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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.10.1962, Az.: BVerwG VI C 96.59

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.10.1962
Aktenzeichen
BVerwG VI C 96.59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 14429
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Hessen - 04.05.1959 - AZ: OS I 60/58

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 24. Oktober 1962
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Schmidt, Kellner, Dr. Becker und Dr. Nehlert
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. Mai 1959 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1911 geborene Kläger, der den Steinrichterberuf erlernt hat und im Jahre 1932 arbeitslos geworden war, fand ab 11. August 1933 als Hilfspolizist der h. Landespolizei Verwendung. Er gehörte als solcher dem sogenannten SS-Wachkommando an und tat Wachdienst in SS-Uniform im Gefängnis der Geheimen Staatspolizei in Darmstadt. Im März 1936 gab er als seine Dienststelle den "S.D. bei der Gestapo Darmstadt" an.

2

Der Kläger wurde am 24. Februar 1932 Mitglied der SA und gehörte der NSBO an; am 11. November 1932 trat er in die SS über und wurde Mitglied der NSDAP. Den SS-Ausweis und die NSDAP-Mitgliedskarte erhielt er nach seinen Angaben im März 1933.

3

Am 1. April 1936 wurde der Kläger als Hauptwachtmeister auf Probe in den Polizeidienst eingestellt und in das Beamtenverhältnis berufen; mit Urkunde vom 21. April 1937 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis zum Hauptwachtmeister im Reichsdienst ernannt. Er war als Polizeihauptwachtmeister zunächst weiterhin bei der Gestapo Darmstadt, später als Hauptwachtmeister (Besoldungsgruppe A 7 c) beim Polizeipräsidenten in Darmstadt tätig. Im Jahre 1942 wurde er zur Wehrmacht eingezogen, im Oktober 1946 aus der Kriegsgefangenschaft entlassen. Im öffentlichen Dienst ist er seither nicht wieder verwendet worden.

4

Die Stadt Darmstadt gewährte dem Kläger auf seinen Antrag durch Bescheide vom 9. April und 5. Mai 1952 Übergangsgehalt nach § 37 G 131 für die Zeit ab 1. April 1951 unter Zugrundelegung der Besoldungsgruppe A 7 c und einer ruhegehaltsfähigen Dienstzeit vom 11. August 1933 bis 8. Mai 1945. In einem zu der Festsetzung des Übergangsgehalts in den städtischen Akten enthaltenen Formblatt ist die Frage § 7:

5

"Ernennungen oder Beförderungen wegen enger Verbindung mit der NSDAP, Verbesserung des BDA" in Bleistiftschrift mit "nein" beantwortet worden. In dem Bescheid vom 9. April 1952 über vorläufige Zahlungen wurde darauf hingewiesen, daß sich die Stadt alle Rechte hinsichtlich der endgültigen Zuerkennung des Anspruchs auf Übergangsgehalt bis zum Erlaß der Durchführungsverordnungen zum Gesetz zu Artikel 131 GG vorbehalten müsse. Der Bescheid vom 5. Mai 1952 enthält den Hinweis, die Festsetzung der Bezüge erfolge vorbehaltlich anderweitiger Bestimmungen der Durchführungsverordnungen zum Gesetz zu Artikel 131 GG und vorbehaltlich von Irrtümern. Die Höhe des Übergangsgehalts wurde entsprechend den besoldungsrechtlichen Änderungen mehrfach neu berechnet, zuletzt im April 1957.

6

Im Dezember 1954 begann die Stadt Darmstadt zu überprüfen, ob auf den Kläger § 7 G 131 anwendbar sei.

7

Im April 1955 stellte sie die weitere Bearbeitung der Angelegenheit bis zur verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zweier gleichgearteter Verfahren zurück.

