Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.07.1963, Az.: BVerwG II C 130.61
Versorgung der ehemaligen Soldaten; Ersternennung zum Beamten bei enger Verbindung zum Nationalsozialismus ; Beweggründe für die Beförderung zum Polizeisekretär; Beweggründe für die Beförderung eines Beamten; Übernahme in den öffentlichen Dienst im Angestelltenverhältnis bei enger Verbindung zum Nationalsozialismus; Inhalt der "Ersternennungsvermutung"; Inhalt der "Alte-Kämpfer-Vermutung"; Zugehörigkeit zur "Leibstandarte Adolf Hitler"
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.07.1963
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 130.61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 11832
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Berlin - 28.04.1961 - AZ: VII B 64.60
Rechtsgrundlage
- § 7 G 131
Der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 23. Juli 1963
durch
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch, Dr. Idel und Oppenheimer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 28. April 1961 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der im Jahre 1913 geborene Kläger war nach der mittleren Reife als Lehrling und als Angestellter kaufmännisch tätig. Ab 1. Oktober 1932 war er bis zum 30. Juni 1933 als Waldarbeiter beschäftigt. Er diente dann bis zum Jahre 1935 in der SS-Verfügungstruppe "Leibstandarte Adolf Hitler". Mit Wirkung vom 1. April 1935 wurde er als Büroangestellter in der Vergütungsgruppe VIII TOA beim Amt Ic des Geheimen Staatspolizeiamtes - Gestapa - eingestellt und dort ab 1. Dezember 1936 unter Berufung in das Beamtenverhältnis als Polizeibüroassistent auf Probe übernommen. Im November 1937 legte der Kläger die Prüfung für die mittlere Verwaltungslaufbahn ab, nach seinen Angaben mit "befriedigend". Er wurde am 1. Dezember 1937 zum Polizeibüroassistenten (Besoldungsgruppe - BesGr. - A 8 a) ernannt und am 1. April 1938 zum Polizeisekretär (BesGr. A 7 a) befördert. Nach Überführung des Gestapa in das Reichssicherheitshauptamt wurde der Kläger zum Regierungssekretär und im April 1940 zum Beamten auf Lebenszeit ernannt. Später wurde er als Polizeisekretär vom Reichssicherheitshauptamt zum Reichssicherheitsdienst versetzt. In dieser Rechtsstellung befand er sich am 8. Mai 1945.
Der Kläger gehörte seit dem 1. Mai 1931 der NSDAP an. Nach seinen Angaben war er ferner seit dem 30. Juni 1931 Mitglied der SA; in den beim Document Center in Berlin befindlichen Unterlagen ist als Datum seines Eintritts in die SA der 3. September 1930 angegeben. Am 4. Februar 1933 trat der Kläger zur SS über; in dieser wurde er im Jahre 1936 zum Scharführer und im Jahre 1939 zum Untersturmführer befördert.
Durch vorläufigen Bescheid vom 3. Januar 1953 bewilligte der Beklagte dem Kläger mit Wirkung vom 1. Oktober 1951 Versorgungsbezüge nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 -. Durch Verfügung vom 18. Oktober 1954 teilte der Beklagte dem Kläger mit, daß ihm gemäß § 3 Ziff. 4 G 131 keine Rechte nach diesem Gesetz zustünden, weil er am 8. Mai 1945 einer Dienststelle der Geheimen Staatspolizei angehört habe. Dieser Bescheid wurde durch Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin aufgehoben. Die Berufung des Beklagten gegen jenes Urteil hat das Oberverwaltungsgericht Berlin durch rechtskräftiges Urteil vom 17. Januar 1957 zurückgewiesen.
Durch Bescheid vom 30. Januar 1958 entschied der Beklagte, daß die Einstellung des Klägers als Angestellter beim Gestapa, seine Übernahme in das Beamtenverhältnis als Polizeibüroassistent auf Probe, seine Einstellung als Polizeibüroassistent, seine Beförderung zum Polizeisekretär mit der späteren Amtsbezeichnung "Regierungssekretär" und seine Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit gemäß § 7 G 131 unberücksichtigt blieben, weil diese Ernennungen und Beförderungen auf enger Verbindung zum Nationalsozialismus beruht hätten.
Gegen diesen Bescheid hat der Kläger durch Schriftsätze vom 25. Februar 1958 sowohl Widerspruch als auch Klage erhoben. Der Widerspruch wurde durch Bescheid des Beklagten vom 8. März 1958 zurückgewiesen. Gegen diesen Widerspruchsbescheid hat der Kläger durch Schriftsatz vom 14. März 1958 eine weitere Klage erhoben, die, wie die erste, auf Aufhebung des Bescheides sowie auf den Ausspruch der Verpflichtung des Beklagten gerichtet ist, dem Kläger Versorgungsbezüge nach Maßgabe des Gesetzes zu Art. 131 GG zu zahlen.
