Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.01.1962, Az.: BVerwG II C 178.59
Ordnungsmäßige Erhebung einer Aufklärungsrüge; Überprüfung des Beamtenstatus nach dem G 131; Änderung des Ruhegehaltsfestsetzungsbescheids; Nachträgliche Anwendung des § 7 Abs. 1 S. 1 G 131
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.01.1962
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 178.59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 15136
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 09.10.1959 - AZ: 262 III 57
Rechtsgrundlage
- § 7 G 131
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Januar 1962
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. Meyer, Dr. de Chapeaurouge und Dr. Waitz
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Oktober 1959 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Entscheidungsgründe
I.
Der im Jahre 1896 geborene Kläger studierte verschiedene orientalische Sprachen, Volkswirtschaft und Rechtswissenschaft: im Jahre 1921 promovierte er, und im Jahre 1923 legte er die Bibliothekarfachprüfung mit dem Prädikat "gut" ab. Mit Wirkung vom 16. Oktober 1923 wurde er zum Bibliotheksassessor und mit Wirkung vom 1. November 1923 zum Staatsbibliothekar an der B. Staatsbibliothek in M. ernannt. Auf Ersuchen des Sachverständigen für Rasseforschung beim Reichsministerium des Innern wurde der Kläger vom 19. Juni 1933 bis zum 31. Dezember 1933 zur Dienstleistung bei dem Amt für Rasseforschung beurlaubt.
Der Kläger trat nach seinen Angaben erstmals im Jahre 1922 und dann am 1. November 1931 erneut der NSDAP bei. Nach den Unterlagen der Dokumentenzentrale wurde er im November 1931 oder am 1. September 1932 in die SS aufgenommen, bei der er seit dem 30. Januar 1936 Unterstürmführer, seit dem 9. November 1940 Oberstürmbannführer und Angehöriger des Sicherheitsdienstes war.
Nachdem der Kläger in die Übersicht über die nach der Bekanntmachung vom 8. Juni 1934 wegen ihrer Verdienste für die nationale Erhebung zu befördernden Beamten aufgenommen worden war, wurde er mit Wirkung vom 1. Januar 1935 zum Staatsoberbibliothekar befördert. Vom 4. Februar 1935 an wurde der Kläger zunächst für die Dauer von sechs Monaten, später bis auf weiteres, auf Wunsch des Reichs- und Preußischen Ministers für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung für die Beschäftigung im Reichsministerium aushilfsweise zur Verfügung gestellt. Durch Verfügung vom 22. Februar 1935 wurde ihm die Bearbeitung der Angelegenheiten nach dem Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 7. April 1933 (BGBl. I S. 175) übertragen. Durch Urkunde vom 31. Oktober 1935 wurde er mit Wirkung vom 1. September 1935, nachdem von der zunächst beabsichtigten Ernennung zum Oberregierungsrat Abstand genommen worden war, zum Ministerialrat im Reichsministerium für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung ernannt.
Nach dem Zusammenbruch des Jahres 1945 wurde der Kläger in Entnazifizierungsverfahren zunächst als Hauptschuldiger, später als Minderbelasteter und ab 1. September 1950 als Mitläufer eingereiht. Nachdem er für dienstunfähig erklärt worden war, erhielt er durch den Oberfinanzpräsidenten Nürnberg - Zweigstelle Ansbach - von November 1949 an widerrufliche monatliche Zuwendungen und vom 1. April 1951 an Ruhegehalt nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 -. Durch Verfügung der Oberfinanzdirektion Nürnberg - Zweigstelle A. - vom 28. Oktober 1954 wurde festgestellt, daß der Kläger gemäß § 35 Abs. 1 G 131 vom 1. November 1948 an als in den Ruhestand getreten gelte und berechtigt sei, seinen letzten Dienstgrad mit dem Zusatz "a.D." zu führen. Durch Bescheid vom selben Tage wurden die Versorgungsbezüge unter Berücksichtigung der Beförderung des Klägers zum Ministerialrat mit Wirkung vom 1. September 1953 neu festgesetzt. In dem Bescheid nach Formularvordruck war in der Rubrik "Einschränkungen nach §§ 3, 7 u. 8:" das Wert "keine" eingesetzt.
