Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.10.1961, Az.: BVerwG II C 177.60
Recht eines wegen seiner deutschenVolkszugehörigkeit nach dem Zweiten Weltkrieg amtsverdrängten Beamten; Begriff der Dienstunfähigkeit im Sinne von Art. 131 GG; Berechnung von ruhegehaltfähigen Dienstbezügen; Würdigung ärztlicher Gutachten durch ein Tatsachengericht
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.10.1961
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 177.60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 12596
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 20.07.1959 - AZ: 1 S 239.58
Rechtsgrundlagen
- Art. 3 GG
- Art. 131 GG
- § 5 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September (G 131)
- § 6 Abs. 2 G 131
- § 19 Abs. 1 G 131
- § 31 Abs. 1 G 131
- § 32 Abs. 1 G 131
- § 35 Abs. 1 G 131
- § 78 VwGO
- § 108 VwGO
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Oktober 1961
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. Meyer, Weber-Lortsch und Dr. Idel
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 20. Juli 1959 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger (geboren 1898) trat im Jahre 1918 als Beamtenanwärter in den österreichischen Gendarmeriedienst und wurde 1919 in den der Tschechoslowakischen Republik übernommen. Im Jahre 1939 wurde sein Dienstherr die selbständig gewordene Slowakei. Dort hatte er zuletzt die Stellung eines Hauptoffizierstellvertreters in der Gehaltsgruppe I.
Im Mai 1945 wurde der Kläger wegen seiner deutschen Volkszugehörigkeit entlassen und verhaftet. Bei einem Fluchtversuch erlitt er am 29. Juni 1945 einen Eisenbahnunfall und verlor den linken Arm. Im Jahre 1946 wurde er aus der Tschechoslowakei ausgewiesen und gelangte nach Württemberg. Hier war er vom 1. Mai 1947 bis 30. September 1948 bei Spruchkammern tätig.
Auf seinen Antrag erhielt der Kläger im Jahre 1949 Vorschuß auf Versorgungsbezüge, nachdem er durch amtsärztliches Zeugnis vom 8. April 1949 "in seinem früheren Beruf als dienstunfähig" erklärt worden war. Ein amtsärztliches Zeugnis vom 4. November 1954 bestätigte erneut die Dienstunfähigkeit des Klägers. Das Regierungspräsidium Nordwürttemberg setzte durch Bescheid vom 10. Januar 1955 das Ruhegehalt des Klägers nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 1953 (BGBl, I S. 1287) - G 131 - fest. Bei der Berechnung ging es davon aus, daß der Kläger seit Ablauf des Monats Mai 1945 als in den Ruhestand getreten gelte und zuletzt ruhegehaltfähige Bezüge im Gesamtbetrag von 22.800 slowakischen Kronen (Ks) jährlich erhalten habe und daß als vergleichbarer Beamter im Sinne des § 32 G 131 der reichsdeutsche Meister der Gendarmerie (Besoldungsgruppe A 7 a der Reichsbesoldungsordnung) anzusehen sei. Ferner legte es einen Umrechnungskurs von 1 Ks = 0,08 DM zugrunde. Das Finanzministerium Baden-Württemberg wies die hiergegen gerichtete Beschwerde des Klägers zurück.
Daraufhin hat der Kläger Anfechtungsklage mit der Begründung erhoben, das Ruhegehalt sei nicht richtig berechnet. Nach Klageerhebung setzte das Regierungspräsidium durch Bescheid vom 10. Oktober 1956 die Versorgungsbezüge des Klägers im Hinblick auf zwischenzeitliche Verbesserungen der Versorgung der unter Artikel 131 GG fallenden Beamten unter Verwendung der früheren Bemessungsgrundlagen neu fest. Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat die Klage mit dem Antrag,
die Bescheide des Regierungspräsidiums vom 10. Januar 1955 und 10. Oktober 1956 sowie den Beschwerdebescheid des Finanzministeriums vom 24. September 1955 aufzuheben,
durch Urteil vom 13. Mai 1958 abgewiesen.
