Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.02.1965, Az.: BVerwG II C 191.61
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.02.1965
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 191.61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 15407
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Berlin - 25.08.1961 - AZ: VII B 72.60
Rechtsgrundlage
- § 7 Abs. 1 Satz 1 (zweite Alternative) G 131
Fundstelle
- ZBR 1965, 254
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 11. Februar 1965
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Weber-Lortsch, Dr. Idel und Oppenheimer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts ... vom 25. August 1961 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger erlernte zunächst den Beruf eines Drogisten. Seit dem 1. Oktober 1930 war er Mitglied der NSDAP; er betätigte sich dort als Verbindungsmann zum Kreis und als Blockhelfer. Der SA gehörte er vom 1. August 1930 bis zum 16. Juli 1936 an, und zwar zuletzt als Truppführer. In den Jahren 1933 bis 1937 war er Betriebsobmann der Deutschen Arbeitsfront.
Am 10. Juli 1933 wurde der Kläger Angestellter des Finanzamts Z. Er wurde am, 1. Juli 1937 als Steueranwärter in das Beamtenverhältnis berufen. Nach Bestehen der Steuerassistentenprüfung ("genügend"), wurde er durch Urkunde vom 14. April 1938 zum Steuerdiätar und mit Wirkung vom 1. Juli 1938 zum Steuerassistenten ernannt. Durch Urkunde vom 27. Januar 1939 wurde er in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen. Mit Wirkung vom 1. Oktober 1943 wurde er zum Steuersekretär befördert. In dieser Rechtsstellung befand er sich am 8. Mai 1945 bei dem Finanzamt Z.
"Auf Grund der vorliegenden Mitgliedschaften und nach Prüfung seines politischen Verhaltens" wurde gegen den Kläger im Entnazifizierungsverfahren durch Spruchentscheid des Spruchausschusses Z. vom 27. Februar 1950 für die Zeit vom 16. Februar 1949 bis zum 16. Februar 1950 eine Sühnezeit verhängt. Am 27. November 1950 erhielt der Kläger den Rehabilitierungsbescheid.
In einem "Fragebogen zur Erfassung der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden (ehem.) Angehörigen des öffentlichen Dienstes", den er dem Senator für Inneres vorlegte, bejahte der Kläger am 20. Dezember 1950 die Frage nach der Zugehörigkeit zur NSDAP oder einer ihrer Gliederungen; er bezeichnete sich ferner - gemäß Nr. 3 der Frage nach dem Ergebnis des Entnazifizierungsverfahrens - als "rehabilitiert" und verneinte die Frage nach Sühnemaßnahmen mit dem Wort "keine". Ebenfalls mit Datum vom 20. Dezember 1950 legte der Kläger dem Senator für Inneres den "Melde- und Personalbogen" vor. In diesem gab er an, er sei durch Bescheid des "Spruchausschusses in Zehlendorf vom 27. Februar 1950... rehabilitiert"; die Frage nach "Besonderheit der rechtskräftigen Kategorisierung (z.B. Einstellungsbeschränkung ...)" beantwortete er auch hier mit dem Wort "keine".
In einer unter dem 23./27. August 1951 getroffenen Feststellung der Ansprüche des Klägers nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 - wurde vermerkt, die Ernennungen und Beförderungen des Klägers widersprächen nicht beamtenrechtlichen Vorschriften und seien nicht überwiegend wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus vorgenommen worden. Durch Bescheid vom 30. Juni 1952 gewährte der Beklagte dem Kläger nach dem vorgenannten Gesetz ab 1. August 1952 Übergangsgehalt unter Zugrundelegung der Dienstbezüge eines Steuersekretärs.
Der Kläger bewarb sich um Wiederverwendung im öffentlichen Dienst. Der Senator für Inneres wies ihn durch Schreiben vom 27. März 1953 dem Landesfinanzamt ... für die Besetzung einer Angestelltenstelle der Vergütungsgruppe VIII der Tarifordnung für Angestellte zu. Mitwirkung vom 16. April 1953 wurde der Kläger zunächst als Aushilfsangestellter bei dem Finanzamt W. eingestellt.
Am 19. Mai 1953 stellte der Senator für Inneres fest, der Kläger gelte als einheimischer Beamter nach Kapitel II des Gesetzes zu Artikel 131 GG; er erfülle die Voraussetzungen für die Befreiung von der Sozialversicherung und sei als Steuersekretär unterzubringen. Der Kläger ließ sich daraufhin seine Versicherungsbeiträge auszahlen. Ferner übersandte der Senator für Inneres dem Landesfinanzamt die "Rechtsstandsbescheinigung" mit dem Inhalt, daß das Land ... verpflichtet sei, den Kläger als Steuersekretär unterzubringen und zu versorgen.
