Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.02.1960, Az.: BVerwG VI C 375.57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.02.1960
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 375.57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 14555
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Berlin - 23.02.1956 - AZ: IV B 66.55
Rechtsgrundlagen
- § 7 G 131
- § 35 G 131
Fundstellen
- DVBl 1962, 152 (Kurzinformation)
- RiA 1960, 271
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Februar 1960
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Schmidt, Dr. Waitz, Dr. Becker und Dr. Nehlert
fürRecht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 23. Februar 1956 wird samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der im Jahre 1894 geborene Kläger wurde durch Urkunde vom 6. April 1933 zum Postschaffner ernannt. Ohne eine Prüfung abgelegt zu haben, wurde er durch Urkunde vom 22. Mai 1934 zum Postassistenten unter Übertragung einer Planstelle vom 1. April 1934 ab und durch Urkunde vom 30. Juli 1937 zum Postsekretär unter Übertragung einer Planstelle vom 1. August 1937 ab ernannt. Nachdem er am 23. September 1938 einer Planstelle vom 1. April 1934 ab und durch Urkunde vom 30. Juli 1937 zum Postsekretär unter Übertragung einer Planstelle vom 1. August 1937 ab ernannt. Nachdem er am 23. September 1938 eine erleichterte Verwaltungsprüfung, für den Postdienst bestanden hatte, wurde er durch Urkunde vom 19. Dezember 1938 zum Postinspektor unter Übertragung einer Planstelle vom 1. Januar 1939 ab ernannt; in dieser Rechtsstellung befand er sich am 8. Mai 1945.
Seit dem 8. November 1926 gehörte der Kläger der NSDAP mit der Mitgliedsnummer 46054 an; er war Inhaber des goldenen Parteiabzeichens.
Im Dezember 1950 machte der Kläger Ansprüche nach dem Gesetz zu Art. 131 GG geltend. Bei der Prüfung dieser Ansprüche stellte die Senatsverwaltung für Inneres in einer internen, formularmäßigen Übersicht unter anderem fest, daß der Kläger in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis 8. Mai 1945 dreimal befördert worden war. Durch Bescheid vom 30. Juni 1952 erhielt der Kläger Übergangsgehalt mit Wirkung vom 1. April 1952. Im April 1952 plante die Senatsverwaltung für Post- und Fernmeldewesen, die Wiedereinstellung des Klägers zu betreiben, und ordnete eine vertrauensärztliche Untersuchung an. Diese ergab, daß der Kläger dauernd dienstunfähig war. Der Kläger erklärte sich mit dem Übergang in den Ruhestand zum 15. Mai 1952 einverstanden. Mit Bescheid vom 12. Juli 1952 eröffnete die Senatsverwaltung für Post- und Fernmeldewesen dem Kläger, daß er auf Grund des § 35 G 131 mit Wirkung vom 16. Mai 1952 in den Ruhestand trete. In diesem Bescheid wurden die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des Klägers aus seiner Rechtsstellung als Postinspektor festgesetzt.
Eine Prüfung im November 1953 ergab, daß der Kläger zum Postassistenten ernannt worden war, ohne die zwingend vorgeschriebene Aufstiegsprüfung abgelegt zu haben, und daß er zum Postinspektor ernannt worden war auf Grund einer erleichterten Prüfung für den gehobenen Postdienst, die es Trägern des goldenen Parteiabzeichens in Anerkennung ihrer Verdienste um die nationalsozialistische Bewegung ermöglichen sollte, in den gehobenen Dienst zu gelangen.
Durch Bescheid vom 10. Dezember 1953 entschied die Senatsverwaltung für Post- und Fernmeldewesen nach Anhörung des Klägers, daß seine Ernennungen zum Postassistenten vom 1. April 1934, zum Postsekretär vom 1. August 1937 und zum Postinspektor vom 1. Januar 1939 gemäß § 7 G 131 unberücksichtigt blieben und daß der Kläger die Rechtsstellung eines Postschaffners außer Dienst habe.
