Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.09.1960, Az.: BVerwG VI B 48/60
Entscheidung gem. § 7 G 131 nach rechtsgleicher Wiederverwendung ; Berücksichtigung des Vertrauensschutzes; Berücksichtigung des Standes der Wiedergutmachung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.09.1960
- Aktenzeichen
- BVerwG VI B 48/60
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1960, 10969
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Berlin - 30.06.1960 - AZ: IV B 22.59
Rechtsgrundlage
- § 7 G 131
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. September 1960
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner und Dr. Becker
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 30. Juni 1960 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 500 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
Die Zulassung der Revision ist nach § 132 Abs. 2 VwGO - in Betracht kommen hier nur die Zulassungsgründe der Nummern 1 und 2 - nicht gerechtfertigt.
Die Ansicht des Beklagten, die dem Berufungsurteil zugrunde liegende Rechtsprechung des II. Senats des Bundesverwaltungsgerichts in der Frage der Gewährung von Vertrauensschutz gegenüber der Anwendung des § 7 G 131 auf bereits rechtsgleich wiederverwend ete Beamte stimme mit der Rechtsprechung des beschließenden Senats nicht überein, ist unzutreffend. Das Berufungsurteil steht entgegen der Ansicht des Beklagten in Übereinstimmung mit den Rechtsauffassungen, die beide Beamtensenate des Bundesverwaltungsgerichts zu dieser Trage entwickelt haben. Die vorliegende Sache wirft auch keine neuen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.
Die Rechtsprechung zum Vertrauensschutz ist notwendigerweise kasuistisch. Ob der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes einer Entscheidung nach § 7 G 131 entgegensteht, kann nur nach den Umständen des Einzelfalles entschieden werden. Das Aufzeigen angeblicher Widersprüche in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermag insbesondere dann nicht zu überzeugen, wenn Fallgruppen gegenübergestellt werden, die nicht in allen rechtserheblichen Einzelheiten übereinstimmen. Eine gesonderte Beurteilung ist gerade für die Fallgruppe der bereits rechtsgleich wiederverwendeten Beamten geboten. Hierbei ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zunächst an die von der obersten Dienstbehörde vorgenommene oder - wie hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts - veranlaßte Wiederverwendung selbst anzuknüpfen (BVerwGE 9, 155 [BVerwG 24.09.1959 - BVerwG II C 405.57]; Urteil vom 14. Januar 1960 - BVerwG II C 16.58 -; Urteil vom 15. Dezember 1959 - BVerwG VI C 93.59 -). Dabei kommt es, was der Beklagte verkennt, nicht darauf an, ob innerhalb der obersten Dienstbehörde die sich aus § 7 G 131 ergebenden Aufgaben und die Unterbringung von verschiedenen Referaten bearbeitet werden. Dem Hinweis des Beklagten, bloßes Untätigbleiben der obersten Dienstbehörde im Hinblick auf die Anwendung des § 7 G 131 könne keinen Vertrauensschutz rechtfertigen, ist durch die an den Vorgang der Wiederverwendung anknüpfende Rechtsprechung auch des Berufungsgerichts bereits Rechnung getragen.
Das Berufungsurteil wird mit seinen tatsächlichen Feststellungen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - vgl. hierzu besonders das oben angeführte Urteil des II. Senats vom 14. Januar 1960 - auch insofern gerecht, als danach die rechtsgleiche Wiederverwendung allein für die Gewährung von Vertrauensschutz regelmäßig nicht ausreicht, sondern weitere Umstände hinzutreten müssen; so hier, daß die oberste Dienstbehörde vor der Wiederverwendung aktenkundig gemacht hat, sie habe die Voraussetzungen des § 7 G 131 geprüft und ihr Vorliegen verneint.
