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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.01.1960, Az.: BVerwG II C 16/58

Zur Anwendbarkeit des § 7 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen (G 131) auf Beamte zur Wiederverwendung; Anspruch auf Zahlung von Übergangsgehalt für die Zeit vor der rechtsgleichen Wiederverwendung eines Beamten; Bedeutung des Rechtsgrundsatzes des Vertrauensschutzes nach Treu und Glauben im Rahmen öffentlich-rechtlicher Dienstverhältnisse ; Nichtberücksichtigung von Ernennungen oder Beförderungen nach rechtsgleicher Wiederverwendung; Bestimmung des Besoldungsdienstalters und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit; Zuständige Behörde für den Erlass der Entscheidung nach § 7 G 131; Zur Bedeutung des öffentlichen Interesses an der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.01.1960
Aktenzeichen
BVerwG II C 16/58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 12382
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin - 14.11.1957 - AZ: IV B 207.56

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 14. November 1957 wird aufgehoben, soweit es der Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 18. Mai 1956 stattgegeben hat.

Die Berufung wird auch insoweit zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Gründe

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I.

Der im Jahre 1958 gestorbene Ehemann der Klägerin (nachfolgend auch als B. bezeichnet) war am 8. Mai 1945 Regierungssekretär (Besoldungsgruppe A 7a) bei dem Statistischen Reichsamt. Nach seiner Meldung auf Grund des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 121 - wurde B. seit April 1951 von dem Beklagten als Notstandsangestellter beschäftigt. Ihm wurde am 20. Januar 1954 als Regierungssekretär z. Wv. ein Unterbringungsschein erteilt und Übergangsgehalt unter Anrechnung seiner Bezüge als Angestellter zuerkannt. Durch Urkunde des Bezirksamtes Wedding vom 28. Mai 1954 wurde B. unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit und Festsetzung des Besoldungsdienstalters auf den 5. August 1942 zum Stadtsekretär (Besoldungsgruppe A 7 a) ernannt.

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Auf Grund einer Auskunft des Statistischen Bundesamtes entschied der Beklagte am 8. Februar 1956, nach § 7 Abs. 1 Satz 1 - zweite Alternative - G 131 müßten die Übernahme des B. in das Beamtenverhältnis als Bürohilfsarbeiter zur Probedienstleistung, seine Anstellung als Assistent unter gleichzeitiger Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit und seine Beförderung zum Regierungssekretär unberücksichtigt bleiben. Gleichzeitig ordnete der Beklagte die sofortige Vollziehbarkeit dieser Entscheidung an. Unter Bezugnahme auf diese Entscheidung forderte der Beklagte von B. mit Bescheid vom 2. März 1956 die Rückzahlung der für die Zeit vom 1. März bis zum 4. April 1954 zu Unrecht empfangenen Übergangsbezüge in Höhe von 190.85 DM.

3

Der Klage mit dem Antrag,

4

die Bescheide des Beklagten vom 8. Februar und 2. März 1956 aufzuheben und die Anordnung der sofortigen Vollziehung dieser Bescheide bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreits auszusetzen,

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hat das Verwaltungsgericht Berlin am 18. Mai 1956 stattgegeben mit der Begründung, nach der rechtsgleichen Wiederverwendung des B. im Landesbeamtenverhältnis sei § 7 G 131 unanwendbar. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht Berlin durch Urteil vom 14. November 1957 das Urteil des ersten Rechtszuges - unter Zurückweisung der Berufung im übrigen - aufgehoben, soweit es die Bescheide des Beklagten vom 8. Februar und 2. März 1956 aufgehoben hatte, und die Sache insoweit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an die Vorinstanz zurückverwiesen. Es hat diese Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet:

