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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 31.01.1963, Az.: BVerwG II C 35.61

Anspruch auf Versorgungsbezüge nach dem G131; Anforderungen an die Aufklärungsrüge; Anspruch auf Gewährung eines Unterhaltsbeitrages nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 G 131

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
31.01.1963
Aktenzeichen
BVerwG II C 35.61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 14780
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 15.12.1960 - AZ: 1 S 438/59

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 31. Januar 1963
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch und Dr. Idel
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs ... vom 15. Dezember 1960 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1916 in Lodz geborene Kläger trat im Februar 1940 dort als Hilfsgendarm in den Dienst der deutschen Gendarmerie. Am 25. September 1940 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Gendarmeriewachtmeister ernannt. Im Januar 1945 verließ er den "Warthegau". Nach Kriegsende war er bis zum 28. Juli 1946 Oberwachtmeister bei der Kreispolizei in W./Thüringen, dann wurde er, wegen seiner Tätigkeit als Polizeibeamter in Lodz, von der sowjetischen Besatzungsmacht entlassen.

2

Am 8. August 1952 zog der Kläger aus der sowjetischen Besatzungszone in das Bundesgebiet; er wurde durch das Ministerium für Vertriebene, Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte Baden-Württemberg gemäß § 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 - gleichgestellt. Im Jahre 1954 beantragte der Kläger, der seit dem 1. September 1954 als selbständiger Provisionsvertreter tätig ist, beim Regierungspräsidium ... die Zahlung von Versorgungsbezügen nach diesem Gesetz. Er brachte vor, er sei auf Grund eines Lungenleidens, das er sich in Ausübung des Dienstes bei der deutschen Gendarmerie in Lodz zugezogen habe, am 8. Mai 1945 dienstunfähig gewesen. Das Staatliche Gesundheitsamt in G. stellte für den Kläger am 17. September 1954 ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis folgenden Inhalts aus:

"Kurzatmigkeit bei Schrumpfung und Verschwartung der gesamten rechten Brustseite nach überstandener Rippenfellentzündung. Mäßige Skoliose der Brustwirbelsäule als Folge der Erkrankung. ... ist für den Polizeivollzugsdienst (Gendarmerie-Dienst) dauernd dienstunfähig im Sinne des Deutschen Beamtengesetzes. Die Dienstunfähigkeit hat am 8.5.1945 bereits vorgelegen."

3

Auf eine Anfrage des Regierungspräsidiums, ob die dauernde Dienstunfähigkeit des Klägers "nur für den Beruf eines Gendarmeriebeamten" besteht, oder ob es sich um eine "dauernde Dienstunfähigkeit" im Sinne des § 42 des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 551) - BBG - handle, teilte das Staatliche Gesundheitsamt in Göppingen am 16. Mai 1958 mit:

"... ist nur für den Beruf eines Gendarmeriemeisters dauernd dienstunfähig. Es liegt jedoch keine dauernde Dienstunfähigkeit gemäß § 42 Absatz 1 BBG (§ 73 Abs. 1 DBG) vor."

4

Das Regierungspräsidium ... lehnte mit Bescheid vom 24. Juni 1958 den Antrag des Klägers ab. Der Kläger legte Widerspruch ein; dieser wurde durch Bescheid des Finanzministeriums ... vom 20. August 1958 zurückgewiesen.

5

Der Kläger hat Klage erhoben und beantragt,

  1. 1)

    den Bescheid des Regierungspräsidiums ... vom 24.6.1958 aufzuheben;

  2. 2)

    dem Antrag des Klägers auf Versorgung nach dem G 131 stattzugeben;

    eventuell:

    den Kläger in einer dem Range, dem Vor- und Ausbildungserfordernis der Laufbahn und dem Endgrundgehalt eines Polizeioberwachtmeisters entsprechenden Bürodienststelle im Rahmen der §§ 11 ff. G 131 unterzubringen;

  3. 3)

    vorsorglich für den Fall der Ablehnung des Antrags zu Ziff. 2:

    dem Kläger einen Unterhaltsbeitrag nach § 36 G 131 zu gewähren.