Das Verwaltungsgericht Berlin hat beide Anfechtungsklagen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und durch Urteil vom 5. Dezember 1958 abgewiesen. Die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil hat das Oberverwaltungsgericht Berlin durch Urteil vom 28. April 1961 zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Erwägungen:
Der Kläger zähle zum Personenkreis des § 1 Abs. 1 Ziff. 1 a G 131. Ein Verstoß gegen wesentliche beamtenrechtliche Vorschriften - § 7 Abs. 1 Satz 1 erste Alternative G 131 - liege nicht vor. Auch die Einstellung als Polizeibüroassistent auf Probe habe nicht gegen wesentliche beamtenrechtliche Vorschriften verstoßen, weil nach den Laufbahnrichtlinien 10 v.H. der Stellen des einfachen mittleren Dienstes mit Zivilanwärtern, zu denen der Kläger gehört habe, hätten besetzt werden können.
Von dieser Bestimmung habe aber im Zeitpunkt der Einstellung des Klägers in den öffentlichen Dienst kein Gebrauch gemacht werden können, weil nach dem auch für den Bereich der Polizeiverwaltung maßgebend gewesenen Runderlaß des früheren Reichs- und Preußischen Ministers des Innern vom 29. April 1935, 28. April 1936 und 2. April 1937 die nicht den Versorgungsanwärtern vorbehaltenen 10 v.H. der freiwerdenden Stellen des einfachen mittleren Dienstes mit "alten Kämpfern" zu besetzen gewesen seien. Daher sei die zweite Alternative des § 7 Abs. 1 Satz 1 G 131 mit Recht auf den Kläger angewendet worden.
Zwar sei bei der Anwendung dieser Vorschrift von der Rechtsstellung auszugehen, die der Kläger am 8. Mai 1945 innegehabt hat, doch begründe der Umstand, daß die Ersternennung wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus vorgenommen worden sei, eine tatsächliche Vermutung dafür, daß auch die späteren Ernennungen und Beförderungen ausschließlich oder überwiegend ebenfalls hierauf beruht hätten, wobei jedoch jede Ernennung und Beförderung für sich allein hierauf zu prüfen sei.
Bei dieser Rückschau ergebe sich, daß die Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis als Polizeibüroassistent auf Probe überwiegend auf seiner engen Verbindung zum Nationalsozialismus beruht habe. Daß der Kläger eng mit dem Nationalsozialismus verbunden gewesen sei, ergäben die Unterlagen bei dem Document Center; deren Richtigkeit werde im wesentlichen von ihm nicht bestritten. Danach sei er seit dem 1. Mai 1931 Mitglied der NSDAP gewesen. Wenn er auch vorübergehend wegen angeblicher Nichtentrichtung der Parteibeiträge in der Reichskartei der Partei gestrichen gewesen sei, so sei dies doch nur ein interner Vorgang innerhalb der Parteiorganisation gewesen. Diese Streichung sei wieder zurückgenommen worden, weil sie sich als irrtümlich erfolgt herausgestellt habe. Der Kläger habe ferner der SA mindestens seit Juni 1931 und der SS seit Februar 1933 angehört; in der SS-Verfügungstruppe "Leibstandarte Adolf Hitler" habe er von 1933 bis 1935 gedient. Aus welchem Grunde der Kläger der Partei und ihren Gliederungen beigetreten ist, sei für die Anwendung des § 7 G 131 ohne Bedeutung. Es komme nicht auf das tatsächliche Vorhandensein einer engen Verbindung zum Nationalsozialismus an, sondern auf die Beweggründe, von denen die Behörde sich bei der Ernennung oder Beförderung habe bestimmen lassen. Wenn der Kläger auch nicht zu den "alten Kämpfern" und den ihnen gleichgestellten Personen im Sinne der deren berufliche Förderung bezweckenden Erlasse gehört habe, weil er vor dem 14. September 1930 weder der Partei noch der SA beigetreten sei - wobei unterstellt werde, daß er als Jugendlicher vor Vollendung des 18. Lebensjahres der SA nicht habe beitreten können -, so habe die Behörde ihn doch mit Rücksicht auf seinen frühzeitigen Beitritt zur Partei und seine zweijährige Dienstzeit in der "Leibstandarte" zutreffend als bewährten Nationalsozialisten angesehen und ihn deshalb den bei der Einstellung in den öffentlichen Dienst zu bevorzugenden alten Parteigenossen gleichgestellt. Diese Annahme sei um so mehr gerechtfertigt, als das Gestapa wegen seiner Aufgabengebiete habe interessiert sein müssen, Nationalsozialisten zu beschäftigen, die sich im Dienst der "Leibstandarte" bewährt hatten und daher für seine Zwecke besonders geeignet erschienen. Wäre dies nicht der Fall gewesen, so wäre der Kläger nach den angeführten Vorschriften nicht als Polizeibüroassistent auf Probe übernommen worden. Hierauf beruhe auch seine Einstellung als Angestellter bei dem Gestapa. Sei er somit, wenn auch irrigerweise, von der Behörde nach den die "alten Kämpfer" bevorzugenden Erlassen behandelt worden, so habe er damit eine Vorzugsstellung erhalten, die nicht auf seiner subjektiven Einstellung zum Nationalsozialismus beruht habe, sondern ihm gewährt worden sei, weil man ihn infolge seines frühen Beitritts zur Partei und wegen seines Dienstes in der "Leibstandarte" höher als andere Parteimitglieder bewertet habe. Die enge Verbindung zum Nationalsozialismus im Sinne des § 7 G 131 sei damit sowohl für die Übernahme als Polizeibüroassistent auf Probe am 1. Dezember 1936 wie auch für die vorangegangene Einstellung als Angestellter maßgebend gewesen. - Die spätere Ernennung zum Polizeibüroassistenten am 1. Dezember 1937 sei zwar erst nach Ableistung der vorgeschriebenen Probezeit von einem Jahr und nach Ablegung der Prüfung für den mittleren Verwaltungsdienst erfolgt. Daß der Kläger sogleich nach der im November 1937 erfolgten Prüfung eine Planstelle als Polizeibüroassistent erhalten habe und daß er ferner schon vier Monate später zum Polizeisekretär befördert worden sei, lasse aber darauf schließen, daß auch hier überwiegend parteipolitische Erwägungen maßgebend gewesen seien. Denn nach den Laufbahnrichtlinien sei die Beförderung zum Polizeisekretär in der Regel erst erfolgt, wenn der Betreffende in der vorhergehenden Besoldungsgruppe A 8 a ein Besoldungsdienstalter von fünf Jahren erreicht hatte. Für das Überwiegen parteipolitischer Erwägungen spreche auch, daß auf das Besoldungsdienstalter des Klägers seine Parteidienstzeiten angerechnet worden seien. Das gleiche gelte für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit.
