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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.09.1959, Az.: BVerwG II C 405.57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.09.1959
Aktenzeichen
BVerwG II C 405.57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 16677
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin - 11.09.1957 - AZ: VII B 63.56

Fundstellen

  • BVerwGE 9, 155 - 162
  • AS IX, 155
  • DDB 1960, 33
  • DVBl 1959, 888-890 (Volltext mit amtl. LS)
  • NDBZ 1959, 181
  • NDBZ 1960, 19
  • NJW 1960, 116-117 (Volltext mit amtl. LS)
  • RiA 1960, 91

Amtlicher Leitsatz

Zur Anwendung des § 7 G 131 auf einen Beamten zur Wiederverwendung, der entsprechend seiner früheren Rechtsstellung in ein gleichwertiges Amt übernommen worden ist.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 10. September 1959
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. Meyer, Dr. de Chapeaurouge und Dr. Idel
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 11. September 1957 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der jetzt 47jährige Kläger, der nach dem Besuch der Volksschule und Erlernung des Tischlerhandwerks von 1933 bis 1935 im Arbeitsdienst und von 1935 bis 1938 als Straßenbahnschaffner beschäftigt war, durchlief in der Folgezeit im Dienste der Stadt B. die folgende Laufbahn:

am 3. Januar 1938 Einstellung als Amtsobergehilfe auf Probe,

am 3. Juli 1938 Ernennung zum planmäßigen Amtsobergehilfen,

am 16. März 1939 Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit,

am 11. Dezember 1939 nach Bestehen der Vorprüfung zum Stadtassistenten Ernennung zum Stadtassistenten,

am 2. Juni 1943 Beförderung zum Stadtsekretär (Besoldungsgruppe A 7 a).

2

Nach dem Zusammenbruch arbeitete der Kläger, der Mitglied der NSDAP seit dem 1. Januar 1930 war, als Tischler.

3

Auf seinen Antrag vom 15. September 1953 wurde der Kläger mit Urkunde vom 17. Februar 1954 im Namen des Senats von B. unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Regierungsassistenten ernannt und mit Verfügung vom selben Tage in eine freie Planstelle der Besoldungsgruppe A 8 a mit Wirkung vom 1. Dezember 1953 eingewiesen. Die Ernennungsurkunde wurde ihm am 24. Februar 1954 ausgehändigt. Sein Besoldungsdienstalter wurde gleichzeitig auf den 1. Dezember 1939 festgesetzt.

4

Durch Bescheid vom 15. November 1955 teilte der Beklagte dem Kläger mit, daß gemäß § 7 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 1953 (BGBl. I S. 1287/Berl. GVBl. S. 1314) - G 131 - seine Einstellung als Amtsobergehilfe im Jahre 1938 sowie die darauf beruhenden Beförderungen zum Stadtassistenten und Stadtsekretär unberücksichtigt bleiben müßten, weil sie beamtenrechtlichen Vorschriften widersprächen und wegen Verbindung zum Nationalsozialismus vorgenommen worden seien. Durch Bescheid vom 14. Dezember 1955 setzte der Beklagte das Besoldungsdienstalter des Klägers in der Besoldungsgruppe A 8 a mit Wirkung vom 1. Januar 1956 auf den 23. Februar 1952 neu fest.

5

Der gegen den Bescheid vom 15. November 1955 gerichteten Anfechtungsklage hat das Verwaltungsgericht Berlin stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht Berlin durch Urteil vom 11. September 1957 im wesentlichen mit folgender Begründung zurückgewiesen:

