Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.08.1965, Az.: BVerwG II C 86.64
Nichtberücksichtigung eines Beamten bei einer Ernennung wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus; Recht eines amtsverdrängten Beamten; Ernennung eines Dozenten zum ordentlichen Universitätsprofessor auf Lebenszeit statt zum außerordentlichen Professor; Vertrauensschutz und Verwirkung bei der Nichtanwendung des § 7 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des GG fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (G 131); Abstellung auf die Vorstellungen und Beweggründe der ernennenden oder abzustellenden Behörde bei Anwendung der politischen Alternative des § 7 Abs. 1 G 131
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.08.1965
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 86.64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 14152
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 15.05.1964 - AZ: 106 III 63
Rechtsgrundlage
- § 7 Abs. 1 S. 1 G 131
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 26. August 1965
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Dr. Idel und Oppenheimer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Mai 1964 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der am 11. Dezember 1907 geborene Kläger studierte vom Sommersemester 1926 bis zum Wintersemester 1929/1930 Geschichte, Kunstgeschichte und Philosophie. - Er war seit dem Jahre 1929 Mitglied des Nationalsozialistischen Deutschen Studentenbundes. Der NSDAP trat er am 1. April 1930 bei. Diese Parteimitgliedschaft wurde durch eine im Gnadenwege ergangene Verfügung Hitlers vom 20. Dezember 1938 trotz der nicht rein arischen Abstammung des Klägers uneingeschränkt aufrechterhalten. Von August 1930 bis Ende 1931 war der Kläger außerdem Mitglied der SA. Er trat sodann zur SS über, war ferner Mitglied des NS-Rechtswahrerbundes und des NSD-Dozentenbundes. Er betätigte sich seit dem 1. November 1934 als Lektor der Hauptstelle Schrifttumspflege bei dem Beauftragten des Führers für die gesamte geistige und weltanschauliche Erziehung der NSDAP und seit dem 1. Februar 1937 als Lektor der parteiamtlichen Prüfungskommission zum Schütze des nationalsozialistischen Schrifttums.
Nach seiner Promotion im Mai 1930 war der Kläger mit einem Forschungsauftrag für die Notgemeinschaft der Deutschen Wissenschaft bis März 1934 beschäftigt. Eine von dem Kläger im Jahre 1932 für die innenpolitische Abteilung der Reichsleitung der NSDAP ausgearbeitete Denkschrift "Die Neugliederung Deutschlands" wurde nach der Machtübernahme durch die Nationalsozialisten an das Reichsministerium des Innern weitergeleitet. Auf Grund dieser Arbeit wurde der Kläger im April 1934 als kommissarischer Referent für Fragen der Neugliederung Deutschlands in das Reichsministerium des Innern berufen; dort war er bis zum 31. Dezember 1935 tätig. Während dieser Zeit habilitierte er sich an der Universität Jena, wo er am 17. November 1934 als Privatdozent für das Fach mittlere und neuere Geschichte zugelassen wurde, für das Wintersemester 1935 einen besoldeten Lehrauftrag erhielt und im Sommersemester 1936 die freie Professur für neuere Geschichte vertrat. Vom Wintersemester 1936/37 bis zum Wintersemester 1939/40 war er mit der Vertretung des Lehrstuhls für mittlere und neuere Geschichte an der Universität München beauftragt.