Am 15. Februar 1954 gab der Senator für Inneres seine Zustimmung zur Einweisung des Klägers in eine freie Planstelle eines Steuersekretärs. Durch Urkunde vom 13. April 1954 ernannte der Präsident des Landesfinanzamts ... den Kläger unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit und unter Einweisung in eine entsprechende Planstelle zum Steuersekretär.
Im August 1955 leitete der Beklagte eine Prüfung ein, ob auf den Kläger § 7 G 131 anzuwenden sei. Er gab dem Kläger mit Schreiben vom 23. Januar 1956 Gelegenheit, sich hierzu schriftlich zu äußern.
Durch Bescheid vom 30. Juli 1958 entschied der Senator für Inneres, daß die vor dem 8. Mai 1945 erfolgten Ernennungsakte, nämlich die Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis als Steueranwärter, seine Ernennung zum Steuerdiätar, seine Anstellung als Steuerassistent, seine Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit und seine Beförderung zum Steuersekretär wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus vorgenommen worden seien und unberücksichtigt bleiben müßten. Den Widerspruch des Klägers wies er durch Widerspruchsbescheid vom 15. September 1958 zurück.
Der hiergegen erhobenen Klage mit dem Antrag,
die Bescheide des Senators für Inneres vom 30. Juli und vom 15. September 1958 aufzuheben,
hat das Verwaltungsgericht ... durch Urteil vom 7. Juni 1960 mit der Begründung stattgegeben, die angefochtenen Verwaltungsakte seien wegen Verletzung des Anspruchs des Klägers auf Schutz seines Vertrauens in die Nichtanwendung des § 7 G 131 rechtsfehlerhaft. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht ... durch Urteil vom 25. August 1961 das Urteil des ersten Rechtszuges aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen, im wesentlichen aus den folgenden Gründen:
Dem Kläger sei Vertrauensschutz gegen die Anwendung des § 7 G 131 nicht schon wegen seiner rechtsgleichen Wiederverwendung, sondern nur dann zu gewähren, wenn die besonderen tatsächlichen Umstände des Einzelfalles im Zusammenhang mit der Wiederverwendung zu dem Schluß nötigten, daß das für den Kläger aus dem Gesetz zu Artikel 131 GG sich ergebende Rechtsverhältnis in einer die spätere Anwendung des § 7 G 131 ausschließenden Weise habe abschließend geregelt sein sollen. Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt.
Die Zahlung der Übergangsbezüge auf Grund des Bescheides vom 30. Juni 1952 sei nur eine vorläufige Hilfsmaßnahme gewesen und stelle keine endgültige Regelung der Rechtsbeziehungen nach dem Gesetz zu Artikel 131 GG dar. Das gleiche müsse erst recht für die regelmäßig solchen vorläufigen Hilfsmaßnahmen notwendigerweise vorausgehenden internen formularmäßigen Feststellungen - wie hier für den Vermerk des Senators für Inneres vom 23./27. August 1951, die Voraussetzungen des § 7 G 131 seien nicht gegeben - gelten. An dieser Beurteilung ändere auch die Rechtsstandsbescheinigung vom 19. Mai 1953 nichts, zumal diese den Vorbehalt aufweise, daß der Kläger "nach seinen Angaben im Melde- und Personalbogen und den beigebrachten Beweismitteln" unter § 63 G 131 falle und deshalb nach dem Gesetz zu Artikel 131 GG zu versorgen sei. Damit habe der Beklagte zum Ausdruck gebracht, daß er von der Richtigkeit und der Vollständigkeit der Angaben des Klägers ausgehe. Deshalb habe er von weiteren Nachprüfungen der politischen Vergangenheit abgesehen und bei den zugunsten des Klägers getroffenen Maßnahmen dessen politische Vergangenheit infolge zumindest unvollständiger Angaben nicht genau und erschöpfend gekannt. Im Fragebogen habe der Kläger zwar am 20. Dezember 1950 seine Zugehörigkeit zur NSDAP und deren Gliederungen sowie seine Rehabilitierung durch Bescheid des Spruchausschusses Z. vom 27. Februar 1950 angegeben, jedoch die Frage nach Sühnemaßnahmen verneint. Hätte er die ihm durch den Spruchentscheid vom 27. Februar 1950 für die Zeit vom 16. Februar 1949 bis zum 16. Februar 1950 auferlegte Sühnemaßnahme angegeben, so hätte der Beklagte bereits damals Veranlassung gehabt, die frühere politische Tätigkeit des Klägers eingehender zu überprüfen. So aber habe mit