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat die Berufung des Klägers durch Urteil vom 20. Juli 1959 zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Erwägungen: Der Kläger gehöre zu dem Personenkreis des § 1 Abs. 1 Nr. 1 lit. d G 131; er gelte gemäß § 5 Abs. 2 G 131 für die Zeit seit Ablauf des 8. Mai 1945 bis zum Eintritt der Dienstunfähigkeit als Beamter zur Wiederverwendung und gemäß § 35 Abs. 1 Satz 3 G 131 ab 30. Juni 1945 als in Ruhestand befindlich. Hiervon sei der Beklagte mit Recht ausgegangen. Die Dienstunfähigkeit des Klägers ab 30. Juni 1945 sei durch die amtsärztlichen Gutachten nachgewiesen. Die Behauptung des Klägers, er sei nach dem Unfall noch für einen Bürodienst tauglich gewesen, könne dahingestellt bleiben, denn auch in diesem Fall sei er als Gendarmeriebeamter dienstunfähig geworden, einen Anspruch auf einen Dienstwechsel habe er nicht. - Nach § 35 Abs. 1 Satz 3 G 131 gelte nicht der 1. April 1951 (Inkrafttreten des Gesetzes zu Art. 131 GG) als Tag des Eintritts in den Ruhestand, wie der Kläger meine, sondern der Zeitpunkt des Eintritts der Dienstunfähigkeit vor Inkrafttreten des Gesetzes zu Artikel 131 GG. Der Eintritt in den Ruhestand vollziehe sich ipso jure ohne konstitutive Verfügung der Behörde. Da der Kläger schon vom 30. Juni 1945 an als im Ruhestand befindlich gelte, sei die von ihm angestrebte Anrechnung der nachfolgenden Internierungszeit und der Zeit seiner Tätigkeit bei Spruchkammern in Württemberg auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit nicht möglich. Der Beklagte habe die ruhegehaltfähige Dienstzeit richtig berechnet. - Auch die Feststellung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge sei entgegen den Bedenken des Klägers nicht zu beanstanden, Sowohl die nach § 32 G 131 vorgenommene Ermittlung der Bezüge der vergleichbaren Angehörigen des deutschen öffentlichen Dienstes als auch der Umrechnungskurs seien zutreffend (dies wird im einzelnen eingehend dargelegt).
Mit der - zugelassenen - Revision beantragt der Kläger,
das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 20. Juli 1959 aufzuheben und der Anfechtungsklage stattzugeben.
Die Revision rügt im wesentlichen unrichtige Anwendung des § 35 und des § 32 G 131 und macht in eingehenden Ausführungen, die sich auch auf die tatsächlichen Feststellungen beziehen, hauptsächlich geltend: Das Berufungsgericht sei von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Begriff der Dienstunfähigkeit abgewichen. Bei der Berechnung des Ruhegehalts hätte die Zeit zwischen dem 8. Mai 1945 und dem 31. März 1951 in jedem Falle als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden müssen. Bei Ermittlung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach § 32 G 131 hätte ein Vergleich mit den Bezügen der entsprechenden Bundesbeamten angestellt und dabei hätten die für diese ergangenen Vorschriften angewendet werden müssen. Unzulässig sei die Heranziehung der von früheren obersten Reichsbehörden erlassenen Bestimmungen, die am 8. Mai 1945 außer Kraft getreten seien. Hiernach seien auch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge falsch berechnet worden. Der Abzug der ruhegehaltfähigen Teuerungszulagen sei bundesrechtlich nicht gerechtfertigt. Der in der Anwendung der alten Bestimmungen liegende Ausschluß der Angehörigen der Verwaltung des ehemaligen Protektorats B. und M. von der Gleichstellung mit den nach Bundesrecht versorgten Beamten verstoße gegen Artikel 3 GG. Dadurch, daß das Berufungsgericht die Behauptungen des Klägers in bezug auf frühere Degradierungen der Gendarmerie- und Polizeigagisten nicht berücksichtigt habe, sei dem Kläger zudem das Recht auf rechtliches Gehör verweigert worden.
Der Beklagte tritt der Revision entgegen.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich nicht am Verfahren.
II.
Die Revision muß Erfolg haben.
Das angefochtene Urteil ist schon deswegen aufzuheben, weil das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, daß Dienstunfähigkeit im Sinne des § 35 Abs. 1 G 131 schon dann vorliege, wenn der Beamte zur Wiederverwendung (= z.Wv.) nicht mehr das am 8. Mai 1945 innegehabte Amt wahrnehmen kann. Daß diese Rechts ansieht dem angefochtenen Urteil zugrunde liegt, ergibt sich daraus, daß das Berufungsgericht allein auf den Gendarmeriedienst, also auf den Polizeivollzugsdienst, abgestellt und ausdrücklich offengelassen hat, ob der Kläger nach dem am 29. Juni 1945 erlittenen Unfall noch im Bürodienst ein gleichwertiges Amt versehen konnte. Diese Rechtsansicht ist jedoch fehlerhaft. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(Urteil vom 28. Januar 1960 - BVerwG II C 138.57 -) liegt Dienstunfähigkeit im Sinne des § 6 Abs. 2 G 131 erst dann vor, wenn der Beamte weder das am 8. Mai 1945 innegehabte Amt noch ein diesem nach Hang, Vor- und Ausbildungserfordernissen, Laufbahn und Endgrundgehalt gleichzuerachtendes Amt wahrnehmen kann. Im Rahmen der hier anzuwendenden Vorschrift des § 35 Abs. 1 G 131 ist der Begriff "Dienstunfähigkeit" im gleichen Sinne zu verstehen, und zwar schon im Hinblick auf § 19 Abs. 1 G 131 in der bis zum Inkrafttreten des 3. Änderungsgesetzes zum Gesetz zu Artikel 131 GG vom 21. August 1961 (BGBl. I S. 1557) geltenden Fassung. Da diese Vorschrift bestimmte, daß die Beamten z.Wv. entsprechend ihrer früheren Rechtsstellung als Beamte auf Lebenszeit oder auf Zeit in ein "gleichwertiges" Amt übernommen werden sollen und daß als gleichwertiges Amt ein entsprechend besoldetes Amt der gleichen oder einer gleichwertigen Laufbahn anzusehen ist, erscheint es nicht nur bei Anwendung des § 6 Abs. 2 G 131, sondern gerade auch in dem hier vorliegenden Zusammenhang geboten, bei der Feststellung der Dienstunfähigkeit nicht nur auf das innegehabte Amt abzustellen.