6

Das Verwaltungsgericht ... hat die Klage abgewiesen. Der Kläger hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. Der Verwaltungsgerichtshof ... hat die Berufung durch Urteil vom 15. Dezember 1960 zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Erwägungen:

7

Der Kläger sei am 8. Mai 1945 nicht dienstunfähig im Sinne des § 6 Abs. 2 G 131 gewesen und gelte daher als mit Ablauf des 8. Mai 1945 entlassen. Der Begriff der Dienstunfähigkeit sei im Gesetz zu Art. 131 GG bei allen mit den Rechtsfolgen der Dienstunfähigkeit von Beamten befaßten Vorschriften einheitlich zu verstehen. In § 6 Abs. 2 G 131 seien daher als dienstunfähig nur die Beamten auf Widerruf anzusehen, bei denen am 8. Mai 1945 die Voraussetzungen des § 42 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 551) - BBG - erfüllt waren, die denen des § 73 Abs. 1 des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 (RGBl. I S. 39) - DBG - entsprächen. Ein Beamter sei dann dienstunfähig, wenn er weder das bisher von ihm innegehabte Amt noch ein diesem Amte nach Rang, Vor- und Ausbildungserfordernissen, Laufbahn und Endgrundgehalt gleichzuerachtendes Amt wahrnehmen könne. Das sei der Fall, wenn der Beamte infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten, d.h. zur Erfüllung des von ihm bisher ausgeübten Amtes oder eines ihm gleichzusetzenden Amtes dauernd unfähig sei. Diese Voraussetzung liege bei dem Kläger nicht vor.

8

Der Beklagte und das Verwaltungsgericht seien bei der Verneinung dieser Voraussetzung lediglich von den vorliegenden ärztlichen Gutachten des Staatlichen Gesundheitsamtes in G., von dem gegenwärtigen Krankheitsstand des Klägers und von der beruflichen Leistungsfähigkeit und Tätigkeit des Klägers seit seiner Aufenthaltnahme im Bundesgebiet ausgegangen. Erst in der mündlichen Berufungsverhandlung habe der Beklagte auch darauf abgehoben, daß der Kläger noch nach dem 8. Mai 1945 in einem dem innegehabten gleichzuerachtenden Amt als Polizeivollzugsbeamter tätig gewesen sei. Der Kläger habe erst im Prozeß vorgebracht, daß er am 7. Mai 1945 in den Dienst des Polizeipräsidiums in Erfurt eingetreten und dann - auch nach der Besetzung Thüringens durch die sowjetische Besatzungsmacht - in W./Thüringen als Polizeivollzugsbeamter (Oberwachtmeister der Kreispolizei) tätig gewesen sei und daß er am 28. Juli 1946 von der sowjetischen Besatzungsmacht nicht wegen Dienstunfähigkeit, sondern wegen seiner früheren Tätigkeit als Gendarmeriewachtmeister in Lodz aus dem Polizeivollzugsdienst entlassen worden sei; diese Tatsachen habe der Kläger bei Stellung seines Antrags auf Versorgungsbezüge verschwiegen. In der Berufungsverhandlung habe er auf Befragen erklärt, daß der Polizeidienst in W. sogar sehr anstrengend gewesen sei. Die Tatsache, daß er nicht nur vorübergehend, sondern bis zu seiner Entlassung Außendienst, noch dazu unter so schwierigen Verhältnissen ableisten konnte, zeige, daß er objektiv dienstfähig gewesen sei. Der Kläger könne demgegenüber seine Dienstunfähigkeit nicht mit dem Hinweis dartun, daß er den Dienst "unter Aufbietung seiner ganzen Kräfte" nur gemacht habe, um den Unterhalt für sich und seine Familie aus eigener Kraft erwerben zu können. Auf die subjektive Seite, d.h. darauf, ob der Kläger sich selbst für dienstunfähig hielt, komme es nicht an. Objektiv sei er dienstfähig gewesen, andernfalls wäre er gesundheitlich nicht in der Lage gewesen, bis zum 28. Juli 1946 Polizeivollzugsdienst, noch dazu ganz besonders anstrengenden Außendienst unter außergewöhnlich erschwerten Verhältnissen, zu versehen. Nach seiner Entlassung aus dem Polizeidienst sei er bis 1951 als Sprachlehrer im Grundschuldienst tätig gewesen und nach der Übersiedlung in das Bundesgebiet als Provisionsvertreter für eine große Wuppertaler Firma, für die er nach eigenem Vorbringen ständig unterwegs gewesen sei. Auch diese Umstände sprächen gegen die Behauptung des Klägers, am 8. Mai 1945 dienstunfähig gewesen zu sein. Bei dieser Sachlage komme es auf die ärztlichen Gutachten, in denen auf Grund des gegenwärtigen Gesundheitszustandes des Klägers und auf Grund des Krankheitsverlaufs versucht werde, festzustellen, in welchem Gesundheitszustand sich der Kläger vor einem Jahrzehnt befunden hat, nicht entscheidend an. Deshalb habe es auch nicht der Einholung eines Obergutachtens bedurft.