8

Durch Bescheid vom 9. September 1957 dem Kläger zugestellt am 26. September 1957 hat dann der Magistrat der Stadt Darmstadt die geltend gemachten Ansprüche auf Wiedereinstellung und Versorgung unter Aufhebung des Bescheides vom 5. Mai 1952 gemäß § 7 zurückgewiesen mit der Begründung, der Kläger habe sowohl seine erste Anstellung im Polizeidienst als auch seine Anstellung als Polizeihauptwachtmeister und Beamter auf Lebenszeit entgegen den damals geltenden Anstellungsgrundsätzen aufgrund seiner Zugehörigkeit zur SS und NSDAP erlangt; es seien beide Alternativen des § 7 Abs. 1 G 131 gegeben. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos.

9

Mit seiner Klage hat der Kläger die Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 9. September 1957 und ihres Widerspruchsbescheides vom 23. Dezember 1957 beantragt und geltend gemacht, er sei aufgrund seiner als Wachmann genossenen Ausbildung, die rein polizeilichen Charakter gehabt habe, zum Polizeibeamten ernannt worden. Die Stadt habe ihren Bewilligungsbescheid auch nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes nicht mehr widerrufen können.

10

Die Klage blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolg. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat im wesentlichen ausgeführt:

11

Der Magistrat der Stadt Darmstadt sei die für den Kläger zuständige oberste Dienstbehörde; denn die Stadt habe die Aufgaben der früheren Schutzpolizei des Reiches für ihren Bereich übernommen. Auf den Kläger sei gemäß § 63 Abs. 1 G 131 die Regelung des § 7 G 131 entsprechend anzuwenden. Die Anwendung der 2. -politischen- Alternative dieser Vorschrift durch die Beklagte sei ohne Rechtsfehler. Der Kläger sei vor seiner Einstellung als Hauptwachtmeister auf Probe, also vor dem 1. April 1936, nicht Polizeibeamter oder auch nur Polizeibediensteter gewesen. Die als Hilfspolizeibeamte verwendeten freiwilligen Helfer hätten, wie sich aus dem entsprechend verwendbaren Erlaß des Preußischen Ministers des Innern vom 22. Februar 1933 und den Durchführungsbestimmungen hierzu ergebe, ohne Eingliederung in den Polizeibeamtenkörper die Polizeikräfte ehrenamtlich und in der Uniform ihrer Verbände unterstützen sollen.

