Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.10.1960, Az.: BVerwG II C 21.58
Wiederherstellung der durch den Nationalsozialismus gestörte Ordnung innerhalb der Beamtenschaft; Anforderungen an die Nichtigkeitserklärung von Beamtenernennungen; Versetzung eines Beamten in den Ruhestand unter Zuerkennung der halben Versorgungsbezüge eine günstigere Maßnahme im Sinne des § 63 Abs. 3 S. 3 Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen (G 131) ; Ernennung zum Oberbürgermeister wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.10.1960
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 21.58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 12532
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Rheinland-Pfalz - 01.10.1957 - AZ: 2 A 35/57
Rechtsgrundlagen
- § 69 DGB
- § 13 RStG
- § 7 G 131
- § 7 Abs. 1 LEG
- § 63 Abs. 3 S. 3 G 131
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 27. Oktober 1960
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. Meyer, Dr. de Chapeaurouge und Dr. Idel
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 1. Oktober 1957 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Entscheidungsgründe
I.
Nach nicht beendetem Studium der Wirtschaftswissenschaften und nach Betätigung als hauptamtlicher Gaurichter der NSDAP wurde der - damals 31jährige - Kläger auf Grund der Beratung des Beauftragten der NSDAP mit den Ratsherren der Stadt P... am 1. April 1937 für die Stelle des Oberbürgermeisters der Stadt P... vorgeschlagen. Nachdem der Reichsstatthalter in Bayern genehmigt hatte, daß die öffentliche Ausschreitung der zu besetzenden Stelle unterblieb, wurde der Kläger zum 1. Mai 1937 "unter Berufung in das Beamtenverhältnis" zum Oberbürgermeister von P... ernannt. Dieses Amt bekleidete er bis zur Besetzung von P... am 20. April 1945. Danach wurde er im öffentlichen Dienst nicht wiederverwendet.
Im Säuberungsverfahren wurden dem Kläger unter Einstufung in die Gruppe II (Belasteter) als Sühnemaßnahmen zunächst die dauernde Unfähigkeit zur Bekleidung eines öffentlichen Amtes und der Verlust der Rechtsansprüche auf ein aus öffentlichen Mitteln zahlbares Ruhegehalt auferlegt. Diese Sühnemaßnahmen wurden später dahin gemildert, daß der Verlust des aus öffentlichen Mitteln zu zahlenden Ruhegehalts zur Hälfte aufgehoben wurde.
Einem daraufhin gestellten Antrag des Klägers auf Versetzung in den Ruhestand gab die Beklagte durch Verfügung vom 12. September 1950 unter Anwendung von § 69 des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 (RGBl. I S. 39) - DBG - in Verbindung mit § 13 des Landesgesetzes über die Rechtsstellung früherer Angehöriger des öffentlichen Dienstes vom 23. März 1949 in der Fassung vom 25. April 1950 (GVBl. Rh-Pf. S. 165) - RStG - mit Wirkung vom 1. Juni 1950 statt. Der Kläger bezog daraufhin Ruhegehalt nach dem Beamtengesetz des Landes Rheinland-Pfalz vom 13. Dezember 1947 (GVBl. S. 605) - LBG - unter Berücksichtigung der im Säuberungsverfahren verhängten Beschränkung.
Am 1. Juni 1956 entschied die Beklagte mit Zustimmung des Ministeriums des Innern (§ 8 des Landesgesetzes zur Ergänzung des Bundesgesetzes zu Artikel 131 des Grundgesetzes vom 31. Mai 1952 [GVBl. S. 91] - LEG -), die Ernennung des Klägers zum Oberbürgermeister bleibe nach § 7 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 - unberücksichtigt, weil sie ausschließlich wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus vorgenommen worden sei.
