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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.12.1958, Az.: BVerwG VI C 391.57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.12.1958
Aktenzeichen
BVerwG VI C 391.57
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1958, 12822
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin - 01.10.1957 - AZ: III B 193.56

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Dezember 1958
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Schmidt und Dr. Waitz
beschlossen:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 1. Oktober 1957 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.500 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Revision ist trotz Zulassung durch das Berufungsgericht nicht statthaft. Die Zulassung ist auf § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 1. Juli 1957 (BGBl. I S. 667) - BRRG - gestützt. Dabei hat jedoch das Berufungsgericht die gemäß Art. II Abs. 26 des 2. Änderungsgesetzes zum Gesetz zu Art. 131 GG vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1275) in Streitigkeiten aus dem Gesetz zu Art. 131 GG ebenfalls entsprechend anzuwendende Übergangsvorschrift des § 137 BRRG nicht beachtet. Danach gelten die bisherigen Verfahrensvorschriften, wenn, wie dies hier der Fall ist, die Frist für die Einlegung eines Rechtsbehelfs oder die Erhebung der Klage vor dem Inkrafttreten des Gesetzes, hier also dem 14. September 1957 (vgl. Art. IX Abs. 1 Nr. 12 des 2. ÄndG), begonnen hat. Die Revision durfte daher nicht nach § 127 BRRG zugelassen werden. Gleichwohl wäre die Zulassung zu Recht erfolgt, wenn die Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 BVerwGG vorlägen. Auch hieran fehlt es indessen, insbesondere ist keine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des § 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG ersichtlich. Eine solche Frage wird nicht durch die Einwendung des Klägers aufgeworfen, im Hinblick auf den Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 4. Oktober 1954, durch den dem Kläger Übergangsbezüge als Regierungssekretär z.Wv. nach dem Bundesgesetz zu Art. 131 GG zugebilligt worden sind, könne § 7 G 131 auf ihn nicht angewendet werden. Zunächst bedarf keiner Klärung, daß entgegen der Auffassung des Klägers die durch diesen Bescheid vorgenommene Festsetzung seiner Bezüge nach dem Bundesgesetz zu Art. 131 GG nicht seine gleichwertige Wiederverwendung bewirkt hat. Denn dies hätte nur durch eine konstitutive Maßnahme der zuständigen Stellen zur abschließenden Regelung des Rechtsverhältnisses im Sinne einer Wiedergewährung eines der früheren Rechtsstellung entsprechenden allgemeinen Rechtsstandes, sei es dienstrechtlicher, sei es versorgungsrechtlicher Art, geschehen können; vgl. Urteil des Senatsvom 5. Mai 1958 - BVerwG VI C 51.56 -. Eine solche Maßnahme allgemein beamtenrechtlicher Art ist aber ersichtlich nicht in einer Versorgungsregelung nach dem Bundesgesetz zu Art. 131 GG enthalten. Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage ergibt sich auch nicht aus dem vom Kläger gegen die Anwendung des § 7 G 131 geltend gemachten Gesichtspunkt der Unzulässigkeit des Widerrufs eines begünstigenden Verwaltungsaktes. Liegen die Voraussetzungen für die Anwendung des § 7 G 131 vor, dann ist eine gleichwohl vorgenommene Festsetzung von Versorgungsbezügen nach dem Bundesgesetz zu Art. 131 GG rechtswidrig. Durch das Urteil des II. Senatsvom 29. Mai 1958 - BVerwG II C 211.57 - (veröffentlicht u.a. in DVBl. 58 S. 652; DÖV 58 S. 826) ist geklärt, daß in einem Falle, in dem die durch einen gesetzwidrigen Verwaltungsakt dem Betroffenen gewahrte Vergünstigung den dauernden regelmäßigen Bezug von Leistungen aus öffentlichen Mitteln zum Gegenstand oder zur Folge hat, dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes gegenüber dem schutzwürdigen Interesse des Begünstigten an der Beständigkeit des Verwaltungsaktes in der Regel der Vorrang einzuräumen ist. War aber der Beklagte hiernach durch den Festsetzungsbescheid vom 4. Oktober 1954 nicht an der Entscheidung nach § 7 G 131 gehindert, so kommt es nicht darauf an, ob das Berufungsgericht den Festsetzungsbescheid vom 4. Oktober 1954 zutreffend als eine vorläufige Maßnahme beurteilt hat.

2

Da hiernach die Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 BVerwGG nicht vorliegen, war die Revision zu verwerfen.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 65 Abs. 1, 69 Abs. 1 Satz 2 BVerwGG, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.500 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung [gründet] auf § 74 BVerwGG.

Dr. Fürst
Schmidt
Dr. Waitz