12

Der Kläger behaupte selbst nicht ernstlich etwas anderes. Daß seine Tätigkeit keine allgemeine Polizeitatigkeit gewesen sei, ergebe sich auch daraus, daß er Wachmann im SS-Gefängnis gewesen sei; diese Tätigkeit, für die man besonders qualifizierte Parteileute gebraucht habe, habe mit der eines Polizisten wohl kaum etwas zu tun gehabt. Die Behauptung des Klägers, er sei Hilfspolizist gewesen, könne danach ohne Bedenken als zutreffend unterstellt werden. Der Kläger, der durch seine Berufung in das Beamtenverhältnis als Hauptwachtmeister Beamter auf Lebenszeit geworden sei (§ 2 Reichsbeamtengesetz vom 31. März 1873 [RGBl. S. 61], Kapitel II § 3 BÄndG vom 30. Juni 1933 [RGBl. S. 433]), sei schon geraume Zeit vor der sogenannten Machtergreifung Nationalsozialist gewesen. Auch seine jahrelange Zugehörigkeit vom Jahre 1933 an zum SS-Wachkommando in Darmstadt beweise seine enge Verbindung zum Nationalsozialismus. Aus den besonderen Umständen, für die dieses Kommando errichtet worden sei, ergebe sich eindeutig, daß dafür nur unbedingt politisch zuverlässige Männer, die für jeden Einsatz zu verwenden gewesen seien, genommen worden seien. Der ständige Einsatz im Gefängnis der Gestapo beweise das besondere Vertrauen, das dieser SS-Einheit von der politischen Führung entgegengebracht worden sei. Der Kläger habe als Angehöriger dieser Einheit für die nationalsozialistische Staatsführung die Sicherheit geboten, daß er auch im Rahmen der Polizei jederzeit unbedenklich für die politischen Ziele des Nationalsozialismus eingesetzt werden könne. Wegen des besonderen Vertrauens, das er als SS-Wachmann jahrelang genossen habe, sei er schließlich in den öffentlichen Dienst übernommen worden. Mit Recht habe das Verwaltungsgericht die Ernennung des Klägers zum Hauptwachtmeister auf Probe und seine Übernahme als Hauptwachtmeister auf Lebenszeit als einheitlichen Vorgang gewertet; denn die Motive der ernennenden Behörde hätten schon im Hinblick auf die Kürze der Probezeit, aber auch im Hinblick auf die Dienststellung als gleichgelagert angesehen werden können. Der Kläger sei vor allen anderen Polizeibeamten außergewöhnlich bevorzugt worden. Er habe die Dienstgrade des Wachtmeisters und Oberwachtmeisters nicht zu durchlaufen brauchen und sei auch sofort in den Reviereinzeldienst übernommen worden. Die Polizisten für den Einzeldienst hätten sich aus länger gedienten Beamten der Bereitschaftspolizei und aus Versorgungsanwärtern der Wehrmacht ergänzt (§ 8 Abs. 1 der Anstellungsgrundsätze in der Fassung der Verordnung des Reichspräsidenten vom 4. November 1932 [RGBl, S. 521]), also Bewerbern, die eine weit bessere Ausbildung als der Kläger genossen hätten. Eine etwaige Ausbildung während der Zugehörigkeit zum SS-Wachkommando, habe die erforderliche übliche, langjährige Ausbildung eines Polizeibeamten nicht ersetzen können. Aus den Erlassen des Preußischen Ministers des Innern vom 16. Februar 1934 (MinBliV Sp. 219) und des Reichs- und Preußischen Ministers des Innern vom 24. März 1936 - Preußen - (MinBliV Sp. 412) die auch in Hessen Anwendung gefunden hätten, ergebe sich, daß man aus parteipolitischen Gründen SA- und SS-Angehörige bevorzugt in den Polizeidienst habe einstellen wollen. Nach dem ersten Erlaß, seien SA- und SS-Angehörige, die 12 Jahre Dienstzeit in der Wehrmacht, Polizei SA oder SS aufgewiesen hätten, als Hauptwachtmeister auf Probe in den Polizeidienst eingestellt worden, wer diese 12jährige Vordienstzeit nicht aufgewiesen habe, als Polizeioberwachtmeister auf Probe. Nach dem Erlaß vom 24. März 1936 hätten die in den Gemeindepolizeivollzugsdienst eingestellten früheren SA- und SS-Angehörigen, die weniger als 12 anrechnungsfähige Dienstjahre zurückgelegt gehabt hätten, nach einem Probedienstjahr, erfolgreicher Teilnahme an einem Schutzpolizei-Anwärteriehrgang und -Anstellungslehrgang und nach einem weiteren Dienstjahr als Polizeihauptwachtmeister planmäßig angestellt werden können, sofern sie das 35. Lebensjahr vollendet gehabt hätten. Im Falle des Klägers sei man über diese Bevorzugung hinausgegangen, weil er Polizeihauptwachtmeister auf Lebenszeit nach nur einjähriger Probedienstzeit vor Vollendung seines 26. Lebensjahres geworden sei. Danach sei ein anderer Grund nicht erkennbar - und habe überzeugend auch nicht vom Kläger in der mündlichen Verhandlung angegeben werden können -, als daß seine Ernennungen nur auf Grund der Tätigkeit beim SS-Wachkommando bzw. der hierin und in der Zugehörigkeit zu den NS-Organisationen liegenden politischen Bewährung, also wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus vorgenommen worden seien.

