Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.03.1951, Az.: II ZR 67/50

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.03.1951
Aktenzeichen
II ZR 67/50
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1951, 11075
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 14.02.1950

Fundstelle

  • NJW 1951, 566 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

des St. J. in W., B.strasse, vertreten durch den Vorsitzenden des Kuratoriums, Stadtdechant und Domkapitular B.,

Prozessgegner

den Fritz W. in W., T.strasse ...,

Amtlicher Leitsatz

Auch Gutachten ärztlicher Sachverständiger unterliegen der freien Würdigung durch das Gericht gemäss § 286 ZPO. Das Gericht ist befugt, von derartigen Gutachten abzuweichen und sich in Gegensatz dazu zu stellen, sofern es eine ausreichende Begründung für seine abweichende Ansicht gibt. Insbesondere gilt dies für die Frage, ob der gemäss § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB dem Inhaber eines Krankenhauses obliegende Beweis geführt ist, dass die im Krankenhause beschäftigten Lernschwestern über die ihnen übertragene Tätigkeit in ausreichendem Masse unterrichtet worden sind.

hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7. März 1951 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Canter und der Bundesrichter Dr. Drost, Dr. Selowsky, Prof. Dr. Meiss und Dr. Fischer

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. Februar 1950 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Kläger wurde am 6. November 1947 in das Krankenhaus der Beklagten wegen einer Lungen- und Rippenfellentzündung als Patient eingeliefert. Im Zuge der ärztlichen Behandlung wurden ihn eine Reihe von Einspritzungen gegeben, darunter solche mit Eubasin. Diese Einspritzungen wurden ihm durch die Schwesternschülerin D. in die rechte Gesässhälfte verabfolgt. Bei den ersten dieser Einspritzungen zeigte er keine Schmerzreaktion. Bei der letzten, die Sonntags, und zwar nach Behauptung der Beklagten am 9., nach Behauptung des Klägers am 16. November 1947 erfolgte, gab der Kläger starke Schmerzensäusserungen von sich und rief laut, dass er einen Krampf in das rechte Bein bekomme. Die Schwesternschülerin führte die Einspritzung gleichwohl zu Ende mit dem Bemerken, er müsse die Zähne zusammenbeissen. Unmittelbar nach der Einspritzung klagte der Kläger über Schmerzen im rechten Bein. Er wurde dieserhalb in der folgenden Zeit lokal durch Wärmeanwendung in Form von Heupackungen und Lichtbädern, später auch durch Massage und Elektrisieren behandelt. Am 12. Dezember 1947 wurde er aus dem Krankenhaus der Beklagten entlassen und in ambulante Behandlung überwiesen. Auch hierbei klagte er über Schmerzen im rechten Bein und Gehbeschwerden. Auf Veranlassung der Versicherungsgesellschaft der Beklagten wurde der Kläger in der Zeit vom 27. bis 29. April 1948 einer stationären Beobachtung in den Stadt. Krankenanstalten in W. unterzogen. Diese Beobachtung ergab, dass der rechte Ischiasnerv des Klägers infolge Injektion von Eubasin toxisch geschädigt und dadurch eine vollständige Wadenlähmung mit Gehstörungen herbeigeführt worden ist, die eine 50 %ige Minderung der Erwerbstätigkeit beim Klüger zur Folge hatte.

2

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Ersatz des ihm durch die Nervenlähmung entstandenen Vermögens Schadens bis einschliesslich Juni 1948 in Höhe von 465,98 DM und auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes in Anspruch. Er verlangt ferner mit der Behauptung, dass sich der ihm weiter entstandene und noch entstehende Schaden der Höhe nach nicht übersehen lasse, die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm seinen Schaden zu ersetzen, der durch die im November erfolgte Einspritzung mit Eubasin entstanden ist.

