 1935 an war der Kläger als persönlicher Referent des Reichs- und Preußischen Ministers für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung Dr. R. sowie als Leiter der Auslandsabteilung des Ministeriums tätig. Danach wurde er durch Urkunde vom 14. April 1937 erneut zum Professor an der Staatlichen Hochschule für bildende Künste in B.-C. ernannt, in die die Vereinigten Staatsschulen für freie und angewandte Kunst inzwischen umgewandelt worden waren. Mit Wirkung vom 1. Januar 1944 wurde er zum Direktor dieser Hochschule ernannt (Besoldungsgruppe H 1 a). In dieser Rechtsstellung befand sich der Kläger noch am 8. Mai 1945, und zwar - nach seiner eidesstattlichen Erklärung vom 20. September 1950 - als Beamter auf Lebenszeit.
Der Kläger trat erstmalig im Jahre 1922 der NSDAP bei und gehörte ihr zunächst bis zum Verbot dieser Partei im November 1925 an. Am 1. August 1932 wurde er unter der Mitglieds-Nr. ... erneut in die NSDAP aufgenommen. Im Jahre 1934 wurde ihm die Mitglieds-Nr. ... zugeteilt und sein Eintritt auf den 1. Mai 1925 zurückdatiert. Der SA trat der Kläger erstmalig im Jahre 1923 bei. Mit Wirkung vom 30. September 1940 wurde er als Standartenführer erneut in die SA aufgenommen und durch "Führerbefehl" vom 9. November 1944 zum SA-Oberführer befördert. Vom 8. Mai 1934 bis zum 11. Januar 1937 war der Kläger Mitglied der allgemeinen SS, zuletzt im Range eines Obersturmbannführers. Da er Leiter einer 1919 begründeten geheimen Vereinigung "Der Verband der Ordensgründer" gewesen war, wurde ihm von Himmler der Austritt aus der allgemeinen SS nahegelegt. Der Kläger war Inhaber des Goldenen Parteiabzeichens und der Dienstauszeichnung der NSDAP in Silber und Bronze. Auf Veranlassung des Reichsministers Frick war er seit 1938 Mitglied des Reichstages.
Der Kläger, der seit dem Jahre 1950 in Bayern ansässig ist, erhielt seit dem 1. April 1951 zunächst von der Oberfinanzdirektion M. Versorgungsbezüge nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 - auf der Grundlage der Besoldungsgruppe H 1 a. Die Oberfinanzdirektion M. eröffnete ihm durch Bescheid vom 26. November 1953, daß er "mit dem" 30. November 1949 wegen Vollendung des 65. Lebensjahres gemäß § 35 G 131 als im Ruhestand befindlich gelte. Am 30. Januar 1954 gab die Oberfinanzdirektion M. die Versorgungsvorgänge des Klägers zuständigkeitshalber an das beklagte Land Berlin ab, das durch Bescheid vom 6. April 1954 die Zahlung der Versorgungsbezüge rückwirkend vom 1. Oktober 1951 an übernahm und dem Kläger gleichzeitig einen endgültigen, mit Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid in Aussicht stellte. Am 13. Juli 1954 leitete der Beklagte Ermittlungen über die Voraussetzungen des § 7 G 131 in die Wege und gab dem Kläger im Oktober 1954 Gelegenheit zur Stellungnahme. Durch den für sofort vollstreckbar erklärten Bescheid vom 24. März 1956 entschied der Beklagte, daß die Ernennung des Klägers zum Professor an den Vereinigten Staatsschulen für freie und angewandte Kunst vom 11. Mai 1933, seine im Jahre 1934 vorgenommene Ernennung zum Ministerialrat, seine erneute Berufung zum Professor an der Staatlichen Hochschule für bildende Künste vom 14. April 1937, seine spätere Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit und seine mit Wirkung vom 1. Januar 1944 vorgenommene Ernennung zum Direktor der Hochschule für bildende Künste unberücksichtigt bleiben, weil diese Ernennungs- und Beförderungsakte wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus vorgenommen worden seien.
Hiergegen hat der Kläger zwei Klagen im Verwaltungsstreitverfahren erhoben, und zwar in dem Verfahren VG XII A 126.56 mit dem Antrage auf Aufhebung der in dem Bescheid des Beklagten vom 24. März 1956 enthaltenen Entscheidung nach § 7 G 131 und in dem Verfahren VG XII A 130.56 mit dem Antrage auf Aufhebung der gleichzeitig verfügten Anordnung der sofortigen Vollziehung der vorbezeichneten Entscheidung. Das Verwaltungsgericht Berlin hat der zuletzt genannten Klage durch Urteil vom 26. Juli 1956 stattgegeben, jedoch die gegen die Entscheidung, nach § 7 G 131 gerichtete Klage (VG XII A 126.56) durch Urteil vom 26. September 1957 abgewiesen.