6

§ 7 G 131 sei auf den mit Wirkung vom 24. Februar 1954 gemäß §§ 172 Abs. 2 und § 9 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 10. Dezember 1954 (GVBl. S. 747) - LBG - in Verbindung mit § 19 Abs. 1 G 131 und § 110 des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 551) - BBG - rechtsgleich wiederverwendeten und damit aus dem Rechtsstand zur Wiederverwendung ausgeschiedenen Kläger unanwendbar. Die rechtsgleiche Wiederverwendung habe zugleich die Entscheidung zum Inhalt, daß damit alle etwaigen Bedenken nach § 7 G 131 gegen den Beamten verneint seien. Andernfalls würde eine zeitlich unbegrenzte Verlängerung des Zustandes der Rechtsunsicherheit eintreten, der mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und dem berechtigten Vertrauensschutz der Beamten in die Rechtsbeständigkeit behördlicher Entscheidungen nicht vereinbar wäre. Die vorbehaltlose Übertragung eines Amtes mit der Einweisung in eine Planstelle, die eine negative Entscheidung der Behörde zu § 7 G 131 einschließe, sei ein begünstigender Verwaltungsakt. Dieser sei nicht schon deshalb frei widerruflich, weil ein späterer Sachbearbeiter die Frage der Anwendbarkeit des § 7 G 131 anders beantworte. Der berechtigte Vertrauensschutz, den auch der Beamte gegenüber einer behördlichen Entscheidung genieße, verlange, daß die Behörde grundsätzlich an einer einmal dokumentierten Auffassung festzuhalten habe, wenn nicht ein überwiegendes öffentliches Interesse aus besonderen Gründen den Widerruf rechtfertige.

7

Auch die weitere Ansicht des Beklagten, die Anwendung des § 7 G 131 sei nur dann ausgeschlossen, wenn die rechtsgleiche Wiederverwendung bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zu Artikel 131 GG begonnen habe, sei abzulehnen. Für eine solche Unterscheidung biete weder das Gesetz selbst noch der Sinn dieser Vorschrift einen Anhaltspunkt. Allein entscheidend für den Ausschluß der Anwendbarkeit des § 7 G 131 sei die Tatsache, daß der Betreffende wieder rechtsgleich untergebracht worden sei und damit nicht mehr unter das Gesetz zu Artikel 131 GG falle.

8

Unerheblich sei dabei, ob § 7 G 131 zwingendes Recht darstelle oder einen Ermessensspielraum enthalte. Auch die Anwendung von zwingendem Recht sei nur möglich, wenn das - Gesetz, welches den zwingenden Rechtssatz enthalte, überhaupt noch auf den betreffenden Fall angewandt werden könne.

9

Mit seiner Revision gegen dieses Berufungsurteil rügt der Beklagte die Verletzung der §§ 7, 19 G 131 und des § 172 Abs. 2 LBG. Er meint, der nach § 19 Abs. 1 Satz 3 G 131 beendete Rechtsstand zur Wiederverwendung beeinflusse die Berechnung des Besoldungsdienstalters und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit im Wiederverwendungsbeamtenverhältnis (§ 184 LBG). Auch ein bereits beendetes Rechtsverhältnis könne noch nachträglich geregelt werden.

10

Der Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

11

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

12

Er tritt der Revision entgegen.

13

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich. Er hält die Revision für zulässig und mit dem Berufungsgericht § 7 G 131 auf den rechtsgleich wiederverwendeten Kläger für unanwendbar.

14

II.

Die Revision ist unbegründet, weil das angefochtene Urteil nicht auf der Nichtanwendung oder auf der unrichtigen Anwendung von Bundesrecht beruht (§ 56 Abs. 1 Satz 1 BVerwGG).