3

Der Kläger behauptet, die Schwesternschülerin Dickmann habe bei der Ausführung der fraglichen Injektion insofern einen Kunstfehler begangen, als sie die Spritze nicht, wie nach den ärztlichen Kunstregeln erforderlich, in den äusseren oberen Quadranten der rechten Gesässhälfte eingeführt habe. Er macht ferner geltend, dass die intramuskulären Einspritzungen nur durch einen Arzt, nicht aber durch eine Schwesternschülerin hätten ausfgeführt werden dürfen. Ärztlicher Kunstregel hätte es auch widersprochen, dass die D. die Injektion auf seine Schmerzäusserung hin nicht sogleich abgebrochen habe. Er habe im unmittelbaren Anschluss an die Injektion starke und anhaltende Schmerzen im rechten Bein verspürt. Auch sei sogleich eine Lähmung dieses Beins eingetreten.

4

Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt. Sie hat unter Bestreiten der Behauptungen des Klägers geltend gemacht, dass es in allen Krankenhäusern üblich und notwendig sei, zur Entlastung der Ärzte intramuskuläre Einspritzungen durch erfahrene, ältere Schwesternschülerinnen ausführen zu lassen. Diese Schwesternschülerinnen seien aber durch täglich stattfindenden Unterricht, der durch Ärzte geleitet werde, und durch eingehende Belehrungen über die verschiedenen Aufgabengebiete, insbesondere über die Ausführung von Injektionen ausreichend geschult. Auch die Schwesternschülerin D. habe an solchem Unterricht teilgenommen. Sie habe in der hier in Betracht kommenden Zeit schon seit mehr als drei Jahren in Krankenhäusern Dienst getan und sei seit 1946 bei der Beklagten beschäftigt gewesen. Dabei habe sie zahllose Injektionen sachgemäss ausgeführt. Die D. habe auch die Einspritzung in den äusseren, oberen Quadranten des Gesässes senkrecht zur Längsachse des Körpers vorgenommen. Die Nadelspitze könne daher weder den Ischiasnerv getroffen haben, noch in dessen unmittelbare Nähe gelangt sein. Es sei der D. auch kein Vorwurf daraus zu machen, dass sie die Injektion trotz der Schmerzensäusserung des Klägers nicht abgebrochen habe, denn diese Schmerzensäusserung sei nicht stärker gewesen, als Schmerzensäusserungen bei intramuskulären Injektionen regelmässig zu sein pflegten. Im übrigen habe sich im Augenblick der Schmerzäusserung nur noch ein geringer Rest des Medikamentes in der Spritze befunden, der den Nerv nicht hätte schädigen können. Eine unmittelbare Schädigung des Ischiasnervs könne beim Kläger durch die Einspritzung nicht erfolgt sein, denn es sei weder ein hierfür ausreichender Sofortschmerz, noch eine Sofortlähmung (komplette Parese) aufgetreten. Es könne sich allenfalls um eine Form der sogenannten subakuten Nervenschädigung handeln, die jedoch nicht auf fehlerhafte Injektionstechnik zurückzuführen sei.

5

Die Höhe des bezifferten Anspruchs hat die Beklagte bestritten, ebenso die Zulässigkeit der Feststellungsklage, da die Folgen der Nervenschädigung inzwischen abgeklungen seien, so dass der Kläger seinen gesamten Schaden ziffernmässig hätte berechnen können.

6

Der Kläger ist diesen Ausführungen entgegengetreten.

7

Das Landgericht hat nach Beweiserhebung durch Teil- und Zwischenurteil vom 4. August 1949 die Klage, soweit mit ihr Schadensersatz und Schmerzensgeld verlangt wird, dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, ferner festgestellt, dass die Beklagte für allen Schaden ersatzpflichtig ist, der durch die in November 1947 beim Kläger erfolgte Injektion von Eubasin verursacht worden ist. Die Kosten des Rechtsstreits hat es dem Endurteil vorbehalten.

8

Gegen dieses Urteil war rechtzeitig von der Beklagten Berufung eingelegt worden. Das OLG Düsseldorf hat durch Urteil vom 14. Februar 1950 die Berufung gegen das landgerichtliche Urteil zurückgewiesen und die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über die Höhe der in Ziff 1 und 2 des Klageanspruchs geltend gemachten Ansprüche an das Landgericht zurückverwiesen, dem es auch die Entscheidung über die Kosten der Berufungsinstanz vorbehalten hat.