Daß der Kläger wegen seiner fachlichen Leistungen angestellt und befördert worden sei, sei nicht erwiesen. Auch wenn man unterstelle, daß der Kläger die Prüfung für den mittleren Verwaltungsdienst mit "befriedigend" bestanden habe, fehlten weitere Feststellungen über seine beruflichen Leistungen und seine Bewährung im Verwaltungsdienst. Die Erklärungen des Amtmanns H. und des Polizeirats K. vom 20. Januar 1956 besagten nur, daß der Kläger auf Grund seiner umfassenden Ausbildung im Personal- und Rechnungswesen zum Reichssicherheitsdienst abgeordnet und dann dorthin endgültig versetzt worden sei. Darüber, aus welchen Gründen er vorher in das Beamtenverhältnis übernommen und vorzeitig befördert worden sei, hätten diese Zeugen nichts bekunden können. Der. Kläger mache zwar geltend, seine Beförderung zum Polizeisekretär sei deshalb vorzeitig erfolgt, weil das Gestapa sich damals im Aufbau befunden habe und daher eine Reihe entsprechender Planstellen frei gewesen seien. Es könne aber nicht angenommen werden, daß bei ordnungsmäßiger Besetzung dieser Stellen ohne politische Beeinflussung der Ernennungsbehörde Anwärter in Betracht gekommen wären, die, wie der Kläger, erst vor kurzem zum Polizeiassistenten ernannt gewesen seien und für eine bevorzugte Beförderung - abgesehen von ihrer politischen Einstellung - keine besonderen sie auszeichnenden Merkmale oder sonstige gute Leistungen hätten aufweisen können. Der Kläger habe somit den ihm obliegenden Beweis für die zumindest gleichwertige Mitwirkung sachlicher Erwägungen bei seinen Ernennungen und bei seiner Beförderung nicht erbracht und die durch die Begründung seines Beamtenverhältnisses unter Anwendung der die "alten Kämpfer" bevorzugenden Runderlasse gerechtfertigte Vermutung für ein Fortwirken des Übergewichts politischer Erwägungen bei seinen späteren Ernennungen und Beförderungen nicht widerlegt.
Der Kläger könne auch nicht verlangen, daß seine Ernennungen zu einem späteren Zeitpunkt berücksichtigt werden. Abgesehen davon, daß es ungewiß sei, wann er ohne seine Gleichstellung mit den "alten Kämpfern" in das Beamtenverhältnis übernommen worden wäre, könne weder auf Grund seiner Leistungen noch nach dem Ergebnis seiner Prüfungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, daß er bis zum 8. Mai 1945 in das Beamtenverhältnis übernommen und angestellt oder noch befördert worden wäre. Dagegen spreche auch der Umstand, daß er monatelang in ein Strafverfahren verwickelt gewesen sei, wobei dahingestellt bleiben könne, ob dies ohne sein Verschulden geschehen sei.
Auch auf Vertrauensschutz könne der Kläger sich nicht mit Erfolg berufen. Dieser Schutz setze zumindest eine rechtsgleiche Wiederverwendung im Sinne des § 19 G 131 voraus.
Selbst wenn dem Beklagten bereits auf Grund der ihm vom Kläger eingereichten schriftlichen Erklärung des Zeugen R. vom 20. November 1952 habe bekannt sein müssen, daß der Kläger als bewährter Nationalsozialist anzusehen sei und der Leibstandarte angehört habe, so habe der Kläger doch hieraus nicht schließen können, daß der Beklagte bei Gewährung der Versorgungsbezüge durch den vorläufigen Bescheid vom 3. Januar 1953 bereits abschließend über die Anwendung des § 7 G 131 zu seinen Gunsten entschieden habe. Dieser Bescheid stelle nur eine vorläufige Fürsorgemaßnahme des Beklagten dar. Besondere Umstände, die sonst den Vertrauensschutz rechtfertigen könnten, seien nicht vorgebracht und lägen nicht vor.