15

Der Kläger, der am 8. Mai 1945 als Beamter, und zwar als Stadtsekretär (Besoldungsgruppe A 7 a) im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, bei einer im heutigen Gebiete von Berlin (West) gelegenen Dienststelle beschäftigt war, gehört zu dem von § 63 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a G 131 erfaßten Personenkreis. Bei der Prüfung, ob der Kläger im Sinne dieser Vorschrift "entsprechend seiner früheren Rechtsstellung" wiederverwendet ist, ist seine frühere beamtenrechtliche Rechtsstellung seiner Rechtsstellung am 1. April 1951, dem Tage des Inkrafttretens des Gesetzes zu Artikel 131 des Grundgesetzes, gegenüberzustellen (BVerwG, Urteil vom 11. Juni 1959 - BVerwG II C 53.58 -; vgl. ebenso für die "entsprechende Versorgung" im Sinne der §§ 62 und 63 G 131: BVerwG, Urteile vom 6. Januar 1956 - BVerwG II C 197.53 [RiA 1956, 174] - undvom 25. Juni 1959 - BVerwG II C 106.57 - DBB 59, 171 [L]). Am 1. April 1951 war der Kläger unstreitig noch nicht wiederverwendet. Zudem entspricht seine später durch Wiederverwendung erlangte Rechtsstellung eines Regierungsassistenten auf Lebenszeit nicht seiner Rechtsstellung vom 8. Mai 1945 (Stadtsekretär auf Lebenszeit). Bei der Prüfung, ob jemand dem Personenkreis des § 63 G 131 angehört, ist der sog. Beförderungsschnitt (früher §§ 19 Abs. 1 und 31 G 131, jetzt § 110 BBG) außer Betracht zu lassen; denn die Entscheidung über die Zugehörigkeit zu diesem Personenkreis kann nicht unter Anwendung einer Vorschrift getroffen werden, die erst nach Bejahung dieser Zugehörigkeit anwendbar ist.

16

Aus der hiernach sich ergebenden Anwendbarkeit des § 63 G 131 auf den Kläger folgt, daß die ihm im Rahmen des Gesetzes zu Artikel 131 des Grundgesetzes zugewiesene Rechtsstellung seit dem 1. April 1951 (§ 85 G 131) durch die in § 63 Abs. 1 Satz 1 G 131 für entsprechend anwendbar erklärten Vorschriften des Gesetzes bestimmt wird. Zu diesen Vorschriften gehört die Regelung des § 7 G 131.

17

Diese Vorschrift ist auf den Kläger - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nicht etwa wegen dessen Ausscheidens aus dem Rechtsstand zur Wiederverwendung unanwendbar. Nach der ebenfalls in § 63 Abs. 1 Satz 1 G 131 angeführten Vorschrift des § 19 Abs. 1 Satz 3 G 131 - in der hier maßgeblichen Fassung vom 1. September 1953 (BGBl. I S. 1287) - endet zwar mit der Übernahme eines Beamten z. Wv. nach Maßgabe des § 19 Abs. 1 Satz 1 und 2 G 131 dessen Rechtsstand zur Wiederverwendung mit der Wirkung, daß der Übernommene für die Folgezeit nur noch zu dem ihn übernehmenden Dienstherrn in einem Dienstverhältnis steht und keine den Rechtsstand zur Wiederverwendung voraussetzenden Rechte mehr erlangen kann. Die Beendigung des Rechtsstandes zur Wiederverwendung beseitigt jedoch den Rechtsstand zur Wiederverwendung nicht rückwirkend. Sie schließt schon deswegen nicht aus, daß der Rechtsstand zur Wiederverwendung nachträglich durch die Geltendmachung der Rechtsausschließungsgründe des § 7 G 131 seitens der obersten Dienstbehörde eingeschränkt wird.

18

Die gegenteilige Auffassung, der Gesetzgeber habe die Anwendung des § 7 G 131 auf die nach § 19 Abs. 1 Satz 3 G 131 aus dem Rechtsstand zur Wiederverwendung Ausgeschiedenen ausschließen, wollen, ist dem Gesetz zu Artikel 131 des Grundgesetzes nicht zu entnehmen. Sie wird weder durch den Wortlaut und Aufbau noch durch den Zweck des Gesetzes gestützt.

19

Die Vorschrift des § 19 Abs. 1 Satz 2 G 131, nach der bei der Übernahme im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 G 131 die aus den §§ 7 und 8 G 131 sich ergebenden Beschränkungen gelten, begrenzt lediglich den Umfang der Unterbringungspflicht mit der Wirkung, daß auch der infolge Anwendung, dieser Vorschriften in eine geringere als die "frühere Rechtsstellung" übernommene Beamte zur Wiederverwendung als rechtsgleich wiederverwendet gilt. Diese Vorschrift gestattet allenfalls den Schluß, daß der Gesetzgeber von dem Regelfall der Prüfung und Anwendung des § 7 G 131 vor der Übernahme ausgegangen ist. Sie verbietet jedoch nicht die Anwendung des § 7 G 131 nach rechtsgleicher Wiederverwendung.