Der gegen diese Entscheidung gerichteten Anfechtungsklage hat das Bezirksverwaltungsgericht Neustadt a.d. Weinstr. durch Urteil vom 4. Dezember 1956 stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz durch Urteil vom 1. Oktober 1957 unter Zulassung der Revision im wesentlichen mit folgender Begründung zurückgewiesen:
Die Beklagte habe § 7 G 131 auf den Kläger schon deswegen nicht anwenden dürfen, weil sie dessen Rechtsstand bereits durch eine günstigere Maßnahme im Sinne des § 63 Abs. 3 Satz 3 G 131, nämlich durch die Versetzung in den Ruhestand, abschließend geregelt gehabt habe. Diene Versetzung in den Ruhestand sei mangels Vorliegens von Nichtigkeitsgründen rechtswirksam, obgleich es ihr an einer sachlich-rechtlichen Grundlage im Landesrecht fehle; sie sei auch weder angefochten noch zurückgenommen worden.
§ 7 Abs. 1 LEG stehe dem nicht entgegen. Diese Vorschrift bestimme, daß es bei Beamten auf Zeit, die vor dem Inkrafttreten des Landesergänzungsgesetzes entgegen den bis dahin geltenden Bestimmungen in den Ruhestand versetzt worden seien, dabei bewende, jedoch § 7 G 131 Anwendung finde. Ob § 7 Abs. 1 LEG, vor allem der darin enthaltene Vorbehalt zugunsten der Anwendbarkeit des § 7 G 131, Bundesrecht verletze, könne dahingestellt bleiben. Sei § 7 Abs. 1 LEG gültig, so scheide die Anwendung des § 7 G 131 aus, weil die Beklagte das Recht zur Anwendung des § 7 G 131 auf den Kläger verwirkt habe. Sie habe, obwohl sie sich von vornherein dessen bewußt gewesen sei, daß die Ernennung des Klägers möglicherweise mit dem Mangel einer Förderung durch den Nationalsozialismus behaftet war, von der ihr durch § 9 Abs. 2 RStG eröffneten Möglichkeit, daraus beamtenrechtliche Folgerungen zu ziehen, nicht Gebrauch gemacht, sondern den Kläger ohne Vorbehalt in den Ruhestand versetzt, die Zahlung des Ruhegehalts veranlaßt und erst fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zu Artikel 131 GG§ 7 G 131 angewendet.
Der Zweck des § 7 G 131 - der darauf gerichtet sei, die durch den Nationalsozialismus gestörte Ordnung innerhalb der Beamtenschaft unter Zugrundelegung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums wiederherzustellen - stehe einer Anwendung des Verwirkungsgedankens nicht entgegen. Zwar könnten aus einem Schweigen der Behörde allein schon wegen des zwingenden Charakters der anzuwendenden Norm und ihrer bedeutsamen Funktion keine Schlüsse gezogen werden. Jedoch kämen bei der Anwendung des § 7 G 131 ähnliche Gedanken zum Zuge, wie sie der Anfechtung des Beamtenverhältnisses oder dessen Nichtigerklärung zugrunde lägen. Die im bürgerlichen Recht für die Anfechtung wegen Irrtums festgelegte Anfechtungsfrist lasse einen allgemeinen Rechtsgrundsatz des Inhaltes erkennen, daß mit einem Mangel behaftete Rechtsverhältnisse baldmöglich geklärt werden müßten. Dieser Rechtsgedanke komme auch bei der Nichtigerklärung von Beamtenernennungen zum Ausdruck; diese könnte nach § 33 Abs. 2 LBG nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten erfolgen. Sogar hier laufe der Gedanke der Rechtssicherheit dem starken öffentlichen Interesse an der Entfernung des Beamten aus dem öffentlichen Dienst nach einer gewissen Überlegungszeit den Rang ab. Dieses Wechselverhältnis zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sauberkeit im öffentlichen Dienst und der Rechtssicherheit müsse auch bei der Anwendung des § 7 G 131 bedacht werden, zumal die Fürsorgepflicht des Dienstherrn verlange, den Beamten über sein Schicksal nicht längere Zeit im unklaren zu lassen.