Auch die in dem vorangegangenen Verwaltungsstreitverfahren rechtskräftig erfolgte Aufhebung des Bescheides des Beklagten über die Anwendung des § 3 Ziff. 4 G 131 stehe der Anwendung des § 7 G 131 nicht entgegen. Dieser Bescheid habe sich nur mit der Anwendbarkeit des § 3 Ziff. 4 G 131 befaßt; eine Entscheidung nach § 7 G 131 sei von dem Beklagten in jenem Verfahren nicht getroffen worden.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit der zugelassenen Revision. Er beantragt,
"das Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 28. April 1961 aufzuheben und unter Aufhebung und Abänderung des Urteils vom 5. Dezember 1958 dem Klageantrag des Klägers stattzugeben und den Bescheid des Beklagten vom 30. Januar 1958 und den Bescheid vom 8. März 1958 aufzuheben und den Beklagten für verpflichtet zu erklären, nach Maßgabe des G 131 Versorgungsbezüge an den Kläger zu zahlen",
hilfsweise,
"unter Aufhebung des angefochtenen Urteils des Oberverwaltungsgerichts vom 28. April 1961 die Sache zur anderweitigen Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen".
Die Revision rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Der Beklagte hat von einer Erwiderung abgesehen.
II.
Das angefochtene Urteil hält der rechtlichen Prüfung stand.
Das Berufungsurteil ist zutreffend auf die Erwägung gestützt, daß der Bescheid des Beklagten vom 18. Oktober 1954 und das diesen Bescheid aufhebende rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin die Zulässigkeit der im vorliegenden Rechtsstreit angefochtenen Entscheidung des Beklagten nicht in Frage stellt. Durch das angefochtene Urteil könnten Grundsätze der materiellen Rechtskraft, deren Verletzung die Revision rügt, zwar dann verletzt sein, wenn im Vorprozeß ein rechtskräftiges Urteil des Inhalts ergangen wäre, daß die Voraussetzungen für eine Entscheidung gemäß § 7 G 131 nicht gegeben seien. Da der in jenem Verfahren angefochtene Bescheid vom 18. Oktober 1954 aber ausschließlich auf die Vorschrift des § 3 Nr. 4 G 131 gestützt ist, eine Entscheidung gemäß § 7 G 131 vom Beklagten also noch gar nicht getroffen worden war, durfte in jenem Rechtsstreit ein § 7 G 131 betreffendes Urteil nicht ergehen (BVerwG, Urteil vom 30. August 1962 - BVerwG II C 91.60 -, VerwRspr. Bd. 15 Nr. 153), und es ist auch nicht ergangen. Hieran ändert nichts der Umstand, daß, wie die Revision geltend macht, in jenem Rechtsstreit dem Gericht bereits die Verwaltungsvorgänge vorlagen, denen der Beklagte nunmehr die nach seiner Ansicht den vorliegend angefochtenen Verwaltungsakt stützenden Tatsachen entnommen hat. Schon deshalb kann auch von einer Verletzung des Grundsatzes "ne bis in idem" keine Rede sein.
Das Berufungsgericht hat - jedenfalls im Ergebnis - auch zutreffend das Vorliegen der Voraussetzungen verneint, unter denen eine Entscheidung gemäß § 7 G 131 sich ausnahmsweise deshalb verbietet, weil die oberste Dienstbehörde sich dadurch mit ihrem eigenen Verhalten in Widerspruch setzen und somit gegen Treu und Glauben verstoßen würde. Zwar setzt dieser Vertrauensschutz nicht, wie das Berufungsgericht offenbar annimmt, notwendig eine vorherige rechtsgleiche Wiederverwendung im Sinne des § 19 G 131 voraus. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann das Vertrauen des Betroffenen darauf, daß eine Entscheidung gemäß § 7 G 131 gegen ihn nicht (mehr) ergehen werde, nur dann schutzwürdig sein, wenn die oberste Dienstbehörde selbst eine "Negativentscheidung" des Inhalts erlassen hat, daß die Voraussetzungen des § 7 G 131 mit einem dem Betroffenen günstigeren Ergebnis abschließend geprüft worden seien, wobei die Tatsache einer rechtsgleichen Wiederverwendung allerdings als ein maßgebliches Indiz für das Vorliegen einer solchen "Negativentscheidung" in Betracht kommen kann (BVerwG, Urteil vom 22. November 1962 - BVerwG II C 140.60 - m.Hinw.). Umstände, aus denen auf ein hiernach rechtserhebliches Verhalten der obersten Dienstbehörde geschlossen werden könnte, sind aber weder den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Verwaltungsvorgängen des Beklagten zu entnehmen noch von der Revision selbst geltend gemacht. Insbesondere kann weder, aus dem nur "vorläufigen" Bescheid des Beklagten vom 3. Januar 1953 noch aus der allein auf § 3 Nr. 4 G 131 gestützten Verfügung vom 18. Oktober 1954 eine solche Rechtswirkung hergeleitet werden. Die Erklärung des Beklagten im Vorprozeß, auf die sich die Revision beruft, besagt lediglich, daß der Beklagte die Versorgungsakten nach endgültiger Prüfung der Voraussetzungen des § 3 Nr. 4 und des § 7 G 131 nachreichen werde. Dieser Erklärung könnte eher entnommen werden, daß sich der Beklagte die Entscheidung aus § 7 G 131 vorbehalte; keinesfalls kann in dieser Erklärung aber eine "Negativentscheidung" erblickt werden. Jedenfalls im Januar 1958 mußte der Kläger der angefochtenen Entscheidung also durchaus noch gewärtig sein, nachdem erst - durch Zurücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht im Vorprozeß - im Juni/Juli 1957 endgültig feststand, daß der auf § 3 Nr. 4 G 131 gestützte Bescheid keinen Bestand habe.
