Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.03.1960, Az.: BVerwG VI C 68.59
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.03.1960
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 68.59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 13706
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 25.03.1959 - AZ: I A 1638/56
Rechtsgrundlage
- § 7 G 131
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. März 1960
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Schmidt, Kellner, Dr. Waitz und Dr. Nehlert
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. März 1959 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger stand am 8. Mai 1945 im Dienst der Reichsfinanzverwaltung. Er war am 20. Juli 1939 zum Zollassistenten und am 1. November 1943 zum Zollsekretär ernannt worden.
Nachdem der Kläger im Jahre 1950 aus der Kriegsgefangenschaft zurückgekehrt war, übernahm ihn die Oberfinanzdirektion in Münster unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf als Zollsekretär in den Dienst der Bundesfinanzverwaltung. Er hatte vorher ordnungsgemäß angegeben, daß er seit November 1932 Mitglied der SS gewesen und im Februar 1933 der NSDAP beigetreten war. Der Berechnung seines Besoldungsdienstalters wurde sein früheres Besoldungsdienstalter als Zollsekretär vom 1. November 1943 unter Abzug der Zeit der Nichtbeschäftigung im öffentlichen Dienst zugrunde gelegt. Mit Urkunde vom 11. Januar 1952 verlieh, die Oberfinanzdirektion Münster dem Kläger die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit.
Am 18. November 1955 entschied der Beklagte in Anwendung der politischen Alternative des § 7 G 131, der Kläger sei zu behandeln, als wäre er am 20. Juli 1939 zum Zollbetriebsassistenten, zum Zollassistenten erst mit Wirkung zum 1. September 1940 ernannt worden. Daß er dann - wie tatsächlich geschehen - zum 1. November 1943 auch ohne politische Bevorzugung sachgerecht zum Zollsekretär befördert worden wäre, ist in dem Bescheid ausdrücklich klargestellt. - Die Oberfinanzdirektion in Münster setzte nunmehr durch Verfügung vom 6. Dezember 1955 das Besoldungsdienstalter des Klägers in der Besoldungsgruppe A 7 a der Reichsbesoldungsordnung anderweitig auf den 6. Dezember 1944 fest.
Der Kläger ist der Auffassung, er sei aus sachlichen Gründen - wegen seiner überdurchschnittlichen Leistungen - befördert worden. Mit seiner Klage im Verwaltungsstreitverfahren hatte er in beiden Vorinstanzen Erfolg. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seines Urteils im wesentlichen ausgeführt:
Ob gegen einen nach Inkrafttreten des Gesetzes zu Artikel 131 GG gleichwertig wiederverwendeten Beamten - wie hier den Kläger - eine Entscheidung nach § 7 G 131 überhaupt noch ergehen dürfte, könne offenbleiben. Hier jedenfalls verstoße diese Entscheidung gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Auch gegenüber einer Entscheidung nach § 7 G 131 gebühre dem Beamten Vertrauensschutz. Hier habe der Beklagte nach der Aushändigung der Urkunde, mit der der Kläger zum Zollsekretär auf Lebenszeit ernannt worden sei, noch fast vier Jahre verstreichen lassen, bis er die angefochtene Entscheidung getroffen habe. Zu diesem Zeitpunkt habe der Kläger unter den im Urteil näher gewürdigten Umständen des. Falles mit einer solchen Entscheidung nicht mehr rechnen können, vielmehr auf die Rechtsbeständigkeit des inzwischen getroffenen Zustandes vertrauen dürfen. Es erübrige sich daher zu prüfen, ob er aus Gründen politischer Bevorzugung zu früh zum Zollassistenten ernannt worden sei.
Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen. Der Beklagte hat Revision eingelegt und beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Zur Begründung hat er u.a. ausgeführt:
Der zwingende Charakter der in § 7 G 131 getroffenen Regelung stehe der Annahme entgegen, daß die dort vorgeschriebene Entscheidung bei Wiederverwendung des Beamten entfalle. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts könne der Kläger sich auch nicht auf den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes berufen. Die in § 7 G 131 geregelten Rechtsfolgen dürften erst dann als eingetreten behandelt werden, wenn die oberste Dienstbehörde, hier also er, der Beklagte, darüber entschieden habe. Mit der ausschließlichen Zuständigkeit der obersten Dienstbehörde wäre es nicht vereinbar, dürfte man ihr entgegenhalten, daß eine andere Behörde - hier die Oberfinanzdirektion in Münster - Maßnahmen ergriffen habe, in denen eine Entscheidung nach § 7 G 131 nicht ausdrücklich vorbehalten worden sei.
Der Kläger hat beantragt, die Revision zurückzuweisen. Er hat die Urteile der Vorinstanzen unter Bezugnahme auf deren Gründe verteidigt.
Die Parteien haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
II.
Das Urteil konnte ohne mündliche Verhandlung ergehen (§ 61 Satz 1, § 35 BVerwGG).
Die Revision ist unbegründet. Das Berufungsurteil erweist sich im Ergebnis als richtig.
Die vom Berufungsgericht offengelassene Frage, ob § 7 G 131 auf einen Beamten zur Wiederverwendung auch dann anwendbar bleibt, wenn dieser entsprechend seiner früheren Rechtsstellung in ein gleichwertiges Amt übernommen worden ist, haben die mit Beamtensachen befaßten Senate des Bundesverwaltungsgerichts inzwischen bejaht (Urteil des II. Senats vom 24. September 1959 - BVerwGE 9, 155 [BVerwG 24.09.1959 - BVerwG II C 405.57] -;Urteil des erkennenden Senats vom 15. Dezember 1959 - BVerwG VI C 93.59.-). Das letztgenannte Urteil des erkennenden Senats enthält für einen insoweit vergleichbar liegenden Fall Ausführungen auch zum Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes. Danach kann die Entscheidungsbefugnis der obersten Dienstbehörde - hier des Beklagten - grundsätzlich nicht durch Maßnahmen einer untergeordneten Behörde - wie hier die vorbehaltlose Wiederverwendung des Klägers durch die Oberfinanzdirektion in Münster - eingeschränkt werden.
Während jedoch in dem früher entschiedenen Falle diese Erwägungen zur Aufhebung des vom Beklagten angefochtenen Urteils führten, kommt eine entsprechende Beurteilung der vorliegenden Sache nicht in Betracht. Denn in jenem Falle hatte die Entscheidung des Beklagten nach § 7 G 131 die letzte Ernennung (im Sinne dieser Vorschrift) betroffen, die dem Beamten vor dem Zusammenbruch zuteil geworden war. In der vorliegenden Streitsache hingegen hat der Beklagte ausdrücklich - in den Gründen seines Bescheides - klargestellt, daß die letzte Rechtsstellung - als Zollsekretär - ordnungsgemäß erlangt worden war und somit Maßnahmen nach § 7 G 131 nicht unterliegt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 3, 110 [113]) darf nur dann, wenn die letzte Rechtsstellung eines Beamten wegen Fehlerhaftigkeit ihres Begründungsaktes nach § 7 G 131 unberücksichtigt bleibt, festgestellt werden, daß gegebenenfalls auch frühere Ernennungen nicht (oder erst zu einem späteren Zeitpunkt) zu berücksichtigen sind. Daß dies auch dann gilt, wenn dadurch eine Dienstzeit anrechenbar bleibt, die auf Grund einer möglicherweise fehlerhaften früheren Ernennung abgeleistet worden ist, hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 24. Juni 1959 (BVerwGE 9, 39) ausdrücklich klargestellt. An dieser Rechtsprechung wird festgehalten.
Es war daher, wie geschehen, zu erkennen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 BVerwGG.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 500 DM festgesetzt.
gez. Schmidt
gez. Kellner
gez. Dr. Waitz
gez. Dr. Nehlert