Für die Neubesetzung dieses Lehrstuhls arbeitete Professor Dr. A. von M. - nach Einholung einer Stellungnahme des Professors Dr. S. vom 11. Dezember 1936 - einen Berufungsvorschlag vom 18. Januar 1937 aus, auf dessen den Beteiligten bekannten Wortlaut verwiesen wird. Das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus - im folgenden mit "Staatsministerium" bezeichnet - berichtete daraufhin am 10. März 1937 dem Reichs- und Preußischen Minister für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung - im folgenden mit "Reichsminister" bezeichnet -, der Dekan der Fakultät befürworte mit Nachdruck die Besetzung des freien Lehrstuhls mit dem Kläger unter Ernennung zum planmäßigen außerordentlichen Professor; diesem Vorschlag stimme das Staatsministerium im Einvernehmen mit dem Rektor der. Universität zu. Das Staatsministerium erbat gleichzeitig die Beauftragung mit den Berufungsverhandlungen. Am 13. Dezember 1937 teilte das Reichsministerium dem Kläger mit, seiner Ernennung werde nichts entgegenstehen, falls seine Mitgliedschaft in der NSDAP trotz des jüdischen Bluteinschlages aufrechterhalten bleibe, anderenfalls werde die Berufungsangelegenheit unter Würdigung seines Einsatzes für die Bewegung seit 1930 erneut geprüft werden. Nachdem der Kläger den "Gnadenerlaß" Hitlers vom 20. Dezember 1938 wegen Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft in der NSDAP vorgelegt hatte, ermächtigte der Reichsminister das Staatsministerium durch Erlaß vom 16. Februar 1939, mit dem Kläger Berufungsverhandlungen für ein Ordinariat zu führen. Demgegenüber wies das Staatsministerium durch Bericht vom 7. März 1939 darauf hin, daß es die Berufung des Klägers zum außerordentlichen Professor vorgeschlagen habe, führte weiter aus, es nehme an, daß der Erlaß vom 16. Februar 1939 seiner Absicht, den freien Lehrstuhl dem Kläger nur als außerordentliche Professur anzubieten, nicht im Wege stehe, und verhandelte sodann entsprechend mit dem Kläger. Das Staatsministerium berichtete dem Reichsminister unter dem 22. März 1939, Dr. C. habe bei der Verhandlung überraschenderweise mitgeteilt, ihm sei bei einer Vorsprache im Reichsministerium eröffnet worden, daß er zum ordentlichen Professor berufen werden solle. Hierzu bemerkte das Staatsministerium, es sei nach wie vor der Auffassung, daß Dr. C. sich bei seinem Alter und der kurzen Zeit seiner Lehrtätigkeit auch bei Berufung in ein Ordinariat zunächst - wie bisher üblich - mit den Bezügen eines außerordentlichen Professors zu begnügen habe. In dem Bericht wurde auf die entsprechende Handhabung der Berufung in anderen Fällen und auf die. Folgerungen hingewiesen, die sich aus einer Berufung Dr. C. zum ordentlichen Professor ergeben würden.
Durch Erlaß vom 28. März 1939 ("gez. H.") stellte der Reichsminister dem Staatsministerium "anheim, Dr. C. sofort zum Ordinarius zu berufen". Bei den daraufhin am 4. April 1939 seitens des Staatsministeriums erneut mit dem Kläger geführten Berufungsverhandlungen äußerte dieser mit Hinweis auf seine Zugehörigkeit zu dem Kreis der "alten Kämpfer" eine Reihe besonderer Wünsche. Nachdem sich der Reichsminister durch Erlaß vom 10. Mai 1939 ("gez. S.") unter Bezugnahme auf den Bericht des Staatsministeriums vom 22. März 1939 und "in Änderung des Erlasses vom 16. Februar 1939" mit Verhandlungen über eine Berufung des Klägers zum außerplanmäßigen außerordentlichen Professor einverstanden erklärt hatte, scheiterte der demgemäß am 7. Juni 1939 von dem Staatsministerium unternommene Verhandlungsversuch an der Weigerung des Klägers, über seine Ernennung zum außerordentlichen Professor zu verhandeln. Der Kläger wies hierbei auf ein Ferngespräch mit Prof. Dr. H. hin und machte geltend, daß dieser ihm erklärt habe, er wisse von dem während seiner Abwesenheit zum Heeresdienst ergangenen Erlaß vom 10. Mai 1939 nichts und halte daran fest, daß er, der Kläger, sofort zum ordentlichen Professor zu ernennen sei. Hierüber berichtete das Staatsministerium am 9. Juni 1939 unter Bezugnahme auf den Erlaß des Reichsministers vom 10. Mai 1939 mit der Bitte, die Berufungsverhandlungen als gescheitert anzusehen. Daraufhin teilte der Reichsminister dem Staatsministerium durch Schnellbrief vom 13. Juni 1939 wörtlich mit:
"Der Stellvertreter des Führers hat in Übereinstimmung mit mir die Ernennung des Dozenten Dr. U. C. zum ordentlichenö. Professor gewünscht. Es muß dabei verbleiben, daß mit Dr. C. Berufungsverhandlungen für ein Ordinariat geführt werden. Ich sehe Ihrem Bericht umgehend entgegen."