Die Auffassung des Beklagten, daß auch in derartigen Fällen ein Vertrauensschutz einstweilen überhaupt nicht in Betracht komme, ist mit dieser Rechtsprechung unvereinbar. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob auch die Dauer der zwischen der Wiederverwendung und der Entscheidung nach § 7 G 131 verstrichenen Zeit Bedeutung erlangen könnte, wie es in dem Urteil vom 14. Januar 1960 für möglich erachtet wird. In Fortentwicklung dieser Rechtsprechung hat der beschließende Senat in seinem Urteil vom 15. Dezember 1959 bereits betont, daß gerade die Überprüfung der Fälle bereits rechtsgleich wiederverwendeter Beamter für die Anwendbarkeit des § 7 G 131 weniger vordringlich sein könne - mit der Folge der Zumutbarkeit einer Anwendung dieser Vorschrift auch noch nach geraumer Zeit -, als die von Beamten, deren Wiederverwendung noch ausstehe und deren Übernahme von ihrer Teilnahme an der Unterbringung und damit von dem Ergebnis der Überprüfung noch abhänge. Das sind ähnliche Erwägungen, wie sie dem Hinweis des Beklagten auf die langen Wartezeiten zugrunde liegen, die den wiedergutmachungsberechtigten Verfolgten des Nationalsozialismus wegen der schwierigen Sachaufklärung bis zur Bewilligung der ihnen gebührenden Leistungen zugemutet werden müßten - ein Umstand, aus dem er herleitet, die ebenfalls aus Gründen der schwierigen tatsächlichen Aufklärungen sich ergebenden Verzögerungen bei Entscheidungen nach § 7 G 131 gegenüber Nutznießern des Nationalsozialismus müßten erst recht als zumutbar gelten. Diese Erwägungen sind Ausdruck verantwortungsbewußten Bemühens um eine Rangordnung der öffentlichen Aufgaben in der laufenden Verwaltungsarbeit; sie rechtfertigen jedoch nicht die Schlußfolgerung des Beklagten, das öffentliche Interesse stehe der Gewährung von Vertrauensschutz in Fällen der vorliegenden Art stets entgegen, bis die Wiedergutmachung in befriedigender Weise abgeschlossen sei. Denn Überlegungen der in Frage stehenden Art hat die oberste Dienstbehörde vor der Wiederverwendung anzustellen. Vorher muß sie sich darüber schlüssig werden, ob sie einerseits eine weitere Aufklärung im Sinne des § 7 G 131 in dem zur Entscheidung stehenden Einzelfall für notwendig erachtet, andererseits abschließende Ermittlungen mit Rücksicht auf vordringlichere öffentliche Aufgaben zurückstellen zu können glaubt. Hierbei könnte dann allerdings auch nicht außer Betracht bleiben, daß die Regelung des Gesetzes zu Art. 131 GG u.a. den Zweck hat, die durch den Zusammenbruch verursachte Rechtsunsicherheit im Bereich des öffentlichen Dienstrechts möglichst bald zu beseitigen (BVerwGE 9, 155 [BVerwG 24.09.1959 - BVerwG II C 405.57] [161]); weiter, daß insbesondere in Berlin die hier allerdings nicht in Betracht kommende Regelung des § 172 Abs. 2 LBG einer hinhaltenden Behandlung Grenzen setzt. Zwar besteht - und das ergibt sich unmittelbar aus § 7 G 131 - ein regelmäßig die Interessen der Betroffenen überwiegendes Interesse daran zu verhindern, daß frühere Beamte, die ihre Rechtsstellung überwiegend der nationalsozialistischenÄmterpatronage verdankten, wieder bevorzugt in denöffentlichen Dienst gelangen. Dieser Gesichtspunkt entfällt aber, wenn die oberste Dienstbehörde den Beamten schon wieder rechtsgleich in den öffentlichen Dienst übernommen oder seine Wiederverwendung veranlaßt hat. Diese Amtsübertragung könnte durch eine dann etwa noch nach § 7 G 131 ergehende Entscheidung ohnehin nicht mehr rückgängig gemacht worden. Das öffentliche Interesse an einer solchen Entscheidung verliert also entscheidend an Gewicht. Das wird wiederum durch das Gesetz selbt bestätigt; denn in den Fällen rechtsgleicher Wiederverwendung vor Inkrafttreten des Gesetzes zu Art. 131 GG ist nach der insoweit ganz eindeutigen Regelung für eine Anwendung des § 7 dieses Gesetzes überhaupt kein Raum. Die Fälle rechtsgleicher Wiederverwendung nach Inkrafttreten dieses Gesetzes sind zwar nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts rechtlich anders gelagert; aber gerade deshalb stellt sich - bei vergleichbarer Interessenlage - die jeweils nach den Umständen des Einzelfalles zu beantwortende Frage, ob das durch behördliche Maßnahmen begründete Vertrauen des Staatsbürgers - hier unterstützt durch das öffentliche Interesse an einer baldigen Beseitigung der Rechtsunsicherheit im Bereich des öffentlichen Dienstrechts - eines Schutzes bedarf. Dieser Vertrauensschutz kann allein an das Verhalten der Behörde anknüpfen und setzt nicht begrifflich voraus, daß der Beamte auf Grund seines Vertrauens Aufwendungen gemacht hat; vgl. § 11 Nr. 2 LBG Berlin, der die sonst gebotene Rücknahme der Ernennung eines in bestimmter Weise straffällig gewordenen und bestraften Beamten ausschließt, wenn der Behörde diese Umstände bekannt waren.
Durch die Ausführungen des Beklagten wird dieser Problemkreis zwar von einer neuen Seite beleuchtet; neue Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung werden dadurch aber in dem vorliegenden, vom Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entschiedenen Fall nicht aufgeworfen.
Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentseheidung beruht auf $ 154 Abs. 2, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 500 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht]auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Kellner
Dr. Becker