Rücksicht auf die von dem Kläger angegebene Rehabilitierung kein Anlaß zu Vorbehalten oder gar Nachforschungen in bezug auf § 7 G 131 bestanden. Der Kläger habe auch die Bedeutung der Sühnemaßnahmen erkannt. Denn er habe in einem Schreiben an das Landesfinanzamt ... selbst erklärt, daß er sich "durch sein Entnazifizierungsverfahren", das im November 1950 seine Rehabilitierung gebracht habe, noch nicht um eine Wiederverwendung in der öffentlichen Verwaltung habe bewerben dürfen. Da der Beklagte somit erst bei der Nachprüfung im Jahre 1955 von der politischen Vergangenheit des Klägers in vollem Umfang Kenntnis erhalten, der Kläger diese und die Tatsache der verhängten Sühnemaßnahme aber vorher gekannt habe, sei bereits aus diesem Grunde wegen Fehlens einer schutzwürdigen Vertrauenslage eine die Aufrechterhaltung des gesetzwidrigen Zustandes rechtfertigende schutzwürdige Rechtsposition des Klägers zu verneinen. Der bloße Eindruck des Klägers, die Voraussetzungen des § 7 G 131 seien geprüft, reiche, auch, mangels diese Auffassung unterstützender Anhaltspunkte, für die Gewährung des Vertrauensschutzes nicht aus. Der Beklagte habe alsbald nach Erlangung der Kenntnis von der politischen Vergangenheit des Klägers diesem hiervon Mitteilung gemacht und ihn bereits im Jahre 1956 zur Äußerung über die Anwendbarkeit des § 7 G 131 aufgefordert. Seither habe der Kläger gewußt, daß mit einer Entscheidung nach § 7 G 131 zu rechnen sei. Diese habe der Beklagte auch nicht derartig hinausgezögert, daß das berechtigte Verlangen des Klägers nach möglichst frühzeitiger Entscheidung gemäß § 7 G 131 beeinträchtigt gewesen sei.
Auch sonstige, der nachträglichen Anwendung des § 7 G 131 entgegenstehende besondere Umstände lägen nicht vor. Das im Jahre 1954 neu begründete Beamtenverhältnis des Klägers sei und werde von dem Beklagten nicht in Frage gestellt und - abgesehen von gewissen Änderungen bei der Berechnung des Besoldungsdienstalters und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit - durch die Entscheidung nach § 7 G 131 nicht betroffen. An der rechtlichen Beurteilung ändere auch nichts der Umstand, daß die Angestelltenversicherungsbeiträge, die der Kläger früher zu entrichten gehabt habe, mit Rücksicht auf seine Übernahme als Beamter zurückgezahlt worden seien.
Das Verwaltungsgericht habe hiernach zu Unrecht angenommen, daß § 7 G 131 im Falle des Klägers mit Rücksicht auf den Vertrauensschutz nicht mehr habe angewendet werden dürfen. Zur Nachprüfung der weiteren tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Anwendung des § 7 G 131 durch den Beklagten sei die Sache zwecks Vermeidung eines Instanzverlustes an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Mit der zugelassenen Revision gegen dieses Urteil beantragt der Kläger,
unter Aufhebung des Berufungsurteils die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ... vom 7. Juni 1960 zurückzuweisen,
hilfsweise:
die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht ... zurückzuverweisen.
Die Revision rügt als verfahrensfehlerhaft, daß das Berufungsgericht es unterlassen habe, durch Feststellung des sachlichen Inhalts der beiden Entscheidungen des Spruchausschusses Z. den von seinem Standpunkt entscheidenden Umstand aufzuklären, insbesondere hierzu auch den Beklagten zu befragen, und meint, das angefochtene Urteil beruhe auf dieser Unterlassung. Aus den Entscheidungen des Spruchausschusses ergebe sich nämlich, daß die ursprünglich verfügte kurzfristige Sühnemaßnahme der typisch politischen Veranlassung entbehre und daß sie weder ein Beweisanzeichen für eine besondere politische Belastung darstelle noch einen Anstoß für belastende Ermittlungen oder Vorbehalte hätte geben können; diese Maßnahme habe der Kläger zudem "nach ihrer gesetzmäßigen Korrektur" nicht dem Beklagten mitteilen müssen. Es sei daher nicht denkbar, daß der Beklagte in Kenntnis der beiden Entscheidungen des Spruchausschusses zu neuen Erhebungen oder zu einem anderen Verwaltungshandeln gelangt wäre. Im übrigen rügt die Revision die unrichtige Anwendung der Grundsätze über den Vertrauensschutz.
