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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.02.1960, Az.: BVerwG II C 318.57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.02.1960
Aktenzeichen
BVerwG II C 318.57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 14561
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin - 24.04.1957 - AZ: VII B 113.56

Fundstellen

  • BVerwGE 10, 158 - 161
  • AS X, 158
  • D. Dt. Beamten 60, 152
  • DÖD 1960, 176
  • NDBZ 1960, 200
  • ZBR 1960, 391

Amtlicher Leitsatz

Der nach § 35 G 131 in den Ruhestand getretene Beamte zur Wiederverwendung bleibt der Vorschrift des § 7 G 131 unterworfen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 11. Februar 1960
durch
die Senats Präsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch und Dr. Idel
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 24. April 1957 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger, der seit dem Jahre 1927 der NSDAP und von 1927 bis 1929 der SA angehörte sowie Träger des goldenen Parteiabzeichens und weiterer Parteiauszeichnungen war, stieg in den Jahren 1933 bis 1938 als angestellter Leiter der Vorratsverwaltung und Beschaffungsstelle für Büromaterial im Reichsministerium für Propaganda und Volksaufklärung von der Vergütungsgruppe VII bis zur Vergütungsgruppe V b der Tarifordnung für die Angestellten des öffentlichen Dienstes auf. Er wurde, nachdem er - wie er vorträgt - im Januar 1938 nach einjähriger Vorbereitung die Prüfung für den mittleren gehobenen Dienst abgelegt hatte, am 20. April 1938 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Regierungsinspektor ernannt und am 1. Juli 1942 zum Regierungsoberinspektor befördert.

2

Nach seiner Rehabilitierung im Entnazifizierungsverfahren erhielt der Kläger zunächst auf seinen Antrag auf Grund von Bescheiden des Beklagten vom 29. Mai 1952, vom 6. November 1952 und vom 23. Juli 1953 Übergangsbezüge. Der Beklagte stellte dem Kläger ferner am 9. Februar 1952 einen Unterbringungsschein aus. Auf Antrag des Klägers versetzte der Beklagte ihn durch Bescheid vom 11. Januar 1954 mit dem 31. Dezember 1953 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand und teilte ihm gleichzeitig mit, daß damit sein Rechtsstand als Beamter zur Wiederverwendung - z.Wv. - ende und er ab 1. Januar 1954 Ruhegehalt erhalte.

3

Am 5. Februar 1955 entschied der Beklagte, nach § 7 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 - müßten die Einstellung des Klägers als Angestellter im Propagandaministerium, seine Höhergruppierungen, seine unter gleichzeitiger Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ausgesprochene Ernennung zum Regierungsinspektor sowie seine Beförderung zum Regierungsoberinspektor unberücksichtigt bleiben.

4

Der Anfechtungsklage mit dem Antrag,

5

den Bescheid vom 5. Februar 1955 insoweit aufzuheben, als darin die Ernennung des Klägers zum Regierungsinspektor unter gleichzeitiger Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit und seine Beförderung zum Regierungsoberinspektor unberücksichtigt gelassen ist,

6

hat das Verwaltungsgericht Berlin nach Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen Dr. O., R. und Dr. F. durch Urteil vom 10. Januar 1956 stattgegeben. Die Berufung des Beklagten gegen dieses Urteil hat das Oberverwaltungsgericht Berlin durch Urteil vom 24. April 1957 unter Zulassung der Revision aus - im wesentlichen - folgenden Gründen zurückgewiesen:

7

Der Umstand, daß der Beklagte im Jahre 1952 dem Kläger einen Unterbringungsschein ausgestellt und daß er auf Grund der Bescheide vom 29. Mai 6. November 1952, 12. März, 23. Juli 1953 und 8. März 1954 dem Kläger Übergangsgehalt bewilligt und gezahlt habe, ohne sich in den Bescheiden einen Widerruf vorzubehalten und ohne § 7 G 131 zur Anwendung zu bringen, stehe dem nachträglichen Erlaß eines Bescheides über die Anwendbarkeit des § 7 G 131 nicht entgegen; denn es handele sich hierbei ausschließlich um vorläufige Maßnahmen, die aus dem Gedanken der Fürsorge für den Betroffenen vorgenommen worden seien und deshalb eine spätere Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 G 131 nicht ausschlössen. Der Vertrauensschutz zugunsten des Klägers gehe nicht soweit, eine spätere Prüfung der Anwendbarkeit des § 7 G 131 auszuschließen. Bei verständiger Würdigung der Rechtslage habe der Kläger nicht der Ansicht sein dürfen und können, daß mit den aufgeführten Maßnahmen, eben wegen ihres vorläufigen Charakters, die Anwendbarkeit des § 7 G 131 endgültig verneint worden sei, und zwar auch dann nicht, wenn der Kläger von Anfang an die Anordnung von Sühnemaßnahmen wahrheitsgemäß angegeben, also seinerseits nichts verschwiegen habe.

8

Indessen habe die mit dem 31. Dezember 1953 wirksam gewordene Versetzung des Klägers in den Ruhestand nach § 47 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 551) - BBG - wie schon früher nach § 78 Abs. 1 des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 (RGBl. I S. 39) - DBG - nicht mehr zurückgenommen werden können. Der Bescheid des Beklagten vom 11. Januar 1954 sei zudem bisher nicht widerrufen. Insbesondere enthalte der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 5. Februar 1955 weder dem Wortlaut noch dem Sinn nach einen Widerruf der Versetzung in den Ruhestand. Im übrigen wäre ein solcher Widerruf auch rechtlich nach § 47 Abs. 1 BBG nicht mehr zulässig. Der Fall, daß etwa der Kläger die Versetzung in den Ruhestand durch arglistige Täuschung herbeigeführt hätte, liege nicht vor, denn der Kläger habe die Behörde niemals getäuscht, insbesondere die Anordnung von Sühnemaßnahmen niemals verschwiegen.

9

Sei die Versetzung des Klägers in den Ruhestand wirksam, so habe der Kläger einen gesetzlichen Anspruch auf Ruhegalt gemäß § 47 Abs. 3 BBG. Dieser Anspruch bilde eine der wesentlichen Grundlagen des Berufsbeamtentums. Bereits hiernach sei der Bescheid des Beklagten vom 5. Februar 1955 unrichtig und demzufolge aufzuheben.

10

Eine Entscheidung nach § 7 G 131 sei zudem wegen des Ausnahme Charakters dieser Vorschrift nur solange zulässig, wie der Betreffende noch Beamter zur Wiederverwendung sei. Ebensowenig wie nach rechtsgleicher Wiederverwendung eines Beamten zur Wiederverwendung für die Anwendung des § 7 G 131 Raum sei, sei § 7 G 131 anwendbar, wenn der Rechtsstand als Beamter zur Wiederverwendung infolge Ausscheidens des Beamten aus dem aktiven Beamtenverhältnis beendet worden sei, was der Beklagte im Falle des Klägers mit seinem Bescheid vom 11. Januar 1954 ausdrücklich bestätigt habe.

11

Zu Unrecht verweise der Beklagte demgegenüber auf die nur deklaratorische Bedeutung der Versetzung des Klägers in den Ruhestand. Abgesehen davon, daß die Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit keineswegs nur deklaratorische Bedeutung habe, komme es entscheidend darauf an, daß damit das Rechtsverhältnis als Beamter z.Wv. beendet und damit § 7 G 131 nicht mehr anwendbar sei.

12

Überdies seien die Voraussetzungen des § 7 G 131 hier nicht erfüllt.

13

Der Beklagte habe die Prüfung nach § 7 G 131 in zeitlicher Reihenfolge vorgenommen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei jedoch von der letzten Rechtsstellung des Betroffenen bei der Prüfung der Anwendbarkeit von § 7 G 131 auszugehen.

14

Für die - beamtenrechtlichen Vorschriften nicht widersprechende - Beförderung des dem Nationalsozialismus eng verbundenen Klägers zum Oberinspektor sei auf Grund der Zeugenaussage des Dr. O., dessen Erklärung vom 13. September 1954, dessen Dienstleistungszeugnisses vom 14. Juni 1955, der Bekundung des sowie der Eidesstattlichen Versicherung S. und der Erklärung B. festzustellen, daß Bewährung, Tüchtigkeit und Eignung des Klägers sie überwiegend verursacht hätten. Deshalb sei § 7 G 131 auf diese Beförderung unanwendbar.

