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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.12.1960, Az.: BVerwG II C 86/58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.12.1960
Aktenzeichen
BVerwG II C 86/58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 13859
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 27.03.1958 - AZ: I A 277/57

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Dezember 1960
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. Meyer, Weber-Lortsch und Dr. Idel
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. März 1958 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des, Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger - Mitglied der NSDAP seit 1925, Träger des Goldenen Parteiabzeichens, Kreisamtsleiter der NSDAP - stieg in den Jahren 1903 bis 1935 im Postdienst vom Postgehilfen zum "Amtmann in Stellen von besonderer Bedeutung" (Besoldungsgruppe A 2 d der Reichsbesoldungsordnung) auf. Er wurde am 1. Mai 1937 zum Postrat befördert und seitdem als Personalreferent verwendet. Am 21. Mai 1941 wurde er zum Oberpostrat befördert. Nach dem Zusammenbruch wurde er aus politischen Gründen aus dem Postdienst entfernt. Entnazifizierungsrechtliche Beschränkungen bestehen nicht.

2

Durch Bescheid vom 16. April 1955 eröffnete der Beklagte dem Kläger nach § 7 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 -, die Beförderungen zum Postrat und zum Oberpostrat hätten unberücksichtigt zu bleiben, weil sie wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus vorgenommen worden seien; bei der Regelung seiner Versorgung habe der Kläger die Rechtsstellung eines Oberpostamtmannes a.D. mit der Maßgabe, daß als Tag der Einweisung in eine Plansteile der Besoldungsgruppe A 2 d der 1. Mai 1943 gelte. Die Beförderung zum Postamtmann werde mit Wirkung vom 1. Juli 1939 berücksichtigt.

3

Der Klage mit dem Antrag,

den Bescheid des Beklagten vom 16. April 1955 aufzuheben,

4

hat das Landesverwaltungsgericht Köln durch Urteil vom 25. Oktober 1956 durch Aufhebung des angefochtenen Bescheids insoweit stattgegeben, als dieser die Ernennung des Klägers zum Postrat mit einem Ernennungsdatum vom 1. Juli 1944 unberücksichtigt läßt. Im übrigen hat das Landesverwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Gegen diese Entscheidung haben beide Parteien Berufung eingelegt.

5

Nach Verzicht beider Parteien auf mündliche Verhandlung hat das Oberverwaltungsgericht für das ... durch Urteil vom 27. März 1958 unter Zulassung der Revision die Berufung des Klägers zurückgewiesen und auf die Berufung des Beklagten die Klage unter Abänderung des im ersten Rechtszuge ergangenen Urteils auch insoweit abgewiesen, als ihr das Landesverwaltungsgericht stattgegeben hatte. Das Berufungsurteil ist im wesentlichen wie folgt begründet:

6

Für die Anwendung des § 7 G 131 komme es nicht entscheidend auf das politische Verhalten des Klägers, sondern darauf an, welche Vorstellungen und Beweggründe des Dienstherrn bei den streitigen Personalmaßnahmen das Übergewicht gehabt haben.

7

Die bei der Prüfung, ob bei der Begründung der letzten Rechtsstellung des Klägers die parteipolitischen Beweggründe des Dienstherrn gegenüber den sachlichen Erwägungen das Übergewicht gehabt haben, gebotene Rückschau auf die bisherige Laufbahn des Betroffenen könne verständigerweise nur dem historischen Ablauf folgen.

8

Bereits bei der ersten unter der nationalsozialistischen Herrschaft vorgenommenen Beförderung des Klägers zum Postamtmann am 1. Juli 1934 hätten die politischen Erwägungen der Reichspostverwaltung das Übergewicht gehabt. Der Kläger habe die Voraussetzungen der Verfügung des Reichspostministers vom 20. Juni 1933 (IV 8201-0) nicht erfüllt. Der erhalten gebliebene Schriftwechsel der Oberpostdirektion Köln mit dem Reichspostministerium aus dem Jahre 1934 beweise, daß eine Leistungsbeförderung des Klägers auf Grund hervorragender Leistungen nicht vorgelegen habe. Gegenüber dem Einwand des Klägers, seine Beförderung zum Postamtmann sei nur die Folge davon gewesen, daß ihn das Reichspostministerium aus sachlichen Gründen mit der Wahrnehmung der Amtsvorsteherstelle beim Postamt ... betraut habe, habe das Landesverwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, daß die Reichspostdirektion ... den Kläger schon zu Beginn des Jahres 1934, also vor dessen Bewerbung vom 23. Mai 1934 um die Amtsvorsteherstelle ..., zur Beförderung vorgeschlagen habe. Überdies ergebe die Verfügung des Reichspostministers vom 25. Juni 1934, die den Kläger mit der Leitung des Postamtes ... betraut habe, daß bereits damals seine Ernennung zum Postamtmann vorgesehen gewesen sei. Daraus folge, daß bei der Beförderung des Klägers zum Postamtmann am 1. Juli 1934 die parteipolitischen Erwägungen des Dienstherrn gegenüber sachlichen Gründen das Übergewicht gehabt hätten.

