Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.10.1957, Az.: BVerwG VI C 44.56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.10.1957
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 44.56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 16469
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Hamburg - 07.08.1954 - AZ: Bf. II 341/53
Rechtsgrundlage
- § 7 Abs. 1 Satz 1 - zweite Alternative - G 131
Fundstelle
- DÖV 1959, 36 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Rechtfertigt die Gesamtheit der Umstände des Einzelfalls nach allgemeiner Erfahrung den Schluß, daß bei der Ernennung eines Beamten die parteipolitischen die sachlichen Gründe: überwogen haben, so kann dieser Schluß nicht durch Vermutungen widerlegt werden, die an der Ernennung nicht einmal mittelbar beteiligte Personen über die Motive der Ernennungsbehörde anstellen.
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - VI. Senat -
auf die mündliche Verhandlung vom 22. Oktober 1957 in Lübeck
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst als Vorsitzenden,
den Bundesrichter Schmidt,
den Bundesrichter Tellenbach,
den Bundesrichter Reimer und
den Bundesrichter Dr. Waitz
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 7. August 1954 - OVG Bf. II 341/53 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der 1907 geborene Kläger war nach dem Bestehen des Abiturs als kaufmännischer Lehrling in einer Lebensmittelgroßhandlung in S. tätig. Anschließend war er bei der Kraftwagenhandelsgesellschaft in S. als Disponent und Geschäftsführer beschäftigt. Vom März 1929 bis Mai 1931 betätigte er sich als Hilfsarbeiter und kaufmännischer Angestellter bei verschiedenen größeren Industriebetrieben in den USA. Im Mai 1931 kehrte er nach Deutschland zurück. Er trat in den Dienst der von seinem Bruder geleiteten väterlichen Firma, der Bergbaugesellschaft T. in R. (Schlesien), als Volontär ein; später wurde er Leiter der Exportabteilung dieser Firma.
Der NSDAP gehörte der Kläger seit September 1931 an. Am 1. September 1933 wurde er durch das Preußische Innenministerium zum stellvertretenden Landrat im schlesischen Landkreis L. bestellt. Gleichzeitig wurde er Kreisleiter der NSDAP in diesem Kreise. Zum 1. Januar 1934 wurde er dort kommissarischer Landrat. Am 12. April 1934 folgte auf Vorschlag des Kreisausschusses seine endgültige Bestellung zum Landrat unter gleichzeitiger Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Aus dem Parteiamt als Kreisleiter schied der Kläger im Jahre 1937 aus.
Im Februar 1942 wurde der Kläger mit der Verwaltung des Kreises S. im Regierungsbezirk L. betraut. Mit Wirkung vom 1. Oktober 1942 wurde er dort endgültig zum Landrat bestellt. Nach der Evakuierung des W. infolge der Kriegsereignisse wurde der Kläger Soldat. Kurz vor der Kapitulation geriet er in amerikanische Kriegsgefangenschaft, aus der er nach etwa drei Monaten entlassen wurde.
Durch Bescheid vom 12. Juni 1952 ordnete der Beklagte an, daß die Ernennung des Klägers zum Landrat und seine Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nach § 7 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 - unberücksichtigt bleibe. Diese Maßnahme wird mit der Verletzung beamtenrechtlicher Vorschriften und damit begründet, daß der Kläger seine Ernennung zum Landrat und zum Beamten auf Lebenszeit lediglich seiner engen Verbindung zum Nationalsozialismus zu verdanken gehabt habe. In dem Einspruchsbescheid vom 13. April 1953 gab der Beklagte die Ansicht auf, daß die Ernennung des Klägers unter Verletzung beamtenrechtlicher Vorschriften vorgenommen worden sei; im übrigen wies er den Einspruch zurück.