13

Die Rechtsstellung des Polizeihauptwachtmeisters auf Lebenszeit hätte der Kläger bis zum 8. Mai 1945 nicht mehr erreicht, selbst wenn man die gesamte Tätigkeit seit dem 11. August 1953 zugrunde legen würde, denn Voraussetzung für die Ernennung zu diesem Dienstgrad sei gemäß § 13 des Polizeibeamtengesetzes vom 24. Juni 1937 (RGBl. I S. 653) eine 12jährige Dienstzeit. Die Zeit nach dem 8. Mai 1945 müsse dabei außer Betracht bleiben. Während des Krieges seien zwar die Bestimmungen für die Polizeibeamtenlaufbahn gelockert worden, insbesondere hätten Wachtmeister der Polizeireserve in die aktive Polizei übernommen werden können. Auch wenn der Kläger hiernach für die Übernahme in Frage gekommen wäre, hätte er bis 8. Mai 1945 nicht Polizeihauptwachtmeister werden können, denn nach dem Runderlaß vom 24. Januar 1940 (RMBliV Sp. 173) sei Voraussetzung für die Ernennung zu diesem Dienstgrad, daß die Beamten entweder 12 Dienstjahre abgeleistet oder das 35. Lebensjahr vollendet hätten. Beide Voraussetzungen habe der Kläger nicht erfüllt gehabt. Da er den Dienstgrad eines Wachtmeisters oder Oberwachtmeisters niemals innegehabt habe, brauche nicht geprüft zu werden, ob er bis zum 8. Mai 1945 diesen Dienstgrad hätte erreichen können.

14

Die Beklagte habe ihr Recht, eine Entscheidung nach § 7 G 131 zu treffen, nicht verwirkt. Sie habe den Kläger von Anfang an nicht im unklaren gelassen, daß eine endgültige Regelung seiner Ansprüche nach dem Gesetz zu Art. 131 GG vorbehalten bleibe, und ihm keine Veranlassung zu der Annahme gegeben, sie werde eine Überprüfung nach § 7 G 131 nicht mehr vornehmen. Allerdings sei vor der ersten Gewährung von Versorgungsbezügen in einem bei den Akten befindlichen Arbeitsblatt die Frage zu § 7 "Ernennungen oder Beförderungen wegen enger Verbindung mit der NSDAP, Verbesserung des BDA" mit "nein" beantwortet worden. Diese Ausfüllung sei aber, soweit erkennbar, ohne irgendwelche Erörterungen vorgenommen worden, trage am Schluß bei "Festgestellt" und "Geprüft" keine Unterschrift und sei jedenfalls nicht dem Kläger von der Beklagten in irgendeiner Weise zugänglich gemacht worden. Insbesondere sei nicht erkennbar, daß der Magistrat als zuständige oberste Dienstbehörde mit dieser Frage beschäftigt worden sei. Seit 1954 sei die Entscheidung nach § 7 G 131 zurückgestellt gewesen. Nach allem könne keine Rede davon sein, daß die zuständige Behörde auf ihr Recht der Entscheidung nach § 7 G 131 verzichtet habe. Hierbei könne dahingestellt bleiben, ob eine Verwirkung dieses Rechts überhaupt möglich sei. Dem Kläger stünden sonach Versorgungsansprüche aus dem Gesetz zu Art. 131 GG nicht zu und es bestehe ein öffentliches Interesse, die im Jahre 1952 verfügten Gewährungen zu beseitigen. Nach BVerwGE 5, 312 sei freilich zu beachten, daß begünstigende Verwaltungsakte eine Beständigkeit erlangten, die eine Rücknahme unter Umständen im Einzelfall ausschließen könne. Der Kläger müsse aber hier sein privates Interesse zurückstellen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes, dem in der Regel der Vorrang einzuräumen sei, wenn die durch einen gesetzwidrigen Verwaltungsakt gewährte Begünstigung den dauernden Bezug von Leistungen aus öffentlichen Mitteln zum Gegenstand habe (vgl. Urteil vom 29. Mai 1958 - BVerwG II C 211.57 -). Auch auf den Vertrauensschutz könne der Kläger sich nicht berufen. Er habe lediglich monatliche Versorgungsleistungen von der Behörde in Empfang genommen und im übrigen seinen Beruf als Steinrichter wieder aufgenommen. Es sei nichts vorhanden, was erhalten und geschützt werden müßte. Die angefochtenen Bescheide seien sonach nicht zu beanstanden.