9

Bezüglich der Beförderung des Klägers zum "Amtmann in Stellen von besonderer Bedeutung" (spätere Amtsbezeichnung: Oberpostamtmann) beim Postamt in P... am 1. August 1935 sei das Übergewicht der parteipolitischen Erwägungen zu vermuten. Die Vermutung, daß auch bei den späteren Personalmaßnahmen das Schwergewicht der Beweggründe im politischen Bereich gelegen habe, greife nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stets dann Platz, wenn die erste Personalmaßnahme nach dem 30. Januar 1933 wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus getroffen worden sei. Diese Vermutung gelte für alle späteren Ernennungen, welche tatsächlich auf einer früheren "wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus" vorgenommenen Ernennung fußten. So liege hier der Fall. Ohne seine vorzeitige Beförderung zum Postamtmann am 1. Juli 1934, zu der der Kläger ohne politische Bevorzugung noch nicht herangestanden hätte, wäre er für eine weitere Beförderung in die Besoldungsgruppe A 2 d am 1. August 1935 noch nicht in Betracht gekommen. Überdies sei es nach der damals geltenden Verwaltungspraxis der Reichspostverwaltung ungewöhnlich gewesen, einen Postamtmann schon nach 13 Monaten in die Besoldungsgruppe A 2 d zu befördern.

10

Die vorbezeichnete Vermutung sei hier nicht widerlegt. Der vom Kläger geltend gemachte Umstand, er habe durch die Versetzung von K... nach P... eine Einbuße im Wohnungsgeldzuschuß erlitten, beseitige nicht die Tatsache, daß er eine Beförderungsstelle erlangt habe, die ihm den weiteren Aufstieg in die höhere Laufbahn ermöglicht habe. Der Tatsache, daß der Kläger seinen Amtsvorsteherposten in P... gut ausgefüllt habe und bei dem ihm unterstellten Personal beliebt gewesen sei, stehe der Umstand gegenüber, daß die während, der nationalsozialistischen Herrschaft vorgenommene Bevorzugung der Ehrenzeichenträger die überwiegende Ursache für die schnelle Aufeinanderfolge der Beförderungen des Klägers zum Postamtmann und zum Oberpostamtmann gewesen sei.

11

Daß bei der Beförderung des Klägers zum Postrat am 1. Mai 1937 die parteipolitischen die sachlichen Beweggründe überwogen hätten, habe das Landesverwaltungsgericht bereits zutreffend unter Hinweis auf die Bekundungen des Zeugen Staatssekretär a.D. Dr. N... festgestellt. Obwohl dieser Zeuge dem Kläger persönliche Eigenschaften bezeugt habe, die diesen für den Aufstieg in die höhere Laufbahn hätten geeignet erscheinen lassen, habe er gleichwohl zugegeben, daß gegenüber den anerkannten Leistungen der frühe Beitritt des Klägers zur NSDAP den Ausschlag für seinen Aufstieg in die höhere Laufbahn gegeben habe. Lies ergebe sich schon aus der auch von dem Kläger vorgetragenen Tatsache, daß er auf Grund seiner alten Parteizugehörigkeit ausgewählt wurde, um Eingriffe der Parteistellen in die Verwaltungstätigkeit der Reichspost abzuwehren und Schwierigkeiten im Verkehr der M... Postbehörden mit den dortigen Parteistellen zu beheben. Mit einer solchen Aufgabe habe man damals nur eine Persönlichkeit betrauen können, die auf Grund ihrer alten Zugehörigkeit zur NSDAP über Autorität gegenüber den örtlichen Partei-steilen verfügte. Die besondere Charakterstärke des Klägers habe sicherlich dazu beigetragen, gerade ihn mit dieser Aufgabe zu betrauen. Ohne seine alte Parteizugehörigkeit wäre er aber für einen Aufstieg in die höhere Laufbahn zu diesem frühen Zeitpunkt nicht in Betracht gekommen.