Die darauf vom Kläger erhobene verwaltungsgerichtliche Klage mit dem Antrag,
den Bescheid vom 12. Juni 1952 und den Einspruchsbescheid vom 13. April 1953 aufzuheben,
blieb in beiden Vorinstanzen erfolglos. In dem Berufungsurteil des Oberverwaltungsgerichts Hamburg vom 7. August 1954 ist ausgeführt:
Zutreffend habe das Landesverwaltungsgericht den Kläger zum Personenkreis des Gesetzes zu Art. 131 GG gerechnet und mit Recht habe der Beklagte bei ihm die Voraussetzungen der zweiten Alternative des § 7 G 131 als erfüllt angesehen. Wenn der Kläger auch nicht "alter Kämpfer" im engeren Sinne, d.h. Parteimitglied aus der Zeit vor dem 14. September 1930 sei, sei seine enge Verbindung zum Nationalsozialismus trotzdem zu bejahen, weil er seit 1931 der NSDAP angehört habe. Seine Ernennung zum Landrat sei jedenfalls überwiegend wegen dieser engen Verbindung vorgenommen worden. Dies ergebe sich eindeutig aus den Erfahrungen der damaligen Zeit. Im Zuge der politischen Gleichschaltung nach der Machtergreifung seien alle politisch wichtigen Stellungen mit zuverlässigen Nationalsozialisten besetzt worden. Zu diesen zähle auch vor allem das Amt des Landrats. Es lasse sich nicht feststellen, daß der Beklagte fehlerhaft gehandelt habe. Auch wenn man bei der Abwägung der politischen und fachlichen Motive für die Ernennung des Klägers zum Beamten auf Lebenszeit der Tatsache keine Bedeutung beimesse, daß der Kläger die zweite juristische Staatsprüfung nicht bestanden habe, so lasse sich doch ein Vorrang politischer Erwägungen vor fachlichen Gesichtspunkten feststellen. Bei der ernennenden Stelle, dem Preußischen Innenministerium, möge zwar die Erwartung mitgewirkt haben, daß der wirtschaftlich erfahrene Kläger sich auch in der Verwaltung bewähren werde. Ausschlaggebend seien aber ohne Zweifel die politischen Verdienste des Klägers gewesen. Die Betreuung des Klägers mit dem Amt des Kreisleiters zeige nämlich, daß er das uneingeschränkte Vertrauen der NSDAP besessen habe. Aus der Gleichzeitigkeit seiner Bestellung zum stellvertretenden Landrat und zum Kreisleiter ergebe sich, daß es sich nicht etwa um eine nachträgliche parteipolitische Rangangleichung gehandelt habe. Gänzlich unwahrscheinlich sei es auch, daß der Kläger mit 27 Jahren mit einem Landratposten betraut worden wäre, wenn er sich nicht in der Kampfzeit bewährt gehabt hätte.
Eine Vernehmung der vom Kläger benannten Zeugen sei entbehrlich gewesen, weil die beiden in Betracht kommenden Personen an dem Ernennungsvorgang nicht beteiligt gewesen seien. Sie könnten daher über die Motive der Ernennungsbehörde nichts aussagen. Vermutungen derartiger Personen könnten den Erfahrungssatz nicht widerlegen, daß sechs bis sieben Monate nach der Machtergreifung ein in der Verwaltung bisher nicht tätiger 27jähriger Kaufmann für das Amt eines Landrats nur dann in Frage kam, wenn er eindeutige politische Verdienste aufzuweisen hatte. Da es entscheidend auf die Motive der ernennenden Stelle ankomme, werde die Ursächlichkeit der engen Verbindung des Klägers zum Nationalsozialismus für die umstrittene Ernennung auch nicht dadurch in Frage gestellt, daß sein Amtsvorgänger ihn vorgeschlagen habe. Mit Recht habe das Landesverwaltungsgericht schließlich auch der Behauptung des Klägers keine Bedeutung beigemessen, daß er sich in seinem Amt bestens bewährt habe.