Durch Schreiben an den Staatssekretär im Reichsministerium vom 22. Juni 1939 wies das Staatsministerium wiederum auf die bisherige Übung des Reichsministers, auf die bereits im Bericht vom 22. März 1939 dargelegten Bedenken und auf die Folgerungen hin, die sich notwendigerweise ergeben müßten, wenn ein so junger, noch nicht einmal zum außerordentlichen Professor ernannter Dozent zum ordentlichen Professor ernannt werde. Das Staatsministerium bemerkte, es habe erwarten dürfen, daß seine ausführlich dargelegten Bedenken sachlich gewürdigt und nicht in der Art beiseite geschoben würden, wie dies durch den Erlaß vom 13. Juni 1929 geschewohlbegründeter Anlaß. Der Reichsminister antwortete am 24. August 1939, es müsse bei der Ernennung des Dr. C. zum planmäßigen ordentlichen Professor verbleiben; wörtlich wurde in diesem Erlaß erklärt:
"Ganz abgesehen davon, daß diese Ernennung nicht nur von der Fakultät, vom Rektor, vom NS-Dozentenbund und vom Stellvertreter des Führers gewünscht bzw. gutgeheißen wird, möchte ich besonders auf die Tatsache hinweisen, daß C. seit 1. April 1930 Mitglied der NSDAP und seit 1931 SS-Mann ist, und daß er sich während seiner mehrjährigen Dozententätigkeit in Jena und seiner mehrjährigen Vertretung auf einem freien Ordinariat in München wissenschaftlich bestens bewährt hat. Es widerspricht in gar keiner Weise den üblichen Gepflogenheiten, wirklich gute wissenschaftliche Kräfte sofort zu planmäßigen Ordinarien zu ernennen, ja - ich halte es für eine notwendige nationalsozialistische Pflicht der Verwaltung, den Trägern wirklich vorhandener Leistungen auch die höchsten zur Verfügung stehenden Etatstellen zuzuweisen."
Nunmehr legte das Staatsministerium am 2. November 1939 den Vorschlag zur Ernennung des Klägers zum planmäßigen ordentlichen Professor vor. Der Kläger wurde durch Urkunde vom 26. Januar 1940 mit Wirkung vom 1. Januar 1940 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum ordentlichen Professor (Reichsbesoldungsgruppe H 1 b) ernannt. In dieser Rechtsstellung befand sich der Kläger am 8. Mai 1945. Auf Weisung der Militärregierung wurde er am 12. Juli 1945 vom Dienst enthoben. Seither wurde er im öffentlichen Dienst nicht mehr wiederverwendet.
Auf seinen Antrag vom 31. August 1948 erhielt der Kläger auf Grund einer Entschließung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 22. Dezember 1948 gemäß Art. 16 der Bayer. Verordnung vom 14. Juli 1948 (GVBl. S. 118) zunächst einen widerruflichen Unterhaltsbeitrag. Nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 - bewilligte das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus durch Entschließung vom 12. November 1951 mit Wirkung vom 1. April 1951 dem Kläger Übergangsgehalt. Im Zusammenhang mit wiederholten Bemühungen des Klägers um seine Wiederverwendung als ordentlicher Professor an der Universität München und um Wiedererlangung seines im Jahre 1960 wieder freigewordenen Lehrstuhls wurde das Staatsministerium durch das Historische Seminar und die philosophische Fakultät im Herbst 1960 darauf hingewiesen, daß der Kläger seinerzeit in noch jungen Jahren das Ordinariat auf Grund von Leistungen erlangt habe, die in geordneten Verhältnissen nicht auf den Lehrstuhl geführt hätten. Eine Anfrage des Staatsministeriums, ob im Falle des Klägers § 7 G 131 anzuwenden sei, bejahte der Rektor der Universität unter dem 18. Oktober 1960 unter Beifügung einer Stellungnahme der philosophischen Fakultät. Nach Eingang dieses Berichtes und nach Einholung einer Auskunft der Dokumentenzentrale in Berlin entschied das Staatsministerium im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen am 7. Dezember 1960, die Ernennung des Klägers zum ordentlichen Professor im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bleibe nach § 7 G 131 unberücksichtigt, und der Kläger sei nicht berechtigt, die frühere Amtsbezeichnung mit oder ohne Zusatz zu führen. Der Widerspruch des Klägers wurde nicht beschieden.