Auch im übrigen sind die Darlegungen des angefochtenen Urteils im Ergebnis nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß bei der Anwendung des § 7 G 131 von der am 8. Mai 1945 innegehabten Rechtsstellung auszugehen, daß aber eine Rückschau auf den historischen Ablauf der Laufbahn mit diesem Grundsatz zu vereinbaren ist (BVerwGE 5, 275 [278] m.Hinw.). Das Berufungsgericht hat auch für jede einzelne Ernennung oder Beförderung die gebotene selbständige Prüfung vorgenommen und hierbei zutreffend ausgeführt, daß es für die Frage, ob ein solcher Vorgang auf der engen Verbindung zum Nationalsozialismus beruht, nicht auf die objektive enge Verbindung ankommt, sondern darauf, ob die Ernennungsbehörde eine solche Verbindung angenommen hat und diese Annahme, jedenfalls überwiegend, für ihre Entschließung ursächlich war (BVerwGE 2, 10 [14]; 8, 296 [298]). Auch die Ausführungen im angefochtenen Urteil, daß der Kläger nicht die Berücksichtigung einer Ernennung oder Beförderung zu einem späteren Zeitpunkt bis zum 8. Mai 1945 beanspruchen könne, sind fehlerfrei, denn das Berufungsgericht hat hierzu in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, es sei unwahrscheinlich, daß der Kläger zu einem späteren Zeitpunkt überhaupt in das Beamtenverhältnis berufen worden wäre.
Die Meinung der Revision, das Berufungsgericht habe bei diesen Darlegungen die Regeln der materiellen Beweislast verkannt, ist unzutreffend. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts begründet die Tatsache, daß eine Ernennung oder Beförderung wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus vorgenommen worden ist, die Vermutung, daß eine spätere - auf jener tatsächlich fußende - Ernennung oder Beförderung ebenfalls wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus vorgenommen worden ist, mit der Folge, daß eine bei der von Amts wegen gebotenen Aufklärung des Sachverhalts etwa verbleibende Unklarheit in Umkehr der materiellen Beweislast zu Lasten des Betroffenen geht - sog. Ersternennungsvermutung - (BVerwGE 3, 110 [115]; 8, 305 [307]). Die gleiche Rechtswirkung hat nach den vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsätzen zur Anwendung des § 7 G 131 auch der Umstand, daß eine Ernennung oder Beförderung in bezug auf einen "alten Kämpfer", d.h. einen Nationalsozialisten, der vor dem 14. September 1930 der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen beigetreten ist, in Anwendung eines die berufliche Förderung dieser Personengruppen bezweckenden Erlasses vorgenommen worden ist - sog. "Alte-Kämpfer-Vermutung" - (BVerwG, Urteil vom 26. November 1959 - BVerwG II C 280.57 - [Buchholz BVerwG 234, § 7 G 131 Nr. 55]).
Hätte das Berufungsgericht angenommen, daß bereits hinsichtlich der Berufung des Klägers in das Beamtenverhältnis auf Probe am 1. Dezember 1936 die Voraussetzungen für eine dieser beiden Vermutungen gegeben seien, so könnte das allerdings Bedenken begegnen. Denn für die Annahme der "Ersternennungsvermutung" hätte rechtsfehlerfrei festgestellt sein müssen, daß die vorangegangene Übernahme des Klägers in den öffentlichen Dienst im Angestelltenverhältnis wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus erfolgt ist; insoweit enthält das angefochtene Urteil jedoch möglicherweise einen Denkfehler, weil es sich schon hinsichtlich der Einstellung des Klägers als Angestellter am 1. April 1935 auf Förderungserlasse beruft, die nach seinen eigenen Feststellungen erst zeitlich später ergangen sind. - Hätte das Berufungsgericht angenommen, schon bei der Berufung des Klägers in das Beamtenverhältnis am 1. Dezember 1936 habe sich aus der Tatsache, daß sie in Anwendung eines Förderungserlasses erfolgte, aus der "Alte-Kämpfer-Vermutung" eine Umkehr der materiellen Beweislast ergeben, so würde sich die Frage erheben, ob die Umkehr der Beweislast auch dann eintritt, wenn die Ernennungsbehörde, wie hier, den dergestalt Geförderten - bewußt oder irrtümlich - einem "alten Kämpfer" gleichbehandelt hat; diese Frage wäre nicht schon mit dem Hinweis beantwortet, daß es hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 7 auf die subjektiven Vorstellungen der Ernennungsbehörde ankomme. Der Senat hat zu dieser Frage bisher noch nicht Stellung genommen. Sie bedarf auch hier keiner Beantwortung.