9

Da der Kläger sonach am Stichtag nicht dienstunfähig gewesen sei und deshalb gemäß § 6 Abs. 1 G 131 als mit Ablauf dieses Tages entlassen gelte, stehe ihm ein Ruhegehalt nicht zu. Seine Unterbringungsberechtigung werde ihm nicht streitig gemacht; insoweit habe es keiner Entscheidung bedurft. Mangels Dienstunfähigkeit am 8. Mai 1945 könne dem. Kläger aber auch kein Unterhaltsbeitrag bewilligt werden. § 36 Abs. 1 Nr. 2 G 131 setze voraus, daß dem Beamten nach § 76 Abs. 3 DBG ein Unterhaltsbeitrag hätte bewilligt werden können, d.h. daß er aus anderen als den in § 76 Abs. 1 DBG genannten Gründen dienstunfähig geworden war oder er die Altersgrenze erreicht hatte. Diese Voraussetzungen seien am 8. Mai 1945 nicht gegeben gewesen; für eine Ermessensentscheidung sei daher überhaupt kein Raum gewesen.

10

Mit der zugelassenen Revision beantragt der Kläger,

das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs ... in ... vom 15. Dezember 1960 aufzuheben und den Rechtsstreit zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts und anderweitigen Entscheidung zurückzuverweisen.

11

Die Revision macht im wesentlichen geltend:

12

Das Berufungsgericht habe den Begriff der "dauernden Dienstunfähigkeit" im Sinne des § 6 Abs. 2 G 131 verkannt. Denn aus der Tatsache, daß der Kläger nach dem 8. Mai 1945 Dienst verrichtet und eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, folge noch nicht, daß er dienstfähig war. Geleitet von dieser irrigen Rechtsansicht habe das Berufungsgericht ferner seine Aufklärungspflicht verletzt. Es habe es unterlassen, über die gesundheitlichen Umstände des Klägers während der Ausübung des Vertreterberufes nähere Feststellungen zu treffen und nachzuprüfen, inwieweit das Vorbringen des Klägers hierzu den Tatsachen entsprach. Eine einfache Anhörung des Klägers habe eine sorgfältige Tatsachenermittlung nicht entbehrlich machen können. - Um darzutun, zu welchem Ergebnis die nach ihrer Meinung erforderliche weitere Aufklärung geführt haben würde, hat die Revision drei eidesstattliche Erklärungen von ehemaligen Mitarbeitern des Klägers überreicht, die sich auf ihre Wahrnehmungen über die Erkrankung des Klägers beziehen, ferner eine ärztliche Bescheinigung des Arztes, bei dem der Kläger in den Jahren 1945 bis 1952 in Behandlung stand, und den Schwerbeschädigtenausweis des Klägers.