15

Allerdings dürfe in diesem Zusammenhang die Anstellung des Klägers nicht außer acht gelassen werden; denn im Falle der Feststellung, daß sie den Tatbestand des § 7 G 131 verwirkliche, wäre eine Vermutung dafür begründet, daß die späteren Ernennungen und Beförderungen auf dem gleichen Sachverhalt beruhten. Aber auch die Anstellung des Klägers als Regierungsinspektor im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit habe weder beamtenrechtliche Vorschriften verletzt, noch sei sie wegen der engen Verbindung des Klägers zum Nationalsozialismus vorgenommen worden.

16

Die §§ 6 und 7 der Reichsgrundsätze über Einstellung, Anstellung und Beförderung der Reichs- und Landesbeamten vom 14. Oktober 1936 (RGBl. I S. 893) - RGr. - seien erfüllt gewesen, weil der Kläger vor dem 20. April 1938 mindestens ein Jahr in dem Propagandaministerium tätig (§ 6 RGr.)und am 20. April 1938 bereits über 27 Jahre alt gewesen sei (§ 7 Abs. 2 RGr.). Ferner habe der Kläger nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und nach den vorgelegten Erklärungen die vorgeschriebene - also nicht nur die für "alte Kämpfer" erleichterte - Prüfung bestanden gehabt (§ 28 Abs. 2 Nr. 2 DBG). § 148 DBG habe der Rechtmäßigkeit der Ernennung des Klägers nicht entgegengestanden. Heben Eignung und Bewährung des Klägers sei für dessen Ernennung zum Inspektor zu beachten, daß er im Januar 1938 die vorgeschriebene Verwaltungsprüfung "gut" bestanden habe. Nach der Lebenserfahrung könne angenommen werden, daß, wenn eine Behörde die Anstellung eines Bewerbers von der Ablegung einer Prüfung abhängig gemacht und wenn sie den Betreffenden dann alsbald nach Ablegung der Prüfung eingestellt habe, die Tatsache des Bestehens der Prüfung und des damit erwiesenen Wissens überwiegend ursächlich für die Übertragung eines Amtes gewesen sei. Diese Annahme sei um so mehr gerechtfertigt, wenn der Betreffende die Prüfung "gut" abgelegt habe; sie werde im vorliegenden Fall ausdrücklich durch die Erklärungen zahlreicher Zeugen bestätigt.

17

Gegen dieses Berufungsurteil hat der Beklagte Revision eingelegt und zu deren Begründung im wesentlichen vorgetragen:

18

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sei § 7 G 131 auf den Kläger nicht deshalb unanwendbar, weil dieser nach § 35 G 131 auf Grund der Feststellung seiner Dienstunfähigkeit kraft Gesetzes in den Ruhestand getreten sei. Der Kläger sei damit nicht aus dem von § 7 G 131 erfaßten Personenkreis ausgeschieden.

19

Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 (zweite Alternative) G 131 seien hier erfüllt.

20

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

21

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

22

Er tritt der Revision entgegen.

23

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er pflichtet der Revision bei, soweit es darum geht, ob § 7 G 131 noch nach dem Eintritt des Klägers in den Ruhestand angewendet werden durfte. Im Hinblick auf die Begründung der Revisionszulassung hält er es für zweifelhaft, ob das Berufungsgericht die Gewißheit hatte, daß die Voraussetzungen der zweiten Alternative des § 7 G 131 nicht erfüllt sind.

24

II.

Die zulässige Revision ist unbegründet. Das angefochtene Berufungsurteil beruht nicht auf der unrichtigen Anwendung von Bundesrecht (§ 56 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 - BGBl. I S. 625 - BVerwGG).