Es ist nicht auszuschließen, daß das Berufungsgericht zu einer anderen, dem Kläger günstigeren Entscheidung gelangt wäre, wenn es den Begriff der Dienstunfähigkeit in dem eben dargelegten Sinne angewendet hätte. Die Behauptung des Beklagten, daß das amtsärztliche Zeugnis vom 4. November 1954 auch die Feststellung enthalte, daß der Kläger unfähig sei, ein im erwähnten Sinne gleichwertiges Amt wahrzunehmen, greift demgegenüber nicht durch. Denn Gutachten ärztlicher Sachverständiger unterliegen der freien Würdigung durch das Tatsachengericht (§ 78 des Verwaltungsgerichtsgesetzes; § 108 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 [BGBl. I S. 17] - VwGO -); ein solches Gericht, also auch das Berufungsgericht ist befugt, von derartigen Gutachten abzuweichen und sich in Gegensatz dazu zu stellen, wenn es eine ausreichende Begründung für seine abweichende Ansicht gibt (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 7. März 1951 - II ZR 67.50 -, NJW 1951, 566). Wegen dieser rechtlichen Möglichkeit, den Sachverhalt auf Grund eigener Sachkunde anderweitig zu beurteilen, ist das Revisionsgericht nicht in der Lage, die von dem Berufungsgericht offengelassene Frage nach der Verwendbarkeit des Klägers in einem seinem früheren Amt gleichwertigen Amt durch Feststellungen zu beantworten, die nur der ärztliche Sachverständige, nicht also das Berufungsgericht getroffen hat. Es kann deswegen offenbleiben, ob das amtsärztliche Zeugnis vom 4. November 1954 wirklich die behauptete Feststellung enthält.
Schon hiernach ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zwecks Nachholung der noch erforderlichen tatsächlichen Feststellungen an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Eines Eingehens auf das weitere Revisionsvorbringen bedarf es mithin nicht.
Es sei jedoch bemerkt, daß die von der Revision angegriffene Rechtsansicht des Berufungsgerichts, daß der Zeitpunkt, von welchem an ein Beamter z.Wv. nach § 35 Abs. 1 Satz 3 G 131 als im Ruhestand befindlich gilt, nicht der des Inkrafttretens des Gesetzes zu Artikel 131 GG (1. April 1951) sei, sondern der des Eintritts des Versorgungsfalles, in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht (so schonBeschluß vom 29. Mai 1959 - BVerwG II CB 245.57 -;Urteile vom 10. September 1959 - BVerwG VI C 303.56 - undvom 11. Januar 1961 - BVerwG VI C 393.57 -).
Außerdem sei darauf hingewiesen, daß die in dem angefochtenen Urteil vertretene Auffassung, der gemäß § 32 Abs. 1 G 131 vorzunehmende Vergleich sei nach dem Stand vom 8. Mai 1945 vorzunehmen, es seien also die Bezüge der damals vergleichbaren Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu ermitteln, rechtsfehlerfrei ist. Darin ist auch eine Verletzung des Gleichheitssatzes (Art. 3 GG) nicht zu erblicken, weil dieser Regelung gerade das Bestreben zugrunde liegt, die Volksdeutschen Vertriebenen, die bei einer staatlichen oder kommunalen Dienststelle eines fremden Staates in einem Dienstverhältnis standen, ebenso wie die reichsdeutschen Beamten zu behandeln, die infolge des Zusammenbruchs (8. Mai 1945) aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden sind.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.700 DM festgesetzt.
gez. Dr. Otto
gez. Dr. Meyer
gez. Weber-Lortsch
gez. Dr. Idel