20

Entgegen der Meinung des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein (Urteil vom 27. August 1958 - V OVG A 47.56 - VRspr. Bd. 11 S. 570) spricht auch nicht etwa der Zweck des Gesetzes gegen die Zulässigkeit einer Entscheidung gemäß § 7 G 131 nach rechtsgleicher Wiederverwendung eines Beamten. Zweck des Gesetzes ist die Regelung der in Artikel 131 des Grundgesetzes bezeichneten Rechtsverhältnisse. Dieser Zweck ist nicht erst mit der rechtsgleichen Wiederverwendung des Klägers, sondern schon am 1. April 1951 erreicht worden, nämlich bei Inkrafttreten des Gesetzes zu Art. 131 GG, das den Kläger dem Personenkreis des § 63 G 131 zugewiesen und damit auch der Anwendung des § 7 G 131 unterstellt hat. Schon hieraus folgt, daß mit dem Hinweis auf den Regelungszweck dieses Gesetzes nichts zugunsten der Nichtanwendbarkeit des § 7 G 131 gewonnen ist. Dasselbe wäre übrigens der Fall, wenn man annehmen wollte, zur Regelung der von Art. 131 des Grundgesetzes erfaßten Rechtsverhältnisse gehöre im Einzelfall auch der Vollzug des Gesetzes zu Art. 131 GG. Denn diese Annahme hätte zur Folge, daß trotz einer rechtsgleichen Wiederverwendung das Rechtsverhältnis eines Beamten zur Wiederverwendung nicht als abschließend geregelt angesehen werden könnte, wenn vor oder bei der Übernahme die Vorschrift des § 7 G 131 nicht beachtet worden ist. - Dem weiteren Zweck des Gesetzes, die durch den Zusammenbruch bedingte Rechtsunsicherheit auf dem Gebiet des öffentlichen Dienstrechts möglichst bald zu beseitigen (BVerwGE 1, 314 [316]) kommt in diesem Zusammenhang keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Die Entscheidung nach § 7 G 131 ist hier nur in ihrer Auswirkung auf die für den Betroffenen durch das Gesetz zu Art. 131 GG begründete Rechtsstellung (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1959 - BVerwG II C 119.57 - ZBR 1959, 159 [BVerwG 29.01.1959 - BVerwG II C 119/57] [161]) - im vorliegenden Fall also nur für den inzwischen bereits abgeschlossenen Rechtsstand zur Wiederverwendung - zu betrachten. Auch für den Bundesgesetzgeber stellte sich bei Vollzug des Art. 131 des Grundgesetzes die hier zu entscheidende Frage nur in dieser Sicht. Demgemäß sind etwaige Auswirkungen der nachträglichen Anwendung des § 7 G 131 auf das mit der rechtsgleichen Wiederverwendung neu begründete Landesbeamtenverhältnis nach Maßgabe des Landesbeamtenrechts hier außer Betracht zu lassen, so daß auch die Frage offenbleiben kann, ob die Regelung des § 184 LBG allgemein oder deren Anwendung im Einzelfall mit dem Gesetz zu Art. 131 GG zu vereinbaren ist. Hiernach wird der Zweck des Gesetzes, die durch den Zusammenbruch ausgelöste Rechtsunsicherheit auf dem Gebiet des öffentlichen Dienstrechts möglichst bald zu beseitigen, nicht dadurch gefährdet, daß § 7 G 131 grundsätzlich noch nach rechtsgleicher Wiederverwendung angewendet werden darf. Für die Anwendbarkeit des § 7 G 131 auch noch nach rechtsgleicher Wiederverwendung spricht zudem, daß die Entscheidung nach § 7 G 131 nicht im Ermessen der obersten Dienstbehörde steht, sondern bei Vorliegen ihrer Voraussetzungen ergehen muß (BVerwGE 3, 88 [97/99]).