Der Kläger hat gegen das die Entscheidung nach § 7 G 131 betreffende Urteil vom 26. September 1957 (VG XII A 126.56), der Beklagte gegen das die Anordnung der sofortigen Vollziehung betreffende Urteil vom 26. Juli 1956 (VG XII A 130.56) Berufung eingelegt. Das Oberverwaltungsgericht hat die beiden Berufungsverfahren miteinander verbunden und durch Urteil vom 28. Februar 1961 die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 26. September 1957 (VG XII A 126.56) zurückgewiesen und auf die Berufung des Beklagten das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 26. Juli 1956 (VG XII A 130.56) abgeändert und auch diese Klage abgewiesen.
Das Berufungsurteil beruht im wesentlichen auf folgenden Erwägungen:
Der Kläger gehöre zu dem in § 63 Abs. 1 G 131 näher bezeichneten Personenkreis der sogenannten einheimischen Beamten, auf die § 7 G 131 Anwendung finde. Entgegen der Ansicht des nicht wiederverwendeten Klägers stehe der Anwendung dieser Vorschrift das Verhalten des Beklagten vor Erlaß der angefochtenen Entscheidung nicht entgegen. Es fehle im vorliegenden Falle nicht nur an einer anläßlich der Berechnung der Versorgung des Klägers getroffenen ausdrücklichen Feststellung über das Nichtbestehen von Beschränkungen nach § 7 G 131, sondern auch an sonstigen Anhaltspunkten für Umstände, welche dem Kläger hätten erkennbar werden lassen, daß der Beklagte von seinem Recht zur Entscheidung nach § 7 G 131 keinen Gebrauch machen werde. Abgesehen davon, daß die seitens der Oberfinanzdirektion M. erfolgte Bewilligung von Versorgungsbezügen für die oberste Dienstbehörde des beklagten Landes, den Senator für Inneres, nicht rechtsverbindlich sei, stelle sich die durch den Beklagten selbst nach Übernahme des Versorgungsfalles einstweilen bewilligte Fortzahlung der Versorgungsbezüge lediglich als eine vorläufige fürsorgliche Hilfsmaßnahme dar. Da der Beklagte überdies eine endgültige, mit Rechtsmittelbelehrung versehene Entscheidung für später in Aussicht gestellt habe, habe der Kläger erst recht nicht annehmen können, daß mit der anfänglichen Weiterzahlung der Versorgungsbezüge sein sich aus dem Gesetz zu Artikel 131 GG ergebendes Rechtsverhältnis in einer die spätere Anwendung des § 7 G 131 ausschließenden Weise abschließend geregelt sein sollte. Die angefochtene Entscheidung nach § 7 G 131 verstoße demnach nicht gegen Treu und Glauben.