15

Die Revision hat der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 127 BRRG zugelassen. Der Kläger hat gegen das ihm am 22. Mai 1959 zugestellte Urteil am 21. Juni 1959 Revision eingelegt, mit dem Antrag,

unter Aufhebung des Bescheides der Stadt Darmstadt vom 9. September 1957 und des Widerspruchsbescheids vom 23. Dezember 1957 sowie unter Abänderung der Urteile des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 22. Mai 1958 - I/604/57 - und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. Mai 1959 - OS I 60/58 - die Beklagte entsprechend ihren Bescheiden vom 9. April 1952 und 5. Mai 1952 für verpflichtet zu erklären, die Ansprüche des Klägers auf Versorgung nach dem Gesetz zu Art. 131 GG anzuerkennen.

16

Er hat die Revision nach entsprechender Verlängerung der Begründungsfrist am 23. November 1959 begründet.

17

Die Revision rügt die Anwendung der 2. Alternative des § 7 Abs. 1 Satz 1 G 131 auf die Ernennung des Klägers zum Polizeihauptwachtmeister auf Lebenszeit. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs seien für diese Ernennung überwiegend sachliche, nicht aber parteipolitische Gründe maßgebend gewesen. Auch sei der Kläger nicht auf Grund der im angefochtenen Urteil angeführten Runderlasse des Preußischen Ministers des Innern vom 16. Februar 1934 und des Reichs- und Preußischen Ministers des Innern vom 24. März 1936 am 1. April 1936 als Hauptwachtmeister auf Probe eingestellt worden; dies ergebe sich schon daraus, daß diese Erlasse, was der Verwaltungsgerichtshof unter Verletzung der Aufklärungspflicht verkannt habe, erst durch den Runderlaß vom 22. Juli 1936 (d.RFSSuChdDtPol. i. RMdJ = RMBliV 1936 Sp. 1015 [1020]) in den außerpreußischen Ländern eingeführt worden seien. Die danach bestehende Ungewißheit über die Beweggründe der damaligen Ernennungsbehörde gehe zu Lasten der Beklagten.

18

Selbst wenn aber die Voraussetzungen des § 7 G 131 vorlägen, würde die angefochtene Entscheidung die Grundsätze über die Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte verletzen. Schon bei Erlaß ihrer Bescheide vom 9. April und 5. Mai 1952 seien der Beklagten alle wesentlichen Umstände bekannt gewesen. Bereits im März 1952 habe sie die Anwendbarkeit der Vorschrift auf den Kläger geprüft und sich entschlossen, § 7 G 131 auf ihn nicht anzuwenden. Zudem seien der Beklagten die Einzelheiten über den Kläger vor 1954 auf Grund der Auskunft des Document Center vom 9. September 1955 bekannt gewesen und gleichwohl habe sie ihren endgültigen Bescheid - vom 5. Mai 1952 nicht widerrufen oder den Kläger zu einer Stellungnahme zu einem etwa beabsichtigten Widerruf aufgefordert. Im Gegenteil seien dem Kläger noch in den Jahren 1953, 1955 und 1956 neue Berechnungen ohne jeden Hinweis auf eine noch mögliche Anwendung des § 7 G 131 erteilt worden. Nach alledem müsse das Vertrauensinteresse des Klägers in die Nichtanwendung dieser Vorschrift auf ihn im Vergleich mit dem öffentlichen Interesse an der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes als überwiegend anerkannt werden. Es komme hinzu, daß schon die Zeitspanne zwischen den Bescheiden vom 9. April und 5. Mai 1952 einerseits und dem angefochtenen Bescheid vom 9. September 1957 andererseits für eine solche Abwägung zugunsten des Klägers spreche. Demgegenüber könne die Beklagte sich nicht damit rechtfertigen, daß die Anwendung des § 7 G 131 sich im Frühjahr 1952 noch nicht eingespielt habe oder daß die Voraussetzungen für die Anwendung des § 7 G 131 auf den Kläger nicht hätten übersehen werden können.