Am 7. November 1957 entschied das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen gemäß § 7 G 131, daß die Beförderung des Klägers zum Ministerialrat wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus unberücksichtigt bleibe und daß der Kläger so zu behandeln sei, als wenn die mit Wirkung vom 1. Januar 1935 vorgenommene Ernennung zum Staatsoberbibliothekar mit Wirkung vom 1. August 1937 verfügt worden wäre; gleichzeitig wurde dem Kläger die Berechtigung abgesprochen, die Amtsbezeichnung einer höheren Dienststellung als eines Staatsoberbibliothekars a.D. zu führen.
Der Widerspruch des Klägers wurde durch Bescheid vom 6. Mai 1958 zurückgewiesen.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die Klage mit den Antrag,
- 1.
den Bescheid des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 7. November 1957 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 6. Mai 1958 aufzuheben und
- 2.
den Bescheid der Oberfinanzdirektion Nürnberg - Zweigstelle A. - vom 28. Oktober 1954 wiederherzustellen,
vorsorglich,
unter Aufhebung des Bescheides der Oberfinanzdirektion Nürnberg - Zweigstelle Ansbach - vom 28. Oktober 1954 den Kläger so zu behandeln, als wenn er zu einem in das Ermessen des Gerichts gestellten Zeitpunkt zum Regierungsdirektor bzw. Oberregierungsrat ernannt worden wäre, und ihn für berechtigt zu erklären, die entsprechende Amtsbezeichnung mit der Beifügung "a.D." zu führen,
durch Urteil vom 9. Oktober 1959 abgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:
Das Ministerium sei berechtigt gewesen, die Entscheidung nach § 7 G 131 im Falle des Klägers noch am 7. November 1957 zu treffen. Der Vermerk in dem Festsetzungsbescheid der Oberfinanzdirektion Nürnberg - Zweigstelle Ansbach - vom 28. Oktober 1954: "Einsehrankungen nach §§ 3, 7 u. 8: keine" stelle lediglich eine Feststellung der für die Festsetzung der Versorgungsbezüge zuständigen Behörde dar, daß nach ihrer Kenntnis gegen den Kläger eine einschränkende Entscheidung nach § 7 G 131 bisher nicht ergangen sei. Die Oberfinanzdirektion habe mit dieser Feststellung eine Entscheidung nach § 7 G 131 weder getroffen noch treffen wollen. Im übrigen wäre sie für diese Entscheidung, die nach § 7 Abs. 2 G 131 von der obersten Dienstbehörde - hier dem Ministerium - zu treffen sei, nicht zuständig gewesen. Die oberste Dienstbehörde sei daher nicht etwa unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes gehindert gewesen, nachträglich noch die Entscheidung nach § 7 G 131 zu treffen.
Auch die Tatsache, daß die Oberfinanzdirektion durch Verfügung vom 28. Oktober 1954 festgestellt hatte, daß der Kläger gemäß § 35 Abs. 1 G 131 vom 1. November 1948 an als in den Ruhestand getreten gelte, habe einer nachträglichen Entscheidung nach § 7 G 131 nicht entgegengestanden.
Das Ministerium habe auch nicht die Anwendung des § 7 G 131 gegenüber dem Kläger verwirkt. Es habe § 7 G 131 angewendet, sobald es nach Kenntnis des Falles die Möglichkeit dazu hatte.
Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 - zweite Alternative - G 131 seien sowohl bei der Beförderung des Klägers zum Staatsoberbibliothekar als auch bei der zum Ministerialrat gegeben. Der Kläger sei aufgrund seines frühen Eintritts in die NSDAP, als Inhaber des Blutordens und im Hinblick auf die Betätigung in der NSDAP und für ihre Ziele - hervorzuheben sei hier seine Stellung als Angehöriger des Stabes des Stellvertreters des Führers und des Stabes des Reichsleiters Rosenberg - mit dem Nationalsozialismus eng verbunden gewesen. Die Beförderung des Klägers zum Staatsoberbibliothekar sei, wie sich aus den Personalakten ergebe, zweifellos überwiegend wegen dieser engen Verbindung zum Nationalsozialismus vorgenommen worden. Sie beruhe auf der Bekanntmachung vom 8. Juni 1934 über die bevorzugte Beförderung verdienter Nationalsozialisten, Anhaltspunkte für das Bestehen der Absicht, den Kläger ohne Rücksicht auf seine enge Verbindung zum Nationalsozialismus bereits zum 1. Januar 1935 zu befördern, lägen nicht vor. Es stehe im Gegenteil fest, daß dem Kläger damals in der Dienstaltersliste noch mehrere Beamte vorgegangen seien und daß er daher zur Beförderung noch nicht herangestanden habe. Das Ministerium habe somit diese Beförderung mit Recht für den Zeitpunkt des 1. Januar 1935 unberücksichtigt gelassen. Die Entscheidung, daß der Kläger so zu behandeln sei, als wenn seine Beförderung zum Staatsoberbibliothekar zum 1. August 1937 vorgenommen worden wäre, sei nicht zu beanstanden. Der Kläger habe nicht dargetan, daß er ohne politische Einflüsse mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bereits zu einem früheren Zeitpunkt befördert worden wäre.
Auch für die Beförderung des Klägers zum Ministerialrat seien nicht sachliche Erwägungen, sondern sei die enge Verbindung des Klägers zum Nationalsozialismus ausschlaggebend gewesen. Dies ergebe sich mit hinreichender Deutlichkeit aus den vorliegenden Akten und insbesondere aus den von der Dokumentenzentrale übermittelten Unterlagen. Den Personalakten sei nicht zu entnehmen, daß der an sich gut qualifizierte Kläger vor 1933 als Fachmann durch besondere Leistungen aufgefallen sei, die seine Einberufung in ein Ministerium oder wenigstens eine bevorzugte Beförderung gerechtfertigt hätten. Seine erstmalige dienstliche Verwendung in Berlin bei dem Sachverständigen für Rasseforschung sei offensichtlich darauf zurückzuführen, daß sich der Kläger bereits vor 1933 im Sinne des Nationalsozialismus mit der Rasseforschung befaßt habe. Im Laufe des Jahres 1933 sei der Kläger, wie den in den Personalakten befindlichen Ausschnitten aus dem "Völkischen Beobachter" vom 13. Juni, 29. November, 2. und 7. Dezember 1933 zu entnehmen sei, u.a. mit Aufsätzen und Vortragen als Verfechter nationalsozialistischer Gedankengänge und Ziele auf dem Gebiet des Buch- und Bibliothekswesens in der Öffentlichkeit stark hervorgetreten. Seiner Berufung in das Reichsministerium für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung sei die Einreichung einer Denkschrift über seine Auffassungen zur Reform des deutschen Büchereiwesens vorausgegangen, die offensichtlich gleichfalls den Zielen des Nationalsozialismus entsprochen habe, da sich der Kläger veranlaßt sah, um vertrauliche Behandlung der Denkschrift zu bitten, "damit nicht die Gegner des Nationalsozialismus das Reformwerk vorzeitig gefährden". Aus dieser Denkschrift und aus dem bisherigen politischen Werdegang des Klägers, der aus den Ende 1933 