12

Dieselben überwiegend politischen Erwägungen hätten bei der Beförderung des Klägers zum Oberpostrat fortgewirkt. Der Kläger habe mihin seine letzte, am 8. Mai 1945 innegehabte Rechtsstellung eines Oberpostrats seiner engen Verbindung zum Nationalsozialismus zu verdanken. § 7 Abs. 1 Satz 1 (zweite Alternative) G 131 sei also bei den hier streitigen Personalmaßnahmen erfüllt.

13

Bei der Prüfung, welche Rechtsstellung der Kläger bis zum 8. Mai 1945 ohne parteipolitische Bevorzugung erreicht hätte, habe der Beklagte dem Kläger zugestanden, daß er in normaler Laufbahn auf Grund der Verfügung des Reichspostministers vom 18. Februar 1938 (IV 8201-0) zum 1. Juli 1939 die Beförderung zum Postamtmann und auf Grund seiner guten Befähigung zum 1. Mai 1943 die Rechtsstellung eines Oberpostamtmannes erlangt hätte. Er habe jedoch eine weitere "Heilung" der Laufbahn verneint. Das Landesverwaltungsgericht sei der Würdigung des Beklagten gefolgt, soweit es sich um die politisch unbeeinflußte Beförderung zum Postamtmann am 1. Juli 1939 handelte, meine jedoch, der Kläger wäre, auf dieser Rechtsstellung aufbauend, zum 1. Juli 1944 noch Postrat geworden. Hierbei habe das Landesverwaltungsgericht indessen die Stelle eines Oberpostamtmannes außer Betracht gelassen. Zwar sei es nach der damaligen Verwaltungspraxis der Reichspostverwaltung zulässig gewesen, auch einen Postamtmann unmittelbar in die höhere Laufbahn aufsteigen zu lassen, ohne daß er zuvor Oberpostamtmann gewesen sei. Auch wenn man die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, das Sprungbeförderungen im Wege der "Heilung" für ausgeschlossen halte, als zu eng ansehe, seien doch im Einzelfall Feststellungen tatsächlicher Art erforderlich, um eine solche Sprungbeförderung anerkennen zu können.

14

Bei der Würdigung der Verfügung des Reichspostministers vom 10. Juni 1940 (Min.Z. 8130-0) habe das Landesverwaltungsgericht übersehen, daß die in dieser Verfügung vorgesehenen 100 Stellen für sogenannte "Springerbeförderungen" auf Grund besonders hervorragender Leistungen zu einem großen Teile "alten Kämpfern" und alten bewährten Nationalsozialisten zugute gekommen seien, für die bereits weitere 100 Stellen vorgesehen gewesen seien, die - bis auf wenige Stellen - bereits nach kurzer Zeit besetzt gewesen seien. Gerade bei der Besetzung der 100 Stellen für "Springerbeförderungen" habe sich ausgewirkt, daß die Vorzugsbeförderungen aus politischen Gründen weitgehend als Leistungsbeförderungen getarnt worden seien.

15

Auch bei den weiteren, vom Landesverwaltungsgericht angeführten Aufrufen, die einen Aufstieg aus dem gehobenen Dienst in die höhere Laufbahn - sogar ohne Durchlaufen der Besoldungsgruppe A 2 d - zugelassen hätten, handele es sich nach dem Wortlaut der Verfügungen um die Beförderung von Bewerbern mit überragenden Fähigkeiten. Wenn der Kläger auch als tüchtiger Beamter, dessen Leistungen und Fähigkeiten den Durchschnitt seiner Amtskollegen überragten, bezeichnet werde, so lasse sieh doch nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, daß er die strengen sachlichen Anforderungen für einen Aufstieg in die höhere Laufbahn, noch dazu unter Überspringen der Oberamtmannsstelle, erfüllt hätte. Ein solcher Aufstieg sei nicht nur von den Leistungen und Fähigkeiten und der charakterlichen Haltung des Beamten abhängig. Vielmehr hätten dabei auch unwägbare Umstände eine Rolle gespielt, die sich nachträglich für die Nachzeichnung einer politisch unbeeinflußten Laufbahn nicht mehr in Rechnung stellen ließen. Anders ließe sich die Sachlage vielleicht beurteilen, wenn der Kläger in der höheren Laufbahn einen Dienstposten unpolitischer Art innegehabt hätte. Der Kläger sei aber als Postrat in die Reichspostdirektion M... ... gerade aus überwiegend politischen Erwägungen gekommen, die für die Frage der "Heilung" außer Betracht zu bleiben hätten.

