Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.11.1962, Az.: BVerwG VI C 188.60
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.11.1962
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 188.60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 13349
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 27.10.1960 - AZ: VIII A 663/60
Rechtsgrundlagen
- § 7 G 131
- 1. SparVO NW
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 9. November 1962
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Schmidt, Kellner, Dr. Waitz und Dr. Becker
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. Oktober 1960 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der im Jahre 1897 geborene Kläger, der der NSDAP und SA im August 1931 beigetreten war und gelernter Kaufmann ist, wurde nach den Feststellungen des Berufungsgerichts am 24. April 1934 wegen seiner Zugehörigkeit zu dem Personenkreis der bevorzugt unterzubringenden Nationalsozialisten als Hilfskraft beim Gaswerk der beigeladenen Stadt Solingen eingestellt. Nachdem er im November 1934 um Übertragung einer verantwortungsvolleren Stelle gebeten hatte, wurde ihm im April 1935 die Führung einer Buchhaltung übertragen. Da er den Anforderungen dieses Dienstes nicht gewachsen war, wurde er in die Abteilung Hebedienst versetzt. Nachdem im September 1935 seine Zulassung zu einem Sekretärsonderlehrgang abgelehnt worden war, bat er im Dezember 1936 erneut um Zuweisung eines besonderen Postens, wobei er betonte, daß er als Pg. und SA-Mann beweisen möchte, dies auch im wirklichen Sinne zu sein. Nachdem der Kläger in seinem Amt als erster Buchhalter versagt hatte, wurde er zu Arbeiten bei Zählungen abgeordnet und dann in der Stadthauptkasse verwendet. Anfang 1939 nahm er an einem Lehrgang an der Gemeindeverwaltungs- und Sparkassenschule für den Gau Düsseldorf teil, den er mit "ausreichend" bestand. Darauf wurde er durch Urkunde vom 26. Oktober 1939 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Stadtassistenten ernannt. Er wurde zunächst bei der Stadthauptkasse und später beim Wirtschaftsamt beschäftigt. Am 23. Januar 1941 wurde er zum Stadtsekretär befördert. Nachdem er am 29. Mai 1941 die Verwaltungsprüfung II mit "ausreichend" bestanden hatte, wurde er durch Urkunde vom 8. November 1941 zum Stadtinspektor ernannt. Nach dem Zusammenbruch wurde er wegen seiner Zugehörigkeit zur NSDAP seines Amtes enthoben und am 11. August 1949 im Entnazifizierungsverfahren in Kategorie IV eingestuft. Er erhielt ab 1. September 1949 Versorgungsbezüge gemäß § 5 der Verordnung vom 19. März 1949 (GV.NW. S. 25) - Erste SparVO - in Höhe der Hälfte des erdienten Ruhegehalts auf der Grundlage der Besoldungsgruppe A 4 c 2. RBesO. Nachdem der Kläger Rechte nach dem Gesetz zu Art. 131 GG geltend gemacht hatte, erhielt er Übergangsgehalt gemäß § 37 dieses Gesetzes. Auf Antrag der Beigeladenen entschied der Beklagte durch Verfügung vom 5. Oktober 1959, daß die Ernennung des Klägers zum Stadtassistenten unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, seine Beförderung zum Stadtsekretär und die zum Stadtinspektor gemäß § 7 G 131 unberücksichtigt zu bleiben hätten. Nachdem der Beklagte den hiergegen erhobenen Widerspruch durch Bescheid vom 26. November 1959 zurückgewiesen hatte, erhob der Kläger rechtzeitig Anfechtungsklage, die in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg blieb. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt :
Der Kläger gehöre zu dem Personenkreis des § 63 G 131, auf den § 7 dieses Gesetzes Anwendung finde. Dies werde auch nicht durch eine günstigere landesrechtliche Regelung ausgeschlossen, denn die Regelung nach dem Gesetz zu Art. 131 GG sei im Falle des Klägers günstiger als die nach der Ersten Sparverordnung. Nach § 37 G 131 habe er nämlich seit dem 1. April 1951 Anspruch auf Übergangsgehalt, nach § 5 der Ersten SparVO hingegen nur Anspruch auf die Hälfte der erdienten Versorgungsbezüge gehabt. Zu Unrecht meine der Kläger, daß ihm durch die Entscheidung des Beklagten auch seine Rechte nach der Ersten Spar Verordnung aberkannt worden seien. Zwar wäre eine solche Maßnahme nach § 2 Abs. 2 Satz 3 des Änderungs- und Anpassungsgesetzes vom 15. Dezember 1952 (GV.NW. S. 423) - ÄnduAnpG -, dessen Rechtsgültigkeit umstritten sei, an sich möglich. Durch die Entscheidung des Beklagten werde aber eine solche Maßnahme nicht getroffen, denn sie bestimme ausdrücklich, daß die Ernennung und die Beförderungen des Klägers lediglich bei Anwendung der Vorschriften des Gesetzes zu Art. 131 GG unberücksichtigt blieben. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 ÄnduAnpG stünden dem Kläger daher weiter seine Versorgungsbezüge nach § 5 Erste SparVO zu.