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Trotz rechtsgleicher Wiederverwendung des B. gemäß § 172 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes in der vom 1. Dezember 1952 an geltenden Neufassung vom 10. Dezember 1954 (GVBl. S. 747) - LBG - und Beendigung des Rechtsstandes zur Wiederverwendung sei die Entscheidung nach § 7 in Verbindung mit § 63 Abs. 1 G 131 zulässig gewesen. Der Beklagte habe dadurch, daß er den Kläger dem Bezirksamt Wedding zur Wiederverwendung zugewiesen habe, keine negative Entscheidung nach § 7 G 131 getroffen. Dies sei auch nicht bei der Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis geschehen, weil diese vom Bezirksamt Wedding in eigener Zuständigkeit vorgenommen worden sei. Die Zulässigkeit der Anwendung des § 7 G 131 ergebe sich auch daraus, daß B. erst nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zu Artikel 131 GG rechtsgleich wiederverwendet worden sei. Bis dahin, und zwar für die Zeit seit dem Zusammenbruch, sei sein Rechtsverhältnis regelungsbedürftig gewesen und durch das Gesetz zu Artikel 131 GG geregelt; zudem ergebe sich die Regelungsbedürftigkeit im Hinblick darauf, daß die Rechtsstellung im Beamtenverhältnis zur Wiederverwendung sich auch auf das neubegründete Beamtenverhältnis auswirke, nämlich in bezug auf das Besoldungsdienstalter und die ruhegehaltfähige Dienstzeit.

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Die Regelung des § 63 Abs. 3 Satz 3 G 131 stehe der Anwendung des § 7 G 131 nicht entgegen, weil die als günstigere Maßnahme in Betracht kommende rechtsgleiche Wiederverwendung des B. erst nach dem 1. April 1951 (Inkrafttreten des Gesetzes zu Artikel 131 GG) vorgenommen worden sei. Der Hinweis des Klägers auf § 19 Abs. 1 Satz 3 G 131 (in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 1953 - BGBl. I S. 1287 -) gehe fehl, weil auch die Wiederverwendung nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 G 131 nur im Rahmen der §§ 7 und 8 G 131 möglich sei.

8

Zur Nachholung der gerichtlichen Entscheidung darüber, ob die Voraussetzungen des § 7 G 131 bei den Ernennungen und Beförderungen des B. vorliegen, sei die Zurückverweisung der Sache an das Gericht des ersten Rechtszuges zulässig und geboten.

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Die - zugelassene - Revision gegen das Berufungsurteil begründet die Klägerin im wesentlichen wie folgt: § 7 G 131 sei nach rechtsgleicher Wiederverwendung unanwendbar, weil der Betroffene mit der Übernahme aus dem Personenkreis des Gesetzes zu Artikel 131 GG ausscheide. Überdies sei hier die nicht formgebundene Entscheidung nach § 7 G 131 von dem Beklagten zunächst ineidenter formlos konkludent durch negative Entscheidung getroffen worden. Die stärkste Form einer solchen negativen Entscheidung stelle die Zuweisung des Beamten zum Zwecke der rechtsgleichen Wiederverwendung dar. Eine solche Entscheidung könne nur nach den Grundsätzen über den Widerruf begünstigender Verwaltungsakte zurückgenommen werden, also nicht wegen abweichender rechtlicher Beurteilung desselben Sachverhalts durch einen späteren Sachbearbeiter bei der Behörde.

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Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils und in Wiederherstellung des Urteils erster Instanz die Bescheide des Beklagten vom 8. Februar und 2. März 1956 aufzuheben,

hilfsweise,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

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Der Beklagte tritt der Revision entgegen.

12

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren.

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II.

Die zulässige Revision hat Erfolg. Das angefochtene Urteil beruht auf einer Verletzung von Bundesrecht (§ 56 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 [BGBl. I S. 625] - BVerwGG -).

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Zwar hält das angefochtene Urteil der Prüfung stand, soweit das Berufungsgericht darin ausgeführt hat, daß § 7 G 131 auf Beamte zur Wiederverwendung auch dann noch anwendbar sei, nachdem diese entsprechend ihrer früheren Rechtsstellung in ein gleichwertiges Amt übernommen und infolgedessen nach Maßgabe des § 19 Abs. 1 Satz 3 G 131 in der hier anzuwendenden Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 1953 (BGBl. I S. 1287) aus dem Rechtsstand des Beamten zur Wiederverwendung ausgeschieden sind. Diese Rechtsansicht hat der Senat mit ausführlicher Begründung, auf die hier Bezug genommen wird, in seinemUrteil vom 24. September 1959 - BVerwG II C 405.57 - (DVBl. 1959, 888; DBZ 1959, 181; NJW 1960, 116) als rechtsfehlerfrei anerkannt; an dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Die Entscheidung nach § 7 G 131 hatte hier Bedeutung für den Anspruch des Klägers auf Zahlung von Übergangsgehalt in der Zeit vor seiner Wiederverwendung. Sie ist also auch nicht etwa wegen Gegenstandslosigkeit unzulässig. Daraus folgt, daß - entgegen der Auffassung des Gerichts des ersten Rechtszuges und der Revision - die hier angefochtenen Bescheide des Beklagten nicht bereits deswegen rechtswidrig sind, weil der Beklagte die Entscheidung nach § 7 G 131 gegen den Ehemann der Klägerin erst nach dessen rechtsgleicher Wiederverwendung getroffen hat.