Die sachlichen Voraussetzungen für die Anwendung des § 7 G 131 seien gegeben. Unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei zunächst bedenkenfrei festzustellen, daß der Kläger im Zeitpunkt seiner Berufung in das Beamtenverhältnis im Mai 1933 ein mit dem Nationalsozialismus besonders eng verbundener "alter Kämpfer" gewesen sei. Es sei auch bedenkenfrei zu bejahen, daß die enge Verbindung des Klägers zum Nationalsozialismus der Ernennungsbehörde im Jahre 1933 bekannt gewesen sei und daß diese Behörde von der Erwägung ausgegangen sei, der Kläger sei als "ganz alter Kämpfer" ein besonders zu bevorzugender Amtsbewerber. Bei solchen Beweggründen der Ernennungsbehörde sei in Verbindung mit den obwaltenden tatsächlichen Umständen zugleich auch die Feststellung gerechtfertigt, daß es sich bei der ersten Ernennung des Klägers um das Ergebnis eines für die politischen Verhältnisse während der nationalsozialistischen Herrschaft "besonders typischen Geschehensablaufs" gehandelt habe, der den Rückschluß auf das Überwiegen politischer Gründe vor sachlichen Erwägungen gestatte. Dem Kläger sei zwar entgegen der Auffassung des Beklagten darin zuzustimmen, daß er im Zeitpunkt der Berufung in das Beamtenverhältnis, wie auch bei der im Jahre 1937 erfolgten erneuten Ernennung zum Professor und bei der Beförderung zum Hochschuldirektor, die künstlerische sowie die sachlich-fachliche Befähigung für die Wahrnehmung dieser Ämter besessen habe. Diese Feststellung sei nach den Ausführungen der gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. R. und Prof. F. A.-H. (Gutachten vom 23. Januar 1960 und vom 25. Juli 1960) geboten, zumal da u.a. die Akademie der bildenden Künste in M. als eine besonders sachverständige, strenge Maßstäbe anlegende Institution unabhängig von diesem Gutachten die schön im Jahre 1933 vorhanden gewesene Qualität des künstlerischen Schaffens des Klägers in einem an das Bayerische Staatsministerium gerichteten Schreiben vom 17. Mai 1958 unterstreiche. Gleichwohl sei dieser sachlichen Eignung des Klägers, der sich erwiesenermaßen während seiner Tätigkeit an der Hochschule für bildende Künste auch charakterlich einwandfrei und der ihm übertragenen Ämter würdig gezeigt habe, für das erst wenige Wochen nach der Machtergreifung übertragene Amt keine ins Gewicht fallende Bedeutung beizumessen, weil gerade mit Rücksicht auf die vielfältigen, zum Teil sehr freundschaftlichen Beziehungen des Klägers zu prominentesten Nationalsozialisten die größte Wahrscheinlichkeit dafür bestehe, daß diese Verbindung für die Berufung in das Beamtenverhältnis ausschlaggebend gewesen sei. Der Nachweis der fachlichen und persönlichen Eignung reiche allein nicht aus, um bei einem prominenten Nationalsozialisten "die Vermutung des Überwiegens politischer Motive zu widerlegen". Da im übrigen mangels Vorhandenseins der früheren Personalakten des Klägers keine weiteren Anhaltspunkte für eine gegenteilige Feststellung bestünden, auch die vom Berufungsgericht vernommenen Zeugen Rulf und Tank über die Motive der Ernennungsbehörde bei der im Mai 1933 erfolgten ersten Ernennung nichts bekunden könnten, habe der Beklagte diese zu Recht unberücksichtigt gelassen.
Dieses Ergebnis begründe die tatsächliche Vermutung der fortwirkenden politischen Motivierung der darauf folgenden im Mai 1934 verfügten Ernennung zum Ministerialrat. Insoweit sei in tatsächlicher Hinsicht erkennbar, daß die enge Verbindung des Klägers als politisches Motiv noch mehr im Vordergrund gestanden habe als bei der ersten Ernennung.
Habe der Beklagte somit zu Recht auch die Ernennung des Klägers zum Ministerialrat unberücksichtigt gelassen, so leite sich hieraus wiederum die Vermutung ab, daß auch die dritte Ernennung, also die erneute Berufung in das Amt des Professors, auf der engen Verbindung des Klägers zum Nationalsozialismus beruhe. Zwar sei der Ansicht des Klägers, er sei während seiner Tätigkeit als Ministerialrat im Hinblick auf seine "volksdeutsche Arbeit" durch H. ausgeschaltet worden und insoweit in "Ungnade" gewesen, zuzustimmen. Diese "Ungnade" habe jedoch lediglich im Verhältnis zu H. bestanden, allenfalls zu einem ganz kleinen Teil der nationalsozialistischen Prominenz. Der Sturz des Klägers im Ministerium sei daher als solcher nicht geeignet, die zu seinen Lasten bestehende tatsächliche Vermutung für das Fortwirken der für die früheren Ernennungen ursächlichen politischen Beweggründe in irgendeiner Weise zu erschüttern. Selbst wenn man aber zugunsten des Klägers berücksichtige, daß seine erneute Berufung als Professor in gewissem Umfang auch deshalb erfolgt sein könnte, weil er als ein aus dem Ministerium abgeschobener Bediensteter unter Berücksichtigung seiner künstlerischen Befähigung anderweitig zu verwenden war, würde bei den obwaltenden tatsächlichen Umständen und insbesondere im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 8, 296) allenfalls ungewiß sein, ob die Wiederverwendung bei der Hochschule überwiegend auf politischen Motiven oder gleichwertig auf sachlich-fachlichen oder sonstigen Motiven beruhte. Denn die günstigstenfalls zu bejahende Ungewißheit werde durch das Fehlen der früher für den Kläger angelegten Personalakte und durch die Bekundungen der Zeugen R. und U., die über die Motive der Ernennungsbehörde nichts gewußt hätten, noch verstärkt. Eine solche Ungewißheit gehe aber wiederum zu Lasten des Klägers.
