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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.06.1959, Az.: BVerwG II C 106.57

Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision; Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen im Revisionsverfahren; Anforderungen an die Zulässigkeit der Versorgung ohne Berücksichtigung der entnazifizierungsrechtlichen Einschränkungen ; Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zu dem Personenkreis des Gesetzes zu Art. 131 Grundgesetz (GG)

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.06.1959
Aktenzeichen
BVerwG II C 106.57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 10732
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 20.05.1955 - AZ: VI A 264/53 OVG/NW

Fundstellen

  • AS IX, 42
  • Beamtenbund 1959, 171
  • DÖD 1959, 234
  • VerwArch 1960, 64
  • ZBR 1960, 155

Amtlicher Leitsatz

Die in § 62 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b G 131 enthaltenen Worte "entsprechende Versorgung" sind nicht als Versorgung "unter Berücksichtigung etwaiger durch rechtskräftigen Kategorisierungs-(Entnazifizierungs- Spruchkammer-)Bescheid verfügter Einschränkungen" zu verstehen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Juni 1959
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. Meyer, Dr. de Chapeaurouge und Dr. Idel
für Recht erkannt:

Tenor:

Der Bescheid des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. Mai 1955 wird samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Tatbestand

1

I.

Der im Jahre 1927 zum Reichsbahnsekretär ernannte Kläger wurde ohne Ablegung der Inspektorprüfung am 1. Juli 1935 zum Reichsbahninspektor und im Jahre 1943 zum Reichsbahnoberinspektor befördert. Er wurde nach dem Zusammenbruch zunächst nicht beschäftigt und sodann - nach Kategorisierung in Gruppe IV und Zurückstufung zum Reichsbahnsekretär im Entnazifizierungsverfahren - zum 1. August 1947 in dieser Dienststellung wieder eingestellt, jedoch mit Verfügung vom 26. Februar 1948 wegen Dienstunfähigkeit auf seinen Antrag nach der Rechtsstellung eines Reichsbahnsekretärs in den Ruhestand versetzt. Ab 1. April 1949 erhielt er nach Maßgabe einer Berufungsentscheidung im Entnazifizierungsverfahren die Versorgungsbezüge eines Reichsbahninspektors.

2

Mit Erlaß vom 27. Februar 1951 stufte der Beklagte auf Grund des § 20 Abs. 3 des Gesetzes des Vereinigten Wirtschaftsgebietes über Maßnahmen auf besoldungsrechtlichem und versorgungsrechtlichem Gebiet vom 22. August 1949 (WiGBl. S. 259) - Maßnahmegesetz - den Kläger mit Wirkung vom 1. April 1951 zum Reichsbahnobersekretär zurück. Auf die Beschwerde des Klägers stellte die Dienststrafkammer Hamburg bei der Verwaltung des ehemaligen Vereinigten Wirtschaftsgebietes durch Beschluß vom 26. Juli 1951 das Verfahren ein mit der Begründung, das am 11. Mai 1951 erlassene Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen (BGBl. I S. 307) - G 131 - bestimme in § 64, daß es bei Ruhestandsbeamten der Bahn, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in den Ruhestand getreten seien, vorbehaltlich des § 7 des Gesetzes bei der bisherigen Bemessungsgrundlage des Ruhegehalts verbleibe. Damit sei für ein Verfahren nach § 20 des Maßnahmengesetzes kein Raum mehr.

3

Mit Erlaß vom 11. Dezember 1951 setzte der Beklagte auf Grund des § 7 Abs. 2 G 131 das Ruhegehalt des Klägers mit Wirkung vom 1. April 1951 nach den Sätzen der Reichsbahnbesoldungsgruppe 8 (Reichsbahnobersekretär) fest mit der Begründung, der Kläger sei nur wegen seines Einsatzes für die politischen Ziele der NSDAP ohne vorgeschriebene Prüfung vom Reichsbahnsekretär zum Reichsbahninspektor und Oberinspektor befördert worden, wäre jedoch bei normalem Verlauf seiner Dienstlaufbahn am 1. März 1939 zum Reichsbahnobersekretär befördert worden. Zugleich erklärte der Beklagte seine auf Grund des Maßnahmegesetzes ergangene Entscheidung vom 27. Februar 1951 unter Bezugnahme auf die Entscheidung der Disziplinarkammer Hamburg für "gegenstandslos". Den gegen die Entscheidung nach § 7 G 131 eingelegten Einspruch wies der Beklagte durch Erlaß vom 20. Februar 1952 zurück.