Im Verwaltungsrechtsweg hat der Kläger beantragt, die Entschließung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 7. Dezember 1960 aufzuheben. Das Verwaltungsgericht München hat Beweis erhoben und die Klage durch Urteil vom 3. April 1963 abgewiesen. Der Kläger hat Berufung eingelegt. Nach weiterer Beweisaufnahme hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof durch Urteil vom 15. Mai 1964 die Berufung zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:
Der Anwendung des § 7 G 131 könne der Kläger die Rechtsgrundsätze der Verwirkung und des Vertrauensschutzes nicht engegenhalten.
Die oberste Dienstbehörde verwirke die Möglichkeit, eine Entscheidung nach § 7 G 131 zu treffen, - wenn überhaupt - nicht schon durch bloßen Zeitablauf oder durch längere Untätigkeit. Die Verwirkung eines Rechtes setze voraus, daß die Untätigkeit des Berechtigten ihren Grund nicht in seiner Unkenntnis von dem Bestehen des Anspruchs gehabt, sondern daß er ihn nicht geltend gemacht habe, obwohl er äußerlich und innerlich dazu in der Lage gewesen sei. Im Falle des Klägers habe Anlaß zu einer genauen Prüfung und Feststellung des Rechtsstandes unter Berücksichtigung des § 7 G 131 erst dessen Antrag auf endgültige Unterbringung auf einer freigewordenen (Professoren-)Planstelle an der Universität München und die im Zusammenhang damit von der philosophischen Fakultät abgegebene Erklärung vom 13. Oktober 1960 geboten. - Auch ein Schutz des Vertrauens des Klägers in den Bestand eines begünstigenden Verwaltungsaktes - hier eines Negativbescheides zu § 7 G 131 - scheide nach der hier gegebenen Sach- und Rechtslage aus. Besondere Umstände, die hier auf eine abschließende Regelung, also auf einen - internen - "Negativentscheid" des Beklagten, im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts schließen ließen, lägen nicht vor. Die Akten enthielten keine Vorgänge, Hinweise oder Andeutungen bezüglich einer früheren Überprüfung der Rechtsstellung des Klägers nach § 7 G 131. Der Bescheid vom 12. November 1951 über die Bewilligung von Übergangsgehalt nach dem Gesetz zu Art. 131 des Grundgesetzes sei lediglich ergangen, weil der Kläger bereits nach der Verordnung vom 14. Juli 1948 Unterhaltsbeiträge bezogen habe.
Der Beklagte habe § 7 G 131 rechtsfehlerfrei angewendet.
Nach feststehender Rechtsprechung sei bei Anwendung der politischen Alternative des § 7 Abs. 1 G 131 auf die Vorstellungen und Beweggründe der ernennenden oder befördernden Behörde abzustellen und zu prüfen, ob die Behörde ausschlaggebend (überwiegend) von der Vorstellung geleitet worden sei, daß der betreffende Beamte eng verbunden mit dem Nationalsozialismus sei, oder ob sachliche Erwägungen mindestens in gleichem Umfang wie die politischen Motive Beweggrund für die Ernennung oder Beförderung maßgebend gewesen seien. Habe der betroffene Beamte zum Personenkreis der "alten Kämpfer" gezählt, so spreche dies für das Überwiegen politischer Beweggründe.