Müsse hiernach auch die dritte Ernennung des Klägers unberücksichtigt bleiben, so bestehe demzufolge auch bezüglich der als eine echte Beförderung zu wertenden letzten Ernennung die im Beweiswege widerlegbare tatsächliche Vermutung des Überwiegens der politischen Motive. Weder das als wahr zu unterstellende tatsächliche Vorbringen des Klägers, daß zuvor der kommissarische Leiter der Hochschule gestorben war und daß Professor H. die Nachfolge aus irgendwelchen Gründen abgelehnt habe, noch die Tatsache der fachlich künstlerischen Qualifikation des Klägers für das ihm zuletzt übertragene Amt falle dergestalt ins Gewicht, daß hierdurch die tatsächliche Vermutung des Überwiegens der parteipolitischen Erwägungen als widerlegt angesehen werden müßte.
Der Kläger sei nach alledem durch die Entscheidung nach § 7 G 131 nicht in seinen Rechten verletzt. Das gleiche gelte, soweit der Kläger im Klagewege die Anordnung der sofortigen Vollziehung angefochten hat.
Hiergegen hat der Kläger die zugelassene Revision eingelegt und beantragt,
das angefochtene Urteil und den Bescheid des Beklagten vom 24. März 1956 aufzuheben,
hilfsweise,
die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Die Revision rügt Verletzung formellen und materiellen Rechts. Der Beklagte tritt der Revision entgegen.
Soweit der Kläger die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entscheidung nach § 7 G 131 im Klagewege (VG XII A 130.56) angefochten hat, haben die Parteien die Hauptsache während des Revisionsverfahrens für erledigt erklärt.
II.
Im Streit ist nur noch die Rechtmäßigkeit der gegen den Kläger ergangenen Entscheidung nach § 7 G 131 vom 24. März 1956. Soweit das angefochtene Urteil sich hierauf erstreckt, hat die Revision Erfolg.
Die von der Revision vertretene Auffassung, der angefochtenen Entscheidung stehe die materielle "Rechtskraft" des Bescheides der Oberfinanzdirektion M. vom 26. November 1953 entgegen, ist - abgesehen davon, daß die hier angefochtene Entscheidung nach § 7 G 131 nicht den actus contrarius zur Feststellung des Eintritts in den Ruhestand darstellt - aus folgenden Gründen rechtlich nicht haltbar. Verwaltungsakte, die infolge Ablaufs der Klagefrist unanfechtbar werden, erlangen nicht die den gerichtlichen Urteilen eigene materielle Rechtskraft. Der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat hierzu in seinem Urteil vom 25. Oktober 1957 (BVerwGE 5, 312 [313]) ausgeführt:
"Daß die gerichtlichen Urteilen eigene materielle Rechtskraft unanfechtbar gewordenen Verwaltungsakten nicht verliehen ist, ist im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Juli 1953 (BVerfGE 2, 380 [BVerfG 01.07.1953 - 1 BvL 23/51] [403]) ausgesprochen. Allerdings schließt dies allein - nach den Ausführungen der vorgenannten Entscheidung - noch nicht aus, daß in gesetzlich geregelten förmlichen Verfahren ergangene Leistungsbescheide der Verwaltung ebenfalls eine gewisse Beständigkeit erlangen können, die der materiellen Rechtskraft wesensverwandt ist. Daraus folgt, daß ein infolge irrtümlicher Gesetzesanwendung von Anfang an fehlerhafter begünstigender Verwaltungsakt jedenfalls nicht in allen Fällen von der erlassenden Behörde zurückgenommen werden kann, wie noch in dem Urteil des Bayer. VGH vom 8. November 1951 (VRspr. 