4

Der gegen die Bescheide des Beklagten vom 11. Dezember 1951 und vom 20. Februar 1952 gerichteten Anfechtungsklage hat das Landesverwaltungsgericht in Köln durch Bescheid vom 23. Dezember 1952 stattgegeben mit der Begründung, der Kläger falle als unter Berücksichtigung der Entnazifizierungsentscheidung entsprechend wiederverwendeter Beamter weder unter § 62 noch unter § 64 G 131, so daß § 7 G 131 unanwendbar sei. Die Berufung des Beklagten hiergegen hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen durch Bescheid vom 20. Mai 1955 unter Zulassung der Revision aus folgenden Gründen zurückgewiesen:

5

Der Kläger gehöre nicht zu dem Personenkreis des Gesetzes zu Art. 131 GG. Auf den Kläger sei § 62 G 131 unanwendbar. Er sei am 1. April 1951 entsprechend seiner früheren Rechtsstellung unter Berücksichtigung der durch die rechtskräftigen Entnazifizierungsbescheide verfügten Einschränkungen versorgt gewesen. Unter Wiederverwendung entsprechend der früheren Rechtsstellung und unter der "entsprechenden Versorgung" im Sinne des § 62 G 131 könne nur das gleiche verstanden werden wie in § 3 Nr. 1 G 131. Eine der früheren Rechtsstellung entsprechende Versorgung ohne Berücksichtigung der entnazifizierungsrechtlichen Einschränkungen sei damals rechtlich unzulässig gewesen. Dies habe keiner besonderen gesetzlichen Regelung bedurft. Diese Auslegung entspreche auch dem Sinn des Gesetzes zu Art. 131 GG, das nur die noch regelungsbedürftigen Rechtsverhältnisse des verdrängten und entnazifizierten Beamten habe regeln sollen. Das Rechtsverhältnis des Klägers sei infolge entsprechender Versorgung bei Inkrafttreten des Gesetzes zu Artikel 131 GG nicht mehr regelungsbedürftig gewesen. Mangels Anwendbarkeit des § 62 G 131 sei auch § 7 G 131 auf den Kläger unanwendbar.

6

Die Verschlechterung der Rechtsstellung des Klägers durch seine Zurückstufung zum Obersekretär in dem Verwaltungsakt vom 27. Februar 1951 sei - wie seit der Entscheidung der Dienststrafkammer Hamburg vom 21. Juli 1952 feststehe - nicht wirksam geworden und werde von dem Beklagten selbst als gegenstandslos bezeichnet. Sie könne mithin die Anwendung des Gesetzes zu Art. 131 GG auf den Kläger nicht rechtfertigen.

7

§ 64 G 131 sei auf den Kläger ebenfalls nicht anwendbar, weil dieser nicht zu den von § 5 Abs. 1 Nr. 1, § 6 Abs. 2, § 35 Abs. 1 Satz 3, § 48 erfaßten Personen gehöre. § 64 G 131 habe nicht neue, vom Gesetz sonst nicht erfaßte Beamtengruppen den Vorschriften des Gesetzes unterwerfen wollen, sondern zur Entlastung der Verwaltungen mit großem Personalbestand, wie der Bundesbahn und der Bundespost, die bisherigen Ruhegehaltsfestsetzungen bestehen lassen.