Der gegen diesen Bescheid gerichteten Anfechtungsklage hat das Verwaltungsgericht Berlin stattgegeben. Das Oberverwaltungsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten durch Urteil vom 23. Februar 1956 im wesentlichen mit folgender Begründung zurückgewiesen: Es sei davon auszugehen, daß gemäß § 35 G 131 Beamte zur Wiederverwendung, die die Voraussetzungen des § 106 DBG erfüllten, bei Dienstunfähigkeit in den Ruhestand träten. Es könne dahingestellt bleiben, ob der Bescheid vom 12. Juli 1952 als ein vorbehaltloser, gestaltender begünstigender Verwaltungsakt anzusehen sei. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten habe jedenfalls damit, daß sie durch die Verfügung vom 10. Dezember 1953 nachträglich gemäß § 7 G 131 ausgesprochen habe, drei Ernennungen des Klägers nach dem 30. Januar 1933 seien nicht zu berücksichtigen, die Voraussetzungen für die Ruhegehaltsfestsetzung entzogen und somit an sich diesen Bescheid widerrufen. Ein Widerruf sei, abgesehen von dem Fall, in dem sich die Behörde den Widerruf in der Verfügung ausdrücklich vorbehalten habe, nur möglich, wenn der Widerruf zur Verhütung unmittelbar drohender Gefahr oder zur. Beseitigung bereits eingetretener Nachteile für das Gemeinwohl notwendig sei, wenn sich nach Erlaß des Verwaltungsaktes die tatsächlichen Verhältnisse, die den Erlaß getragen hätten, wesentlich geändert hätten, wenn die Willensbildung der Behörde unzulässig beeinflußt gewesen sei oder wenn der Verwaltungsakt dem Gesetz wider spreche. Keine dieser Voraussetzungen liege vor. Als Widerrufsgrund werde offenbar Irrtum geltend gemacht. Irrtum der den Verwaltungsakt erlassenden Behörde sei jedoch kein ausreichender Widerrufsgrund. Der in dem Bescheid vom 12. Juli 1952 liegende Verwaltungsakt sei auch nicht deshalb rechtswidrig, weil sein Ergebnis zu der Vorschrift des § 7 G 131 in Widerspruch stünde.
Nach § 78 des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937, das im Zeitpunkt der Versetzung des Klägers in den Ruhestand noch gegolten habe, sei der Versorgungsfall schriftlich mitzuteilen. Dies sei geschehen. Der Bescheid, der gleichzeitig die Festsetzung des erdienten Ruhegehalts als Postinspektor enthalten habe, habe nur bis zum Beginn des Ruhestandes zurückgenommen werden können. Schon deshalb könne es zweifelhaft sein, ob der eine Teil der Verfügung, nämlich die Festsetzung der Höhe des Ruhegehalts, durch den angefochtenen Bescheid vom 10. Dezember 1953 habe geändert bzw. widerrufen werden können, weil im Zeitpunkt des Widerrufs die Versetzung in den Ruhestand einschließlich der Ruhegehaltsbezüge rechtswirksam geworden sei.
Der Rechtsvorgängerin der Beklagten habe der Inhalt der Vorsorgungs- wie auch der Nebenakten des Klägers bekannt sein müssen; sie sei in der Lage gewesen, rechtzeitig entsprechende Folgerungen aus den Tatsachen zu ziehen, daß der Kläger bereits seit 1926 der NSDAP angehört habe und in der Zeit von 1934 bis 1936 teils ohne Prüfung teils auf Grund einer für Träger des goldenen Parteiabzeichens erleichterten Prüfung befördert worden sei. Wenn sie den Kläger gleichwohl als Postinspektor in den Ruhestand versetzt habe, so sei das ein Umstand, den sie selbst zu verantworten und zu vertreten habe. Im übrigen widerspräche es der Rechtsstellung eines Ruhestandsbeamten sowie Treu und Glauben, wenn eine Behörde, abgesehen von Rechenfehlern oder bei einem ausdrücklichen Vorbehalt der Nachprüfung, befugt wäre, noch nach Jahren das Ruhegehalt eines Beamten herabzusetzen, der seinen Lebensstandard bereits entsprechend eingerichtet habe.