1952 S. 144) angenommen ist. Es wird vielmehr abzuwägen sein zwischen dem grundsätzlich zu bejahenden öffentlichen Interesse an der gleichmäßigen Gewährleistung eines dem Gesetz entsprechenden Rechtszustandes, das an sich die Beseitigung der Folgen irrtümlicher Gesetzesanwendung durch die Verwaltung wünschenswert, ja notwendig, erscheinen läßt, und den Einzelinteressen des begünstigten Bürgers, der in seinem Vertrauen auf die Beständigkeit behördlicher Entscheidungen mit Recht nicht getäuscht sein will. Eine gerechte Entscheidung wird sich mangels ausdrücklich formulierter Normen des allgemeinen Verwaltungsrechts für den Einzelfall oder für bestimmte Arten von Fällen nur finden lassen, wenn zunächst die Belastung, sei es der gesamten Öffentlichkeit, sei es der an der Aufbringung der Mittel für die bewilligten Leistungen beteiligten Bevölkerungskreise, die durch eine Aufrechterhaltung des fehlerhaften Leistungsbescheids entstehen würde, ermittelt wird. Dabei wird es von besonderer Bedeutung sein, ob es sich, lediglich um die Rückforderung einer bereits erbrachten einmaligen Leistung oder aber um die Berichtigung eines Leistungsverhältnisses handelt, das den dauernden regelmäßigen Bezug von Leistungen zum Gegenstand hat. Im letzteren Fall Wird für die Entscheidung über die Zulässigkeit der Rücknahme noch besondere Bedeutung gewinnen können, ob sie auch die bereits gewährten laufenden Leistungen rückgängig machen oder aber nur darauf beschränkt bleiben soll, den rechtlich nicht gedeckten Bezug von Dauerleistungen lediglich für die Zukunft auszuschließen."
Daß diese zutreffenden Ausführungen, auch für Pensionsfestsetzungsbescheide und andere begünstigende Verwaltungsakte entsprechend gelten, ist inzwischen ständige höchstrichterliche Rechtsprechung geworden und ist auch im vorliegenden Fall anzunehmen, falls man die anfängliche Gewährung der Versorgungsbezüge aus der Besoldungsgruppe H 1 a - zugunsten des Klägers - als einen ihn begünstigenden Verwaltungsakt gelten läßt. Das von der Revision angeführte Urteil des VI. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. April 1959 (BVerwGE 8, 261[BVerwG 24.04.1959 - VI C 91/57]) geht ebenfalls von der in den eben wieder gegebenen Ausführungen dargelegten Auffassung aus; es bezieht sich, soweit es darauf abgestellt hat, daß der Versorgungsempfänger die Fehlerhaftigkeit des begünstigenden Pensionsfestsetzungsbescheides kannte oder den Umständen nach kennen mußte, ausschließlich auf die Rücknahme einer fehlerhaften Pensionsfestsetzung für die Vergangenheit. Es ergibt sich hiernach, daß die Revision zu Unrecht das in Art. 20 GG ausgesprochene Gebot der Rechtsstaatlichkeit wegen Nichtbeachtung der Rechtskraftwirkung für verletzt hält. Sie hat die schon erwähnte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Juli 1953 offensichtlich mißverstanden; die Gründe dieser Entscheidung beziehen sich, soweit die Revision sie in ihrem Schriftsatz vom 23. Juli 1962 für sich in Anspruch nimmt, auf Staatsakte, die - anders als der Bescheid der Oberfinanzdirektion M. vom 26. November 1953 und die Gewährung der Versorgungsbezüge - in einem "gerichtsähnlichen" Verfahren ergangen sind.