Entscheidungsgründe:

9

Das Berufungsgericht stellt auf Grund der Gutachten der Sachverständigen Prof. S. und Dr. K. in Verbindung mit dem von Prof. Dr. K. angezogenen Aufsatz von Dr. P. in der Medizinischen Wochenschrift 1949 S. 676 folgendes fest:

10

Der Kläger leide an einer partiellen rechtsseitigen Ischiadicuslähmung, besonders des Tibiasanteils, in dessen Bereich eine fast vollständige Lähmung mit Atrophie und kompletter Entartungsreaktiön bestehe. Diese Erscheinungen seien die Folge einer toxischen Schädigung des Ischiasnervs durch Injektion von Eubasin. Hierfür kämen nach dem übereinstimmenden Parteienvortrag nur die Eubasininjektionen vom November 1947 im Hospital der Beklagten in Betracht. Die Nervenschädigung sei auf schuldhaftes Verhalten der Schwesternschülerin D. zurückzuführen, für deren Verschulden die Beklagte nach §§ 276, 278 BGB auf Grund des Vertrages mit dem Kläger über die Gewährung stationärer Behandlung hafte. Das Verschulden der Lernschwester D. folgert der Berufungsrichter aus der Tatsache, dass noch bevor die Einspritzung beendet gewesen sei, der Kläger heftige Schmerzenslaute von sich gegeben habe und bald darauf auch die Lähmungserscheinungen an seinem rechten Bein festgestellt worden seien. Das lasse darauf schliessen, dass ein Fehler bei der Injektion vorgekommen sei.

11

Die von der Revision dagegen erhobenen Prozessrügen greifen nicht durch.

12

Zwar ist in dem Aufsatz von Dr. P. gesagt, dass jeder einzelne Fall einer toxischen Schädigung des Ischiasnervs besonders beurteilt werden müsse. Allein sowohl der Aufsatz von Dr. P. sowie das Gutachten von Prof. Dr. K. ergeben, dass, wenn durch die Einspritzung ein erheblicher Sofortschmerz entsteht und anschliessend daran Lähmungserscheinungen festzustellen sind, diese Umstände auf einen Fehler in der Injektionstechnik schliessen lassen. Das Berufungsgericht hält sich also durchaus ihm Rahmen des Gutachtens von Prof. Dr. K. und der von diesem verwerteten Ausführungen des Dr. P., wenn es aus der Tatsache des Sofortschmerzes und der anschliessend festgestellten Lähmung auf eine fehlerhafte Injektion schliesst. Das Berufungsgericht hat auch nicht, wie die Revision rügt, die Tatsache unberücksichtigt gelassen, dass der Kläger stark abgemagert war, so dass ihm das Gesässmuskelfettpolster fehlte. Diese Tatsache hat Prof. K. vielmehr in seinem Gutachten, dem das Berufungsgericht folgt, ausdrücklich erwähnt und hat trotzdem aus dem Sofortschmerz und der Sofortlähmung, die beim Kläger festgestellt worden seien, den Schluss gezogen, dass hier durch das fehlende Fettpolster des Gesässes die Schädigung des Klägers nicht verursacht worden sei.