Gegen dieses ihm am 30. August 1954 zugestellte Urteil legte der Kläger am 9. September 1954 die zugelassene Revision ein mit dem Antrag,
- 1.
das angefochtene Urteil aufzuheben,
- 2.
den Bescheid des Beklagten vom 12. Juni 1952 und den Einspruchsbescheid vom 13. April 1953 aufzuheben, notfalls
- 3.
die Sache zur anderweitigen Entscheidung an das Hamburgische Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Mit der gleichzeitig eingegangenen Revisionsbegründung rügte der Kläger die Verletzung materiellen Rechts, insbesondere des § 7 G 131. Das Berufungsgericht habe seine Auffassung, daß bei der Ernennung des Klägers die politischen Erwägungen ausschlaggebend gewesen seien, im wesentlichen damit begründet, daß er - der Kläger - gleichzeitig mit dem Amt des Kreisleiters betraut worden sei. Daraus habe das Berufungsgericht geschlossen, daß den eigentlichen Ausschlag seine vermeintliche Bewährung in der Kampfzeit gegeben habe. Grundsätzlich müsse die Behörde die Tatsachen beweisen, auf die es sich bei einer Entscheidung nach § 7 G 131 stütze. An einem solchen Beweis fehle es hier. Die umstrittene Ernennung sei auf Vorschlag seines Amtsvorgängers erfolgt. Politische Erwägungen hätten bei ihr nur am Rande eine Rolle gespielt. Ursächlich für diese Ernennung seien vielmehr seine umfassenden Kenntnisse der einzelnen Wirtschaftszweige Schlesiens gewesen. Das angefochtene Urteil lasse auch jegliche Feststellung darüber vermissen, wie das Berufungsgericht zu der Auffassung gekommen sei, daß er sich in der Kampfzeit bewährt habe. Eine solche Bewährung sei schon deshalb ausgeschlossen gewesen, weil er sich vor seiner Ernennung zum Landrat fast dauernd im Ausland aufgehalten habe. Eine Verletzung des § 7 G 131 sei auch darin zu erblicken, daß das Berufungsgericht seinen Vortrag völlig unberücksichtigt gelassen habe, er habe sich in seinem Amt als Landrat bewährt. Die Meinung des Berufungsgerichts, daß es im Rahmen des § 7 G 131 allein auf die fachliche Qualifikation z.Z. der Ernennung ankomme, sei nicht frei von Rechtsirrtum.
Der Beklagte trat der Revision entgegen.
Der Oberbundesanwalt beteiligte sich am Verfahren.
II.
Die zulässige Revision kann keinen Erfolg haben.
Das Berufungsgericht hat den Kläger rechtsfehlerfrei dem von dem Bundesgesetz zu Art. 131 GG erfaßten Personenkreis zugerechnet. Als Landrat des Kreises S. im W. stand der Kläger am 8. Mai 1945 im Dienste bei einer Dienststelle des Reiches, die inzwischen weggefallen ist. Der Kläger ist auch nicht seiner früheren Rechtsstellung entsprechend wiederverwendet worden und, erhält auch keine entsprechende Versorgung. Er gehört demnach dem in Kapitel I G 131 bezeichneten Personenkreis an mit der Folge, daß auf ihn grundsätzlich der § 7 G 131 angewandt werden kann.
Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 - zweite Alternative - G 131 bleiben Ernennungen und Beförderungen unberücksichtigt, "die wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus" vorgenommen worden sind. Die Anwendung dieser Vorschrift ist also an zwei Voraussetzungen geknüpft: Der Ernannte oder Beförderte muß von der ernennenden Behörde für eng verbunden mit dem Nationalsozialismus gehalten worden sein. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt es nur auf die Motive der Ernennungsbehörde, nicht dagegen darauf an, daß tatsächlich eine enge Verbindung zum Nationalsozialismus bestanden hat (BVerwGE 3, 110). Als weitere Voraussetzung fordert das Gesetz, daß die Auffassung der Behörde von der engen Verbindung des zu Ernennenden für die Ernennung oder Beförderung ausschließliches oder überwiegendes Motiv für die beamtenrechtliche Maßnahme war, die nunmehr unberücksichtigt bleiben soll. Ob dem Berufungsgericht darin gefolgt werden kann, daß Parteizugehörigkeit seit 1931 in jedem Fall ausreicht, um die Beziehungen einer Person zum Nationalsozialismus als "eng" zu bewerten, kann dahinstehen. Da der Kläger gleichzeitig mit seiner Bestellung zum stellvertretenden Landrat auch mit dem Amt des Kreisleiters der NSDAP betraut wurde, gestatten die vom Berufungsgericht festgestellten Umstände den Schluß, daß der Kläger in den Augen der ernennenden Steile als mit dem Nationalsozialismus eng verbunden gegolten hat. Das Berufungsgericht hat auch zutreffend und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts festgestellt, daß dies für die Ernennung zum Landrat ursächlich gewesen ist. Die Ausführungen zu dieser Frage in dem angefochtenen Urteil lassen erkennen, daß das Berufungsgericht fehlerfrei erwogen hat, ob die zuständige Behörde sich zur Ernennung des Klägers zum Landrat überwiegend von politischen oder von fachlichen Überlegungen hat bestimmen lassen. Es ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, daß für die Ernennung des Klägers die parteipolitischen Rücksichten der Ernennungsbehörde ausschlaggebend gewesen sind. An diese auf tatsächlichem Gebiet liegende Würdigung des Sachverhalts ist der Senat nach § 56 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - grundsätzlich gebunden Gegen diese tatsächlichen Feststellungen bringt die Revision auch keine zulässigen und begründeten Revisionsrügen vor.