Auch auf die Grundsätze über die Gewährung von Vertrauensschutz kann der Kläger sich nicht mit Erfolg berufen. Sein Versorgungsanspruch hat seine Rechtsgrundlage in dem Gesetz zu Art. 131 GG und stand deswegen von Anfang an ohne weiteres - d.h. ohne daß es bei der Gewährung der Versorgung eines ausdrücklichen Hinweises bedurfte - unter dem gesetzlichen Vorbehalt der Anwendung des § 7 G 131. Es gilt hier daher das, was der Senat bereits in seinem Urteil vom 11. Februar 1960 (BVerwGE 10, 158) ausgeführt hat. Die von der Revision angeführtenUrteile vom 23. Januar 1958 - BVerwG II C 300.57 - und vom 24. September 1959 (BVerwGE 9, 155 [BVerwG 24.09.1959 - BVerwG II C 405.57]) sind hier nicht einschlägig, weil sie sich auf Fälle der Anwendung des § 7 G 131 auf Beamte zur Wiederverwendung nach rechts gleicher Wiederverwendung beziehen, ihnen also ein anderer Sachverhalt zugrunde liegt. Zu Unrecht meint die Revision in diesem Zusammenhang weiterhin, die zunächst zuständige oberste Dienstbehörde, in Bayern hätte die Oberfinanzdirektion M. anweisen müssen, ihr die Fälle, in denen die Anwendung des § 7 G 131 in Betracht kam, vor Gewährung des Ruhegehalts zur Entscheidung über die Anwendung des § 7 G 131 vorzulegen; daß dies nicht geschehen sei, gehe zu ihren Lasten und die jetzt zuständige oberste Dienstbehörde des Beklagten sei daran gebunden. Mit diesem Vorbringen will die Revision anscheinend geltend machen, in der Nichterteilung einer Dienstanweisung mit dem vorerwähnten Inhalt, komme der Wille der zunächst zuständigen obersten Dienstbehörde in Bayern, § 7 G 131 nicht anzuwenden, zur Ausdruck oder doch jedenfalls der Wille, die ihr durch § 7 Abs. 2 G 131 zuerkannte Entscheidungsbefugnis zu "delegieren". Dabei wird jedoch verkannt, daß das Gesetz zu Art. 131 GG den Zweck hat, die Notlage der durch die Folgen des Zusammenbruchs betroffenen früheren Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu beseitigen, und daß es diesem Zweck widersprochen hätte, schon vor der Gewährung der in diesem Gesetz vorgesehenen Leistungen das durch § 7 G 131 vorgeschriebene, vielfach mit sehr zeitraubenden Ermittlungen verknüpfte Ausleseverfahren durchzuführen. Die obersten Dienstbehörden haben demnach das Gesetz zu Art. 131 GG rechtsfehlerfrei und zweckentsprechend angewendet, soweit sie das in § 7 G 131 vorgesehene Ausleseverfahren den in diesem Gesetz vorgesehenen leistungsgewährenden Maßnahmen hintanstellten. Darin allein ist weder eine "Negativentscheidung" zu § 7 G 131 noch eine Delegation der der obersten Dienstbehörde durch § 7 Abs. 2 G 131 zuerkannten Entscheidungsbefugnis zu erblicken. Zudem wäre eine Delegation dieser Entscheidungsbefugnis unbeachtlich. Die oberste Dienstbehörde darf diese Befugnis nicht weiterübertragen und auch nicht deren Ausübung im Einzelfall untergeordneten Dienststellen überlassen. Sinn der in Rede stehenden Zuständigkeitsregelung ist es gerade, daß die bei Anwendung des § 7 G 131 sich ergebenden Fragen einer möglichst einheitlichen Entscheidung zugeführt, also der Möglichkeit einer widersprüchlichen Beantwortung durch die mit der Durchführung des Gesetzes zu Art. 131 GG im übrigen befaßten Stellen entzogen werden sollten (ebenso schon Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. Dezember 1959 - BVerwG VI C 93.59 -). Die Entscheidungsbefugnis der obersten Dienstbehörden kann daher grundsätzlich auch nicht, durch selbständige Maßnahmen einer unteren Behörde eingeschränkt werden (ebenso Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16. März 1960 - BVerwG VI C 68.59 -). Aus diesem Grunde kann auch aus den von der Revision angeführten Vermerken auf den Auszahlungsanordnungen vom 1. Dezember 1950 und vom 14. November 1952 nicht hergeleitet werden, die bayerische oberste Dienstbehörde habe eine den Senator für Inneres des beklagten Landes B. bindende und die Gewährung von Vertrauensschutz rechtfertigende "Negativentscheidung" zu § 7 G 131 getroffen.
Auch mit ihrem Hinweis auf die zur Verwirkung von Rechten entwickelten Rechtsgrundsätze kann die Revision keinen Erfolg haben. Es kann bereits zweifelhaft sein, ob die Verwirkung einer Entscheidungspflicht, wie sie § 7 G 131 für die oberste Dienstbehörde begründet, überhaupt möglich ist. Jedenfalls aber setzt die Verwirkung mehr als nur Zeitablauf voraus; denn die bloße Untätigkeit eines Berechtigten vermag grundsätzlich die Annahme der Verwirkung von Rechten nicht zu rechtfertigen (ebenso BVerwGE 6, 204 und Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 10. Oktober 1961 - BVerwG VI C 49.60 - undvom 25. Januar 1962 - BVerwG II C 178.59 -).
Daß die von der Revision schließlich noch angeführte Fürsorgepflicht nicht die durch § 7 G 131 begründete - uneingeschränkte - Rechtspflicht zur Vornahme des dort vorgesehenen Ausleseverfahrens in Frage stellen kann, liegt auf der Hand.