Zur Begründung ihrer Revision gegen dieses Berufungsurteil trägt die Beklagte im wesentlichen vor:
Bei Kenntnis der im Berufungsurteil zum Ausdruck gelangten Auffassung, daß § 7 Abs. 1 LEG möglicherweise rechtsungültig sei, hätte sie, die Beklagte, die Versetzung des Klägers in den Ruhestand zurückgenommen. Durch Unterlassung eines Hinweises auf die erst im Berufungsurteil vorgetragene Rechtsauffassung zu § 7 Abs. 1 LEG sei sie um den ihr aus der rechtzeitigen Rücknahme der Versetzung des Klägers in den Ruhestand erwachsenden Rechtsvorteil gebracht worden. Hierdurch sei § 60 des Landesgesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 14. April 1950 (GVBl. Rh-Pf. I S. 103) - VGG/Rh-Pf - verletzt.
Im übrigen sei § 7 Abs. 1 LEG gültig. Die Entscheidung nach § 7 G 131 sei somit im Falle des Klägers zu Recht ergangen. Der im Beamtenrecht bisher abgelehnte Rechtsgedanke der Verwirkung stehe ihr nicht entgegen. Die Beklagte habe sich auf Grund der Entscheidung der Entnazifizierungsbehörde für verpflichtet erachtet, den Kläger in den Ruhestand zu versetzen. Sei - wie das Berufungsgericht entgegen der bisherigen kommunalen Praxis annehme - die Anwendung des § 7 G 131 keine Ermessensentscheidung, so sei die Beklagte zu der streitigen Maßnahme ohne Rücksicht auf den Zeitablauf verpflichtet gewesen. Der Zweck des § 7 G 131 stehe der Anwendung des Verwirkungsgedankens sehr wohl entgegen. § 7 G 131 sei mit früheren beamtenrechtlichen Regelungen nicht vergleichbar. Im Gegensatz zu § 33 Abs. 2 LBG habe § 7 G 131 keine gesetzliche Frist bestimmt, nach deren Ablauf die Anwendung dieser Vorschrift ausgeschlossen sein soll. Der Gedanke der Rechtssicherheit könne nicht stärker sein als das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung der durch die unter § 7 G 131 fallenden Vorgänge gestörten Ordnung.
Die Beklagte beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils der Berufung der Beklagten stattzugeben,
hilfsweise,
die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Der Kläger tritt der Revision entgegen.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er meint, dem angefochtenen Urteil könne, wenn überhaupt, nur im Hinblick auf § 63 Abs. 3 Satz 3 G 131 beigepflichtet werden.
II.
Das angefochtene Urteil ist aufzuheben.
Für die Entscheidung darüber, ob die Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 1 (Zweite Alternative) G 131 Auf den Kläger angewendet werden durfte, kommt es nicht darauf an, ob die schon vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zu Artikel 131 des Grundgesetzes vorgenommene Versetzung des Klägers in den Ruhestand unter Zuerkennung der halben Versorgungsbezüge eine günstigere Maßnahme im Sinne des § 63 Abs. 3 Satz 3 G 131 darstellt. Wäre dies der Fall, so würde daraus nämlich lediglich folgen, daß die Entscheidung nach § 7 G 131 nicht zu einer Entziehung des dem Kläger zuerkannten halben Ruhegehalts führen darf, nicht hingegen, daß § 7 G 131 auf die Ernennung des Klägers zum Oberbürgermeister der Beklagten nicht angewendet werden dürfte. Denn § 7 G 131 ist auch dann anzuwenden, wenn dem Betroffenen wegen der im Entnazifizierungsverfahren verfügten Einschränkungen die Rechte aus dem Gesetz zu Art. 131 GG gemäß § 8 G 131 nicht oder nur beschränkt gewährt werden dürfen (BVerwG, Urteile vom 27. August 1959 - BVerwG II C 44.58 - undvom 27. Januar 1960 - BVerwG VI C 20.58 -, RiA 1960, 286). Die dieser Rechtsprechung