16

Lasse sich also nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, daß der Kläger als Postamtmann mit einem hier unterstellten Beförderungsdatum vom 1. Juli 1939 ohne parteipolitische Bevorzugung bis zum Zusammenbruch des Reiches in die höhere Laufbahn aufgestiegen wäre, so bleibe nur noch die Entscheidung des Beklagten insoweit zu prüfen, als er ihm die Rechtsstellung eines Oberpostamtmanns zum 1. Mai 1943 zugebilligt habe. Hierfür habe der Beklagte die Verfügung des Reichspostministers vom 29. Mai 1942 (IV 8201-0) herangezogen. Darin mache es der Reichspostminister den Präsidenten der Reichspostdirektionen zur Pflicht, bei der Auswahl der Anwärter einen strengen Maßstab anzulegen, da die Zahl der zur Verfügung stehenden Planstellen (A 2 d) knapp sei. Die Präsidenten hätten "nur die nach Leistung und Gesamthaltung tüchtigsten, brauchbarsten und vor allem unbedingt einsatzbereiten Anwärter" in Vorschlag bringen sollen. Wenn der Beklagte die strengen Voraussetzungen in der Person des Klägers als erfüllt angesehen habe, so sei diese Beurteilung für den Kläger nur günstig. Es sei auch nicht zu beanstanden, daß der Beklagte dem Kläger die Beförderungsstelle erst ein Jahr nach dem Aufruf vom 29. Mai 1942 zugesprochen habe. Da die zur Verfügung stehenden Planstellen der Besoldungsgruppe. A 2 d knapp gewesen seien, hätten die Bewerber nur jeweils nach Freiwerden von Planstellen befördert werden können. Es sei aber nicht anzunehmen, daß der damals 56jährige Kläger zu den Bewerbern gehört hätte, die auf Grund des Aufrufs vom 29. Mai 1942 an allererster Stelle zu befördern gewesen wären.

17

Als Oberpostamtmann mit einem Anstellungsdatum vom 1. Mai 1943 wäre der Kläger in normaler Laufbahn bis zum staatlichen Zusammenbruch nicht mehr in die höhere Laufbahn aufgestiegen. Dafür sei die zur Verfügung stehende Zeit von zwei Jahren zu kurz und die Zahl der für einen Aufstieg vorgesehenen Stellen zu gering gewesen. Nach dem Aufruf vom 12. Februar 1943 (IV 8130-0) hätten die Reichspostdirektionen für die Rechnungsjahre 1943 und 1944 nur bis zu 60 Beamte für den Aufstieg vorschlagen können. Auch unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles sei nicht festzustellen, daß der Kläger als Oberpostamtmann vom 1. Mai 1943 in politisch nicht begünstigter Laufbahn bis zum 8. Mai 1945 noch Postrat geworden wäre. Damit scheide der weitere Aufstieg zum Oberpostrat ohne weiteres aus.

18

Der Kläger hat Revision eingelegt; er rügt die Verletzung der Aufklärungspflicht und unrichtige Anwendung des § 7 Abs. 1 Satz 1 - zweite Alternative - G 131. Im einzelnen macht die Revision folgendes geltend:

19

Die Darlegungen im angefochtenen Urteil zur Beförderung des Klägers zum Oberpostrat trügen nicht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Rechnung, daß es in erster Linie auf die Rechtsstellung ankomme, die der Betroffene am 8. Mai 1945 innehatte, und daß der Begründungsakt dieser Rechtsstellung eingehender, gesonderter Prüfung bedürfe. Das Berufungsgericht hätte bei dieser Prüfung davon ausgehen müssen, daß mit Rücksicht auf die Verfügung des Reichspostministers vom 29. Mai 1941 (IV 8000-0), deren Grundsätze schon seit Anfang 1941 bekannt gewesen und beachtet worden seien, eine Vermutung dafür spreche, daß der Kläger aus fachlichen Motiven zum Oberpostrat aufgestiegen sei. Zumindest hätte das Berufungsgericht ermitteln müssen, ob in der Praxis der deutschen Reichspost vom Beginn des Jahres 1941 an die dienstlichen Motive in den Vordergrund gerückt waren. Die dem Berufungsurteil nur auf Grund der Verweisung auf das erstinstanzliche Urteil zu entnehmende Begründung dafür, daß die Beförderung des Klägers zum Oberpostrat vorwiegend auf politische Gründe zurückzuführen sei, besage nur, daß diese Beförderung in der Magdeburger Zeit ausgesprochen worden sei, in welcher die politische Qualifikation des Klägers die bestimmende Ursache für seine besondere Verwendung gewesen sei. Diese Begründung verstoße gegen Sinn und Zweck des § 7 des Gesetzes zu Art. 131 GG, wie das Bundesverwaltungsgericht ihn gekennzeichnet habe.

20

Auch bei der Rückschau auf die frühere Laufbahn des Klägers habe das Berufungsgericht § 7 G 131 nicht richtig angewendet. Aus den Personalakten ergebe sich über die Motive des Dienstherrn bei der Ernennung des Klägers zum Amtmann kein sicheres Bild. In einem solchen Falle trage der Dienstherr die Beweislast dafür, daß sachfremde Erwägungen für eine Ernennung oder Beförderung maßgeblich waren.

21

Zu der Ernennung des Klägers zum Postrat habe der Zeuge Dr. N... dargelegt, daß man einen politisch und fachlich gleichermaßen qualifizierten Beamten gebraucht habe, und daß deshalb die sachlichen und politischen Erfordernisse gleichrangig gewesen seien.

22

Daß die parteipolitischen Verdienste des Klägers für dessen Beförderung zum Postrat überwiegend kausal gewesen seien, habe der Zeuge nicht, jedenfalls nicht eindeutig, bekundet. Das Berufungsgericht hätte deshalb aus dessen Aussage nicht den Schluß herleiten dürfen, daß die Beförderung des Klägers zum Postrat nach § 7 Abs. 1 Satz 1 - zweite Alternative - G 131 zu behandeln sei; denn diese Vorschrift sei nur auf solche Ernennungen und Beförderungen anwendbar, die überwiegend aus parteipolitischen Erwägungen vorgenommen wurden. Das Berufungsgericht hätte den Zeugen Dr. N... jedenfalls nochmals vernehmen müssen, bevor es dessen Aussage zuungunsten des Klägers würdigte. Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Kläger nach M... berufen und dort zum Postrat befördert worden sei, weil er wegen seiner parteipolitischen Verdienste über Autorität gegenüber den örtlichen Parteistellen verfügte, besage ebenfalls nur, daß die politische Qualifikation des Klägers eine conditio sine qua non für die Beförderung zum Postrat gewesen sei, jedoch nicht, daß diese Verdienste dafür überwiegend kausal gewesen seien.

23

Das Landesverwaltungsgericht habe dargelegt, daß die Beförderung des Klägers zum Postrat nach einer fünfjährigen Bewährung als Amtsvorsteher eines großen Postamtes auch ohne politische Förderung erfolgt wäre. Demgegenüber habe das Berufungsgericht zum Ausdruck gebracht, die für "Springerbeförderungen" eingerichteten hundert Stellen seien für Beförderungen aus politischen Beweggründen bestimmt gewesen, die als Leistungsbeförderungen getarnt worden seien. Dies hätte nicht ohne Prüfung der Auswirkungen der Verfügung des Reichspostministers vom 29. Mai 1941 geschehen dürfen.

24

Die Revision beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils

  1. 1.

    die Berufung des Beklagten gegen das im ersten Rechtszuge ergangene Urteil zurückzuweisen,

  2. 2.

    auf die Berufung des Klägers das im ersten Rechtszuge ergangene Urteil insoweit aufzuheben, als es die Klage abgewiesen hat, und dem Klageantrag im vollen Umfang zu entsprechen.

25

Der Beklagte tritt der Revision entgegen.

26

II.