Nach alledem hat das Berufungsgericht mit Recht geprüft, ob die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 G 131 im Falle des Klägers gegeben sind. Das angefochtene Urteil weist jedoch in den Darlegungen zur Begründung der Auffassung, daß die Voraussetzungen der zweiten Alternative des § 7 Abs. 1 Satz 1 G 131 gegeben seien, rechtliche Mängel auf.
Das Berufungsgericht spricht auf Seite 15 (oben) der Ausfertigung des angefochtenen Urteils von einem "typischen Geschehensablauf", bedient sich also eines Begriffes, der darauf hindeutet, daß das Berufungsgericht die Grundlage des prima-facie-Beweises (Beweis des ersten Anscheins) für gegeben erachtet hat. Damit, sind aber die Darlegungen auf Seite 16 der Urteilsausfertigung unvereinbar; denn dort ist davon die Rede, daß die - tatsächliche - "Vermutung" des Überwiegens politischer Motive "nicht widerlegt" sei, und diese Formulierung rechtfertigt die Annahme, daß das Berufungsgericht auch das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Umkehr der (materiellen) Beweislast angenommen hat. Der prima-facie-Beweis bewirkt aber keine Umkehr der (materiellen) Beweislast. Der prima-facie-Beweis kommt nur bei typischen Geschehensabläufen in Betracht; wegen des formelhaften (typischen) Charakters des Geschehensablaufs erbringt er vollen Beweis, hinterläßt also keine Ungewißheit über rechtserhebliche Tatsachen, die zu einer Verteilung der materiellen Beweislast nötigen würde, zumal die konkreten Umstände des Einzelfalles im Hinblick auf das Typische des Geschehensablaufs ohne Belang für die tatsächliche Beurteilung sind. Grundlage für eine tatsächliche - widerlegbare - Vermutung, wie sie das Berufungsgericht auf Seite 16 ff. seines Urteils angeführt hat, ist nur der sogenannte Wahrscheinlichkeitsbeweis, dem geringere Beweiskraft als dem prima-facie-Beweis zukommt (zu dem Unterschied zwischen prima-facie-Beweis und Wahrscheinlichkeitsbeweis vgl.Beschluß vom 26. November 1958 - BVerwG II CB 18.58 - [Buchholz BVerwG 234, § 7 G 131 Nr. 41] undUrteil vom 9. April 1959 - BVerwG II C 304.57 - [Buchholz BVerwG 234, § 7 G 131 Nr. 45]).
Bei Annahme eines typischen Geschehensablaufs hätte das Berufungsgericht weiterhin, beachten müssen, daß bereits die ernstliche Darlegung eines vom typischen Verlauf abweichenden Ganges des Geschehens dem prima-facie-Beweis die Grundlage entzieht. Die Möglichkeit eines solchen vom typischen Verlauf abweichenden Ganges des Geschehens ergibt sich im vorliegenden Falle aus dem - von dem Berufungsgericht sogar als begründet anerkannten - Vorbringen des Klägers, daß er sowohl im Zeitpunkt der Berufung in das Beamtenverhältnis im Jahre 1933 als auch bei der im Jahre 1937 erfolgten erneuten Ernennung zum Professor und schließlich auch bei der Beförderung zum Hochschuldirektor die "künstlerische und sachlich-fachliche" Befähigung für die Wahrnehmung der ihm übertragenen Ämter besessen hat (Seite 15 der Ausfertigung des angefochtenen Urteils). Hierdurch wäre der - möglicherweise von dem Berufungsgericht angenommene - prima-facie-Beweis erschüttert mit der Folge, daß das Berufungsgericht die konkreten Umstände des Sachverhalts aufzuklären und zu würdigen gehabt hätte und daß bei Unaufklärbarkeit des Sachverhalts die beklagte Behörde die Folgen der Ungewißheit zu tragen hätte, weil der prima-facie-Beweis - wie schon oben erwähnt worden ist - nicht die (materielle) Beweislast umkehrt.