herangezogenen Personalakten ersichtlich gewesen sei, habe das Reichsministerium offenbar die Überzeugung gewonnen, daß der Kläger der geeignete Mann für die Neugestaltung des Bibliothekswesens im nationalsozialistischen Sinne und auch für weitere Aufgaben mit politischem Einschlag besonders verwendbar sei. Nur der Zugehörigkeit des Klägers zu den bewährten Nationalsozialisten sei es zuzuschreiben, daß ihm am 22. Januar 1935 anstelle des Ministerialdirigenten Dr. Löpelmann die Bearbeitung der Angelegenheiten nach dem Berufsbeamtengesetz übertragen worden sei; das gleiche gelte für die spätere Übertragung des Generalreferats für das Bibliothekswesen "einschließlich sämtlicher Personalien". Die Verhandlungen über die Ernennung des Klägers zum Ministerialrat ließen klar erkennen, daß sich die Ernennungsbehörde bewußt gewesen sei, daß es sich um eine bevorzugte Beförderung unter Abweichung von den Reichsgrundsätzen mit Rücksicht auf die Zugehörigkeit des Klägers zu den "alten Kämpfern" handelte. Aus dem beruflichen und politischen Werdegang und den vorliegenden Unterlagen habe das Gericht die Überzeugung gewonnen, daß der Kläger überwiegend wegen seiner engen Verbindung zum Nationalsozialismus bereits neun Monate nach seiner Ernennung zum Staatsoberbibliothekar zum Ministerialrat befördert worden sei, und zwar unter Übertragung einer Stelle, die erst für ihn habe geschaffen werden müssen, und unter Abstandnahme von der ursprünglich beabsichtigten Beförderung zum Oberregierungsrat. Hätten die sachlichen Erwägungen das Übergewicht gehabt oder wären sie auch nur gleichgewichtig gewesen, so hätte insbesondere im Beförderungsvorschlag die fachliche Eignung des Klägers entsprechend hervorgehoben werden müssen.
Die Erklärungen der von dem Kläger als Zeugen benannten Personen vermöchten die aus den Unterlagen gewonnene Überzeugung des Verwaltungsgerichtshofs, daß der Kläger überwiegend wegen seiner engen Verbindung zum Nationalsozialismus befördert worden sei, nicht zu erschüttern. Es möge richtig sein, daß der Kläger durch Geheimrat Professor Dr. K. für eine Berufung in das Reichsministerium für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung vorgeschlagen werden sei; dieser Umstand falle jedoch für die Beurteilung der für die Beförderung maßgebenden Erwägungen nicht ins Gewicht. Im übrigen seien die als Zeugen benannten Personen an dem Ernennungsvorschlag weder unmittelbar, noch mittelbar beteiligt gewesen. Die aus den Akten und Unterlagen getroffenen Feststellungen über die Motive der Ernennungsbehörde könnten daher durch die Vermutungen der Zeugen nicht widerlegt werden. Ihre Vernehmung sei daher entbehrlich.
Daß der Kläger ohne politische Einflüsse zu einem späteren Zeitpunkt noch vor dem 8. Mai 1945 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zum Ministerialrat befördert werden wäre, könne nicht bejaht werden, weil die Beförderung zum Ministerialrat für die im höheren Bibliotheksdienst tätigen Beamten die Erreichung einer Spitzenstellung bedeute.
Der vorsorglich von dem Kläger gestellte Antrag, ihn so zu behandeln, als wenn er zu einem in das Ermessen des Gerichts gestellten Zeitpunkt zum Regierungsdirektor bzw. Oberregierungsrat ernannt worden wäre, sei im Hinblick auf die entgegenstehende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 3, 88[BVerwG 13.01.1956 - II C 149/54]) abzulehnen.
Mit der zugelassenen Revision beantragt der Kläger,
das angefochtene Urteil aufzuheben und nach den Klageanträgen zu erkennen.