Die Beklagte hat, nachdem der erkennende Senat die Revision durch den ihr am 15. Oktober 1957 zugestellten Beschluß zugelassen hat, gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts am 2. November 1957 Revision eingelegt und diese zugleich begründet. Sie beantragt,
unter Aufhebung der Urteile erster und zweiter Instanz die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt sie im wesentlichen folgendes aus: Der Bescheid vom 12. Juli 1952 könne widerrufen werden, weil, er dem Gesetz widerspreche. Das Berufungsgericht habe zu Unrecht die Gesetzwidrigkeit und damit die Widerrufbarkeit verneint. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts habe der Gesetzgeber selbst durch § 7 G 131 die Rechtslage endgültig gestalten wollen. Die Entscheidung der obersten Dienstbehörde habe keine konstitutive Wirkung, sondern nur den Zweck, die Einheitlichkeit der Subsumtion zu sichern. Die von § 7 G 131 betroffenen Rechtspositionen seien schon mit dem Inkrafttreten des Gesetzes nicht mehr zu berücksichtigen gewesen. Daraus folge, daß der Bescheid vom 12. Juli 1952, der die zwingende Norm des § 7 G 131 unbeachtet gelassen habe, gesetzwidrig und damit gerade eine jener Voraussetzungen erfüllt gewesen sei, die den Widerruf eines formell unanfechtbar gewordenen Verwaltungsaktes rechtfertigten. Es sei hierbei unerheblich, ob bei dem Erlaß des gesetzwidrigen Verwaltungsaktes der erlassenden Behörde bereits Tatsachen bekannt gewesen seien oder hätten bekannt sein müssen, aus denen sich die Gesetzwidrigkeit ergeben habe.
Auch die Rücksicht auf Treu und Glauben stehe dem Widerruf nicht entgegen, weil rechtswidrige Verwaltungsakte von der erlassenden Behörde zurückgenommen v/erden müßten und diese Pflicht der Verwaltung auch der Rücksicht auf Treu und Glauben vorgehe.
Es brauche hier nicht entschieden zu werden, ob die Rechtsstellung des Klägers als Ruhestandsbeamter, der sich in seiner Lebenshaltung auf die ihm mitgeteilte Höhe seines Ruhegehaltes eingestellt habe, den Widerruf hindere. Denn fehlerhafte Ernennungen und Beförderungen blieben vom Inkrafttreten des Gesetzes an unberücksichtigt ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt, in dem der feststellende Verwaltungsakt erlassen worden sei. Beim Inkrafttreten des Gesetzes habe der Kläger jedoch noch nicht die Rechtsstellung eines Ruhestandsbeamten, sondern den Status des Beamten zur Wiederverwendung innegehabt. Nur auf diesen Status hätten sich die gesetzlichen Auswirkungen des § 7 G 131 erstreckt.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er ist der Auffassung, es komme darauf an, ob die oberste Dienstbehörde durch den Bescheid vom 12. Juli 1952 eine Entscheidung gemäß.§ 7 G 131 getroffen und damit ihre Entscheidungsbefugnis verbraucht habe. Die Entscheidung nach § 7 G 131 sei an keine Form gebunden. Sie könne auch inzidenter zusammen, mit einer anderen Entscheidung im Rahmen des Gesetzes zu Art. 131 GG getroffen werden. Die Feststellung von Versorgungsbezügen enthalte zugleich das Ergebnis einer Prüfung der Anwendung des. § 7 G 131, einerlei, ob dies im Einzelfall ausdrücklich ausgesprochen sei oder nicht. Diese negative Entscheidung nach § 7 G 131 finde ihren unmißverständlichen Ausdruck in der Gewährung der unverkürzten Versorgungsbezüge entsprechend der letzten Dienststellung des Beamten. Die oberste Dienstbehörde habe in dem vorbehaltlosen, unangefochtenen und unanfechtbaren Versorgungsbescheid vom 12. Juli 1952 die Entscheidung nach § 7 G 131 getroffen. Sie habe durch diesen Bescheid zugleich sein, des Klägers, Rechtsverhältnis im Rahmen des Gesetzes zu Art. 131 GG abschließend geordnet; seine Rechtsstellung bestimme sich seither nur noch nach diesem Bescheid. Im übrigen stehe der Schutz seines Vertrauens auf die Wirksamkeit dieses Bescheides einem Widerruf entgegen.