Sollte das Berufungsgericht hingegen - wofür vieles spricht - den schon erwähnten Wahrscheinlichkeitsbeweis im Auge gehabt haben, so hätte es übersehen, daß die festgestellte enge Verbindung des Klägers zum Nationalsozialismus - die hier ohne Verletzung der Denkgesetze und allgemeinen Erfahrungssätze ohne weiteres schon aus der von dem Kläger nicht bestrittenen Tatsache des frühzeitigen Eintritts in die NSDAP und die SA hergeleitet werden könnte - nach höchstrichterlicher Rechtsprechung zwar ein sehr schwerwiegendes Beweisanzeichen dafür ist, daß der Betroffene eine nach der "Machtübernahme" begründete beamtenrechtliche Rechtsstellung "wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus" erlangt hat (BVerwGE 5, 275 [279] und BVerwGE 8, 296 [301]), es jedoch eine Frage des Einzelfalls ist, ob dieses gewichtige Beweisanzeichen durch das Hinzutreten besonderer Umstände, die auf die Zugehörigkeit zu dem Kreis der "alten Kämpfer" zurückzuführen sind (Anwendung der zur beruflichen Förderung der "alten Kämpfer" ergangenen Erlasse), geeignet ist, die in Rede stehende Vermutung auszulösen mit der Folge, daß nunmehr der betroffene "alte Kämpfer" die materielle Beweislast trägt (vgl.Urteil vom 26. November 1959 - BVerwG II C 280.57 - [Buchholz BVerwG 234, § 7 G 131 Nr. 55]). Das angefochtene Urteil enthält keine rechtlich bedeutsamen Feststellungen über das Hinzutreten solcher besonderen Umstände. Der allgemeine Hinweis auf die "vielfältigen und zum Teil sehr freundschaftlichen Beziehungen des Klägers zu prominenten Nationalsozialisten" und die damit im Zusammenhang stehende Einreihung des Klägers in den Kreis der prominenten Nationalsozialisten sind allein nicht geeignet, die (materielle) Beweislast im Sinne des Urteils vom 26. November 1959 umzukehren. Es ist also nicht auszuschließen, daß das Berufungsgericht die Umkehr der (materiellen) Beweislast - irrigerweise - allein aus dem festgestellten typischen Geschehensablauf hergeleitet hat.
Schon diese Mängel führen auf die Sachrüge der Revision zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung; denn das Revisionsgericht hat im Rahmen seiner Aufgabe, auf die richtige Anwendung des materiellen Rechts hinzuwirken, auch für die Beachtung der Grundlagen der Beweiswürdigung Sorge zu tragen (BVerwGE 8, 305 [307]). Die uneingeschränkte Aufhebung des angefochtenen Urteils ist erforderlich, weil sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen läßt, daß die aufgezeigten rechtlichen Mängel über die Darlegungen des Berufungsgerichts zur ersten beamtenrechtlichen Ernennung des Klägers hinaus auch die Darlegungen zu den übrigen von der Entscheidung nach § 7 G 131 betroffenen Ernennungen beeinflußt haben. Das gilt auch für die Darlegungen über die Ernennung des Klägers zum Ministerialrat. Denn auch sie sind von dem Berufungsgericht mit dem Hinweis auf die "tatsächliche Vermutung der fortwirkenden politischen Motivierung" eingeleitet worden und geben schon deswegen dem Revisionsgericht nicht die erforderliche Gewißheit darüber, daß das Berufungsgericht jedenfalls insoweit den Sachverhalt zuungunsten des Klägers für vollständig geklärt erachtet hat.
Bei seiner erneuten Entscheidung wird das Berufungsgericht zu beachten haben, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Vermutung des Fortwirkens überwiegend parteipolitischer Beweggründe sich nur auf diejenigen - späteren - Ernennungen und Beförderungen erstreckt, die auf der die Vermutung auslösenden Ernennung oder Beförderung "fußen" (BVerwGE 5, 275 [278]; BVerwGE 8, 305 [307]). Ein solcher Sachverhalt liegt nicht schon bei einem zeitlichen, sondern nur bei einem inneren Zusammenhang vor, für den der zeitliche Zusammenhang allerdings die Bedeutung eines Beweisanzeichens haben kann. Im vorliegenden Fall ist ein solcher innerer Zusammenhang nicht ohne weiteres zwischen der Ernennung des Klägers zum Professor im Jahre 1933 und der Ernennung zum Ministerialrat im Jahre 1934, ferner auch nicht zwischen der letztgenannten Ernennung und der erneuten Ernennung des Klägers zum Professor im Jahre 1937 ersichtlich. Hierzu würden bei Annahme einer Vermutung des Fortwirkens überwiegend parteipolitischer Beweggründe weitere tatsächliche Feststellungen zu treffen sein.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 15.000 DM festgesetzt.
Dr. Otto
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch
Dr. Idel