Das Berufungsgericht ist nämlich nach dem Sinnzusammenhang seiner Darlegungen hinsichtlich der Berufung des Klägers in das Beamtenverhältnis als Polizeibüroassistent auf Probe weder vom Vorliegen der "Ersternennungsvermutung" noch auch vom Vorliegen der "Alte-Kämpfer-Vermutung" ausgegangen, sondern es hat für diesen Ernennungsvorgang selbständig und unabhängig von der vorhergehenden Übernahme des Klägers in das Angestelltenverhältnis die positive Feststellung getroffen, daß sie jedenfalls überwiegend auf politischen Erwägungen der Ernennungsbehörde beruht hat. Dabei lag es im Rahmen seiner tatrichterlichen Würdigung, in diesem Zusammenhang dem Umstand, daß der Kläger in Anwendung eines Förderungserlasses in das Beamtenverhältnis berufen worden ist, die Bedeutung eines gewichtigen Beweisanzeichens beizumessen. Soweit das Berufungsgericht hinsichtlich der späteren endgültigen Ernennung des Klägers zum Polizeibüroassistenten und seiner Beförderung zum Polizeisekretär angesichts des für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe festgestellten Übergewichts parteipolitischer Erwägungen seine Feststellungen in Anwendung der "Ersternennungsvermutung" getroffen hat, hält es sich im Rahmen der o.a. insoweit vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Grundsätze. Es hat hierbei insbesondere nicht verkannt, daß die Umkehr der materiellen Beweislast den Tatrichter nicht der Notwendigkeit enthebt, von sich aus den Sachverhalt in dem erforderlichen Umfange aufzuklären, sondern lediglich bewirkt, daß eine gleichwohl verbleibende Unklarheit zu Lasten des Betroffenen geht (vgl. das erwähnte Urteil des Senats vom 26. November 1959). Die Berufung des Klägers in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bedurfte unter diesen Umständen keiner Prüfung mehr, weil sie, wenn der gesamte Beamtenstatus im übrigen unberücksichtigt bleibt, ohne selbständige Bedeutung ist (BVerwGE 5, 61 [63]).
Die Revision beanstandet demgegenüber, daß das Berufungsgericht sich auf Unterlagen der Dokumentenzentrale gestützt habe; sie meint, solche Unterlagen hätten keinen Beweiswert. Das Bundesverwaltungsgericht hat indessen bereits entschieden, daß Unterlagen der Dokumentenzentrale als Beweismittel verwertet werden dürfen (Beschlüsse vom 29. Juli 1957 - BVerwG VI B 13.57 - und vom 8. Dezember 1959 - BVerwG II B 3.59 -). Im übrigen hat die Revision nicht, wie es zur ordnungsgemäßen Erhebung einer Verfahrensrüge erforderlich gewesen wäre (BVerwGE 5, 12 [BVerwG 09.11.1956 - BVerwG II C 175.54] [13]), dargetan, daß das Urteil auf der Verwertung von Angaben der Dokumentenzentrale überhaupt beruht oder beruhen kann. Das Berufungsgericht hat nämlich diesen Angaben ersichtlich nur das Datum des Parteibeitritts des Klägers - 1. Mai 1931 - entnommen und hierzu festgestellt, daß der Kläger "im wesentlichen" den Inhalt dieser Unterlagen nicht bestritten habe. Die Revision hätte daher zum mindesten dartun müssen, daß das vom Berufungsgericht angenommene Datum des Parteieintritts des Klägers unrichtig sei und daß das Gericht bei Nichtannahme dieses Eintrittsdatums zu einem dem Kläger günstigeren Ergebnis gelangt wäre oder hätte gelangen können. - Das Vorbringen der Revision, die Annahme, der Kläger sei am 3. September 1930 der S A beigetreten, sei "denkgesetzlich unhaltbar", liegt neben der Sache, weil das Berufungsgericht eine dahin gehende Feststellung nicht getroffen hat.
Nicht vorschriftsmäßig erhoben ist auch die Rüge, das Berufungsgericht habe nicht aufgeklärt, daß "bei den Beförderungen" des Klägers andere geeignete Fachkräfte nicht vorhanden waren. Zur ordnungsgemäßen Erhebung dieser Rüge hätte die Revision jedenfalls dartun müssen, daß sich der Kläger - entsprechend der Mitwirkungspflicht der Parteien bei der Aufklärung des Sachverhalts (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 1963 - BVerwG II C 35.61 -) - auf einen solchen nach Meinung der Revision rechtserheblichen Sachverhalt berufen habe. Zudem hat die Revision auch keine Beweismittel angegeben, derer sich das Berufungsgericht nach ihrer Ansicht hätte bedienen müssen.