25

Der Revision ist allerdings darin beizupflichten, daß eine Entscheidung der obersten Dienstbehörde nach § 7 G 131 auch dann noch gegen einen von diesem Gesetz erfaßten früheren Beamten ergehen darf, wenn dieser nach dem Inkrafttreten des Gesetzes unter Zuerkennung von Versorgungsbezügen nach § 35 G 131 in den Ruhestand getreten ist. In seinem Urteil vom 24. September 1959 - BVerwG II C 405.57 - (BVerwGE 9, 155 [157]) hat der erkennende Senat mit dem Hinweis, die Beendigung des Rechtsstandes zur Wiederverwendung nach § 19 Abs. 1 letzter Satz G 131 beseitige diesen Rechtsstand nicht rückwirkend, die Anwendbarkeit des § 7 G 131 auf einen infolge rechtsgleicher Unterbringung nach § 19 Abs. 1 G 131 aus dem Rechtsstand zur Wiederverwendung ausgeschiedenen Beamten bejaht, obwohl die Beendigung dieses Rechtsstandes die Wirkung zeitigt, daß der rechtsgleich Wiederverwendete für die Folgezeit nur noch zu dem ihn übernehmenden Dienstherrn in einem Dienstverhältnis steht und Rechte aus dem Rechtsstand zur Wiederverwendung nicht mehr erlangen kann. Daraus ergibt sich folgerichtig, daß die Regelung des § 7 G 131 erst recht dann anwendbar bleiben muß, wenn - wie in dem hier zu entscheidenden Falle - der Beamte mit der Beendigung seines Rechtsstandes zur Wiederverwendung infolge Eintritts in den Ruhestand nach § 35 G 131 Versorgungsansprüche erlangt, die gerade und nur in dem Gesetz zu Artikel 131 des Grundgesetzes begründet sind (BVerwG, Urteil vom 9. Oktober 1959 - BVerwG VI C 225.57 - mit Hinweis auf BVerwGE 5, 86 [88/89]).

26

Ferner kann der Ansicht des Berufungsgerichts, die Versetzung des Klägers in den Ruhestand habe der Beklagte nach § 47 Abs. 1 Satz 2 BBG nicht mehr zurücknehmen dürfen, nicht beigepflichtet werden. Diese Vorschrift ist auf das Versorgungsverhältnis des Klägers schon deshalb nicht anwendbar, weil Rechtsvorschriften, die für andere Beamtenverhältnisse gegolten haben oder gelten, auf das Rechtsverhältnis des Beamten zur Wiederverwendung und - sinngemäß - auf dessen aus diesem Rechtsstand hervorgegangenes Versorgungsverhältnis nur anzuwenden sind, soweit dies das Gesetz zu Artikel 131 des Grundgesetzes ausdrücklich vorschreibt (BVerwGE 5, 86 [89]). In § 29 Abs. 1 G 131 ist aber die Vorschrift des § 47 Abs. 1 Satz 2 BBG auf ein Versorgungsverhältnis nach § 35 G 131 nicht für anwendbar erklärt.

27

Der hier angefochtenen Entscheidung nach § 7 G 131 kann auch nicht - etwa mit Hinweis auf das bereits erwähnte Urteil des Senats vom 24. September 1959 (BVerwGE 9, 155 [BVerwG 24.09.1959 - BVerwG II C 405.57] [160]) - mit Erfolg entgegengehalten werden, der Beklagte habe durch seine Verfügung vom 11. Januar 1954 den Eindruck erweckt, er habe das aus dem Gesetz zu Artikel 131 des Grundgesetzes sich ergebende Rechtsverhältnis abschließend in einer Weise geregelt, die eine nachträgliche Anwendung des § 7 G 131 ausschließe; der angefochtene Bescheid des Beklagten über die Anwendung des § 7 G 131 auf den Kläger widersproche also in einer den Grundsatz von Treu und Glauben verletzenden Weise dem früheren Verhalten des Beklagten.

28

In diesem Zusammenhang übersieht der Kläger anscheinend, daß der erkennende Senat in seinem vorbezeichneten Urteil gerade nicht allein auf die entsprechende Wiederverwendung abgestellt, sondern - was der Senat bereits in seinem Urteil vom 14. Januar 1960 - BVerwG II C 16.58 - klargestellt hat - vielmehr die besonderen tatsächlichen Umstände des zu entscheidenden Einzelfalles berücksichtigt hat, die - allerdings nur in Zusammenhang mit der Wiederverwendung - zu dem Schluß nötigten, daß das aus dem Gesetz zu Artikel 131 des Grundgesetzes sich ergebende Rechtsverhältnis mit der Wiederverwendung in einer die spätere Anwendung des § 7 G 131 ausschließenden Weise abschließend geregelt sein sollte. Nur unter solchen, im jeweiligen Einzelfall festzustellenden besonderen Umständen erachtet mithin der erkennende Senat die grundsätzlich auch noch nach der rechtsgleichen Wiederverwendung zulässige Entscheidung nach § 7 G 131 für rechtswidrig.