Der Kläger habe infolge seines frühen Beitritts zum Nationalsozialistischen Deutschen Studentenbund, zur NSDAP, zur SA und zur SS zum Personenkreis der "alten Kämpfer" gehört. Seine Tätigkeit als Lektor bei der Reichsleitung der NSDAP habe laut Anordnung des Stellvertreters des Führers vom 6. Januar 1936 als wichtiger Parteidienst gegolten. Ihm seien trotz nicht rein arischer Abstammung wegen seiner Verdienste um die nationalsozialistische Bewegung seine Mitgliedschaftsrechte in der NSPAP uneingeschränkt belassen worden. Darüber hinaus sei der Einsatz des Klägers von dem Reichsministerium so hoch bewertet worden, daß ihm auch im Falle des Verlustes der Mitgliedschaft der NSDAP wegen seiner nicht rein arischen Abstammung die erneute Prüfung seiner Berufungsangelegenheit in Aussicht gestellt worden sei. Dies alles beweise, daß der Kläger mit dem Nationalsozialismus eng verbunden gewesen und auch von der Ernennungsbehörde als mit dem Nationalsozialismus eng verbunden angesehen worden sei. Dies sei ein wichtiges Beweisanzeichen dafür, daß der Kläger aus überwiegend politischen Gründen zum ordentlichen Professor und zum Beamten auf Lebenszeit ernannt worden sei. Der Beweis werde vollends durch die Umstände erbracht, unter denen es zu dieser Ernennung gekommen sei. Die Erfüllung der sachlichen Voraussetzungen für die Berufung zum Hochschullehrer, die nicht bezweifelt werde, sei allein noch kein Beweis dafür, daß die Ernennung des Klägers in gleicher Weise auf sachlichen und politischen Beweggründen beruhe. Der Einsatz des mit dem Nationalsozialismus eng verbundenen Klägers für die nationalsozialistische Bewegung habe - wie allenthalben unter dem nationalsozialistischen Regime - entsprechend gewürdigt und dotiert werden sollen, was in dem Schreiben des Reichsministers vom 13. Dezember 1937 eindeutig zum Ausdruck komme. Andererseits sei der Kläger als Wissenschaftler und Hochschullehrer in Fachkreisen damals kaum bekannt gewesen. Er sei - abgesehen von seiner Dissertation vom Jahre 1930 - mit größeren wissenschaftlichen Arbeiten nicht hervorgetreten; selbst seine Habilitationsschrift sei damals noch nicht veröffentlicht gewesen und auch später nicht veröffentlicht worden. Gleichwohl sei er auf den wichtigen Lehrstuhl einer der bedeutendsten und angesehensten Universitäten, und zwar sofort zum ordentlichen Professor und Beamten auf Lebenszeit berufen worden, ohne zu den Gelehrten von Rang und Ruf zu gehören, die dafür regulär nur in Frage gekommen seien. Die hartnäckig vorgetragenen sachlichen Bedenken des Bayerischen Staatsministeriums habe das Reichsministerium ignoriert. Das Reichsministerium habe sich insbesondere auch auf den Wunsch des Stellvertreters des Führers und die Tatsache berufen, daß der Kläger seit dem 1. April 1930 Parteigenosse und seit 1931 SS-Mann sei, und es für eine notwendige nationalsozialistische Pflicht der Verwaltung erklärt, den Trägern wirklich vorhandener Leistungen auch die höchsten zur Verfügung stehenden Etatstellen zuzuweisen. Mit allgemeinen Redensarten seien so die fundierten sachlichen Bedenken des Bayerischen Staatsministeriums übergangen worden. Es sei unbeachtet geblieben, daß der Kläger in der Fachwelt noch keinen Namen gehabt habe, daß über seine Lehrbefähigung ein klares Urteil überhaupt noch nicht abgegeben gewesen sei (zu vgl. Berufungsvorschlag des Professors Dr. von Müller vom 18. Januar 1937) und daß es - wie das Staatsministerium eingehend dargelegt habe - außergewöhnlich gewesen sei, den Kläger bei seinem Alter und der kurzen Zeit seiner Lehrtätigkeit zum Ordinarius nach München zu berufen. Auch hätten sich Fakultät und Rektor der Universität nicht für ein Ordinariat, sondern für ein Extraordinariat des Klägers ausgesprochen. Das Verhalten des Referenten H. im Reichsministerium erkläre sich daraus, daß er sich bereits festgelegt gehabt habe, bevor das Staatsministerium seine sachlichen Bedenken vorgebracht hatte, und daß er selbst zu den "alten Kämpfern" zählte, bei dem der Kläger in seiner Angelegenheit wiederholt persönlich vorgesprochen habe. In einem Schnellbrief vom 13. Juni 1939 an das Staatsministerium habe H. bereits strikt mit Hinweis auf den Wunsch des Stellvertreters des Führers auf der Berufung des Klägers bestanden. Auf Grund dieser Tatsachen und Umstände könne die Aussage des H., bei den Ernennungen seien die wissenschaftliche Befähigung, die Veröffentlichungen, die Gutachten der Fakultäten ausschlaggebend gewesen, jedenfalls hinsichtlich der Berufung des Klägers zum ordentlichen Professor in München nicht überzeugen. Dem Reichsministerium hätten nur die dem Bericht des Staatsministeriums vom 10. März 1937 beigegebenen Unterlagen, nämlich der Berufungsvorschlag des Prof. Dr. von M. nebst der Stellungnahme des Prof. Dr. S. vorgelegen. Im übrigen habe das Reichsministerium den sachlichen Erwägungen des Bayerischen Staatsministeriums in seinem Erlaß vom 10. Mai 1939 Rechnung getragen, als wegen der Einberufung des Referenten H. zum Heeresdienst ein anderer Referent die Angelegenheit des Klägers bearbeitet habe. H. habe jedoch sofort nach seiner Rückkehr und nach erneuter Vorsprache des Klägers mit dem erwähnten Schnellbrief vom 13. Juni 1939 auf dessen Berufung zum Ordinarius bestanden.