zugrunde liegende Erwägung, daß die Einschränkungen noch nach Rechtskraft der sie verfügenden Entnazifizierungsentscheidung, sogar noch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zu Artikel 131 des Grundgesetzes, durch landesrechtliche Entnazifizierungs-(Abschluß-)Gesetze, im Wiederaufnahmeverfahren oder durch Gnadenerweise beseitigt werden konnten und auch noch heute beseitigt werden können, und daß § 8 G 131 der Berücksichtigung eines solchen nachträglichen Wegfalls der Einschränkungen nicht entgegenstehen würde (vgl. Anders, G 131, 1954, Erl. 2 zu § 8), muß auch in Fällen der vorliegenden Art Platz greifen. Sie läßt erkennen, daß der Kläger bei einem späteren Wegfall der im Säuberungsverfahren verfügten Beschränkung seiner Versorgung ein höheres als das bis dahin gewährte Ruhegehalt beanspruchen könnte. Dieser Rechtsfolge eines noch jetzt jederzeit möglichen nachträglichen Wegfalls der im Entnazifizierungsverfahren verfügten Einschränkungen muß die oberste Dienstbehörde schon vor diesem Wegfall durch eine Entscheidung nach § 7 G 131 begegnen können. Anderenfalls würde der Vollzug des in dieser Vorschrift zum Ausdruck gelangten Willens des Gesetzgebers in zahlreichen Anwendungsfällen an der materiellen Beweislast der obersten Dienstbehörde für die tatsächlichen Voraussetzungen des § 7 G 131 scheitern, weil die ohnedies schwierige Klärung zeitlich weit zurückliegender Tatbestände durch weiteren Zeitablauf völlig in Frage gestellt würde. Schon deshalb kann hier § 63 Abs. 3 Satz 3 G 131 der Anwendung des § 7 G 131 nicht mit Erfolg entgegengehalten werden.
Die in dem angefochtenen Urteil angeführten Gründe für die Ansicht, die Beklagte habe die Möglichkeit einer Anwendung des § 7 G 131 auf den Kläger verwirkt, mögen hinsichtlich der dem Kläger seit September 1950 gewährten halben Versorgung durchgreifen. Sie sind aber jedenfalls nicht stichhaltig, soweit es der Beklagten darum geht, zu verhindern, daß der Kläger nach etwaigem Wegfall der Beschränkung auf die halbe Versorgung die ihm infolge Berücksichtigung der Ernennung zum Oberbürgermeister dann zustehenden höheren Versorgungsbezüge geltend macht; dies um so weniger, als die oberste Dienstbehörde die Möglichkeit, eine Entscheidung nach § 7 G 131 zu treffen, nicht schon durch bloßen Zeitablauf oder bloße Untätigkeit verwirkt.
Das angefochtene Urteil beruht hiernach auf der unrichtigen Anwendung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 [BGBl. I S. 17] - VwGO -). Es ist deshalb aufzuheben. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).
Bei seiner neuen Entscheidung wird das Berufungsgericht davon auszugehen haben, daß die Anwendung des § 7 G 131 auf die Ernennung des Klägers zum Oberbürgermeister der Beklagten weder durch § 63 Abs. 3 Satz 3 G 131 noch deshalb ausgeschlossen ist, weil die Beklagte das Recht zur Nichtberücksichtigung dieser Ernennung verwirkt hätte. Das Berufungsgericht wird somit prüfen müssen, ob diese Ernennung die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 (zweite Alternative) G 131 erfüllt, ob es also zutrifft, daß der Kläger überwiegend wegen seiner engen Verbindung zum Nationalsozialismus zum Oberbürgermeister ernannt worden ist (vgl. hierzu BVerwGE 2, 10; 3, 110[BVerwG 26.01.1956 - III C 33/55]; 4, 103 [BVerwG 12.10.1956 - II C 211/54]; 5, 275 [BVerwG 22.10.1957 - VI C 35/56]; 8, 296 [BVerwG 14.05.1959 - VIII C 20/59]; 8, 305) [BVerwG 20.05.1959 - VI C 188/56].