Der Beklagte tritt der Revision entgegen.
II.
Die Revision bleibt ohne Erfolg. Das angefochtene Urteil hält im Ergebnis der rechtlichen Prüfung stand.
Zugunsten des Klägers mag unterstellt werden, daß der Beklagte vor dem hier angefochtenen Verwaltungsakt Maßnahmen getroffen hatte, die erkennen lassen, daß die oberste Dienstbehörde - Senator für Inneres - die Voraussetzungen des § 7 G 131 zunächst verneint hatte. Denn eine solche "Negativentscheidung" zu § 7 G 131 hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung schon dann angenommen, wenn der Betroffene von der obersten Dienstbehörde oder unter deren Mitwirkung in Vollzug der Unterbringung nach dem Gesetz zu Artikel 131 GG rechtsgleich im Sinne des § 19 G 131 wiederverwendet worden ist und wenn besondere Umstände vorliegen, die erkennen lassen, daß die oberste Dienstbehörde vor der rechtsgleichen Wiederverwendung den Sachverhalt auf die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 G 131 geprüft und deren Vorliegen verneint hatte.
Gleichwohl war der Senator für Inneres im vorliegenden Falle nicht gehindert, § 7 Abs. 1 Satz 1 - zweite Alternative - G 131 noch nach rechtsgleicher Wiederverwendung des Klägers zu dessen Ungunsten anzuwenden. Denn die rechtsgleiche Wiederverwendung und die ihr vorausgehenden Maßnahmen des Senators für Inneres waren nicht geeignet, in dem Kläger ein schutzwürdiges Vertrauen darauf auszulösen, daß diese Vorschrift nun nicht mehr auf seine früheren Ernennungen oder Beförderungen angewendet werde. Das ergibt sich auf Grund folgender Erwägungen:
Für das Vorliegen eines die Anwendung der zweiten Alternative des § 7 Abs. 1 Satz 1 G 131 rechtfertigenden Sachverhalts ist im vorliegenden Falle erkennbar die Zugehörigkeit des Klägers zur NSDAP schon seit dem Jahre 1930 ein gewichtiges Beweisanzeichen (Indiz), weil die schon vor der sogenannten "Machtergreifung" der NSDAP beigetretenen Personen nach Maßgabe mehrerer "Führer"-Erlasse im öffentlichen Dienst besonders gefördert werden sollten (ebenso u.a. BVerwGE 8, 296 [301]). Hat der Betroffene einen solchen Sachverhalt der obersten Dienstbehörde vor der rechtsgleichen Wiederverwendung nicht mitgeteilt und war dieser Sachverhalt der obersten Dienstbehörde auch noch bei der rechtsgleichen Wiederverwendung des Betroffenen unbekannt, so kann dessen Vertrauen darauf, daß die oberste Dienstbehörde § 7 Abs. 1 Satz 1 - zweite Alternative - G 131 nun nicht mehr auf seine früheren Ernennungen und Beförderungen anwenden werde, nur schutzwürdig sein, wenn der Betroffene davon ausgehen durfte, daß die oberste Dienstbehörde sich über diesen Sachverhalt vor der rechtsgleichen Wiederverwendung anderweitig unterrichtet habe. Davon aber, daß die oberste Dienstbehörde sich über diesen Sachverhalt vor seiner rechtsgleichen Wiederverwendung anderweitig unterrichtet habe, hätte der Kläger nur ausgehen dürfen, wenn seine Antworten in den von ihm ausgefüllten Fragebogen oder seine übrigen Angaben gegenüber dem Beklagten vor seiner rechtsgleichen Wiederverwendung der obersten Dienstbehörde zu weiteren Ermittlungen über seine politische Vergangenheit Veranlassung gegeben hätten. Dies ist indessen nicht der Fall.