13

Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe zu Unrecht angenommen, die Einstichstelle liege ausserhalb des äusseren oberen Gesässquadranten. Demgegenüber habe Prof. K. in seinem Gutachten angegeben, Ort und Richtung der Injektion seien nicht mehr feststellbar, womit er sich in Übereinstimmung mit Dr. P. befinde. Hier meint die Revision, die Aussage der Ärztin Dr. H. sei nicht berücksichtigt, die bekundet habe, dass die Einstichstelle im äusseren oberen Quadranten gelegen habe. Das Berufungsgericht hat jedoch die Aussage der Zeugin H. keineswegs unberücksichtigt gelassen, sondern sie nur aus dem Grunde nicht für massgebend angesehen, weil die Zeugin möglicherweise eine ausserhalb des äusseren oberen Quadranten gelegene Einstichstelle übersehen habe. Das ist eine rein tatsächliche Erwägung, die ersichtlich darauf beruht, dass nach den übereinstimmenden Ausführungen von Dr. K. und Dr. P. die Tatsache des Sofortschmerzes mit anschliessenden Lähmungserscheinungen immer auf eine fehlerhafte Injektionstechnik schliessen lasse, sei es nun, dass durch falsche Haltung der Nadel der Ischiasnerv erreicht worden, oder das schädigende Medikament (hier das Eubasin) in die Nähe des Ischiasnervs gelangt sei und so dessen Schädigung herbeigeführt habe. Die Angabe der Zeugin H., die 1 1/4 Jahre nach dem Unfall vernommen wurde und dabei die Einstichstelle in den rechten oberen Quadranten verlegte, brauchte deshalb vom Berufungsgericht nicht als massgebend angesehen zu werden, zumal der eigene Bericht des beklagten Krankenhauses an die Mannheimer Versicherungsgesellschaft, der drei Monate nach dem Unfall (23. Februar 1948) abgefasst ist (Bl. 15 der Akten), ausdrücklich hervorhebt, es bestehe die Möglichkeit, dass es sich bei der an der unteren Injektionsgrenze des äusseren oberen Quadranten liegenden Einstichstelle um die Injektionsstelle des 9. November handle. In diesem Bericht (unterzeichnet vom stellvertretenden Chefarzt der Beklagten, Dr. W.), wird gesagt, es bestehe theoretisch die Möglichkeit, dass der Ischiasnerv bei der Injektion in Mitleidenschaft gezogen worden sei, wofür auch die Beschwerden und das Fehlen des ASR am rechten Beine sprächen. Schon danach brauchte das Berufungsgericht die Angabe der Zeugin H. nicht als massgebend anzusehen. Das Berufungsgericht begründet aber auch Seite 9 des Urteils mit so eingehenden tatrichterlichen Erwägungen, die es dem Gutachten Klee in Verbindung mit den Ausführungen von P. sowie dem Bericht des Dr. W. (Bl. 15) entnimmt, seine Meinung, weshalb es den Angaben der Zeugin H. über die Lage der Einstichstelle nicht Glauben schenken könne, dass es ohne Prozessverstoss die nochmalige Vernehmung der Zeugin H. ablehnen durfte. Auch die Würdigung der Aussage der D. enthält aus den gleichen Gründen keinen Prozessverstoss.

14

Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht hätte zu Unrecht auf Grund des Aufsatzes von Dr. P. die Tatsache des mangelnden Muskelfettpolsters bei der Feststellung der Ursächlichkeit der schädigenden Injektion nicht berücksichtigt. Sie weist darauf hin, dass der Aufsatz von Dr. P. wiederholt hervorhebt, jeder Fall müsse besonders beurteilt werden und es könne keineswegs aus jeder Lähmung der Schluss gezogen werden, dass unsachgemäss injiziert sei. Im Aufsatz von Dr. P. heisst es aber wörtlich:

"Handelt es sich um eine akute Parese des Nervs, ist also die Parese im engsten zeitlichen Zusammenhang mit der Einspritzung aufgetreten, ist es daneben zu einem Sofortschmerz gekommen, dann wird man falsche Injektionstechnik, also Verschulden annehmen müssen."

15

Da das Berufungsgericht, wie oben dargelegt, im vorliegenden Falle Sofortschmerz und sofortige Lähmungserscheinungen tatsächlich feststellt, ist auch diese Rüge unbegründet.