Die Behauptung des Klägers, im Staatsministerium habe man die Pläne Rosenbergs fördern und daher den damaligen Dozenten P. auf den Lehrstuhl bringen sowie den Kläger ausschalten wollen, seien durch die Aktenvorgänge eindeutig widerlegt. Schon in seinem Bericht vom 10. März 1937 habe sich das Staatsministerium für den Kläger und nicht für P. verwendet. Nachdem der Kläger den Gnadenerlaß vom 20. Dezember 1938 wegen seiner Zugehörigkeit zur NSDAP dem Staatsministerium vorgelegt habe, habe das Staatsministerium die Berufungsverhandlungen, die bis dahin geruht hätten, sofort wieder aufgenommen und am 11. Februar 1939 um die Ermächtigung "zu Verhandlungen mit Dr. C. wegen der Übernahme der von ihm seither versehenen Professur in der Eigenschaft eines außerordentlichen Professors" gebeten. Diesen Antrag habe das Staatsministerium am 26. August 1939 erneuert. Es sei im weiteren Verlauf der von ihm selbst wieder aufgenommenen Berufungsverhandlungen nie mehr auf Pleyer zurückgekommen. Sprächen schon die gegebenen Umstände, insbesondere auch die Motivierung des Berufungsvorschlags des Prof. Dr. von M. vom 18. Januar 1937 dafür, daß für die Benennung des Klägers als außerordentlicher Professor auf einen ordentlichen Lehrstuhl der Münchener Universität politische Beweggründe ausschlaggebend gewesen seien, so stehe dies aus den dargelegten Gründen zur Überzeugung des Berufungsgerichts jedenfalls für die hier in Frage stehende, durch Urkunde vom 26. Januar 1940 vorgenommene Ernennung des Klägers zum ordentlichen Professor an der Universität München unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit fest. Der Kläger berufe sich zu Unrecht auf das Zeugnis des Prof. Dr. von M.. Denn auch dieser habe in seiner Aussage vor Gericht eingeräumt, daß die Auswahl nach anderen Gesichtspunkten erfolgt wäre, wenn die Parteizugehörigkeit des Klägers keine Rolle gespielt hätte. Die Tätigkeit des Klägers in der NSDAP seit 1929 und dessen enge Verbindung mit dem Nationalsozialismus habe Prof. Dr. von M. aber in seinem Berufungsvorschlag besonders herausgestellt und betont: "Wenn aber für irgendeine Universität, so muß für die Universität in der Hauptstadt der Bewegung gerade in diesem Punkte der unbedingten Anhänglichkeit an den Führer und des Gehorsams gegen seine Weisung völlige und positive Sicherheit gegeben sein."
Nach allem entspreche der angefochtene Bescheid des Ministeriums vom 7. Oktober 1960 der gegebenen Sach- und Rechtslage.
Mit der zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht, die unrichtige Anwendung des § 7 G 131 und einen Verstoß gegen die Denkgesetze.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung der vorinstanzlichen Urteile nach dem Klageantrag zu erkennen,
hilfsweise:
die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen.
Der Beklagte tritt der Revision entgegen.
II.
Die Revision bleibt ohne Erfolg.