Die Entscheidung des Beklagten sei auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes unzulässig. Dem Kläger sei von der Beigeladenen immer wieder mitgeteilt worden, daß nach ihrer Auffassung seine Beamtenernennung und seine Beförderungen politisch motiviert gewesen seien. Trotz der Bewilligung des Übergangsgehalts habe sich der Kläger deshalb darauf einrichten müssen, daß eine Entscheidung nach § 7 G 131 gegen ihn erlassen werden würde. Dazu komme, daß der Beklagte erst durch den Bericht der Beigeladenen vom Dezember 1957 Kenntnis davon erhalten habe. Aus dem Verhalten der zuständigen Behörde, nämlich des Regierungspräsidenten, habe der Kläger nicht entnehmen können, daß eine Entscheidung nach § 7 G 131 gegen ihn nicht ergehen würde.
Auch durch die zwischen dem Kläger und der Beigeladenen getroffene "Vereinbarung" vom 5. Juni 1951 werde die Anwendung des § 7 G 131 gegen den Kläger nicht ausgeschlossen. Diese Vereinbarung habe zunächst ausschließlich die Ansprüche des Klägers nach der Ersten Sparverordnung betroffen. Der Zusatz, daß bei einer anderen gesetzlichen Regelung die Wiedereinstellung des Klägers oder die Zahlung des Ruhegehalts sich nach dieser Neuregelung beurteilen solle, könne daher nicht so verstanden werden, daß damit die Anwendung von belastenden Verwaltungsakten nach anderen Vorschriften habe ausgeschlossen werden sollen. Daraus folge aber, da dem Kläger die günstigeren Bezüge nach dem Gesetz zu Art. 131 GG zustünden, daß auch die seine Ansprüche beschränkenden Bestimmungen dieses Gesetzes auf ihn angewandt werden könnten. Dies um so mehr, als die Ansprüche des Klägers nach der Ersten Sparverordnung durch die vom Beklagten getroffene Entscheidung überhaupt nicht berührt würden.
Auch in sachlicher Beziehung sei die angefochtene Entscheidung nicht zu beanstanden. Die zweite Alternative des § 7 Abs. 1 G 131 sei nämlich entgegen der Auffassung des Klägers schon dann erfüllt, wenn bei den streitigen Ernennungen und Beförderungen politische Beweggründe überwiegend wirksam gewesen seien. Das sei hier der Fall gewesen. Bei dem hohen Lebensalter des Klägers bestünden auch, keine Anhaltspunkte dafür, daß er ohne politische Bevorzugung bis zum Zusammenbruch eine der von ihm innegehabten Rechtsstellungen erlangt hätte.
Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen. Der Kläger hat Revision eingelegt und beantragt,
unter Aufhebung des Berufungsurteils die Entscheidungen des Beklagten vom 5. Oktober und 26. November 1959 aufzuheben.
Zur Begründung hat er u.a. ausgeführt: Er habe die in der Vereinbarung vom 5. Juni 1951 bezeichneten Bezüge rückwirkend ab 1. September 1949 erhalten. Da inzwischen das Gesetz zu Art. 131 GG in Kraft getreten sei, habe er dann auf Antrag Übergangsgehalt nach § 37 dieses Gesetzes bezogen. Er sei also von 1949 bis 1959 unangefochten versorgt worden. Unter diesen Umständen sei die Einstellung der Versorgung auf Grund des angefochtenen Bescheides vorn 5. Oktober 1959 mit Treu und Glauben und dem Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht vereinbar, der der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtsvom 23. Januar 1958 - BVerwG II C 300.57 - zugrunde liege. Sein Vertrauen sei um so eher schutzwürdig, als bei Abschluß der Vereinbarung vom 5. Juni 1951 das Gesetz zu Art. 131 GG bereits verkündet gewesen sei, die Beigeladene sich aber die Geltendmachung der Rechte aus § 7 des Gesetzes nicht vorbehalten und sie auch 7 Jahre lang nicht geltend gemacht habe. In dem dadurch begründeten Vertrauen habe er keinerlei Maßnahmen für eine anderweitige berufliche Orientierung getroffen, wie er sie damals noch hätte treffen können, jetzt aber mit Rücksicht auf sein fortgeschrittenes Alter nicht mehr zu treffen in der Lage sei.