16

Ebenso unbegründet ist die Rüge, das Berufungsgericht habe seiner Entscheidung die unrichtige Annahme zugrunde gelegt, dass sich alsbald nach der Injektion eine Lähmung gezeigt habe. Das Berufungsgericht stützt sich bei dieser Feststellung auf die noch während der Einspritzung erfolgten lauten Schmerzensäusserungen des Klägers, die, wie die Gutachter übereinstimmend annehmen, eine unmittelbare Schädigung des Ischiasnervs zwingend ergeben. Der Berufungsrichter hat ganz eingehend unter Berücksichtigung alles Für und Wider festgestellt, dass der Kläger bis in den Fuss hinein den Schmerz verspürt habe, obwohl er an den Vortagen bereits zwei Eubasin-Einspritzungen erhalten habe, die keinerlei Schmerzempfindung hervorgerufen hätten. Er stellt ferner fest, dass die im Anschluss an die Einspritzungen aufgetretenen Erscheinungen als Lähmungserscheinungen angesehen werden müssten (Seite 9 des Berufungsurteils), zumal der Krankheitsbericht (Bl. 38 d.A.) vom Oberschenkel bis zur Ferse sich hinziehende Schmerzen und Parestesien angebe. Schliesslich führt der Berufungsrichter dann noch an, es sei glaubhaft, dass der Kläger nach der Einspritzung das Bein nur mit dem ganzen Körper habe bewegen können. Auch das rechtfertigt die Annahme von bald nach der Einspritzung aufgetretenen Lähmungserscheinungen, so dass die Meinung der Revision unrichtig ist, die Behauptung der Beklagten sei übergangen, dass keine Lähmungserscheinungen vorgelegen hätten.

17

Danach sind die Feststellungen des Berufungsurteils, wonach bei der Eubasineinspritzung, die dem Kläger am 9. oder 16. November verabfolgt würde, ein Injektionsfehler unterlaufen sei, nicht zu beanstanden. Die Schadensersatzpflicht der Beklagten aus § 276, 278 BGB ist also mit Recht angenommen.

18

Das Berufungsgericht hat auch zutreffend die Schadensersatzpflicht der Beklagten aus § 831 BGB als gegeben angesehen. Da die Schwesternschülerin Dickmann von der Beklagten mit der Ausführung der Injektion beauftragt war, haftet die Beklagte für einen dadurch eingetretenen Schaden, ohne dass es auf ein Verschulden der Schwester ankommt. Die Revision greift hier nur die Erwägungen des Berufungsgerichts an, womit dieses den Entlastungsbeweis aus § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht für erbracht angesehen hat. Mit Unrecht meint die Revision, das Berufungsgericht hätte hier nicht entgegen dem Gutachten des Prof. K. eine bessere Anleitung und Unterrichtung der Schwestern als erforderlich bezeichnen dürfen. Auch das Gutachten ärztlicher Sachverständiger unterliegt der freien Würdigung durch das Gericht gemäss § 286 ZPO, das demgemäss befugt ist, von derartigen Gutachten abzuweichen, sofern es eine ausreichende Begründung für seine abweichende Auffassung gibt (vgl. Stein-Jonas-Schönke ZPO Anm. I zu 412 RG Bd. 162 S. 228 f). Das ist hier geschehen. Das Berufungsgericht legt eingehend dar, weshalb es der Meinung des Sachverständigen nicht beipflichten könne, eo sei nicht erforderlich gewesen, die Schwesternschülerin über die Gefährlichkeit der einzelnen einzuspritzenden Medikamente zu unterrichten. Es verweist nach dieser Richtung auf die Angaben zu b) des Sachverständigen K. in seinem Gutachten, wo er selbst erklärt, die Schwestern müssten durch den Unterricht über die Gefährlichkeit falscher Einspritztechnik genau unterrichtet und aufgeklärt worden sein. Wenn das Berufungsgericht aus dieser Äusserung des Sachverständigen den Schluss zieht, die Schwesternschülerin D. sei nicht in ausreichendem Masse über die Ausführung der ihr übertragenen Verrichtung unterwiesen worden, insbesondere wäre es nötig gewesen, sie über die spezifische Gefährlichkeit der einzelnen Medikamente zu unterrichten, so handelt es sich hierbei um rein tatrichterliche Erwägungen. Das Berufungsgericht begründet seine Meinung ausführlich noch damit, dass die Schwesternschülerinnen auf Grund der erteilten Belehrungen in der Lage sein müssten, sich ein Bild über die Folgen eines Injektionsfehlers zu machen. Dem kann nur beigepflichtet werden. Auch ist es sicherlich richtig, wenn der Berufungsrichter sagt, dass jedenfalls eine grössere Gewähr dafür gegeben ist, dass die Schwesternschülerinnen die Injektionen richtig vornehmen, wenn sie über die Gefahren einer falschen Injektion genau unterrichtet sind, wie wenn sie darüber keine klare Vorstellung hätten. Das Berufungsgericht gibt also in ausreichendem Masse die Gründe an, weshalb es von der Meinung des Sachverständigen abweicht. Diese Erwägungen liegen durchweg auf tatsächlichem Gebiet, die einem Angriffe in der Revisionsinstanz entzogen sind.