Der Oberbundesanwalt hat sich an dem Verfahren beteiligt. Er tritt der Auffassung der Beklagten bei.
II.
Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet. Zu Unrecht ist das Berufungsgericht der Auffassung, daß eine auf § 7 des Gesetzes zu Art. 131 des Grundgesetzes - G 131 - gestützte Entscheidung gegen den Kläger deshalb nicht mehr ergehen durfte, weil der Kläger nach § 35 G 131 in den Ruhestand getreten und eine Ruhegehaltsfestsetzung nach seiner Rechtsstellung als Postinspektor erfolgt war.
Der Kläger gehört zu dem Personenkreis des § 62 Abs. 1 Nr. 1 G 131. Nach dieser Vorschrift findet auf seine Ernennungen und Beförderungen § 7 G 131 entsprechende Anwendung. Die Anwendbarkeit des § 7 G 131 wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Kläger vor der Entscheidung nach dieser Vorschrift bereits gemäß dem gleichfalls entsprechend anzuwendenden § 35 G 131 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand getreten ist. Hierzu hat der erkennende Senat im Urteil vom 9. Oktober 1959 - BVerwG VI C 225.57 - folgendes ausgeführt:
"Zutreffend hat das Berufungsgericht die Auffassung des Verwaltungsgerichts abgelehnt, daß eine Entscheidung nach § 7 G 131 schon deshalb nicht mehr habe ergehen dürfen, weil die Rechtsverhältnisse des Klägers durch den Eintritt in den Ruhestand endgültig geregelt gewesen seien. Daß die vor Inkrafttreten des Gesetzes zu Art. 131 GG entsprechend ihrer alten Rechtsstellung durch abschließende Regelung in den Ruhestand versetzten Beamten (vgl. BVerwGE 7,15 [BVerwG 07.05.1958 - VI C 51/56]) aus dem Kreis der dem Gesetz unterliegenden Personen ausscheiden, hat seinen Sinn darin, daß sich ihre Rechtsverhältnisse von der Versetzung in den Ruhestand an nach dem allgemeinen Beamtenrecht richten, also nicht mehr regelungsbedürftig sind - wogegen die Ansprüche der auf Grund des Gesetzes zu Art. 131 GG in den Ruhestand getretenen Beamten gerade und nur in diesem Gesetz begründet sind (vgl. BVerwGE 5,86 [88/89])."
Diese Auffassung, an der festgehalten wird, steht im Einklang mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. September 1959 - BVerwG II C 405.57 - (BVerwGE 9, 155 [BVerwG 24.09.1959 - BVerwG II C 405.57]), das unmittelbar die Anwendbarkeit des § 7 G 131 nach rechtsgleicher Wiederverwendung betrifft, im übrigen aber ausführt, daß § 7 G 131 nicht etwa wegen des Ausscheidens des vom Gesetz zu Art. 131 GG Betroffenen aus dem Rechtsstand zur Wiederverwendung unanwendbar ist und daß § 7 G 131 nicht nur das Ziel hat, den Rechtsstand für den Zweck der Unterbringung zu regeln, sondern vielmehr auch verhindern soll, daß Übergangsgehälter oder Versorgungsbezüge unter Berücksichtigung fehlerhafter Ernennungen oder Beförderungen gewährt werden.