Die Revision hat keinen Erfolg.

27

Zutreffend und im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß nur dann, wenn die Rechtsstellung, die der Kläger am 8. Mai 1945 innehatte, nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 Satz 1 - zweite Alternative - G 131 unberücksichtigt bleiben muß, die Nichtberücksichtigung der zeitlich vorhergehenden Rechtsstellung in Betracht kommen kann. Mit diesem Grundsatz ist es vereinbar, daß das Berufungsgericht bei der Prüfung, inwieweit die Laufbahn des Klägers überwiegend auf parteipolitischen Erwägungen des in der zweiten Alternative des § 7 Abs. 1 G 131 angeführten Inhalts beruht, "dem historischen Ablauf" der Laufbahn des Klägers seit dem Jahre 1933 nachgegangen ist. Auch dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, an der der Senat festhält.

28

Mit Recht hat sich also das Berufungsgericht zunächst mit der Beförderung des Klägers zum Postamtmann befaßt. Es hat hierzu festgestellt, der Kläger habe die fachlichen Voraussetzungen, die in der Verfügung des Reichspostministers vom 20. Juni 1933 bestimmt waren, nicht erfüllt und der noch vorliegende Schriftwechsel der Oberpostdirektion ... mit dem Reichspostministerium beweise, daß es sich nicht um eine Leistungsbeförderung gehandelt habe. Der aus diesen Feststellungen sowie aus den näheren Umständen der in Rede stehenden Beförderung und dem frühen Eintritt des Klägers in die NSDAP vom Berufungsgericht gezogene Schluß, daß die parteipolitischen Erwägungen bei der Beförderung des Klägers zum Postamtmann den Vorrang hatten, gibt zu rechtlichen Beanstandungen keinen Anlaß. Der von der Revision erhobene Einwand, die Personalakten ergäben über die Motive dieser Beförderung kein sicheres Bild, ist ein unzulässiger Angriff auf die Beweiswürdigung. Die Revision übersieht, daß das Revisionsgericht nach § 137 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - grundsätzlich an den vom Tatgericht, (hier: Berufungsgericht) festgestellten Sachverhalt gebunden und nicht befugt ist, die Beweiswürdigung des Tatgerichts durch seine eigene Beweiswürdigung zu ersetzen. Das Revisionsgericht kann insoweit lediglich prüfen, ob das Tatgericht der gesetzlichen Verpflichtung zur Aufklärung des Sachverhalts vollständig und in. der vorschriftsgemäßen Weise nachgekommen ist und ob die Beweiswürdigung frei von Verstößen gegen allgemein anerkannte Grundsätze, vor allem auch gegen allgemeine Erfahrungssätze und die Denkgesetze ist. Der eben angeführte Einwand der Revision erfüllt keine dieser Voraussetzungen. Daß das Berufungsgericht bei der tatsächlichen Würdigung Schlüsse gezogen hat, die - nach Meinung der Revision - nicht überzeugend sind, ist kein denkgesetzlicher Fehler. Ein solcher Fehler läge nur dann vor, wenn das Berufungsgericht Schlußfolgerungen gezogen hätte, die schlechterdings unmöglich sind. Davon, daß das Berufungsurteil in dem hier in Rede stehenden Zusammenhang einen solchen Mangel aufweise, kann ernstlich nicht die Rede sein.

29

Das Berufungsgericht durfte hiernach für seine weitere Prüfung von der Feststellung ausgehen, der Kläger sei am 1. Juli 1934 überwiegend wegen seiner engen Verbindung zum Nationalsozialismus zum Postamtmann befördert worden. Die Feststellung, daß eine Ernennung oder Beförderung wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus" vorgenommen wurde, löst nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 3,110 [113,115]) die - tatsächliche - Vermutung aus, daß die enge Verbindung zum Nationalsozialismus auch noch bei der Begründung der späteren beamtenrechtlichen Positionen des Betroffenen als Motiv überwiegend wirksam gewesen ist. Der Betroffene muß diese Vermutung gegen sich gelten lassen, wenn nicht zur Überzeugung des Tatgerichts festgestellt werden kann, daß bei den späteren Ernennungen und Beförderungen sachliche Erwägungen von solchem Gewicht wirksam wurden, daß nunmehr ein Übergewicht der politischen Beweggründe nicht mehr gegeben war. In der Regel wird ein Tatgericht diese Feststellung nur treffen können, wenn dafür besondere Umstände in der Person des Betroffenen angeführt werden können (so schon BVerwG, Urteil vom 12. Mai 1960 - BVerwG II C 67.58 - mit Hinweis auf BVerwGE 3,110 [114/115]); allerdings ist es andererseits - etwa im Hinblick auf die Denkgesetze oder allgemeinen Erfahrungssätze - nicht schlechthin unmöglich, auch aus anderen Umständen die tatsächliche Feststellung herzuleiten, daß die zunächst überwiegend politische Motivation einer beruflichen Förderung später an Gewicht verloren hat. Mindestens gleichgewichtige Erwägungen unpolitischen Inhalts hat das Berufungsgericht in bezug auf die Beförderungen des Klägers, welche der Beförderung zum Amtmann folgten, nicht festgestellt. Die hiergegen gerichteten Revisionsangriffe gehen fehl.