8

Auf § 20 Abs. 3 des Maßnahmegesetzes könne der Beklagte seinen Verwaltungsakt nicht nachträglich stützen, nachdem er seine Entscheidung vom 27. Februar 1951 ausdrücklich als gegenstandslos bezeichnet und damit deutlich zu verstehen gegeben habe, daß er den Verwaltungsakt nicht auf diese Vorschrift, sondern allein auf § 7 G 131 stützen wolle. Im übrigen seien, falls der angefochtene Verwaltungsakt auf § 20 des Maßnahmegesetzes gestützt werde, nicht die allgemeinen Verwaltungsgerichte, sondern ausschließlich die Bundesdisziplinargerichte zur Nachprüfung berufen.

9

Mit seiner Revision gegen dieses Berufungsurteil rügt der Beklagte die unrichtige Anwendung des § 62 G 131 insofern, als das Berufungsgericht unter "entsprechender Versorgung" eine solche unter Berücksichtigung der durch rechtskräftigen Entnazifizierungsbescheid verfügten Einschränkungen verstehe.

10

Der Beklagte beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides die Klage abzuweisen,

11

hilfsweise

die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

12

Der Kläger tritt der Revision entgegen.

Entscheidungsgründe

13

II.

Die zulässige Revision des Beklagten hat Erfolg, weil der angefochtene Berufungsbescheid auf der unrichtigen Anwendung von Bundesrecht beruht (§ 56 Abs. 1. Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 - BGBl. I S. 625 - BVerwGG).

14

Das Berufungsgericht hat § 62 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 - unrichtig ausgelegt. Seiner Meinung, die in dieser Vorschrift enthaltenen Worte "entsprechende Versorgung" seien - in Angleichung an § 3 Nr. 1 G 131 - als Versorgung "unter Berücksichtigung etwaiger durch rechtskräftigen Kategorisierungs- (Entnazifizierungs-, Spruchkammer-)Bescheid verfügter Einschränkungen" zu verstehen, kann nicht beigepflichtet werden.

15

Gegen diese Auslegung spricht schon der Wortlaut des § 62 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b G 131, der die eben wörtlich wiedergegebene Einschränkung gerade nicht enthält. Unter Hinweis darauf, daß der Bundesgesetzgeber die Frage, ob, in welchem Umfang und mit welcher Rechtswirkung rechtskräftige Entnazifizierungsentscheidungen auf die Rechtsstellung der unter Art. 131 des Grundgesetzes - GG - fallenden Personen Einfluß gewinnen sollen, in mehreren Vorschriften des Gesetzes zu Art. 131 GG (z.B. in §§ 3 Nr. 1 bis 3, 8, 62 Abs. 1) ausdrücklich geregelt hat, hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 7. Dezember 1956 - BVerwG II C 131.54 - (BVerwGE 4, 200) ausgeführt, im Hinblick auf diese ausdrücklichen Regelungen sei anzunehmen, daß der Gesetzgeber über diese Regelungen hinaus den Entnazifizierungsentscheidungen keinen Einfluß einräumen wollte. Der Wortlaut des § 62 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b G 131 - vor allem die Verwendung der Gegenwartsform "erhalten" - läßt zudem klar erkennen, daß bei der Prüfung, ob ein Beamter "keine oder keine entsprechende Versorgung" erhält, von der tatsächlichen Versorgung bei Inkrafttreten des Gesetzes (1. April 1951) auszugehen und diese Versorgungslage der "früheren Rechtsstellung" gegenüber zu stellen ist, nämlich derjenigen, welche der Beamte am 8. Mai 1945 - dem nach Art. 131 GG maßgeblichen Stichtag - innehatte (so auch Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 6. Januar 1956 - BVerwG II C 197.53 - RiA 1956, 174). Die Anwendung des § 62 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b G 131 ist nach dem Wortlaut dieser Vorschrift also nur dann ausgeschlossen, wenn die Versorgung, die der Beamte am 1. April 1951 erhielt, der von ihm am 8. Mai 1945 bekleideten Rechtsstellung entsprach, wenn mithin dem Beamten bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes zu Art. 131 GG die am 8. Mai 1945 "erdienten" Versorgungsbezüge gewährt wurden oder wenn eine Minderung der am 8. Mai 1945 "erdienten" Versorgungsbezüge auf "beamtenrechtlichen Gründen" beruhte (vgl. BVerwGE 4, 339 [BVerwG 13.03.1957 - VI C 59/56] [340] sowie Beschluß vom 21. Dezember 1957 - BVerwG VI B 152.56 -). Eine nach Maßgabe einer Entnazifizierungsentscheidung vorgenommene Minderung der "erdienten" Versorgungsbezüge ist keine Minderung der Versorgung aus "beamtenrechtlichen Gründen" im Sinne des Art. 131 GG, des Gesetzes zu Art. 131 GG und des hier zur Erörterung stehenden § 62 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b G 131.