21

Auch der Zweck des § 7 G 131 steht in Fällen der vorliegenden Art der Anwendung dieser Vorschrift nach rechtsgleicher Wiederverwendung nicht entgegen. § 7 G 131 hat - insofern irrt das Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein (a.a.O.) - keineswegs nur das Ziel, den Rechtsstand der unter das Gesetz fallenden Personen für den Zweck der Unterbringung zu regeln. Diese Vorschrift soll vielmehr auch verhindern, daß Übergangsgehälter oder Versorgungsbezüge unter Berücksichtigung fehlerhafter Ernennungen oder Beförderungen gewährt werden.

22

Der Hinweis des genannten Oberverwaltungsgerichts auf die bereits vor dem 1. April 1951 entsprechend ihrer früheren Rechtsstellung wiederverwendeten Beamten ist verfehlt. Diesen Beamten sind die erst nach dem 1. April 1951 rechtsgleich wiederverwendeten Beamten nicht gleichzustellen. Zwar ist beiden Gruppen gemeinsam, daß ihr neues Rechtsverhältnis sich allein nach dem allgemeinen Dienstrecht des Dienstherrn richtet, der sie übernommen hat. Indessen nehmen die vor dem 1. April 1951 entsprechend ihrer früheren Rechtsstellung wiederverwendeten Beamten an den Rechten nach dem Gesetz zu Art. 131 GGüberhaupt nicht teil und sind deshalb - anders als die nach dem 1. April 1951 rechtsgleich wiederverwendeten - der Regelung des § 7 G 131 nicht unterworfen.

23

Die Entscheidung nach § 7 G 131 ist im Falle des Klägers auch nicht etwa deshalb unzulässig, weil sie gegenstandslos wäre. Zwar sind etwaige landesrechtliche Auswirkungen der Entscheidung nach § 7 G 131 auch in diesem Zusammenhang unbeachtlich, weil der Landesgesetzgeber nicht die Voraussetzungen ausweiten darf, unter denen der Erlaß einer solchen bundesrechtlichen Entscheidung zulässig ist. Auch bei Nichtberücksichtigung des § 184 LBG ist indessen die Anwendung des § 7 G 131 im Fall des Klägers schon deshalb nicht gegenstandslos, weil sie jedenfalls die Entscheidung darüber mitbestimmt, ob der Kläger als ein von § 63 G 131 erfaßter früherer Stadtsekretär auf Lebenszeit nach seiner Übernahme als Regierungsassistent noch berechtigt ist, seine frühere Amtsbezeichnung - mit dem Zusatz "a.D." - zu führen (§§ 10 Satz 1 und 21 Abs. 1 Satz 2 G 131 in Verbindung mit § 81 Abs. 2 und 3 BBG).

24

Die nach alledem auch nach rechtsgleicher Wiederverwendung grundsätzlich zulässige Entscheidung nach § 7 G 131 erweist sich im Falle des Klägers gleichwohl als unhaltbar.