29

Der Kläger verkennt ferner, daß jene Ausführungen des Senats über die rechtsgleiche Wiederverwendung keineswegs ohne weiteres auf den Eintritt in den Ruhestand nach § 35 G 131 unter Zuerkennung von Versorgungsansprüchen übertragen werden kennen. Mit der entsprechenden Wiederverwendung wird ein neues Beamtenverhältnis begründet, das nicht mehr den Vorschriften des Gesetzes zu Artikel 131 des Grundgesetzes, sondern allein den Vorschriften des für den Bereich des übernehmenden Dienstherrn geltenden allgemeinen Beamtenrechts unterliegt. Die von dem rechtsgleich Wiederverwendeten in dem neuen Beamtenverhältnis mittels Ernennungen oder Beförderungen erlangten Rechtsstellungen bleiben mithin von einer etwaigen nachträglichen Anwendung des § 7 G 131 unberührt. Allein deswegen wird in Regelfall schon vor der entsprechenden Wiederverwendung geprüft, ob die Voraussetzungen des § 7 G 131 erfüllt sind, und wird erst nach Verneinung dieser Frage oder nach Anwendung des § 7 G 131 die Wiederverwendung in den hiernach gemäß § 19 Abs. 1 G 131 berücksichtigungsfähigen Amt verfügt. Von diesem Regelfall geht auch die Regelung des § 19 Abs. 1 G 131 aus, daß bei der entsprechenden Wiederverwendung die sich aus den §§ 7 und 8 G 131 ergebenden Beschränkungen gelten (BVerwGE 9, 155 [BVerwG 24.09.1959 - BVerwG II C 405.57] [157/158]). Nur deswegen und auch nur dann, wenn die nach § 7 Abs. 2 G 131 zuständige oberste Dienstbehörde die entsprechende Wiederverwendung vorbehaltlos vorgenommen oder veranlaßt hat, darf der einzelne Betroffene seine rechtsgleiche Wiederverwendung als ein Anzeichen dafür werten, daß sein Rechtsverhältnis aus dem Gesetz zu Artikel 131 des Grundgesetzes abschließend geregelt sei. Setzt in solchen Fällen die oberste Dienstbehörde - wie z.B. in den Fallen, die den schon angeführten Urteilen des Senats vom 24. September 1959 (BVerwG II C 405.57) und vom 14. Januar 1960 (BVerwG II C 16.58) zugrunde liefen, durch einen die Voraussetzungen des § 7 G 131 verneinenden Vermerk in den Personalakten - noch weitere, eindeutige äußere Zeichen dafür, daß sie die Anwendbarkeit des § 7 G 131 geprüft und verneint hat, so kann der Betroffene im Einzelfall gegen die nachträgliche Anwendung des § 7 G 131 Vertrauensschutz beanspruchen.

30

Anders ist dagegen die Rechtslage bei dem Eintritt in den Ruhestand nach § 35 G 131. Hier ist der dem Beamten - zunächst - zuerkannte Versorgungsanspruch nur im Gesetz zu Artikel 131 des Grundgesetzes begründet und deswegen - anders als die Rechte im Wiederverwendungsverhältnis - einer nachträglichen Entscheidung nach § 7 G 131 unterworfen. Allein deswegen kann in der Verfügung des Beklagten vom 11. Januar 1954 über den Eintritt des Klägers in den Ruhestand und in der Zubilligung von Ruhegehalt nicht ohne weiteres ein Anzeichen dafür erblickt werden, daß der Beklagte das Rechtsverhältnis des Klägers aus dem Gesetz zu Artikel 131 des Grundgesetzes bereits abschließend geregelt hatte.