16

Die Auslegung, die § 62 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b G 131 durch das Berufungsgericht erfahren hat, wäre überdies auch dann unzutreffend, wenn der Wortlaut dieser Vorschrift die Angleichung an § 3 Nr. 1 G 131 zuließe. Der Hinweis auf diese Vorschrift würde nämlich die Auslegung, die das Berufungsgericht § 62 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b G 131 gegeben hat, nur dann rechtfertigen, wenn § 3 Nr. 1 G 131 unter den dort bestimmten Voraussetzungen auch die in den §§ 1 und 2 G 131 bezeichneten Versorgungsempfänger von den Rechten nach Kapitel I ausschlösse. Dies ist indessen, wie sich ohne weiteres durch Gegenschluß aus § 3 Nr. 1 G 131 ergibt, nicht der Fall. Vielmehr sind die in §§ 1 und 2 G 131 bezeichneten Versorgungsempfänger, die bereits bei Inkrafttreten dieses Gesetzes entsprechend ihrer früheren Rechtsstellung unter Berücksichtigung der durch rechtskräftigen Entnazifizierungsbescheid verfügten Einschränkungen versorgt waren, nach Kapitel I zu behandeln (so auch Anders, Gesetz zu Art. 131 GG, 3. Auflage, Anm. 2 Abs. 4 zu § 3).

17

Auch der Sinn des Gesetzes zu Art. 131 GG legt die Auslegung, die das Berufungsgericht § 62 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b G 131 gegeben hat, nicht nahe. Allerdings sollte der Bundesgesetzgeber nur die noch regelungsbedürftigen Rechtsverhältnisse der im Zusammenhang mit dem Zusammenbruch aus dem öffentlichen Dienst ausgeschiedenen Bediensteten regeln. Das Berufungsgericht irrt jedoch in der Annahme, daß die Rechtsverhältnisse der entsprechend ihrer früheren Rechtsstellung "unter Berücksichtigung etwaiger durch rechtskräftigen Kategorisierungs- (Entnazifizierungs-, Spruchkammer-)Bescheid verfügter Einschränkungen" wiederverwendeten oder versorgten Beamten bei Inkrafttreten des Gesetzes zu Art. 131 GG nicht mehr regelungsbedürftig gewesen seien.

18

Daß der Bundesgesetzgeber selbst auch diese Rechtsverhältnisse für noch regelungsbedürftig gehalten hat, hat er in § 3 Nr. 1 G 131 klar zum Ausdruck gebracht. Diese Vorschrift setzt nämlich die Zugehörigkeit zu den "in den §§ 1 und 2 bezeichneten Personen" voraus; damit ist klargestellt, daß der Bundesgesetzgeber selbst nicht der Auffassung gewesen ist, die Personen, auf die sich § 3 Nr. 1 G 131 bezieht, seien mangels Regelungsbedürftigkeit ihrer Rechtsverhältnisse entweder nicht von Art. 131 GG erfaßt worden oder aus dem Personenkreis des Art. 131 GG schon vor Inkrafttreten des Gesetzes zu Art. 131 GG wieder ausgeschieden und deswegen - abgesehen von § 77 G 131 - von diesem Gesetz überhaupt nicht betroffen. Überdies stellt gerade § 3 Nr. 1 G 131 die vom Bundesgesetzgeber selbst für erforderlich gehaltene Regelung dar mit dem Inhalt, daß eine Wiederverwendung, die den Tatbestand des § 3 Nr. 1 G 131 erfüllt, den Ausschluß des wiederverwendeten Beamten von den Rechten nach Kapitel I bewirkt, woraus sich zugleich - wie schon erwähnt wurde - durch Gegenschluß ergibt, daß diejenigen Beamten, die am 1. April 1951 infolge einer durch rechtskräftigen Entnazifizierungsbescheid verfügten Einschränkung geminderte Versorgungsbezüge erhielten, von den Rechten nach Kapitel I nicht schlechthin ausgeschlossen sein sollen.

