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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.06.1960, Az.: BVerwG VI B 9/60

Anwendbarkeit des § 7 Gesetz zu Art. 131 Grundgesetz (GG)

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.06.1960
Aktenzeichen
BVerwG VI B 9/60
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1960, 11162
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin - 11.11.1959 - AZ: VII B 16.59

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Juni 1960
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner und Dr. Waitz
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 11. November 1959 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.100 DM festgesetzt.

Gründe

1

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision mit Recht nicht zugelassen, weil keine der Voraussetzungen des gemäß § 195 Abs. 6 Nr. 7 VwGO, § 137 des Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 1. Juli 1957 (BGBl. I S. 667; GVBl. Berlin S. 753) - BRRG - in Verbindung mit Art. II Abs. 26, Art. IX Abs. 1 Nr. 12 des Zweiten Änderungsgesetzes zum Gesetz zu Artikel 131 GG vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 12755 GVBl. Berlin S. 1655) hier noch anzuwendenden § 53 Abs. 2 BVerwGG gegeben ist. Weder wäre im Revisionsverfahren die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten (§ 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG) noch kommt die Zulassung der Revision unter dem Gesichtspunkt der Abweichung in Betracht (§ 53 Abs. 2 Buchst. c BVerwGG). Das Urteil des Berufungsgerichts stimmt mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts überein, wonach eine Entscheidung nach § 7 G 131 dann nicht mehr ergehen darf, wenn der frühere Beamte nach dem Grundsatz von Treu und Glauben darauf vertrauen darf, daß § 7 nicht mehr angewendet werde; so, wenn er bei rechtsgleicher Wiederverwendung und nach den sonstigen Umständen annehmen muß, sein Rechtsverhältnis sei abschließend geregelt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist dies aber z.B. nicht der Fall, wenn der Dienstherr gemäß § 35 G 131 festgestellt hat, der frühere Beamte sei dienstunfähig, und daraufhin die Versorgungsbezüge festgesetzt hat; denn hierzu ist er nach dem Gesetz verpflichtet, solange eine Entscheidung nach § 7 G 131 nicht getroffen ist (vgl. Urteile vom 9. Oktober 1959 - BVerwG VI C 225.57 -, vom 10. Februar 1960 - BVerwG VI C 375.57 - und vom 11. Februar 1960 - BVerwG II C 318.57 -). Der Senat hat in dem Urteil vom 10. Februar 1960 auch ausgesprochen, daß die Entscheidung nach § 7 G 131 auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Widerrufs begünstigender Verwaltungsakte, etwa der Festsetzung der Versorgungsbezüge, zu beurteilen ist. Nichts anderes kann für das Verhältnis der Entscheidung nach § 7 und der Erteilung eines Unterbringungsscheines oder einer ähnlichen Feststellung der hierfür zuständigen Behörde gelten. Ob der frühere Beamte darauf vertrauen darf, sein Rechtsverhältnis als "131-er" sei abschließend geregelt, läßt sich imübrigen nur nach den Umständen des einzelnen zur Entscheidung stehenden Falles beurteilen, ist also ohne grundsätzliche Bedeutung. Eine etwaige Abweichung des vorliegenden Berufungsurteils von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Koblenz rechtfertigt die Zulassung der Revision schon deshalb nicht, weil das Urteil der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entspricht (vgl. Beschlüsse des Senats vom 28. Juni 1958 - BVerwG VI B 76.57 - mit weiteren Nachweisen und neuerdings vom 20. Mai 1960 - BVerwG VI B 55.59 -).

2

In völliger Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stehen auch die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Anwendung des § 7 G 131. Insbesondere entspricht es der ständigen, in Kenntnis der etwas abweichenden Auffassung des Bundesarbeitsgerichts ausdrücklich aufrecht erhaltenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß die politische Alternative des § 7 anzuwenden ist, wenn die Ernennungsbehörde sich bei der streitigen Ernennung oder Beförderung überwiegend von politischen Gesichtspunkten hat leiten lassen; ferner, daß eine tatsächliche - widerlegbare - Vermutung für einÜberwiegen der politischen über die sachlichen Beweggründe einer späteren Ernennung oder Beförderung spricht, wenn die vorausgegangene Ernennung, auf der die spätere Ernennung oder Beförderung fußt, überwiegend politisch motiviert war, mit der Folge, daß der frühere Beamte die materielle Beweislast trägt, es also zu seinen Ungunsten geht, wenn das Gericht nicht die Überzeugung gewinnen kann, daß die spätere Ernennung oder Beförderung von mindestens gleichgewichtig sachlichen Beweggründen getragen war (vgl. BVerwGS 3, 110 [115]; 5, 275; 8, 305). Ob die Vermutung fortwirkender politischer Motive in dem zur Entscheidung stehenden Fall widerlegt ist, ob dafür also eine mehr oder weniger gut bestandene Prüfung genügt oder ob und in welchem Umfange eine dienstliche Bewährung hinzutreten muß oder ob es gar nur hierauf ankommt, läßt sich wiederum nur nach den Umständen dieses Falles beurteilen; weitere allgemeine Grundsätze als bereits in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts niedergelegt (vgl. BVerwGE 3, 110 [114]) lassen sich dafür nicht aufstellen.

3

Die Beschwerde war daher als unbegründet zurückzuweisen.

4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 65 Abs. 1 BVerwGG, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.100 DM festgesetzt.

[D]die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 74 BVerwGG.

Dr. Fürst
Kellner
Dr. Waitz