31

Hiernach kommt es entscheidend darauf an, ob das angefochtene Urteil Bestand haben kann, soweit das Berufungsgericht es hilfsweise damit begründet hat, daß die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 G 131 nicht erfüllt seien. Dies ist - entgegen der Auffassung der Revision - zu bejahen.

32

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei der Anwendung des § 7 G 131 von derjenigen Rechtsstellung auszugehen, die der Betroffene am 8. Mai 1945 innehatte. Denn eine dieser Rechtsstellung zeitlich vorhergehende Rechtsstellung des betroffenen Beamten darf nur dann nach § 7 G 131 unberücksichtigt bleiben, wenn die am 8. Mai 1945 bekleidete Rechtsstellung entweder wegen Verstoßes der ihr zugrunde liegenden Begründungsakte gegen beamtenrechtliche Vorschriften unberücksichtigt bleiben muß (erste Alternative des § 7 Abs. 1 Satz 1 G 131) oder deswegen, weil diese Maßnahmen auf die enge Verbindung des betroffenen Beamten zum Nationalsozialismus zurückzuführen sind (zweite Alternative des § 7 Abs. 1 Satz 1 G 131). Gleichwohl ist bei Anwendung des § 7 G 131 auf die am 8. Mai 1945 bekleidete Rechtsstellung Rückschau auf die Dienstlaufbahn zu halten, die zu dieser Rechtsstellung geführt hat (vgl. BVerwGE 3, 110 [113]). Hiervon ist das Berufungsgericht frei von Rechtsirrtum ausgegangen.

33

Das Berufungsgericht hat im einzelnen ausgeführt, daß beamtenrechtliche Vorschriften, die der Beförderung des Klägers zum Regierungsoberinspektor sowie der zeitlich vorhergehenden Ernennung zum Regierungsinspsktor unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit entgegenstanden, nicht festzustellen seien. Hieran ist das Revisionsgericht gebunden, weil das angefochtene Urteil insoweit auf der Anwendung nicht revisiblen Rechts beruht (§§ 56 Abs. 1 Satz 1, 61, 26 BVerwGG in Verbindung mit § 562 der Zivilprozeßordnung). Ob das Berufungsgericht mit Recht auch die §§ 6 und 7 der Reichsgrundsätze über Einstellung, Anstellung und Beförderung der Reichs- und Landesbeamten vom 14. Oktober 1936 (RGBl. I S. 893) und § 148 des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 (RGBl. I S. 39) als beamtenrechtliche Vorschriften im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 G 131 in Betracht gezogen hat, kann dahingestellt bleiben, weil das angefochtene Urteil nicht darauf beruhen kann, daß das Berufungsgericht diese Vorschriften möglicherweise zu Unrecht berücksichtigt hat. Schon hiernach ergibt sich ohne weiteres, daß das angefochtene Urteil Bestand haben muß, soweit das Berufungsgericht die Voraussetzungen der ersten Alternative des § 7 Abs. 1 Satz 1 G 131 verneint hat.