19

Die Regelungsbedürftigkeit der hier in Rede stehenden Rechtsverhältnisse ist zudem auf Grund der Erwägung zu bejahen, daß die im Entnazifizierungsverfahren verfügten Einschränkungen noch nach Rechtskraft der diese Einschränkungen verfügenden Entscheidung und sogar noch nach Inkrafttreten des Gesetzes zu Art. 131 GG durch die landesrechtliche Entnazifizierungsabschlußgesetzgebung, im Wiederaufnahmeverfahren oder durch Gnadenerweise beseitigt werden konnten und vielfach auch beseitigt worden sind und daß die Vorschrift des § 8 G 131 der Berücksichtigung eines späteren Wegfalls solcher Einschränkungen im Rahmen der Rechtsgewährung nach Kapitel I nicht entgegensteht (vgl. Anders a.a.O. Anm. 2 zu § 8). Auch die rechtlichen Folgen eines solchen nachträglichen Wegfalls entnazifizierungsrechtlicher Einschränkungen hatte der Bundesgesetzgeber zu regeln, zumal das Anliegen des Grundgesetzgebers in Art. 131 GG vor allem auch die Beseitigung der durch die Entnazifizierung entstandenen Rechtsunsicherheit war (vgl. BVerwGE 1, 314 [316]).

20

Einem späteren Wegfall der im Entnazifizierungsverfahren rechtskräftig verfügten Einschränkungen hat der Bundesgesetzgeber Rechnung tragen wollen, als er die Versorgungsempfänger nicht in § 3 Nr. 1 G 131 einbezog. Die Versorgungsempfänger sollen nach dem Willen des Bundesgesetzgebers für den Fall des späteren Wegfalls dieser Einschränkungen Rechte nach Kapitel I entsprechend ihrer nunmehr verbesserten Ausgangsposition haben. Daß die Rechtsverhältnisse der "verdrängten" Versorgungsempfänger hiernach günstiger als die Rechtsverhältnisse der wiederverwendeten "verdrängten" Beamten geregelt sind, rechtfertigt sich damit, daß den bereits am 1. April 1951 in einer - vom Gesetzgeber selbst in §§ 20 ff. G 131 vorgesehenen - geringeren Rechtsstellung wiederverwendeten Personen trotz § 3 Nr. 1 G 131 die Möglichkeit des Wiederaufstiegs in die frühere Rechtsstellung eröffnet ist, während die Personen, welche am 1. April 1951 im Vollzug einer rechtskräftigen Entnazifizierungsentscheidung eine geminderte Versorgung erhielten, eine "entsprechende" Versorgung nicht mehr erlangen könnten, wenn sie in § 3 Nr. 1 G 131 einbezogen wären.

21

Die Erwägung, daß noch nach Eintritt der Rechtskraft einer Entnazifizierungsentscheidung die Beseitigung der damit verfügten Einschränkungen möglich war, nimmt auch dem Hinweis des Berufungsgerichts darauf, daß es damals eine Versorgung ohne Berücksichtigung der im Entnazifizierungsverfahren verfügten Einschränkungen nicht gegeben habe, die Überzeugungskraft.