25

Auch das öffentliche Recht, einschließlich des Verwaltungsrechts, ist von dem Grundsatz von Treu und Glauben beherrscht (BVerwGE 3, 199 [203, 205]; 5, 136 [140]; 6, 111 [114]). Nach Maßgabe dieses Rechtsgrundsatzes wird der Rechtsunterworfene jedenfalls im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses in seinem berechtigten Vertrauen auf das "Verhalten der Verwaltung" mit der Rechtsfolge geschützt, daß die Verwaltung sich grundsätzlich mit ihrem Verhalten nicht in Widerspruch setzen darf. Der hiernach insbesondere auch im Hinblick auf die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht gebotene Schutz des durch ein Verhalten der Dienstbehörde begründeten Vertrauens ist nach ständiger Rechtsprechung nur dann zu versagen, wenn dem Interesse des Betroffenen an diesem Vertrauensschutz ein überwiegendes öffentliches Interesse an der nachträglichen Beseitigung eines rechtswidrigen Zustandes gegenüberstünde (BVerwG, Urteil vom 30. April 1959 - BVerwG II C 323.57 - mit Hinweis auf dieUrteile vom 29. Mai 1958 - BVerwG II C 211.57 - ZBR 1958 S. 247, DVBl. 1958 S. 652, NDBZ 1958 S. 223, DÖV 1958 S. 826, RiA 1959 S. 10 [BVerwG 29.05.1958 - BVerwG II C 211.57], undvom 29. Januar 1959 - BVerwG II C 329.57 - ZBR 1959 S. 115, DVBl. 1959 S. 471; vgl. auchUrteil vom 24. April 1959 - BVerwG VI C 91.57 - ZBR 1959 S. 224, MDR 1959 S. 685, DÖV 1959 S. 581 [BVerwG 24.04.1959 - BVerwG VI C 91.57], DÖD 1959 S. 132 nebst Verweisungen). Die Anwendung dieser Rechtsgrundsätze des allgemeinen Verwaltungsrechts führt zu dem Ergebnis, daß die nachträgliche Anwendung des § 7 G 131 auf den Kläger nicht rechtens ist.

26

Das dem angefochtenen Bescheid vorausgegangene Verhalten des Beklagten mußte in dem Kläger ein berechtigtes Vertrauen darauf erwecken, daß der Beklagte eine Entscheidung nach § 7 G 131 nun nicht mehr gegen ihn erlassen werde.

27

Der Beklagte selbst ist die für den Erlaß der Entscheidung nach § 7 G 131 im Falle des Klägers zuständige oberste Dienstbehörde; er hat gleichwohl zur Zeit der Übernahme des Klägers hinsichtlich der Anwendung des § 7 G 131 keinerlei Vorbehalte gemacht. Ferner hat der Beklagte ausweislich der Personalakten, auf die das Berufungsgericht verwiesen hat und deren Inhalt demgemäß als tatsächliche Feststellung dem Revisionsgericht zugänglich ist, seinen die Übernahme des Klägers bezweckenden Maßnahmen - auch für diesen erkennbar - die Vorschrift des § 172 Abs. 2 LBG zugrunde gelegt. Diese Vorschrift regelt die Wiederverwendung derjenigen Beamten, welche nach § 63 G 131 an der Unterbringung teilnehmen und zu deren Unterbringung das Land Berlin verpflichtet ist. Der Beklagte hat also offensichtlich den Kläger als Regierungsassistenten auf Lebenszeit in Kenntnis dessen übernommen, daß er dem Personenkreis des § 63 G 131 angehört und infolgedessen grundsätzlich der Anwendung des § 7 G 131 unterlag. Dies geschah, obwohl das Land Berlin nach § 172 Abs. 2 LBG in Verbindung mit § 63 Abs. 1 Satz 3 G 131 zur Unterbringung des Klägers nur nach Maßgabe der in § 63 Abs. 1 Satz 1 G 131 für entsprechend anwendbar erklärten Vorschriften, also nur nach Maßgabe von § 19 Abs. 1 Satz 1 und 2 G 131, verpflichtet war.

28

Aus diesem Verhalten des Beklagten mußte der Kläger den Schluß ziehen, daß der Beklagte die Voraussetzungen des § 7 G 131 in seinem Falle vor der Übernahme geprüft und verneint habe, - einen Schluß, der übrigens den Tatsachen entspricht, wie sich aus einer bei den Verwaltungsakten befindlichen Verfügung des Beklagten vom 1. August 1952 ergibt -. Dieses Verhalten mußte der Kläger zwangsläufig zugleich als einen Ausdruck des Willens des Beklagten deuten, § 7 G 131 auf ihn - den Kläger - nicht anzuwenden, dies hat um so mehr zu gelten, als der Beklagte den sog. Beförderungsschnitt, also eine andere rechtsbeschränkende Regelung dieses Gesetzes, vor der Übernahme des Klägers angewendet und die hier angefochtene Entscheidung nach § 7 G 131 erst mehr als anderthalb Jahre nach der Übernahme erlassen hat. In seinem Vertrauen auf das schlüssige Verhalten des Beklagten bei der Übernahme verdient der Kläger nach dem Grundsatz von Treu und Glauben Schutz. Nach der schon oben angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wäre er nur dann nicht vor der Entscheidung nach § 7 G 131 zu schützen, wenn das öffentliche Interesse an der Gesetzmäßigkeit der Vorhaltung das berechtigte Bedürfnis des Klägers nach dem Schutz seines Vertrauens überwöge. Dies ist indessen nicht der Fall. Vielmehr wird das Verlangen des Klägers nach Schutz seines Vertrauens von öffentlichen Interessen unterstützt.