Die Revision rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sie macht im wesentlichen folgendes geltend:
Der Verwaltungsgerichtshof habe die angebotenen Beweise über die Hergänge bei den Beförderungen des Klägers nicht erhoben und infolgedessen den Sachverhalt mangelhaft aufgeklärt. Er hätte nicht nur nach dem Aktenmaterial urteilen dürfen; denn er habe nicht übersehen können, ob nicht durch die Aussagen der benannten Zeugen die Aktenvorgänge in ein anderes Licht gerückt werden. Insbesondere sei zu bemängeln, daß der Verwaltungsgerichtshof ohne jede Unterlage festgestellt habe, daß die Denkschrift des Klägers über eine Reform des Büchereiwesens nationalsozialistischen Zielen gedient habe. Der Zeuge Hartmann hätte bekunden können, daß die Denkschrift einen rein fachlichen Inhalt habe.
Die Entscheidung nach § 7 G 131 habe zudem am 7. November 1957 nicht mehr ergehen dürfen. Ihr stehe der Festsetzungsbescheid der Oberfinanzdirektion Nürnberg - Zweigstelle Ansbach - vom 28. Oktober 1954 entgegen. Dieser Festsetzungsbescheid sei rechtskräftig geworden und habe von dem Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus nicht mehr abgeändert werden dürfen. Der Verwaltungsgerichtshof habe den in diesem Bescheid enthaltenen Vermerk "Einschränkungen nach §§ 3, 7 u. 8: keine" durch sinngemäße Einfügung des Wortes "bisher" in unerlaubter Weise interpretiert. Der Ansicht des. Klägers, daß dieser Vermerk eine Negativentscheidung zu § 7 G 131 enthalte, könne nicht entgegengehalten werden, daß die Oberfinanzdirektion Nürnberg für eine solche Entscheidung nicht zuständig sei; denn das Gesetz zu Art. 131 GG verbiete nicht die Delegation der sich aus § 7 Abs. 2 G 131 ergebenden Entscheidungsbefugnis.
Unrichtig sei ferner, daß der rechtskräftigen Versetzung des Klägers in den Ruhestand und der rechtskräftigen Festsetzung seiner Versorgungsbezüge - beides Maßnahmen, nach deren Vornahme die Anwendung des § 7 G 131 nicht mehr zulässig sei - ein "stillschweigender" Vorbehalt angehaftet habe. Ein solcher Vorbehalt wäre zudem unstatthaft und unbeachtlich.
Der Verwaltungsgerichtshof habe ferner übersehen, daß das Unterbleiben der Entscheidung nach § 7 G 131 bis zum 7. November 1957 im vorliegenden Falle einen Verzicht auf diese Entscheidung durch konkludentes Handeln darstelle, jedenfalls aber eine Verwirkung der Entscheidungsbefugnis zur Felge habe.
Die Revision macht schließlich Bedenken gegen die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 3, 88[BVerwG 13.01.1956 - II C 149/54]) vertretene Rechtsansicht geltend, daß die oberste Dienstbehörde bei Anwendung der zweiten Alternative des § 7 Abs. 1 Satz 1 G 131 weder verpflichtet noch berechtigt sei, eine Rechtsstellung zu berücksichtigen, die der betroffene Beamte bis zum 8. Mai 1951 zu keiner Zeit innegehabt hat, aber bei normalem Verlauf seiner Dienstlaufbahn voraussichtlich erreicht haben würde.
Der Beklagte tritt der Revision entgegen.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich nicht am Verfahren.
II.
Die Revision ist zulässig. Sie ist aber unbegründet: das angefochtene Urteil hält der rechtlichen Prüfung stand.
Die von der Revision geltend gemachten Aufklärungsrügen gehen fehl. Die ordnungsmäßige Erhebung einer Aufklärungsrüge setzt außer der substantiierten Bezeichnung der Beweise, die nach Meinung der Revision hätten erhoben werden müssen, die Angabe, der Tatsachen voraus, aus denen sich ergibt, daß sich dem Tatsachengericht die Erhebung dieser Beweise aufgedrängt hat oder doch jedenfalls hätte aufdrängen müssen (vgl. § 57 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 [BGBl. I S. 625] - BVerwGG -, § 139 Abs. 2 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 [BGBl. I S. 17] - VwGO -). Diesem Erfordernis entspricht das Revisionsvorbringen nicht.