19

Die von der Beklagten überreichten eidesstattlichen Versicherungen des Chefarztes Dr. M. des Facharztes Dr. G., der Schwester C. und der Ordensschwester M. sind so allgemein gehalten, dass aus ihnen nicht entnommen werden konnte, die Schwesternschülerinnen seien doch über die Gefährlichkeit gewisser Medikamente bei Einspritzungen unterrichtet worden.

20

Das Berufungsgericht hat auch keineswegs die Behauptung der Beklagten unberücksichtigt gelassen, dass die D. über die nervenschädigende Eigenschaft des Eubasin unterrichtet gewesen sei. Mit Unrecht meint jedoch die Revision, das Protokoll vom 27. September 1948 hätte nach dieser Richtung vom Berufungsrichter seinen Feststellungen zu Grunde gelegt werden müssen. Die Zeugin D. hat ihre damalige Aussage bei ihrer späteren Vernehmung wesentlich eingeschränkt. Sie hat nämlich bei ihrer Vernehmung am 14. Januar 1949 eindeutig ausgesagt, die einzelnen Medikamente seien ihnen nicht erklärt worden; insbesondere nicht die Möglichkeit von schädigenden Wirkungen bei dem einen oder anderen Medikament, z.B. bei Eubasin. Sie sei auch nicht darüber belehrt worden, ob sie die Injektion zu unterbrechen hätte, wenn der Patient über übernormale Schmerzen klage. Bei dieser Sachlage bestand für das Berufungsgericht kein Anlass, auf das Protokoll vom 27. September 1948 zurückzugreifen.

21

Schliesslich kann auch die Rüge der Revision nicht durchgreifen, das Berufungsgericht habe zu Unrecht keine Feststellungen darüber getroffen, ob der Kläger einer Sozialversicherung angehöre. Zwar ist es richtig, dass in aller Regel der Hinweis auf einen evtl. Übergang des Klaganspruchs auf den Sozialversicherungsträger ein Bestreiten der Klageberechtigung des Klägers darstellt, für den dieser beweispflichtig ist. Im vorliegenden Fall war aber von der Beklagten erstmalig im Schriftsatz vom 10. Januar 1950 behauptet worden: "Es bestehe die Möglichkeit, dass der Kläger aus seiner Berufstätigkeit heraus Mitglied der Sozialversicherung sei (Ortskrankenkasse)". Darauf ist im Schriftsatz des Klägers vom 25. Januar 1950 ausdrücklich erklärt worden, der Kläger sei in keiner Sozialversicherung, insbesondere auch nicht in der Ortskrankenkasse gewesen. Bei dieser Sachlage war dem Kläger nicht zuzumuten, weiteren Beweis für seine Nichtmitgliedschaft bei irgend einem Sozialversicherungsträger anzutreten, vielmehr hat der Berufungsrichter mit Recht gesagt, es sei Sache der Beklagten gewesen, den Beweis zu führen, dass eine bestimmte Mitgliedschaft des Klägers bei einem Sozialversicherungsträger vorliege.

22

Danach war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

gez. Dr. Canter gez. Dr. Drost gez. Dr. Selowsky gez. Meiss gez. Dr. Fischer