Mit der Rüge, die vom Berufungsgericht gezogene Schlußfolgerung, daß seine Ernennung zum Landrat überwiegend auf politischen Motiven beruhte, finde in den vom Berufungsgericht festgestellten Tatsachen keine ausreichende Stütze und sei daher fehlerhaft, kann der Kläger nicht durchdringen. Es ist zwar richtig, daß das Berufungsgericht keine einzelnen Tatsachen bezeichnet hat, aus denen sich unmittelbar ergibt, daß die Ernennung des Klägers zum Landrat wegen seiner engen Verbindung zum Nationalsozialismus vorgenommen worden ist. Das Berufungsgericht hat dies vielmehr aus dem Gesamtzusammenhang des Vorgangs, der zur Ernennung des Klägers führte, gefolgert. Es hält für völlig unwahrscheinlich, daß der Kläger nur oder überwiegend wegen seiner bloß sechs- bis achtjährigen wirtschaftlichen Erfahrung im Alter von nur 27 Jahren mit einem Landratsposten betraut worden wäre. Es hat sich hierfür ferner auf die Gleichzeitigkeit der Bestellung des Klägers zum stellvertretenden Landrat und zum Kreisleiter berufen und darauf hingewiesen, daß die Ämter des Landrats und des Kreisleiters - jedenfalls in der ersten Zeit der nationalsozialistischen Herrschaft - häufig gekoppelt waren. Nach den besonderen Umständen des vorliegenden Falls und bei Berücksichtigung der Erfahrungen bei ähnlichen Vorgängen aus jener Zeit genügen diese Feststellungen, um die vom Berufungsgericht im Rahmen der ihm zustehenden freien Beweiswürdigung gezogene Schlußfolgerung zu rechtfertigen, daß der Kläger überwiegend wegen seiner engen Verbindung zum Nationalsozialismus zum Landrat ernannt worden ist. Die vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang geäußerte Ansicht, daß diese Feststellungen nicht durch Vermutungen einer am Ernennungsvorgang nicht einmal mittelbar beteiligten Person über die zur Ernennung des Klägers führenden Motive der zuständigen Stelle widerlegt werden können, ist nicht zu beanstanden. Die Vernehmung dieser Personen durfte das Berufungsgericht daher als entbehrlich betrachten. Es liegt auch kein Denkfehler darin, daß das Berufungsgericht der Tatsache kein größeres Gewicht beigemessen hat, daß nach der Behauptung des Klägers der Vorschlag zu seiner Bestellung zum Landrat von dem der NSDAP nicht angehörenden bisherigen Inhaber dieser Stelle ausgegangen ist. Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß es bei der Anwendung der zweiten Alternative des § 7 Abs. 1 Satz 1 G 131 entscheidend auf die Motive der ernennenden Stelle, nicht dagegen auf die Erwägung der vorschlagenden Person oder Dienststelle ankommt, ist zutreffend.