Der Revisionsbegründung ist nicht zu entnehmen, daß sich dem Verwaltungsgerichtshof die Vernehmung des Zeugen H. über den Inhalt der Denkschrift des Klägers zur Reform des deutschen Büchereiwesens aufdrängen mußte. Bereits deswegen kann die Rüge, daß der Verwaltungsgerichtshof diesen Zeugen hätte vernehmen müssen, weil er bekunden könne, daß die Denkschrift einen nur fachlichen Inhalt hatte, keinen Erfolg haben. Es war Sache der Revisionsbegründung, nicht die des Revisionsgerichts, das sehr ausführliche vorinstanzliche Vorbringen des Klägers sowie die umfangreichen Beiakten daraufhin zu prüfen, ob die Vernehmung des Zeugen Hartmann über den Inhalt der Denkschrift beantragt war oder sich aus anderen Gründen dem Verwaltungsgerichtshof aufdrängen mußte; die hier noch anzuwendende Vorschrift des § 57 Abs. 2 Satz 2 BVerwGG hat ebenso wie § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO den Zweck, das Revisionsgericht von solchen zeitraubenden, umfangreichen Prüfungen zu entlasten. Im übrigen ergibt sich aber auch aus dem vorinstanzlichen Vorbringen des Klägers und aus der im angefochtenen Urteil erwähnten Erklärung des Zeugen H. vom 18. Januar 1957 nicht, daß sich dem Verwaltungsgerichtshof die Vernehmung dieses Zeugen über den Inhalt der Denkschrift des Klägers aufdrängen mußte, zumal der Kläger auf deren Beiziehung verzichtet hat (vgl. Sitzungsniederschrift vom 25. September 1959 - Bl. 101 d.A.), so daß die in Rede stehende Aufklärungsrüge auch unbegründet sein dürfte. - Die Revisionsrüge, der Verwaltungsgerichtshof habe ohne jede Unterlage festgestellt, daß die Denkschrift nationalsozialistischen Zielen diente, ist hiernach nur als Angriff gegen die Beweiswürdigung zu behandeln. Als solcher ist sie im Revisionsverfahren unzulässig. Sie richtet sich nämlich gegen die Schlußfolgerung, die der Verwaltungsgerichtshof aus dem Begleitschreiben des Klägers zu der fraglichen Denkschrift gezogen hat. Diese Schlußfolgerung läßt aber einen Rechtsfehler, vor allem einen Verstoß gegen die Denkgesetze oder die allgemeinen Erfahrungssätze, nicht erkennen. Der aus der Bitte um vertrauliche Behandlung der Denkschrift im Hinblick auf eine sonst mögliche Gefährdung des Reformwerks durch Gegner des Nationalsozialismus gezogene Schluß, daß die in dieser Denkschrift geäußerten Reformvorschläge den Zielen des Nationalsozialismus entsprachen, ist nicht nur möglich, sondern liegt darüber hinaus sogar nahe.
Die Nichtvernehmung der weiteren Zeugen des Klägers hat der Verwaltungsgerichtshof damit begründet, daß diese Zeugen an dem streitigen Ernennungsvorgang weder unmittelbar noch mittelbar beteiligt gewesen seien, also nur Vermutungen äußern könnten. Daß bei einem solchen Sachverhalt die Vernehmung der Zeugen entbehrlich ist, hat bereits der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 22. Oktober 1957 - BVerwG VI C 44.56 - (Buchholz 234 § 7 G 131 Nr. 29) anerkannt, worauf der Verwaltungsgerichtshof zutreffend hingewiesen hat. Der erkennende Senat schließt sich der Meinung des VI. Senats an. Die Revision hätte somit, soweit sie die Nichtvernehmung der übrigen von dem Kläger benannten Zeugen rügt, - innerhalb der Revisionsbegründungsfrist - dartun müssen, daß die eben erwähnte Feststellung des Verwaltungsgerichtshofs unrichtig ist; sie hätte also Tatsachen anführen müssen, aus denen sich schlüssig ergibt, daß die Zeugen bei ihrer Vernehmung mehr als nur Vermutungen geäußert hätten. Dies ist nicht geschehen. Deshalb vermag die Aufklärungsrüge auch insoweit nicht durchzudringen.