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Ebenso wie in dem vorerwähnten Urteil vom 24. September 1959 erweisen sich jedoch die angefochtenen Bescheide bei Berücksichtigung des - hier im Rahmen der Anwendung des § 7 G 131 dem Bundesrecht zuzuordnenden (BVerwGE 2, 22[BVerwG 21.01.1955 - II C 177/54] und 8, 192 [195]) - Rechtsgrundsatzes des Vertrauensschutzes nach Treu und Glauben als rechtswidrig. Der Senat hat in den Gründen des vorerwähnten Urteils ausgeführt, nach Maßgabe dieses Rechtsgrundsatzes sei der Rechtsunterworfene jedenfalls im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses in seinem berechtigten Vertrauen auf das Verhalten der Verwaltung zu schützen; deswegen dürfe sich die Verwaltung grundsätzlich nicht mit ihrem - schlüssigen - Verhalten später in Widerspruch setzen.

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An dieser Rechtsansicht hält der Senat fest mit der Rechtsfolge, daß der im Rahmen öffentlich-rechtlicher Dienstverhältnisse schon wegen der Fürsorgepflicht der Dienstherren gebotene besondere Schutz des Vertrauens auf die Stetigkeit des Verhaltens der Verwaltung nur dann zu versagen ist, wenn dem Interesse des Betroffenen an diesem Vertrauensschutz ein überwiegendes öffentliches Interesse an der nachträglichen Beseitigung eines rechtswidrigen Zustandes gegenübersteht. Diese Rechtsprechung des Senats darf nicht dahin mißverstanden werden, daß eine rechtsgleiche Wiederverwendung die grundsätzlich zulässige spätere Anwendung des § 7 G 131 im Ergebnis doch stets ausschließe. In seinem Urteil vom 24. September 1959 (a.a.O.) hat der Senat nicht allein auf die Wiederverwendung des dortigen Klägers abgestellt; er hat vielmehr entscheidend die besonderen tatsächlichen Umstände des zu entscheidenden Einzelfalls berücksichtigt, die - allerdings nur im Zusammenhang mit der Wiederverwendung - zu dem Schluß nötigten, daß das sich aus dem Gesetz zu Artikel 131 GG ergebende Rechtsverhältnis mit der Wiederverwendung In einer die spätere Anwendung des§ 7 G 131 ausschließenden Weise abschließend geregelt sein sollte. Solche besonderen Umstände liegen vor allem dann vor, wenn die oberste Dienstbehörde - wie in dem der Entscheidung des Senats vom 24. September 1959 zugrunde liegenden Fall - ersichtlich schon vor der entsprechenden Wiederverwendung geprüft hat, ob die früheren Ernennungen oder Beförderungen des Betroffenen die Voraussetzungen des § 7 G 131 erfüllen, und die Verneinung dieser Voraussetzungen in den - dem Betroffenen zugänglichen - Personalakten vermerkt hat. Nur unter solchen oder ähnlich schwerwiegenden, im jeweiligen Einzelfall festzustellenden Umständen erachtet der erkennende Senat also die grundsätzlich auch noch nach der Wiederverwendung zulässige Entscheidung nach § 7 G 131 für rechtswidrig.

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Das den hier streitigen Bescheiden vorausgegangene Verhalten des Beklagten mußte in dem Ehemann der Klägerin und bei dieser selbst ein berechtigtes Vertrauen darauf erwecken, daß mit der rechtsgleichen Wiederverwendung das aus dem Gesetz zu Artikel 131 GG sich ergebende Rechtsverhältnis abschließend geregelt worden sei und daß der Beklagte nunmehr eine Entscheidung nach § 7 G 131 nicht mehr erlassen werde.