19

Die Beklagte ist der Revision entgegengetreten.

20

II.

Die im Einklang mit § 79 Abs. 1 G 131 (F. 1957) i.V. mit § 127 Abs. 1 BRRG zugelassene Revision ist unbegründet.

21

Die Würdigung des Verwaltungsgerichtshofs, daß der Kläger im Jahre 1936 zum Polizeihauptwachtmeister auf Probe und 1937 zum Polizeihauptwachtmeister auf Lebenszeit mit Rücksicht auf seine enge Verbindung zum Nationalsozialismus ernannt worden sei, ist tatsächlicher Art und bindet daher den erkennenden Senat nach Maßgabe des § 137 Abs. 2 VwGO. Sie läßt keine revisionserheblichen Mängel erkennen. Sie verstößt insbesondere nicht gegen die allgemeinen Grundsätze der Würdigung auf tatsächlichem Gebiet, insbesondere nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch nicht, wie die Revision geltend macht, die Beweislast der Behörde für die Anwendung des §.7 G 131 verkannt. Hierfür ist erst dann Raum, wenn das Gericht sich auf tatsächlichem Gebiet keine abschließende Meinung zu bilden vermag. Dem angefochtenen Urteil liegt gerade die Überzeugung des Gerichts von dem Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen für die Anwendung der 2. Alternative des § 7 G 131 zugrunde. Die Revision rügt allerdings noch, der Verwaltungsgerichtshof habe seine Aufklärungspflicht verletzt und dadurch verkannt, daß der Kläger nicht auf Grund der Runderlasse des Preußischen Ministers des Innern vom 16. Februar 1934 und des Reichs- und Preußischen Ministers des Innern vom 24. März 1936 eingestellt worden sein könne, weil diese Erlasse erst durch Erlaß vom 22. Juli 1936 in den außerpreußischen Ländern eingeführt worden seien. Indessen führt das Urteil in diesem Zusammenhang nur aus, daß diese die Übernahme bewährter Parteigenossen in den Polizeidienst begünstigenden Erlasse auch in Hessen Anwendung gefunden hätten, und diese Feststellung wird ersichtlich nicht durch eine erst später erfolgte formelle Einführung der Erlasse in außerpreußischen Ländern ausgeschlossen; liegt es doch sogar nahe, daß diese ausschließlich den personalpolitischen Zwecken der NSDAP dienenden Erlasse, zumal der Runderlaß des Reichs- und Preußischen Ministers des Innern vom 24. März 1936, schon vor ihrer formellen Einführung in Hessen praktiziert worden sind.

22

Auch die materiellrechtliche Rechtsanwendung des Verwaltungsgerichtshofs gibt zu Beanstandungen keinen Anlaß. Sie entspricht den Grundsätzen, die das Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit der 2. Alternative des § 7 Abs. 1 Satz 1 G 131 entwickelt hat, und zwar auch insoweit, als der Verwaltungsgerichtshof dem Kläger den Vertrauensschutz gegen die Anwendung dieser Regelung auf ihn versagt hat. Die in letzterem Zusammenhang erhobenen Revisionsrügen sind unbegründet.