Zu Unrecht beanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht der Behauptung des Klägers keine Bedeutung beigemessen, hat, er habe sich in seinem Amt als Landrat bestens bewährt. Wie bereits hervorgehoben wurde, ist bei der Anwendung der zweiten Alternative des § 7 Abs. 1 Satz 1 G 131 allein auf die Beweggründe der ernennenden Behörde z.Z. der Ernennung abzustellen. Es bedarf keiner näheren Darlegung, daß diese Motive nur durch Umstände beeinflußt sein können, die der Behörde z.Z. der Ernennung bekannt waren, nicht dagegen durch zukünftige, wie sie z.B. eine Bewährung in der nach der Ernennung erlangten Rechtsstellung darstellt. Nachdem das Berufungsgericht nach den zu der Ernennung des Klägers führenden. Umständen zu der Überzeugung gekommen war, daß der Hergang der Ernennung das Überwiegen politischer Motive genügend erkennen lasse, brauchte es auf die etwaige Bewährung des Klägers im Amt nicht mehr einzugehen. Die spätere Bewährung im Amt kann allenfalls dann in Betracht gezogen werden, wenn sich auf anders Weise keine Klarheit über die Motive der Ernennungsbehörde schaffen läßt. Nur in solchen Fällen kann sie u.U. nach den Besonderheiten des jeweils gegebenen Sachverhalts einen Rückschluß auf die Motive der Ernennungsbehörde zulassen (vgl.Urteil vom 27. Februar 1957 - BVerwG VI C 288.56 -).
Hiervon zu unterscheiden sind die Fälle, in denen mehrere aufeinander folgende Ernennungen und Beförderungen unberücksichtigt geblieben sind. Bei einem solchen Sachverhalt kann die besondere Bewährung in einem nach § 7 G 131 fehlerhaft erlangten Amt die Folgerung gestatten, daß für eine später vorgenommene Beförderung nicht mehr die engen Beziehungen des Klägers zum Nationalsozialismus, sondern seine dienstlichen Leistungen ausschlaggebend gewesen sind. Diese Voraussetzung ist hier nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt jedoch nicht gegeben. Wenn der Kläger auch zunächst nur zum stellvertretenden Landrat bestellt und in diese Stelle wenige Monate danach erst kommissarisch und dann wieder wenige Monate später endgültig eingewiesen worden ist, so hat das Berufungsgericht diese einzelnen Maßnahmen ersichtlich doch als Teile eines einheitlichen, sich über eine Reihe von Monaten erstreckenden Vorgangs behandelt, für dessen einzelne Teile das gleiche, nämlich das politische Motiv ausschlaggebend gewesen ist. Bei der Kurse der jeweils zwischen diesen Teilvorgängen liegenden Zeit kann es keinen rechtlichen Bedenken begegnen, daß es das Berufungsgericht unterlassen hat, jede dieser Teilmaßnahmen besonders daraufhin zu überprüfen, ob politische Erwägungen für sie ausschlaggebend waren. Anlaß zu einer besonderen Prüfung konnte auch nicht bezüglich der Betrauung des Klägers mit der Verwaltung des Kreises S. im Regierungsbezirk L. bestehen, da es sich hierbei nach dem Sachverhalt offensichtlich um keine Ernennung oder Beförderung, sondern nur um eine Versetzung des Klägers gehandelt haben kann. Auch wenn der Kläger als Landrat des Kreises L. nur mittelbarer Reichsbeamter war, war eine Versetzung auf eine Landratsstelle im unmittelbaren Reichsdienst nach dem z.Z. der Versetzung geltenden Beamtenrecht möglich (§ 35 Abs. 2 des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 - RGBl. I S. 39 -).
Da sich das angefochtene Urteil somit als frei von Rechtsfehlern erweist, ist die Revision als unbegründet zurückzuweisen. Auch dem fürsorglich gestellten Antrag auf Zurückverweisung an das Berufungsgericht kann nicht entsprochen werden, da der von diesem festgestellte Sachverhalt eine abschließende Entscheidung durch den Senat zuließ.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 BVerwGG.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 10.500 DM festgesetzt.
gez. Schmidt
gez. Tellenbach
gez. Reimer
gez. Dr. Waitz