29

Das Gesetz zu Art. 131 GG hat - wie schon oben erwähnt worden ist - u.a. den Zweck, die durch den Zusammenbruch verursachte Rechtsunsicherheit im Bereich des öffentlichen Dienstrechts möglichst bald zu beseitigen. Gerade die Regelung der Unterbringung der noch dienstfähigen verdrängten oder amtsentfernten Beamten läßt das Bestreben des Gesetzgebers erkennen, diesen Personenkreis bevorzugt und nach möglichst kurzer Frist wieder in den öffentlichen Dienst einzugliedern und dem allgemeinen Dienstrecht zu unterstellen. Diesem Zweck dienen die Vorschriften des § 19 Abs. 1 G 131, nach denen ein Beamter nicht nur bei Übernahme in die von ihm am 8. Mai 1945 bekleidete, sondern auch in die durch die Anwendung der §§ 7 und 8 G 131 sowie des Beförderungsschnitts geminderte Rechtsstellung als rechtsgleich wiederverwendet gilt und aus dem Rechtsstand zur Wiederverwendung ausscheidet, ebenso wie die jetzt in den §§ 24 a ff. G 131 vorgesehenen Möglichkeiten einer vorzeitigen Beendigung der Teilnahme an der Unterbringung oder des Rechtsstandes zur Wiederverwendung. Im öffentlichen Interesse steht hiernach der unverzügliche, vollständige und eindeutige Vollzug des Gesetzes zu Art. 131 GG, vor allem auch hinsichtlich seiner rechtsausschließenden und rechtsbeschränkenden Normen. Mit diesem öffentlichen Interesse und zugleich mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn ist der Umstand, daß in zahlreichen Fällen durch ein widerspruchvolles Verhalten oder durch sich widersprechende Entscheidungen der zuständigen Behörden bei der Anwendung des § 7 G 131 der Eintritt der mit der bundesrechtlichen Regelung bezweckten rechtlichen Befriedung verhindert wird, schlechterdings unvereinbar. Die Vereinbarkeit ist erst recht zu verneinen, wenn - wie im vorliegenden Fall durch das Berufungsgericht mit bindender Wirkung für das Revisionsgericht festgestellt worden ist - alle Tatsachen, auf welche die nachträglich ergangene Entscheidung nach § 7 G 131 gestützt wird, schon bei der Übernahme bekannt waren.

30

Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 19. November 1955 erweist sich nach alledem als unvereinbar mit der Wahrung von Treu und Glauben und somit als rechtswidrig.

31

Aus allen diesen Gründen ist die mit der Revision angefochtene Entscheidung des Berufungsgerichts, daß der Bescheid des Beklagten vom 15. November 1955 rechtswidrig und deshalb das der Anfechtungsklage stattgebende Urteil des ersten Rechtszuges zu bestätigen sei, im Ergebnis rechtsfehlerfrei.

32

Die Revision des Beklagten ist deshalb nach § 63 Abs. 2 BVerwGG zurückzuweisen.

33

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens folgt aus § 65 Abs. 1 in Verbindung mit § 69 Abs. 1 Satz 1 BVerwGG.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 500 DM festgesetzt (§ 74 BVerwGG).

Schmitt
Dr. Otto
Dr. Meyer
Dr. de Chapeaurouge
Dr. Idel