13

Der Beklagte tritt der Revision entgegen.

14

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich nicht am Verfahren.

15

II.

Die zulässige Revision ist unbegründet. Das angefochtene Urteil läßt einen Rechtsmangel, auf dem es beruhen könnte, nicht erkennen.

16

Fehl geht die Revisionsrüge, daß das Berufungsgericht den Begriff der dauernden Dienstunfähigkeit verkannt habe. Das könnte zwar dann der Fall sein, wenn das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung davon ausgegangen wäre, daß Dienstunfähigkeit zu verneinen sei, solange ein Beamter seinen bisherigen Dienst tatsächlich weiterverrichtet. Das Berufungsgericht ist aber offensichtlich nicht von dieser Rechtsansicht ausgegangen. Es hat vielmehr aus den besonderen tatsächlichen Umständen des vorliegenden Einzelfalls - nämlich nicht nur aus der weiteren Dienstverrichtung, sondern auch aus deren Dauer, aus den besonders erhöhten Anforderungen dieses Dienstes und dem mit der Krankheit nicht im Zusammenhang stehenden Entlassungsgrund - den nur im tatsächlichen Bereich liegenden Schluß gezogen, daß der Kläger am 8. Mai 1945 imstande war, jedenfalls ein Amt wahrzunehmen, das dem bisher von ihm innegehabten Amt nach Rang, Vor- und Ausbildungserfordernissen, Laufbahn und Endgrundgehalt gleichzuerachten ist. Eine Verkennung des Begriffs "Dienstunfähigkeit" in dem von dem Kläger gerügten Sinne liegt also nicht vor. Auch sonstige sachlich-rechtliche Mängel läßt das angefochtene Urteil in bezug auf den Begriff "Dienstunfähigkeit" im Sinne des § 6 Abs. 2 G 131 nicht erkennen. Es steht insoweit mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Einklang (vgl. die Urteile des Senats vom 21. Oktober 1955 - BVerwG II C 252.54 -, BVerwGE 2, 270 [272], vom 28. Januar 1960 - BVerwG II C 138.57 -, vom 12. Oktober 1961 - BVerwG II C 177.60 - und vom 22. März 1962 - BVerwG II C 10.60 -).