Die Aufklärungsrüge der Revision greift nicht durch. Die Revision hat nicht, wie § 139 Abs. 2 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - fordert, die Tatsachen angeführt, aus denen sich schlüssig ergibt, daß die Vernehmung des Zeugen Prof. Dr. S. sich dem Berufungsgericht aufgedrängt hat oder hätte aufdrängen müssen. Um den Anforderungen des § 139 Abs. 2 Satz 2 VWGO zu genügen, hätte die Revision darlegen müssen, daß die Vernehmung dieses von dem Kläger benannten Zeugen zur Klärung der streitentscheidenden Frage, ob die Ernennung des Klägers zum ordentlichen Professor zumindest gleichgewichtig auch von sachlichen Erwägungen der Ernennungsbehörde getragen war, etwas hätte beitragen können. Dies ist aber nicht geschehen. Denn aus dem Schriftsatz des Klägers vom 29. April 1964, auf den die Revision sich bezieht, ergibt sich nur, daß Prof. Dr. S. darüber vernommen werden sollte, "wie es zu seinem Vorschlag des Klägers im Jahre 1936 für die Besetzung der vakanten Lehrkanzel in München gekommen ist und welche Bedeutung der Hinweis auf die damals noch bestehende Zugehörigkeit des Klägers zur SS ... hatte, was Herr Professor S. damit zum Ausdruck bringen wollte". Prof. Dr. S. war also als Zeuge für die Motive benannt, die ihn zu seiner dem Kläger günstigen Stellungnahme und zu seinem Hinweis auf die SS-Angehörigkeit des Klägers veranlaßt hatten. Für die Entscheidung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 (zweite Alternative) G 131 kommt es aber nicht auf die Erwägungen des Prof. Dr. S. bei der Abfassung seiner Stellungnahme vom 13. Dezember 1936 an, sondern allein auf die Beweggründe der Ernennungsbehörde, also des Reichsministers für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung, bei der Vornahme der streitigen Ernennung. Die Vernehmung des Prof. Dr. S. hätte sich dem Berufungsgericht deshalb nur aufdrängen müssen, wenn der Kläger - schon in der Vorinstanz - dargetan hätte, daß die vor bezeichneten Erwägungen des Prof. Dr. S. auch für die Ernennungsbehörde bei der Ernennung des Klägers zum ordentlichen Professor maßgeblich waren. Dafür ist aber weder dem Schriftsatz des Klägers vom 29. April 1964 noch dem diesem Schriftsatz abschriftlich beigefügten "Gutachten" des Prof. Dr. ... vom 27. April 1964 etwas zu entnehmen, dies um so weniger, als die dem Reichsminister mit dem Berufungsvorschlag des Prof. Dr. von M. vorgelegte Stellungnahme des Prof. Dr. S. - wie dessen dem Schriftsatz des Klägers vom 29. April 1964 beigefügter Erklärung ("Gutachten") zu entnehmen ist - lediglich die Ernennung des Klägers zum außerordentlichen Professor betraf, während es hier um die Ernennung des Klägers zum ordentlichen Professor geht.
Entgegen der Auffassung der Revision ist das angefochtene Urteil auch frei von sachlich-rechtlichen Mängeln.
Der Kläger kann sich - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - gegenüber der Anwendung des § 7 G 131 nicht mit Erfolg auf den Schutz seines Vertrauens in die Nichtanwendung dieser Vorschrift berufen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. BVerwGE 10, 158) wird ein solches schutzwürdiges Vertrauen nicht schon durch die Gewährung von Versorgung nach dem Gesetz zu Art. 131 des Grundgesetzes begründet, sondern nur in den Fällen anerkannt, in denen die oberste Dienstbehörde den von Art. 131 des Grundgesetzes Betroffenen einen ausdrücklichen Bescheid über die Nichtanwendung des § 7 G 131 erteilt hat oder in denen der Betroffene rechtsgleich wieder verwendet (§ 19 G 131) worden ist und die Begleitumstände der rechtsgleichen Wiederverwendung oder die ihr zeitlich vorausgehenden Umstände den Schluß rechtfertige die oberste Dienstbehörde habe durch die rechtsgleichs Wiederverwendung das aus dem Gesetz zu Art. 131 des Grundgesetzes folgende Rechtsverhältnis des Betroffenen in einer die spätere. Anwendung des § 7 G 131 ausschließenden Weise endgültig regeln (lassen) wollen ("Negativentscheidung" zu § 7 G 131). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Der Kläger hat - wie die Feststellungen des Berufungsgericht ergeben - einen ausdrücklichen Negativbescheid zu § 7 G 131 nicht erhalten. Er ist nach dem Zusammenbruch auch nicht, insbesondere nicht rechtsgleich im Sinne des § 19 G 131, wiederverwendet worden. Daß der Beklagte die zu § 7 G 131 erforderlichen Ermittlungen erst im Jahre 1960 angestellt hat, ist in diesem Zusammenhang um so weniger erheblich, als es dem - mit den für die Anwendung des § 7 Abs. 1 Satz 1 (zweite Alternative) G 131 erheblichen Umständen vertrauten - Kläger unbenommen war, die Einleitung von Ermittlungen zu § 7 G 131 in einem früheren Zeitpunkt anzuregen oder jedenfalls sich bei der obersten Dienstbehörde durch eine Rückfrage Klarheit darüber zu verschaffen, ob sein Rechtsverhältnis aus dem Gesetz zu Art. 131 des Grundgesetzes mit der Gewährung der Versorgung als im Hinblick auf § 7 G 131 abschließend geregelt anzusehen sei.