Die Frage, ob in der Entscheidung nach § 7 G 131 ein Widerruf (Rücknahme) von Verwaltungsakten liegt, die im Zusammenhang mit § 35 G 131 erlassen worden sind, stellt sich nicht. Nach § 35 Abs. 1 Satz 2 G 131 ist von der dort genannten Behörde lediglich die Dienstunfähigkeit festzustellen. Es bedarf keiner Erörterung, daß dieser, durch die Tatsache der Dienstunfähigkeit bedingte Vorgang nicht mit § 7 G 131 in Zusammenhang stehen kann. Ist diese Feststellung erfolgt, dann vollzieht sich der Eintritt in den Ruhestand nach § 35 Abs. 1 Satz 1 G 131 kraft Gesetzes zu dem vom Gesetz seit st vorgeschriebenen Zeitpunkt. Auch dieser Vorgang ist seiner Natur nach unabhängig davon, ob eine Prüfung der Voraussetzungen des § 7 G 131 stattgefunden hat und eine Entscheidung nach dieser Vorschrift ergangen ist. Der Eintritt in den Ruhestand löst zwangsläufig die Folge aus, daß unverzüglich das Ruhegehalt festgesetzt werden muß. Mag dieser Festsetzung, wenn sie aus einer zu Unrecht erlangten Rechtsstellung erfolgt, gegebenenfalls durch eine spätere Entscheidung nach § 7 G 131 die Grundlage entzogen werden, so wird sie jedoch von einer solchen Entscheidung unmittelbar nicht betroffen und angetastet. Die Ruhegehalsfestsetzung bleibt trotz einer Entscheidung nach § 7 G 131 wirksam, bis sie selbst widerrufen (zurückgenommen) wird. Ob ein Widerruf (Rücknahme) der Ruhegehaltsfestsetzung selbst erfolgt ist, ob ein solcher etwa in einer Neufestsetzung nach der Entscheidung nach § 7 G 131 liegt, ob dieser etwaige Widerruf nur für die Zukunft oder auch für die Vergangenheit erfolgt ist, ist vom Berufungsgericht weder tatsächlich festgestellt noch geprüft worden und daher einer Beurteilung durch das Revisionsgericht nicht zugänglich. Sollte bei der erneuten Verhandlung durch das Berufungsgericht auch dieser Fragenkomplex in das Verfahren, das bisher nur die Anfechtung der nach § 7 G 131 ergangenen Entscheidung zum Gegenstand hat, eingezogen werden, so wird der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts über den Widerruf von Verwaltungsakten Rechnung zu tragen sein, insbesondere den Urteilen vom 29. Mai 1956 - BVerwG II C 211.57 - (DVBl. 1958 S. 652), vom 24. April 1959 - BVerwG VI C 91.57 - (BVerwGE 8, 261[BVerwG 24.04.1959 - VI C 91/57]); vom 20. Oktober 1959 - BVerwG II C 394.57 - und vom 28. Oktober 1959 - BVerwG VI C 88.57 - (ZBR 1960 S. 17 = DVBl. 1960 S. 138). Wenn das Berufungsgericht der Auffassung ist, beamtenrechtliche Maßnahmen, die vor einer auf § 7 G 131 gestützten Entscheidung getroffen worden sind und zu dieser in Widerspruch stehen, seien nicht rechtswidrig, so muß darauf hingewiesen werden, daß diese Auffassung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht vereinbar ist. Bereits im Urteil vom 13. Januar 1956 - BVerwG II C 149.54 - (BVerwGE 3, 88) ist ausgesprochen, schon der Wortlaut des § 7 G 131 lasse erkennen, daß der Gesetzgeber selbst die Rechtslage habe endgültig gestalten wollen, es wäre deshalb sinnwidrig, wenn erst der Entscheidung der obersten Dienstbehörde hätte gestaltende Wirkung beigelegt werden sollen. Die dem Kläger im Rahmen des Gesetzes zu Art. 131 GG zugewiesene Rechtsstellung wird schon mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes durch die in § 62 G 131 für entsprechend anwendbar erklärten Vorschriften, zu denen § 7 G 131 gehört, bestimmt (so für den insoweit gleichliegenden Fall des § 63 G 131 Urteil vom 24. September 1959 - BVerwG II. C 405.57 -). Liegen die Voraussetzungen für die Anwendung des § 7 G 131 vor, dann ist eine gleichwohl vorgenommene Festsetzung von Versorgungsbezügen rechtswidrig (Beschluß vom 12. Dezember 1958 - BVerwG VI C 391.57 -, ebenso für die Gewährung von Übergangsgehalt Urteil vom 9. Juli 19.59 - BVerwG II C 332.57 -).