Das materiellrechtliche Vorbringen der Revision greift ebenfalls, nicht durch.
Zu Unrecht meint die Revision, die Entscheidung nach § 7 G 131 habe im vorliegenden Fall am 7. November 1957 nicht mehr ergehen dürfen, weil der Ruhegehaltsfestsetzungsbescheid vom 28. Oktober 1954 den Vermerk enthält: "Einschränkungen nach §§ 3, 7 u. 8: keine." Diesem Vermerk könnte bezüglich der Entscheidung nach § 7 G 131 dann rechtliche Erheblichkeit zukommen, wenn der Festsetzungsbescheid vom 28. Oktober 1954 von der obersten Dienstbehörde erlassen worden wäre dünn nach Maßgabe des § 7 Abs. 2 G 131 ist nur die oberste Dienstbehörde befugt (und verpflichtet), die in Absatz 1 dieser Vorschrift vorgesehene Entscheidung zu treffen. Unzutreffend hält die Revision eine Delegation der der obersten Dienstbehörde durch § 7 Abs. 2 G 131 zuerkannten Entscheidungsbefugnis für zulässig. Die oberste Dienstbehörde darf diese Befugnis nicht weiterübertragen und auch nicht deren Ausübung, im Einzelfall untergeordneten Dienststellen überlassen. Sinn der ebengenannten Zuständigkeitsregelung ist es gerade, daß die bei Anwendung des § 7 G 131 sich ergebenden Fragen einer möglichst einheitlichen Entscheidung zugeführt, also der Möglichkeit einer widersprüchlichen Beantwortung durch die mit der Durchführung des Gesetzes zu Art. 131 GG im übrigen befaßten Stellen entzogen werden sollten (so schon Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. Dezember 1959 - BVerwG VI C 93.59 -). Die Entscheidungsbefugnis der obersten Dienstbehörden kann daher grundsätzlich auch nicht durch selbständige Maßnahmen einer unteren Behörde eingeschränkt werden (ebenso Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16. März 1960 - BVerwG VI C 68.59 -).
Die Revision kann ferner keinen Erfolg haben, soweit sie sich auf den Vertrauensschutz beruft. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang rechtlich einwandfrei - und infolgedessen mit Bindungskraft für das Revisionsgericht (§ 137 Abs. 2 VwGO) - festgestellt, der in dem Festsetzungsbescheid vom 28. Oktober 1954 enthaltene Vermerk "Einschränkungen nach §§ 3, 7 u. 8: keine" stelle lediglich eine Feststellung der für die Festsetzung der Versorgungsbezüge zuständigen Behörde dar, daß nach ihrer Kenntnis gegen den Kläger eine einschränkende Entscheidung nach § 7 G 131 bisher nicht ergangen sei; die Oberfinanzdirektion habe damit eine Entscheidung nach § 7 G 131 weder getroffen noch treffen wollen, für die sie im übrigen gar nicht zuständig gewesen sei. Diese Feststellungen bringen - wie dem Sinnzusammenhang zu entnehmen ist - die Überzeugung des Verwaltungsgerichtshofs zum Ausdruck, den Inhalt des Vermerks, jedenfalls aber seine auch aus der Unzuständigkeit der Oberfinanzdirektion sich ergebende rechtliche Unerheblichkeit für die Zulässigkeit einer nachträglichen Entscheidung nach § 7 G 131 habe der Kläger nicht verkennen können und auch nicht verkannt. Schon hiernach ist der Schluß gerechtfertigt, daß das Ministerium nicht unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes gehindert war, nachträglich die Entscheidung nach § 7 G 131 zu treffen.