Eine solche zu weiteren Ermittlungen veranlassende Angabe wäre - nach Feststellung des Berufungsgerichts - die Angabe der im Entnazifizierungsverfahren gegen den Kläger verhängten Sühnemaßnahme gewesen. Unstreitig hat der Kläger den Beklagten aber vor der rechtsgleichen Wiederverwendung nicht einmal darüber unterrichtet, daß ihm im Entnazifizierungsverfahren durch den Spruchentscheid vom 27. Februar 1950 "auf Grund der vorliegenden Mitgliedschaften und nach Prüfung seines politischen Verhaltens" - nicht also, wie die Revision vorträgt, lediglich wegen der Versäumung der Einholung des "Trockenstempels" (vgl. auch Anordnung der Alliierten Kommandantur - BK/O (49) 25 - vom 16. Februar 1949, VOBl. 1949 S. 71) - eine Sühnezeit vom 16. Februar 1949 bis zum 16. Februar 1950 auferlegt worden war. Die Verneinung der Fragen nach Sühnemaßnahmen (Einstellungsbeschränkungen) in den beiden am 20. Dezember 1950 von dem Kläger ausgefüllten Fragebogen unter gleichzeitigem Hinweis auf die - tatsächlich erst am 27. November 1950 ausgesprochene - Rehabilitierung war viel eher geeignet, den Eindruck zu erwecken, der Kläger sei im Entnazifizierungsverfahren ohne weiteres, nämlich bereits durch den Spruchentscheid vom 27. Februar 1950 ohne Verhängung von Sühnemaßnahmen rehabilitiert worden. Unter diesen Umständen konnte und durfte der Kläger nicht davon ausgehen, daß die für ihn im Dienstbereich des Beklagten zuständige oberste Dienstbehörde noch vor seiner rechtsgleichen Wiederverwendung die für die Entscheidung nach § 7 G 131 erkennbar bedeutsame Tatsache seiner Zugehörigkeit zur NSDAP seit 1930 anderweitig ermittelt habe. Bereits aus diesem Grunde kann der Kläger nicht mit Erfolg geltend machen, er habe darauf vertraut und vertrauen dürfen, daß der Beklagte durch die rechtsgleiche Wiederverwendung das sich für ihn aus dem Gesetz zu Artikel 131 GG ergebende Rechtsverhältnis in einer die Anwendung des § 7 G 131 ausschließenden Weise abschließend geregelt habe.
Demgegenüber kann die Revision nicht mit dem Einwand Erfolg haben, der Kläger habe die ihm vor seiner rechtsgleichen Wiederverwendung im Fragebogen gestellten Fragen über seine politische Vergangenheit wahrheitsgemäß und vollständig beantwortet. Denn die von dem Kläger am 20. Dezember 1950 ausgefüllten Fragebogen enthielten bezüglich des für die Anwendung des § 7 Abs. 1 Satz 1 - zweite Alternative - G 131 erheblichen Sachverhalts seiner Zugehörigkeit zur NSDAP seit dem Jahre 1930 keine ausreichenden Fragen. Sie waren erkennbar auch nicht darauf gerichtet, den Sachverhalt gerade hinsichtlich der Tatbestandsmerkmale des § 7 Abs. 1 G 131 ausreichend zu klären. Der Kläger hätte deshalb, um seit seiner rechtsgleichen Wiederverwendung davon ausgehen zu dürfen, daß die oberste Dienstbehörde sich über den für die Anwendung des § 7 Abs. 1 G 131 erheblichen Sachverhalt anderweitig unterrichtet habe, den Beklagten in jenen Fragebogen vom 20. Dezember 1950 oder auf andere Weise vor seiner rechtsgleichen Wiederverwendung zumindest auf die gegen ihn verhängte Sühnemaßnahme hinweisen müssen. An diesem Ergebnis ändert auch der Umstand nichts, daß eine der von dem Kläger in den Fragebogen beantworteten Fragen nach Sühnemaßnahmen es wegen ihrer Fassung ("rehabilitiert oder ... Sühnemaßnahmen") zweifelhaft erscheinen lassen konnte, ob auch nach einer bereits vor der Beantwortung des Fragebogens abgelaufenen Sühnezeit gefragt war.