Der Bescheid vom 12. Juli 1952 enthält weder eine "negative" Entscheidung nach § 7 G 131 dahin, daß Ernennungen und Beförderungen des Klägers beamtenrechtlichen Vorschriften nicht widersprächen und nicht wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus vorgenommen seien, noch begründet er ein nach Treu und Glauben zu schützendes Vertrauen des Klägers darauf, daß eine Entscheidung nach § 7 G 131 nach seinem Eintritt in den Ruhestand nicht mehr erfolgen werde. Die Feststellungen des Berufungsgerichts lassen keinen Raum für die Annahme, dem Kläger gegenüber sei bei der Festsetzung des Übergangsgehalts, bei der Feststellung, daß er in den Ruhestand getreten sei, oder bei der Festsetzung des Ruhegehalts zum Ausdruck gebracht worden, daß die Anwendbarkeit des § 7 G 131 auf die Ernennungen des Klägers geprüft und verneint worden sei. Auch aus dem Verhalten der Beklagten oder ihrer Rechtsvorgängerin im Zusammenhang mit den sich aus § 35 G 131 ergebenden Maßnahmen kann ein solcher Schluß nicht gezogen werden. Die Beklagte war nach der Feststellung der Dienstunfähigkeit des Klägers gehalten, die sich aus dem Gesetz zwingend ergebenden Folgerungen zu ziehen und die Ansprüche zu erfüllen, solange nicht eine ausdrückliche Entscheidung nach § 7 G 131 getroffen war (Urteil vom 9. Oktober 1959 - BVerwG VI C 225.57 -). Die Tatsache allein, daß die Beklagte oder ihre Rechtsvorgängerin vor dem Bescheid vom 12. Juli 1952 eine Entscheidung nach § 7 G 131 möglicherweise hätte treffen können, kann nicht den Schluß rechtfertigen, daß sie mit diesem Bescheid eine solche Entscheidung auch getroffen hat, d.h. ihrem Willen, nach § 7 G 131 vorzugehen oder dies zu unterlassen, schlüssigen Ausdruck gegeben hat. Zu Unrecht beruft sich der Kläger auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. September 1959 - BVerwG II C 405.57 -. In jenem Fall handelte es sich einmal um die rechtsgleiche Wiederverwendung in Kenntnis dessen, daß der Betroffene dem § 7 G 131 unterlag, zum anderen um die Wiederverwendung unter Anwendung des sogenannten Beförderungsschnittes, einer ebenfalls rechtsbeschränkenden Maßnahme, die in ihrer Tendenz der des § 7 G 131 ähnlich ist. Dieses Verhalten mußte der Betroffene als Ausdruck des Willens deuten, §. 7 G 131 nicht mehr anzuwenden. In dem hier zu entscheidenden Fall aber handelt es sich nicht um die rechtsgleiche Wiederverwendung, d.h. die in die Entscheidung der Behörde gestellte erneute Begründung eines auf zukünftige Dauer berechneten Beamtenverhältnisses in Anknüpfung an den Rechtsstand des Beamten am 8. Mai 1945, sondern um die - und zwar zwangsläufig kraft Gesetzes eintretende - Beendigung des Beamtenverhältnisses durch Eintritt in den Ruhestand. Im ersteren Fall hat die Frage, ob die Voraussetzungen des § 7 G 131 vorliegen, ungleich größere Bedeutung als im letzteren, und deshalb kann die Wiederverwendung möglicherweise den Schluß rechtfertigen, daß diese Voraussetzungen geprüft und verneint worden sind; der Eintritt in den Ruhestand aber kann dies nicht. Aber selbst im Falle der Wiederverwendung müssen weitere Umstände - wie z.B. die Anwendung des Beförderungsschnittes - hinzukommen, um den Schluß zu rechtfertigen, daß eine abschließende Regelung getroffen worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht hat in Ergänzung des Urteils vom 24. September 1959 - BVerwG II C 405.57 - zu dieser Frage im Urteil vom 14. Januar 1960 - BVerwG II C 16.58 - folgendes ausgeführt:
"Diese Rechtsprechung des Senats darf nicht dahin mißverstanden werden, daß eine rechtsgleiche Wiederverwendung die grundsätzlich zulässige spätere Anwendung des § 7 G 131 im Ergebnis doch stets ausschließe. In seinem Urteil vom 24. September 1959 hat der Senat nicht allein auf die Wiederverwendung des dortigen Klägers abgestellt; er hat vielmehr entscheidend die besonderen tatsächlichen Umstände des zu entscheidenden Einzelfalles berücksichtigt, die - allerdings nur im Zusammenhang mit der Wiederverwendung - zu dem Schluß nötigten, daß das sich aus dem Gesetz zu Artikel 131 GG ergebende Rechtsverhältnis mit der Wiederverwendung in einer die spätere Anwendung des § 7 G 131 ausschließenden Weise abschließend geregelt sein sollte."