Die Beigeladene ist der Revision entgegengetreten und hat beantragt, sie zurückzuweisen. Sie ist u.a. der Auffassung, die Frage, ob in einem bestimmten Einzelfall ein Verstoß gegen Treu und Glauben vorliege, sei der Nachprüfung durch die Revisionsinstanz grundsätzlich entzogen. Im übrigen bezieht sie sich auf das Berufungsurteil und verteidigt es insbesondere mit dem Hinweis, der Kläger sei nach den Feststellungen des Berufungsgerichts von der Entscheidung nach § 7 G 131 nicht unvorbereitet getroffen worden.
Der Beklagte hat keine Anträge gestellt.
II.
Die Revision ist nicht begründet.
Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die angefochtenen Entscheidungen durch § 7 G 131 getragen würden und daß der Anwendbarkeit dieser Vorschrift auch keine günstigere landesrechtliche Regelung entgegenstehe, wird von der Revision nicht angegriffen. Sie begegnet auch keinen Bedenken. Das Berufungsgericht befindet sich mit seinen Darlegungen zu § 7 G 131 und zur Anwendbarkeit dieser Vorschrift auf den von der Regelung der Ersten Sparverordnung erfaßten Kläger in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (zur Ersten Sparverordnung vgl. zuletztUrteil vom 13. Oktober 1960 - BVerwG II C 149.59 -, Buchholz BVerwG 234, § 7 G 131 Nr. 64). Auch die Gewährung von Vertrauensschutz ist dem Kläger zu Recht verweigert worden. Die Auffassung der Beigeladenen, die Nachprüfung des Einzelfalles unter diesem Gesichtspunkt sei der Revisionsinstanz grundsätzlich entzogen, ist zwar in dieser Form nicht zutreffend. Andererseits ist der Fall aber wesentlich anders gelagert als der der vom Kläger angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Januar 1958, in dem die oberste Dienstbehörde vor der späteren Anwendung des § 7 G 131 dem Beamten gegenüber ausdrücklich entschieden hatte, er falle nicht unter diese Vorschrift. Hier aber hat der Kläger selbst nichts dafür vorgetragen, daß die zur Anwendung des § 7 G 131 berufene oberste Dienstbehörde in ihm in irgendeiner Weise den Eindruck erweckt habe, er brauche mit einer Anwendung der Vorschrift nicht zu rechnen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hätte selbst dann noch eine Entscheidung nach § 7 G 131 ergehen können, wenn er von der Beigeladenen wiederverwendet worden wäre, sofern nur diese Wiederverwendung nicht auf Veranlassung der zur Anwendung der Vorschrift berufenen obersten Dienstbehörde in der Absicht der abschließenden Regelung der Rechtsbeziehungen nach dem Gesetz zu Art. 131 GG erfolgt wäre. Durch das Verhalten anderer Stellen kann die oberste Dienstbehörde grundsätzlich nicht an der ihr obliegenden Durchführung zwingender gesetzlicher Vorschriften gehindert werden (vgl. das Urteil des Senatsvom 15. Dezember 1959 - BVerwG VI C 93.59 -). Im übrigen konnte der Kläger nach den zutreffenden Darlegungen des Berufungsgerichts nicht einmal aus dem Verhalten der Beigeladenen schließen, daß er mit der streitigen Entscheidung nicht mehr zu rechnen brauche. Schon deshalb muß auch seine Berufung auf die Dauer der seit Aufnahme von Versorgungszahlungen (übrigens zunächst nach der Ersten Sparverordnung) verstrichenen Zeit versagen. Daß die Gewährung von Versorgung allein noch keinen Vertrauensschutz rechtfertigt, der der Anwendbarkeit des § 7 G 131 entgegenstehen könnte, hat das Bundesverwaltungsgericht wiederholt entschieden (vgl. BVerwGE 10, 158, dort zur Bedeutung der Gewährung von Ruhegehaltsbezügen nach § 35 G 131).
Nach alledem war, wie geschehen, zu entscheiden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
gez. Schmidt
gez. Kellner
gez. Dr. Waitz
gez. Dr. Becker