17

An die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils ist das Revisionsgericht gebunden; zulässige und begründete Revisionsrügen hat die Revision gegen sie nicht vorgebracht (§ 137 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 [BGBl. I S. 17] - VwGO -). Der schon eingangs erwähnte, im tatsächlichen Bereich liegende Schluß, daß der Kläger am 8. Mai 1945 imstande war, jedenfalls ein seinem innegehabten Amt gleichzuerachtendes Amt wahrzunehmen, ist denkgesetzlich möglich und verstößt auch nicht gegen einen allgemeinen Erfahrungssatz. Auch die Rüge, das Berufungsgericht habe die ihm obliegende Aufklärungspflicht verletzt, greift nicht durch. Die Aufklärungsrüge entspricht nicht den Anforderungen des § 139 Abs. 2 VwGO. Um diesen Anforderungen zu genügen, hätte die Revision dartun müssen, daß sich die weitere Aufklärung des Sachverhalts dem Berufungsgericht hätte aufdrängen müssen. Die von der Revision angeführten Beweismittel konnten sich aber dem Revisionsgericht nicht aufdrängen, weil der Kläger bis zum Erlaß des angefochtenen Urteils entsprechende Beweisanträge nicht gestellt hatte, obgleich auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Prozeßbeteiligten verpflichtet sind, das Gericht bei der Aufklärung des Sachverhalts zu unterstützen; die Verpflichtung des Gerichts zur Aufklärung des Sachverhalts endet auch im Verwaltungsstreitverfahren dort, wo die Partei ihrer Pflicht zur Mitwirkung am Rechtsstreit nicht nachkommt (BVerwG, Urteil vom 8. Juli 1959 - BVerwG IV C 250,57 -, NJW 1959, 2134 [BVerwG 08.07.1959 - IV C 250/57] [L]). Die Revision macht auch selbst nicht etwa geltend, sie sei von dem neuen Vorbringen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung über die Berufung "überrumpelt" worden und habe nur deshalb keine Beweisanträge gestellt. Damit könnte sie zudem nicht gehört werden, weil es dem durch einen Rechtsanwalt vertretenen Kläger unbenommen war, wegen des neuen tatsächlichen Vorbringens des Beklagten um Vertagung oder doch jedenfalls um Unterbrechung der mündlichen Verhandlung zu bitten und weil zudem die Rechtserheblichkeit des neuen tatsächlichen Vorbringens des Beklagten für alle Beteiligten ohne weiteres erkennbar war. Im übrigen sind die von der Revision eingereichten Erklärungen aber auch nicht geeignet, aufzuzeigen, daß das Berufungsgericht zu einem anderen Ergebnis hätte gelangen können, wenn es die Ersteller dieser Erklärungen vernommen hätte, d.h. daß die behauptete Unvollständigkeit der tatsächlichen Ermittlungen für die angefochtene Entscheidung wesentlich war, indem diese möglicherweise auf dem Mangel beruht. Denn die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen in ihrer Gesamtheit nicht den Schluß zu, daß das Berufungsgericht in Kenntnis des in den überreichten Erklärungen dargestellten Sachverhalts möglicherweise zu einem dem Kläger günstigeren Ergebnis gelangt wäre. Dies gilt auch, soweit in einer dieser Erklärungen angegeben ist, der Kläger habe kurz vor dem Ende des zweiten Weltkrieges einen Antrag auf Versetzung in den Ruhestand gestellt. - Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang eine ärztliche Bescheinigung und seinen Schwerbeschädigtenausweis überreicht hat, handelt es sich um im Revisionsverfahren unzulässiges neues tatsächliches Vorbringen. Im übrigen steht auch der Inhalt dieser Schriftstücke nicht im Widerspruch zu dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt; insbesondere beruht das angefochtene Urteil nicht auf der Annahme, der Kläger sei nicht Schwerbeschädigter.

18

Hiernach erweist sich das angefochtene Urteil als rechtlich einwandfrei, soweit es die Gewährung der von dem Kläger begehrten Versorgung betrifft.

19

Das gleiche gilt bezüglich der von dem Kläger begehrten Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung eines Unterhaltsbeitrages nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 G 131. Dieses Begehren muß schon daran scheitern, daß der Kläger nach seinem eigenen Vorbringen die in § 76 Abs. 3 DBG bestimmten Rechtsvoraussetzungen nicht erfüllt, weil die am 8. Mai 1945 unstreitig vorliegenden gesundheitlichen Mängel nicht auf anderen als den in § 76 Abs. 1 DBG angeführten Gründen beruhten und der Kläger damals noch nicht die Altersgrenze erreicht hatte.

20

Ausführungen zu dem ursprünglich von dem Kläger geltend gemachten Unterbringungsanspruch erübrigen sich, denn der Kläger hat diesen Anspruch, wie sich aus der Sitzungsniederschrift vom 15. Dezember 1960 ergibt, im Berufungsverfahren fallengelassen.

21

Die Revision ist daher zurückzuweisen (§ 144 Abs. 2 VwGO).

22

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

gez. Dr. Otto zugleich für die infolge Erkrankung verhinderte Senatspräsidentin Schmitt
gez. Dr. de Chapeaurouge
gez. Weber-Lortsch
gez. Dr. Idel