Soweit die Revision geltend macht, der Parteiausschluß des Klägers im Zeitpunkt seiner planmäßigen Anstellung und seiner Beförderung zum Polizeisekretär hätte zu einer weiteren Aufklärung der Ursachen seiner Beförderung Veranlassung geben müssen, erhebt sie in Wahrheit nicht die Rüge mangelnder Aufklärung des Sachverhalts. Dieses Vorbringen stellt vielmehr lediglich einen unzulässigen Angriff gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts dar. Dieses hat nämlich den Parteiausschluß des Klägers ausdrücklich als nicht entscheidungserheblich erachtet, und zwar insbesondere mit der Begründung, daß die Streichung laut Schreiben der Parteileitung vom 19. März 1937 wieder zurückgenommen worden sei, weil sie auf einem Irrtum beruht habe. Das Berufungsgericht hat zwar nicht eindeutig festgestellt, in welchem Zeitpunkt sich dieser Irrtum herausgestellt hatte. Auf der Unterlassung dieser Feststellung beruht das angefochtene Urteil aber jedenfalls nicht, denn die Feststellung, daß der Kläger in Anwendung eines Förderungserlasses für bewährte Nationalsozialisten und unter, wenn auch irriger, Gleichstellung mit diesen in das Beamtenverhältnis berufen worden ist, schließt nach dem Sinnzusammenhang die weitere Feststellung ein, daß für die Anstellungsbehörde der zeitweilige Parteiausschluß - gleichgültig, aus welchen Gründen er erfolgt war - kein Hindernis gewesen sei, den Kläger den "alten Kämpfern" hinsichtlich seiner beruflichen Förderung gleichzustellen. Daß das Berufungsgericht das hat sagen wollen, ergibt sich überdies auch daraus, daß es den Parteiausschluß ausdrücklich als parteiinternen Vorgang angesehen hat.
Indem sich die Revision gegen die Annahme wendet, der Kläger habe noch im Jahre 1939 der "Leibstandarte" angehört, und auch insoweit mangelnde Aufklärung des Sachverhalts rügt, wendet sie sich - ebenso wie hinsichtlich der Feststellung des Parteieintrittsdatums - in Wahrheit nicht gegen Feststellungen des Berufungsgerichts; dieses, ist lediglich von einer zweijährigen Zugehörigkeit zur "Leibstandarte" (1933-1935) ausgegangen, welche die Revision selbst nicht in Abrede stellt. Soweit die Revision den beruflichen und politischen Werdegang des Klägers schildert und geltend macht, daß dieser gegen seinen Willen zur "Leibstandarte" gelangt sei, handelt es sich um im Revisionsverfahren unbeachtliches tatsächliches Vorbringen; im übrigen verkennt die Revision mit diesen Ausführungen offenbar, daß es, wie ausgeführt, für die Anwendung des § 7 G 131 nicht auf die tatsächliche enge Verbindung zum Nationalsozialismus, sondern auf die jeweiligen Vorstellungen und Beweggründe der Ernennungsbehörde ankommt. Um im Revisionsverfahren unbeachtliches tatsächliches Vorbringen oder um einen unzulässigen Angriff gegen die Beweiswürdigung handelt es sich auch, soweit die Revision vorbringt, der Einstellung des Klägers als Angestellter sei eine verhältnismäßig schwierige Eignungsprüfung voraufgegegangen. Soweit die Revision ferner geltend macht, der Kläger sei in diesem Zeitpunkt noch nicht SS-Scharführer, sondern nur SS-Rottenführer gewesen, will sie anscheinend die allerdings nicht ganz eindeutige Formulierung im Berufungsurteil (S. 3) rügen, der Kläger habe seit 1935 "den Rang eines Rotten- bzw. Scharführers" bekleidet. Das Berufungsurteil beruht aber offensichtlich nicht auf der etwaigen Feststellung, der Kläger sei gerade als SS-Scharführer (und nicht als SS-Rottenführer) in den öffentlichen Dienst berufen worden, zumal eine solche Feststellung allenfalls hinsichtlich der Einstellung als Angestellter unzutreffend wäre, aus welcher das Berufungsgericht tatsächliche Folgerungen in bezug auf die politische Motivation der weiteren Laufbahn nicht hergeleitet hat.
Das möglicherweise als Aufklärungsrüge zu verstehende Vorbringen der Revision, die eidesstattliche Versicherung P. hätte "ausgemittelt" werden müssen, ist als Verfahrens rüge jedenfalls nicht vorschriftsmäßig erhoben, denn die Revision hat nicht angegeben, welchen Inhalt diese Erklärung, hat, so daß nicht dargetan ist, ob und inwieweit sich in dieser Richtung dem Berufungsgericht eine weitere Aufklärung aufdrängen mußte und ob das angefochtene Urteil auf deren Unterlassung beruht oder beruhen kann. Im übrigen erscheint dieses Vorbringen, als Rüge solchen Inhalts verstanden, auch unbegründet, denn das Berufungsgericht hat es dahingestellt sein lassen, ob den Kläger an dem gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren ein Verschulden traf. Sollte die Revision mit ihrem Vorbringen insoweit aber lediglich rügen wollen, daß das Berufungsgericht im Urteil, zu der Erklärung P. nicht Stellung genommen habe, so würde diese Rüge deshalb fehlgehen, weil das Gericht nicht verpflichtet ist, sich im Urteil mit jedem Vorbringen der Parteien, selbst wenn es erheblich sein sollte, ausdrücklich auseinanderzusetzen. Es genügt, daß die tragenden Gründe der Entscheidung dargelegt sind (BVerwG, Urteil vom 9. Februar 1961 - BVerwG II C 169.59 -, st.Rspr.).