Der Eintritt des Klägers in den Ruhestand und die Gewährung von Ruhegehalt unter Berücksichtigung der Beförderung des Klägers in das Amt eines Ministerialrats stehen der nachträglichen Anwendung des § 7 Abs. 1 Satz 1 - zweite Alternative - G 131 ebenfalls nicht entgegen. Abgesehen davon, daß die in dieser Vorschrift vorgesehene Entscheidung nicht den actus contrarius zum Eintritt in den Ruhestand und zur Gewährung des Ruhegehalts darstellt, übersieht die Revision, daß der dem Kläger zuerkannte Versorgungsanspruch im Gesetz zu Art. 131 GG begründet ist und schon deswegen - anders als die in einem Wiederverwendungsverhältnis für den betroffenen Beamten begründeten Rechte - einer nachträglichen Entscheidung nach § 7 G 131 unterworfen bleibt (zu vgl. die ausführlichen Darlegungen in BVerwGE 10, 158 ff.[BVerwG 11.02.1960 - BVerwG II C 318.57]). Im Hinblick auf die - ausdrückliche - Regelung des § 7 G 131 erledigen sich auch die Ausführungen der Revision über die Unzulässigkeit eines "stillschweigenden" Vorbehalts.
Auch mit ihrem Hinweis auf die Verwirkung kann die Revision keinen Erfolg haben. Es kann bereits zweifelhaft sein, ob die Verwirkung einer Entscheidungspflicht, wie sie § 7 G 131 begründet, überhaupt möglich ist. Jedenfalls aber setzt die Verwirkung mehr als nur Zeitablauf voraus; denn die bloße Untätigkeit eines Berechtigten vermag grundsätzlich die Annahme der Verwirkung von Rechten nicht zu rechtfertigen (vgl. BVerwGE 6, 204[BVerwG 24.02.1958 - VI C 234/57] und Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10. Oktober 1961 - BVerwG VI C 49.60 -). Im vorliegenden Fall führt die Revision für die von ihr angenommene Verwirkung aber lediglich aus, daß die oberste Dienstbehörde während eines längeren Zeitraums § 7 G 131 nicht angewendet hat. Dieses Vorbringen reicht für die Annahme einer Verwirkung ebensowenig aus wie für die Annahme eines Verzichts des Beklagten auf die Entscheidung nach § 7 G 131. - Der Hinweis der Revision darauf, daß dem Kläger bei früherer Entscheidung mehr Zeugen zur Verfügung gestanden hätten, übersieht, daß grundsätzlich die oberste Dienstbehörde die materielle Beweislast für die Verwirklichung des in der zweiten Alternative des § 7 Abs. 1 Satz 1 G 131 umschriebenen Sachverhalts trägt.
Die vom Verwaltungsgerichtshof vertretene Auffassung zu der Frage, ob der von § 7 G 131 Betroffene die Berücksichtigung von Rechtsstellungen beanspruchen kann, die er zu keiner Zeit innehatte, die er aber voraussichtlich erlangt haben würde, wenn er nicht "wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus" beruflich gefördert worden wäre, steht mit der ständigen Rechtsprechung der beiden mit dem öffentlichen Dienstrecht befaßten Senate des Bundesverwaltungsgerichts im Einklang (vgl. BVerwGE 3, 88[BVerwG 13.01.1956 - II C 149/54] und 8, 296 [302]). Das Revisionsvorbringen gibt keinen Anlaß, diese Rechtsprechung aufzugeben.
Die Revision ist nach alledem unbegründet und daher gemäß § 144 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Dr. Otto
Dr. de Chapeaurouge
Dr. Waitz