Auch das Vorbringen zur Verwirkung verhilft der Revision nicht zum Erfolg. Die Verwirkung eines Rechtes tritt nicht bereits wegen Zeitablaufs oder wegen bloßer Untätigkeit des Berechtigten ein (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1960 - BVerwG II C 21.58 - [Buchholz BVerwG 234, § 7 G 131 Nr. 63]). Sie setzt vielmehr u.a. voraus, daß der Berechtigte sein Recht und die diesem zugrunde liegenden Umstände kennt, gleichwohl aber das Recht während eines unangemessen langen Zeitraums nicht geltend macht (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1964 - BVerwG II C 32.61 - [Buchholz BVerwG 234, Nr. 7 G 131 Nr. 89] c.cit.; ebenso Urteil vom 9. April 1964 - BVerwG II C 83.61 -). Im vorliegenden Fall würde daher - vorausgesetzt, daß die Verwirkung gegenüber der Entscheidungsbefugnis und -pflicht aus § 7 G 131 überhaupt Platz greifen kann - der Annahme der Verwirkung ohne weiteres schon entgegenstehen, daß dem Beklagten die Umstände, die ihn zu der Entscheidung nach § 7 G 131 berechtigten und verpflichteten, erst im Jahre 1960 anläßlich der Bemühungen des Klägers um seine Wiederverwendung bekannt geworden sind und daß er danach nicht eine unangemessen lange Zeit die hier streitige Entscheidung nach §7 G 131 verzögert hat. Darauf, daß der Beklagte - wie die Revision meint - bei Wahrnehmung der ihm obliegenden Sorgfaltspflichten die tatsächlichen Grundlagen für die Anwendung des § 7 G 131 im Falle des Klägers schon früher hatte erfahren können, kommt es in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht an.
Die angefochtene Entscheidung des Berufungsgerichts weist auch nicht den von der Revision gerügten Denkfehler auf. Das Revisionsvorbringen hierzu geht im wesentlichen dahin, das Berufungsgericht hätte auf Grund der Bekundungen der Zeugen M. und H. feststellen müssen, man habe seinerzeit durch die Ernennung des Klägers zum ordentlichen Professor den personalpolitischen Bestrebungen des Präsidenten des Reichsinstituts für Geschichte des neuen Deutschland, Prof. Dr. Walter F. und den Absichten sowie dem Einfluß Rosenbergs begegnen wollen. Die Revision übersieht hierbei, daß auch die hiernach mögliche Erwägung der Ernennungsbehörde, die sofortige Ernennung des Klägers als eines bewährten Mitgliedes der NSDAP zum ordentlichen Professor unter endgültiger Besetzung des Lehrstuhls für mittlere und neuere Geschichte werde die Universität München gegen eine Einflußnahme F. und R. "abschirmen", zu den parteipolitischen Erwägungen gehört, die bei der Anwendung des § 7 Abs. 1 Satz 1 (zweite Alternative) G 131 zuungunsten des Klägers zu würdigen sind (ebenso BVerwG, Urteile vom 25. November 1959 - BVerwG VI C 40.57-, vom 23. Juni 1960 - BVerwG II C 167.59 - und vom 8. Dezember 1960 - BVerwG II C 86.58 -). Weder in diesem Zusammenhang noch im übrigen lassen die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts und die daraus gezogenen Schlußfolgerungen Denkfehler erkennen; denn keine von ihnen ist aus denkgesetzlichen Gründen schlechterdings unmöglich.
Nach alledem ist die Revision zurückzuweisen (§ 144 Abs. 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. - Zu einer besonderen Kostenentscheidung nach § 154 Abs. 3 und § 162 Abs. 3 VwGO ist kein Anlaß, weil die beigeladene Universität München weder Revision eingelegt noch im Revisionsverfahren Anträge gestellt hat, auch im Revisionsverfahren nicht anwaltlich vertreten gewesen ist.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.
Dr. Otto
Dr. de Chapeaurouge
Dr. Idel