34

Im Zusammenhang mit der Anwendung der zweiten Alternative des § 7 Abs. 1 Satz 1 G 131 hat das Berufungsgericht unter Würdigung der Zeugenaussagen und des Akteninhalts die Feststellung getroffen, die Ernennungsbehörde habe sich zu der Beförderung des Klägers zum Regierungsoberinspektor und zu der zeitlich vorhergehenden Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit überwiegend durch die Eignung, Tüchtigkeit und Bewährung des Klägers bestimmen lassen. Diese Feststellung und die ihr zugrunde liegende Beweiswürdigung machen eine Verletzung des sachlichen Rechts nicht ersichtlich. Sie lassen vielmehr erkennen, daß das Berufungsgericht in sachlichrechtlicher Hinsicht den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätzen gefolgt ist, vor allen auch in diesem Zusammenhang dem Erfordernis, Rückschau zu halten, Rechnung getragen hat. Die Beweiswürdigung ist auch frei von einer Verletzung der Denkgesetze, allgemeinen Erfahrungssätze und Beweisgrundsätze. Das hiergegen gerichtete Revisionsvorbringen geht fehl. Die Revision hält die von dem Berufungsgericht aus dem Beweisergebnis gezogenen Schlußfolgerungen für unhaltbar, weil der Kläger dem Kreis der "alten Kämpfer" angehörte. Daß das Berufungsgericht bei der tatsächlichen Würdigung Schlüsse gezogen hat, die nicht zwingend oder nicht überzeugend sind, ist jedoch noch kein denkgesetzlicher Fehler. Ein solcher Fehler läge nur dann vor, wenn das Berufungsgericht Schlußfolgerungen gezogen hätte, die aus denkgesetzlichen Gründen schlechterdings unmöglich sind. Es ist indessen nicht unmöglich, daß der hier streitigen Beförderung und der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit trotz der Zugehörigkeit des Klägers zu dem Kreis der "alten Kämpfer" überwiegend sachliche Erwägungen zugrunde lagen, wie das Berufungsgericht festgestellt hat. Die Feststellung eines solchen Sachverhalts widerspricht auch nicht schlechthin der allgemeinen Lebenserfahrung. Die Beweiswürdigung steht schließlich auch nicht im Widerspruch mit der von Bundesverwaltungsgericht entwickelten Rechtsprechung zur Umkehr der (materiellen) Beweislast in Fällen, in denen nach der allgemeinen Lebenserfahrung eine tatsächliche Vermutung zuungunsten des betroffenen Beamten für das Vorliegen eines von der zweiten Alternative des § 7 Abs. 1 Satz 1 G 131 umschriebenen Tatbestandes spricht. Denn eine solche tatsächliche Vermutung und die durch sie ausgelöste Umkehr der Beweislast greift erst dann Platz, wenn eine rechtserhebliche Tatsache nicht zur Überzeugung des Gerichts festgestellt werden kann (BVerwGE 3, 110 [115] und Beschluß vom 24. Januar 1958 - BVerwG VI B 219.57 -); hier hat das Berufungsgericht sich jedoch in der Lage gesehen, sämtliche rechtserhebliche Tatsachen festzustellen. Daß es dabei versäumt hat, die Zugehörigkeit des Klägers zu dem Kreis der "alten Kämpfer" als ein gewichtiges Beweisanzeichen dafür zu werten, daß die Beförderung des Klägers zum Regierungsinspektor im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit die Voraussetzungen der zweiten Alternative des § 7 Abs. 1 Satz 1 G 131 erfüllt, ist den Gründen des angefochtenen Urteils nicht zu entnehmen. Die Revisionsrügen erweisen sich sonach als unzulässige Angriffe auf die Beweiswürdigung. Das Revisionsgericht ist infolgedessen nach § 56 Abs. 2 BVerwGG an die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen gebunden, zumal auch Anhaltspunkte dafür fehlen, daß der Oberbundesanwalt mit Recht daran zweifelt, daß das Berufungsgericht diese Feststellungen "mit Gewißheit" getroffen hat.

35

Ist hiernach die vom Kläger am 8. Mai 1945 innegehabte Rechtsstellung eines Regierungsoberinspektors im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu berücksichtigen, so bedarf es nach der bereits oben angeführten Rechtsprechung keines weiteren Eingehens auf die Ernennung des Klägers zum Regierungsinspektor; die nicht im Beamtenverhältnis erlangten Rechtsstellungen, auf die sich der angefochtene Verwaltungsakt nach seinem Wortlaut erstreckt, sind der Nachprüfung im Verwaltungsrechtswege ohnehin entzogen.

36

Mit Recht hat nach alledem das Berufungsgericht das der Anfechtungsklage stattgebende Urteil des ersten Rechtszuges bestätigt. Denn der Beklagte hat mit dem angefochtenen Bescheid die Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 1 G 131 unrichtig auf die Ernennung des Klägers zum Regierungsinspektor unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit und auf die Beförderung zum Regierungsoberinspektor angewendet.

37

Aus diesen Gründen ist die Revision nach § 63 Abs. 1 Buchst. b BVerwGG zurückzuweisen.

38

Die Kostenentscheidung folgt aus § 65 Abs. 1 in Verbindung mit § 69 Abs. 1 Satz 1 BVerwGG.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 7.000 DM festgesetzt.

Schmitt
Dr. Otto
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch
Dr. Idel