Die Rüge, das Berufungsgericht habe es unterlassen, aufzuklären, inwieweit bei der Bemessung des Besoldungsdienstalters des Klägers Dienstzeiten "vom Militär bzw. LAH" berücksichtigt worden sind, ist ebenfalls nicht vorschriftsmäßig erhoben. Die Revision hat weder Beweismittel angegeben, derer sich das Berufungsgericht nach ihrer Meinung hätte bedienen müssen, noch das erwartete Ergebnis dieser Beweisaufnahme dargetan, also nicht die Wesentlichkeit des behaupteten Verfahrens mangels für die getroffene Entscheidung ersichtlich gemacht. Im übrigen wäre aber auch diese Rüge offensichtlich unbegründet. Das Berufungsgericht hat - zudem in einer bloßen Hilfserwägung - dargelegt, daß die Anrechnung der Partei dienstzeiten zusätzlich für den überwiegenden Einfluß politischer Erwägungen bei der Beförderung zum Polizeisekretär spreche. Weder die tatsächliche Anrechnung von Parteidienstzeiten noch die daraus gezogene Folgerung hinsichtlich der politischen Motivation des Beförderungsvorgangs hätte also durch die von der Revision vermißte Aufklärung in Frage gestellt werden können. Auch die Rüge, das Berufungsgericht habe es unterlassen, die Zeugen K. und H., Beamte des ehemaligen Reichssicherheitsdienstes, zu vernehmen, geht fehl. Das Gericht erhebt nach seinem Ermessen den zur Entscheidung des Rechtsstreits erforderlichen Beweis. Hiernach ist ein Rechtsfehler nicht erkennbar, weil das Berufungsgericht von der Vernehmung von Zeugen mit der Begründung absah, diese hätten ausweislich ihrer schriftlichen Erklärungen nur über die Gründe für die Abordnung und Versetzung des Klägers zum Reichssicherheitsdienst etwas bekunden können. Soweit die Revision weiter rügt, das Berufungsgericht hätte wenigstens auf die eidesstattlichen Versicherungen der Zeugen näher eingehen müssen, aus diesen gehe hervor, daß der Kläger umfassende Kenntnisse im Personal- und Rechnungswesen gehabt habe, handelt es sich wiederum nur um einen unzulässigen Angriff gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. Dies gilt auch, soweit die Revision geltend macht, es hätte berücksichtigt werden müssen, daß der Kläger als Körperbehinderter bessere Aufstiegschancen gehabt habe. Übrigens heißt es in den besagten Versicherungen nicht, wie die Revision dies annimmt, daß der Kläger umfassende Kenntnisse in diesen Sparten hatte, sondern, daß ihm darin eine umfassende Ausbildung zuteil geworden sei.
Weitere zulässige Verfahrensrügen sind nicht erhoben. Nach alledem sind die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, die auch im übrigen weder die Verletzung von Denkgesetzen, allgemeinen Erfahrungssätzen oder Auslegungsgrundsätzen erkennen lassen, nach Maßgabe des § 137 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - für das Revisionsgericht bindend.
Soweit die Revision geltend macht, die allgemeine Diskriminierung einer Berufsgattung ohne individuelle Maßnahmen widerspreche der Verfassung, die eine Kollektivschuld nicht kenne, ist auf die in BVerwGE 2, 10 [14] eingeleitete ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen, wonach § 7 G 131 mit dem Grundgesetz in Einklang steht, insbesondere keine Verletzung des Gleichheitssatzes beinhaltet, vielmehr durch die Beseitigung von rechts- oder sachwidrig erlangten Rechten und Rechtsstellungen die durch diese Rechte oder Rechtsstellungen gestörte Gleichheitsordnung gerade wiederherstellt (vgl. auch BVerfGE 3, 58 [BVerfG 17.12.1953 - 1 BvR 147/52] [146]). Vielleicht will die Revision auch geltend machen, es verstoße gegen den Gleichheitssatz, daß der Kläger "gegenüber zahlreichen anderen Personen in gleicher und noch ungünstigerer Position in bezug auf ihr Verhalten zum Nationalsozialismus benachteiligt" werde. Die Anwendung einer zwingenden Gesetzesvorschrift verstößt aber im Einzelfall auch dann nicht gegen den Gleichheitssatz, wenn die Vorschrift in anderen - wenn auch vielleicht rechtsgleich liegenden - Fällen nicht angewendet worden sein sollte; denn niemand kann aus dem Gleichheitssatz einen Anspruch auf Wiederholung von Rechtsfehlern herleiten (Urteil des Senats vom 11. Juni 1959 - BVerwG II C 161.57 - [Buchholz BVerwG 234, § 7 G 131 Nr. 51] unter Bezugnahme auf BVerwGE 3, 88 [95]).
Durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes zu Art. 131 GG vom 21. August 1961 (BGBl. I S. 1557) ist § 7 G 131 entgegen der Meinung der Revision nicht geändert worden. Ob und unter welchen Voraussetzungen eine Rechtsänderung während des Revisionsverfahrens bei einer reinen Anfechtungsklage überhaupt berücksichtigt werden muß, ist schon deshalb nicht zu erörtern.
Die Revision ist daher unbegründet und muß zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.
gez. Dr. de Chapeaurouge
gez. Weber-Lortsch
gez. Dr. Idel
gez. Oppenheimer