22

Ist hiernach der Wortlaut des § 62 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b G 131 eindeutig und aus § 3 Nr. 1 G 131 nicht zu folgern, daß der Bundesgesetzgeber für die am 1. April 1951 nach Maßgabe rechtskräftiger Entnazifizierungsentscheidungen lediglich beschränkt Versorgten das Regelungsbedürfnis verneint oder sie von den Rechten nach Kapitel I ausgeschlossen hat, so erscheint der Schluß gerechtfertigt, daß der Kläger - entgegen der Annahme des Berufungsgerichts - unter § 62 Abs. 1 Nr. 1 Buchst b G 131 fällt.

23

Der Hinweis des Klägers darauf, daß er nach Rückstufung zum Reichsbahnsekretär im Entnazifizierungsverfahren seit 1. August 1947 als Reichsbahnsekretär wiederverwendet worden, also von der Anwendung des § 62 Abs. 1 G 131 wegen entsprechender Wiederverwendung - nicht wegen entsprechender Versorgung - ausgeschlossen sei, geht fehl. Denn abgesehen davon, daß die Rückstufung des Klägers zum Reichsbahnsekretär nach den insoweit bindenden Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht rechtskräftig geworden ist, muß für die Auslegung des § 62 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a G 131 das gleiche wie für § 62 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b G 131 gelten, weil auch dort die in die Regelung des § 3 Nr. 1 G 131 aufgenommene Einschränkung fehlt und weil - wie schon oben ausgeführt wurde - auch bezüglich der Rechtsverhältnisse der unter Beachtung rechtskräftiger Entnazifizierungsentscheidungen beschränkt wiederverwendeten Personen das Regelungsbedürfnis nicht verneint werden kann. Die hiernach unterschiedliche Regelung der Rechtsverhältnisse der bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits beschränkt wiederverwendeten Beamten im Kapitel I einerseits und im Kapitel II andererseits durfte der Bundesgesetzgeber wegen der andersartigen Ausgangslage der betroffenen Personenkreise treffen; er hat übrigens - entgegen der Annahme des Klägers - in Kapitel II auch weitere abweichende Regelungen getroffen, vgl. z.B. § 63 Abs. 3 Satz 2 und 3 G 131. Der Kläger irrt zudem, wenn er meinen sollte, durch die Auslegung, die der Senat der hier umstrittenen Vorschrift gibt, würden die unter diese Vorschrift fallenden Personen im Verhältnis zu den unter § 3 Nr. 1 G 131 fallenden Personen benachteiligt. Diese Auslegung mag sich zwar im Falle des Klägers nachteilig auswirken; sie eröffnet indessen, wie schon ausgeführt wurde, auch die - begünstigende - Möglichkeit, den Wegfall einer im Entnazifizierungsverfahren verfügten Einschränkung bei der Rechtsgewährung zu berücksichtigen.

24

Infolge der unrichtigen Anwendung des § 62 Abs. 1 G 131 hat das Berufungsgericht § 7 G 131 im vorliegenden Fall für nicht anwendbar gehalten. Es hat demgemäß nicht geprüft, ob die Voraussetzungen dieser Vorschrift bei den Beförderungen des Klägers zum Reichsbahninspektor und - Oberinspektor erfüllt sind. Das angefochtene Urteil beruht also auf der fehlerhaften Auslegung des § 62 Abs. 1 G 131.

25

Nach alledem ist das angefochtene Urteil, ohne daß es eines Eingehens auf die vom Berufungsgericht erörterten Fragen zu § 64 G 131 bedarf, aufzuheben und die Sache zwecks Nachprüfung der angefochtenen Bescheide auf Grund des § 7 G 131 an die Vorinstanz zurückzuverweisen (§ 63 Abs. 1 Buchst. b BVerwGG).

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.000 DM festgesetzt (§ 74 BVerwGG).

Schmitt, mit dem Bemerken, daß Bundesrichter Dr. Idel durch Urlaub an der Unterschrift verhindert ist.
Dr. Otto
Dr. de Chapeaurouge