Derartige Umstände sind in dem hier zu entscheidenden Fall - abgesehen davon, daß es sich nicht um eine Wiederverwendung handelt - auch nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht erkennbar. Daß eine formularmäßige Laufbahnübersicht des Klägers in seinen Personalakten ergibt, daß er von 1933 bis 1945 dreimal befördert worden ist, reicht hierfür ebensowenig aus wie die Tatsache, daß die Entscheidung nach § 7 G 131 etwa 1 1/2 Jahre nach dem Eintritt des Klägers in den Ruhestand ergangen ist. Die gleichen Gründe, die es verbieten, in dem Bescheid vom 12. Juli 1952 eine Entscheidung zu sehen, daß § 7 G 131 nicht angewendet werde, schließen die Annahme aus, der Kläger habe nach diesem Bescheid nach Treu und Glauben darauf vertrauen dürfen, daß keine Entscheidung nach § 7 G 131 mehr ergehen werde. Insofern unterscheidet sich dieser Fall grundlegend von anderen vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fällen, in denen entweder dem früheren Beamten von der obersten Dienstbehörde ausdrücklich eröffnet werden war, daß eine Prüfung nach § 7 G 131 stattgefunden habe (Urteil vom 23. Januar 1958 - BVerwG II C 300.57 - [ZBR 1958 S. 248; DÖD 1958 S. 169, RiA 1958 S. 299; DÖV 1958 S. 710 [BVerwG 23.01.1958 - BVerwG II C 300.57] u.a.]), oder in denen die oberste Dienstbehörde eine dem Beamten günstige Entscheidung nach § 7 G 131 ausdrücklich getroffen hatte (Urteil vom 20. Mai 1959 - BVerwG VI C 188.56 - [BVerwGE 8, 296]), oder in denen nach den besonderen Umständen des Einzelfalles im Zusammenhang mit einer Wiederverwendung das Verhalten der Behörde als Ausdruck ihres Entschlusses gedeutet werden mußte, § 7 G 131 nach Prüfung seiner Voraussetzungen nicht anzuwenden (Urteile vom 24. September 1959 - BVerwG II C 405.57 - und vom 14. Januar 1960 - BVerwG II C 16.58 -). Zwischen den hier allein zur Erörterung stehenden Maßnahmen im Rahmen des § 35 G 131 und einer Entscheidung nach § 7 G 131 besteht nach der Natur dieser Vorgänge kein so enger sachlicher Zusammenhang, daß der Kläger allein aus den Maßnahmen, die im Zusammenhang mit seinem Eintritt in den Ruhestand getroffen worden sind, den gerechtfertigten und schutzwürdigen Schluß ziehen konnte, eine Entscheidung nach § 7 G 131 werde nicht mehr ergehen.
Demnach kommt es auf die noch nicht geprüfte Frage an, ob der Bescheid vom 10. Dezember 1953 mit Recht die Voraussetzungen des § 7 G 131 bei den dort genannten Ernennungen des Klägers als gegeben angesehen hat oder nicht. Diese Frage ist in erster Linie tatsächlicher Art. Ausreichende Feststellungen in dieser Hinsicht sind vom Berufungsgericht noch nicht getroffen worden. Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher in der Sache selbst nicht entscheiden (Urteile vom 19. März 1958 - BVerwG VI C 184.56 - und vom 15. Dezember 1959 - BVerwG VI C 93.59 -).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.100 DM festgesetzt.
gez. Schmidt
gez. Waitz
gez. Dr. Becker
gez. Dr. Nehlert