23

Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kann ein Vertrauen darauf, daß § 7 G 131 nicht mehr angewendet werde, nur daran anknüpfen, daß die oberste Dienstbehörde bereits entschieden hat, § 7 G 131 sei nicht anzuwenden; u.a. Urteil des Senats vom 27. Juni 1962 - BVerwG VI C 19.61 -. Für die Annahme einer solchen Negativentscheidung zu § 7 G 131 bietet entgegen der Auffassung der Revision zunächst keinen Anhalt die Verneinung der in einem Formblatt enthaltenen Frage "Ernennungen oder Beförderungen wegen enger Verbindung mit der NSDAP". Der Senat hat in dem angeführten Urteil bereits hervorgehoben, daß ein Aktenvermerk, die Voraussetzungen des § 7 G 131 seien nicht gegeben, nur bei Wiederverwendung und nur als Bestätigung dafür, daß es sich um eine Wiederverwendung in Vollzug des Gesetzes zu Art. 131 GG handele, Bedeutung besitze. Auch die Hinweise der Revision darauf, daß der Kläger mindestens noch bis 1957 Übergangsgehalt und in den Jahren 1953, 1955 und 1956 Neuberechnungen hierzu erhalten habe und daß die Beklagte, nachdem sie Ende des Jahres 1953 Einzelheiten über den Kläger erfahren, gleichwohl nicht die Zahlung des Übergangsgehalts an den Kläger gesperrt oder die Möglichkeit einer solchen Sperre dem Kläger wenigstens angekündigt habe, sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unbeachtlich.

24

Nach dieser Rechtsprechung präjudiziert die Gewährung von Übergangsgehalt die oberste Dienstbehörde in bezug auf die Anwendung des § 7 G 131 nicht und rechtfertigt eine solche Versorgung auch kein Vertrauen des Betroffenen darauf, daß diese Vorschrift auf ihn nicht mehr angewendet werde; vgl. Urteil vom 9. Oktober 1959 - BVerwG VI C 225.57-, Urteil vom 10. Februar 1960 - BVerwG VI C 375.57-, Beschluß vom 29. Juni 1960 - BVerwG VI B 9.60 - und Urteil vom 22. Februar 1962 - BVerwG II C 45.60 -, Nach dem letzteren Urteil steht die Bewilligung der Versorgung nach dem Gesetz zu Art. 131 GG unter dem gesetzlichen Vorbehalt der Anwendung des § 7 G 131; keineswegs bedurfte es daher eines ausdrücklichen Vorbehalts der Anwendung dieser Vorschrift bei der Versorgung des Klägers. Zudem ist nach dem Urteil des erkennenden Senats vom 10. Februar 1960 Voraussetzung für den Vertrauensschutz, daß die oberste Dienstbehörde gegenüber dem Betroffenen zum Ausdruck gebracht hat, daß sie die Anwendbarkeit des § 7 G 131 geprüft habe und verneine, oder daß im Falle der Wiederverwendung das Verhalten der Behörde im Sinne einer Negativentscheidung zu § 7 G 131 zu deuten ist. Hiervon ist im Falle des Klägers keine Rede. Wenn die Revision schließlich beanstandet, daß die Beklagte erst im Jahre 1957 den § 7 G 131 auf den Kläger angewendet habe, so geht sie hierbei zunächst darüber hinweg, daß das angefochtene Urteil die sachlichen Gründe ergibt, welche die Beklagte veranlaßt haben, die § 7-Entscheidung hinauszuschieben, nämlich weil sie den Ausgang des Verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in zwei gleichartigen Fällen abwarten, wollte. Vor allem verkennt die Revision, daß nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der bloße Zeitablauf nicht die Verwirkung der Anwendbarkeit des § 7 G 131 zur Folge hat. Es kann daher auch hier offenbleiben, ob eine Verwirkung in bezug auf eine der Behörde durch Gesetz auferlegte Rechtspflicht überhaupt in Betracht kommen kann.

25

Hiernach war, wie geschehen, zu entscheiden.

26

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.500 DM festgesetzt.

Dr. Fürst
Schmidt
Kellner
Dr. Becker
Dr. Nehlert