Die Revision kann ferner nicht mit. Erfolg geltend machen, das Berufungsgericht habe es versäumt, den für seine Entscheidung erheblichen Inhalt der beiden Entscheidungen des Spruchausschusses Zehlendorf festzustellen und dazu den Beklagten zu befragen; es habe infolgedessen zu Unrecht festgestellt, daß der Beklagte bei Kenntnis der Sühnemaßnahme zu weiteren Erhebungen und zu einem anderen Verwaltungshandeln veranlaßt gewesen wäre. Für die Frage, ob der Kläger in seinem Vertrauen darauf, daß nach seiner rechtsgleichen Wiederverwendung eine Entscheidung nach § 7 Abs. 1 G 131 nicht mehr gegen ihn ergehen werde, geschützt werden muß, ist, wie schon oben dargelegt worden ist, darauf abzustellen, ob der Kläger mit gutem Grund annehmen durfte, daß sich die oberste Dienstbehörde von seiner Zugehörigkeit zur NSDAP seit 1930 vor der rechtsgleichen Wiederverwendung anderweitig Kenntnis verschafft habe. Die gegen den Kläger verhängte Sühnemaßnahme ist in diesem Zusammenhang nur mittelbar von Erheblichkeit. Hätte nämlich der Kläger den Beklagten vor der rechtsgleichen Wiederverwendung von der Sühnemaßnahme in Kenntnis gesetzt - was unstreitig nicht geschehen ist -, so ließe sich aus der Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Beklagte bei Kenntnis Veranlassung gehabt haben würde, die frühere politische Tätigkeit des Klägers eingehender zu prüfen, möglicherweise herleiten, der Kläger habe guten Grund gehabt, darauf zu vertrauen, daß der Beklagte die rechtsgleiche Wiederverwendung in Kenntnis seiner politischen Vergangenheit und nach Verneinung der Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 - zweite Alternative - G 131 vorgenommen habe. In dieser Sicht ist die von dem Berufungsgericht getroffene und von der Revision angegriffene Feststellung, daß der Beklagte bei Kenntnis der Sühnemaßnahme Veranlassung gehabt haben würde, die frühere politische Tätigkeit des Klägers eingehender zu prüfen, aber eine dem Kläger günstige Feststellung. Aus diesem Grunde kann dahingestellt bleiben, ob die in Rede stehende Feststellung des Berufungsgerichts - wie die Revision meint - auf ungenügender Kenntnis der beiden Entscheidungen des Spruchausschusses Z. beruht. Es kann ferner dahingestellt bleiben, ob der Beklagte bei Kenntnis der Sühnemaßnahme schon vor der rechtsgleichen Wiederverwendung wirklich weitere Ermittlungen angestellt und andere Maßnahmen getroffen haben würde. Die - allerdings nicht mit Sicherheit auszuschließende - Möglichkeit, daß der Beklagte sogar bei Kenntnis der Sühnemaßnahme weitere Ermittlungen nicht angestellt haben würde, ist für die Beantwortung der Frage, ob der Kläger Vertrauensschutz beanspruchen kann, unerheblich; denn diese Möglichkeit steht der für die Versagung des Vertrauensschutzes entscheidenden Feststellung, der Kläger habe damit rechnen müssen, daß dem Beklagten der für die Anwendung des § 7 Abs. 1 Satz 1 - zweite Alternative - G 131 erhebliche Sachverhalt im Zeitpunkt der rechtsgleichen Wiederverwendung unbekannt war, nicht entgegen. Überdies sind dem Betroffenen in einem Fall, in dem er damit rechnen mußte, daß der obersten Dienstbehörde sein früher Eintritt in die NSDAP bei der rechtsgleichen Wiederverwendung unbekannt war, etwaige Versäumnisse der obersten Dienstbehörde bei der anderweitigen Ermittlung des für die Anwendung des § 7 G 131 erheblichen Sachverhalts schon deshalb nicht zugute zu bringen, weil dies im Einzelfall darauf hinauslaufen könnte, daß die Anwendung des § 7 G 131 nach rechtsgleicher Wiederverwendung sogar bei arglistigen Verschweigen eines erkennbar die Anwendung des § 7 G 131 rechtfertigenden Sachverhaltes ausgeschlossen wäre. Daß dies nicht Rechtens wäre, liegt auf der Hand.
Nach alledem ist dem Berufungsgericht darin beizupflichten, daß der Kläger der nachträglichen Anwendung des § 7 G 131 nicht mit Erfolg entgegenhalten kann, er sei in seinem Vertrauen auf die Nichtanwendung dieser Vorschrift zu schützen.
Es bleibt daher nur noch zu prüfen, ob die angefochtenen Bescheide des Beklagten - wie der Kläger meint - deswegen fehlerhaft sind, weil die von ihnen betroffenen früheren Ernennungen des Klägers beamtenrechtlichen Vorschriften nicht widersprechen und auch nicht wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus vorgenommen worden sind.
Die Revision ist hiernach mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.
Dr. Otto
Weber-Lortsch
Dr. Idel
Oppenheimer