Nur dann, wenn dies von dem Berufungsgericht festgestellt wird, bedarf es noch eines Eingehens auf die Frage, ob die Versetzung des Klägers in den Ruhestand unter Gewährung des halben Ruhegehalts eine günstigere Einzelmaßnahme im Sinne des § 63 Abs. 3 Satz 3 G 131 ist mit der Wirkung, daß sie von der Entscheidung nach § 7 G 131 nicht betroffen wird. Der Anwendung des § 63 Abs. 3 Satz 3 G 131 steht nicht etwa der Umstand entgegen, daß dem Kläger lediglich das halbe Ruhegehalt zuerkannt worden ist. Schon die Erwägung, daß eine solche günstigere Einzelmaßnahme nur in einer bis zum 1. April 1951 getroffenen Maßnahme erblickt werden kann (BVerwGE 3, 277 [279]), läßt erkennen, daß auch die nur partielle Zuerkennung der im Gesetz zu Artikel 131 des Grundgesetzes vorgesehenen Rechte unter § 63 Abs. 3 Satz 3 G 131 fällt. Anderenfalls wäre die Regelung des § 63 Abs. 3 Satz 3 G 131 ohne jede praktische Bedeutung, weil der Betroffene im Falle einer seiner früheren Rechtsstellung voll entsprechenden Wiederverwendung oder Versorgung von § 63 G 131 überhaupt nicht erfaßt werden würde.
Obwohl hiernach § 63 Abs. 3 Satz 3 G 131 grundsätzlich auch auf die Versetzung des Klägers in den Ruhestand unter Zuerkennung des halben Ruhegehalts anwendbar ist, vermag der erkennende Senat der Ansicht des Berufungsgerichts, diese Maßnahme der Beklagten sei eine günstigere Maßnahme im Sinne des § 63 Abs. 3 Satz 3 G 131, in diesem Stadium des Rechtsstreits noch nicht beizupflichten. Das Revisionsgericht ist nämlich trotz des zutreffenden Hinweises im angefochtenen Urteil, daß nur eine abschließende Maßnahme des Dienstherrn eine günstigere Maßnahme im Sinne des § 63 Abs. 3 Satz 3 G 131 sein könne (BVerwGE 3, 72 [73]), noch nicht in der Lage, darüber zu entscheiden, ob das Berufungsgericht die Vorschrift des § 63 Abs. 3 Satz 3 G 131 rechtsfehlerfrei angewendet hat. Denn das angefochtene Urteil läßt, soweit es den hier vorliegenden Sachverhalt der Vorschrift des § 63 Abs. 3 Satz 3 G 131 subsumiert hat, die insoweit erforderlichen eingehenden tatsächlichen und rechtlichen Darlegungen vermissen. Insbesondere wird das Berufungsgericht darzulegen haben, ob die Beklagte mit der Versetzung des Klägers in den Ruhestand unter Zubilligung des halben Ruhegehalts die beamtenrechtliche Rechtsstellung des Klägers wirklich abschließend regeln wollte oder ob diese Maßnahme - sei es im Hinblick auf die damalige landesrechtliche Rechtslage, sei es wegen der noch herrschenden Rechtsunsicherheit oder sei es schließlich im Hinblick auf die gerade im Jahre 1950 eingeleiteten Vorbereitungen für das Bundesgesetz zu Artikel 131 des Grundgesetzes - nur vorläufigen Charakter trug, etwa unter dem - der Mitteilung an den Kläger nicht bedürftigen - Vorbehalt der bundesrechtlichen Regelung stand. Auch insoweit wird das Berufungsgericht - allerdings, wie gesagt, nur bei Feststellung der Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 (zweite Alternative) G 131 für die Ernennung des Klägers zum Oberbürgermeister - seine Entscheidung zu ergänzen haben.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Dr. Otto
Dr. Meyer
Dr. de Chapeaurouge
Dr. Idel