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Obwohl der Beklagte selbst die für den Erlaß der Entscheidung nach § 7 G 131 im Falle des Ehemannes der Klägerin zuständige oberste Dienstbehörde (§ 7 Abs. 2 G 131) ist, hat er diesem am 20. Januar 1954 einen Unterbringungsschein erteilt, in dem es heißt: Dienstbezeichnung Regierungssekretär z. Wv. Er hat den Ehemann der Klägerin außerdem am 7. April 1954, ohne sich die Anwendung des § 7 G 131 vorzubehalten, dem Bezirksamt Wedding für die Besetzung einer Stadtsekretär-Stelle (Besoldungsgruppe A 7 a) zugewiesen mit dem Bemerken, B. habe einen Unterbringungsschein erhalten. Dies geschah ausweislich der Personal- und. Verwaltungsakten - auf die das Berufungsgericht im angefochtenen Urteil verwiesen hat und deren Inhalt demzufolge als tatsächliche Feststellung des Berufungsgerichts von dem Revisionsgericht zu berücksichtigen ist - offensichtlich in Kenntnis dessen, daß der Ehemann der Klägerin grundsätzlich der Anwendung des § 7 G 131 unterlag. Den Personalakten ist darüber hinaus zu entnehmen, daß der Beklagte am 13. Januar 1954, also kurz vor der Erteilung des Unterbringungsscheins und vor der Zuweisung des B. an das Bezirksamt Wedding zur rechtsgleichen Wiederverwendung, geprüft hat, ob die Voraussetzungen des § 7 G 131 erfüllt sind. Es heißt hierzu in einer abschriftlich zu den Personalakten genommenen Feststellung vom 13. Januar 1954, aus den Akten sei nicht zu ersehen, daß Ernennungen, Beförderungen oder Verbesserungen des Besoldungsdienstalters des B. den beamtenrechtlichen Vorschriften widersprechen oder mit Rücksicht auf die Verbindung zum Nationalsozialismus vorgenommen sind. Schließlich hat der Beklagte die Entscheidung nach § 7 G 131 erst fast zwei Jahre nach der uneingeschränkten und vorbehaltlosen Übernahme des Ehemannes der Klägerin getroffen, ohne daß festgestellt ist, B. habe die ihn belastenden Umstände bis dahin verschwiegen.

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In Anbetracht dieser besonderen Umstände mußte der Ehemann der Klägerin die Wiederverwendung entsprechend seiner früheren Rechtsstellung in einem gleichwertigen Amt als den Ausdruck des Willens des Beklagten deuten, § 7 G 131 auf ihn nun nicht mehr anzuwenden, zumal er die Übernahme - mag sie vom Bezirksamt Wedding auch in eigener Zuständigkeit vorgenommen worden sein - auf den Einfluß und das Verhalten des Beklagten zurückführen durfte. In seinem Vertrauen hierauf verdiente der Ehemann der Klägerin und verdient nunmehr die Klägerin selbst nach dem Grundsatz von Treu und Glauben Schutz. Das berechtigte Verlangen der Klägerin nach dem Schutz ihres Vertrauens überwiegt das öffentliche Interesse an der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung; denn es wird - aus den bereits im Urteil vom 24. September 1959 mitgeteilten Gründen - von dem öffentlichen Interesse daran unterstützt, daß die durch den Zusammenbruch verursachte Rechtsunsicherheit im Bereich des öffentlichen Dienstrechts möglichst bald beseitigt und eine Erhöhung dieser Rechtsunsicherheit durch ein - auch mit der Fürsorgepflicht unvereinbares - widerspruchsvolles Verhalten der zuständigen Dienstbehörden verhindert wird.

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Da die angefochtenen Bescheide des Beklagten sich nach alledem als rechtswidrig erweisen, hätte das Berufungsgericht die Berufung des Beklagten in vollem Umfang zurückweisen müssen. Diese Entscheidung ist nunmehr vom Revisionsgericht unter Aufhebung des insoweit abweichenden Berufungsurteils zu treffen.

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Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits folgt aus § 65 Abs. 1 in Verbindung mit § 69 Abs. 1 Satz 1 BVerwGG.

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Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.700 DM festgesetzt (§ 74 BVerwGG).