30

Die Revision macht geltend, aus der Aussage des Zeugen Dr. N... ergebe sich nur, daß die politischen Erwägungen, die der Berufung des Klägers nach M... und seiner Beförderung zum Postrat zugrunde lagen, das gleiche Gewicht hatten wie die diesen Maßnahmen ebenfalls zugrunde liegenden fachlichen Erwägungen; deswegen gestatte diese Zeugenaussage nur den Schluß, daß die enge Verbindung des Klägers zum Nationalsozialismus für diese Beförderung eine conditio sine qua non gewesen sei. Dieses Vorbringen enthält nur einen aus den schon oben angeführten Gründen unzulässigen Angriff auf die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts. Die weitere Rüge, das Berufungsgericht hätte den Zeugen Dr. N... jedenfalls nochmals zu der Frage nach dem Übergewicht der politischen Erwägungen hören müssen, geht fehl, weil nicht dieser, Zeuge, sondern das Berufungsgericht - u.a. auf Grund der von dem Zeugen bekundeten Tatsachen - die parteipolitischen gegen die fachlichen Erwägungen der Ernennungsbehörde abzuwägen hatte. Im übrigen hat der erkennende Senat bereits in seinemUrteil vom 23. Juni 1960 - BVerwG II C 167.59 - in Übereinstimmung mit dem VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts(Urteil vom 25. November 1959 - BVerwG VI C 40.57 -) ausgeführt, es sei rechtlich unbedenklich, bei Anwendung der zweiten Alternative des § 7 Abs. 1 Satz 1 G 131 zuungunsten des Betroffenen die Erwägung der Ernennungsbehörde zu würdigen, er werde als alter Nationalsozialist Übergriffe der örtlichen Parteisteilen abwehren.

31

Zu Unrecht rügt die Revision weiterhin, das Berufungsgericht habe die Verfügung des Reichspostministers vom 29. Mai 1941 nicht berücksichtigt; nach dem Inhalt dieser Verfügung sei im Hinblick auf die kriegsbedingten Personalverhälnisse in der Verwaltung zu schließen und sogar zu vermuten, daß damals die fachlichen Erwägungen bei Ernennungen und Beförderungen das Schwergewicht hatten. Das Berufungsgericht hat allerdings diese Verfügung nicht ausdrücklich erwähnt. Dies gestattet indessen noch nicht den Schluß, daß das Berufungsgericht diese Verfügung überhaupt nicht berücksichtigt hat. Ein Gericht muß sich nicht mit jedem einzelnen erheblichen Vorbringen der Parteien ausdrücklich auseinandersetzen; es genügt, wenn - wie hier - eine sachentsprechende Beurteilung überhaupt stattgefunden hat (so auch BVerwG, Urteile vom 12. Mai 1960 - BVerwG II C 67.58 - undvom 21. November 1960 - BVerwG VI C 54.59 -; BGH, Urteil vom 27. September 1951 - IV ZR 155/50 -, NJW 1952,23). Das Berufungsgericht hat vermutlich die Verfügung des Reichspostministers vom 29. Mai 1941 deswegen nicht für erwähnenswert gehalten, weil die hier streitigen Beförderungen schon vor Erlaß dieser Verfügung wirksam geworden sind. Die Revision macht hierzu allerdings geltend, die in dieser Verfügung niedergelegten Beförderungsgrundsätze seien - wie der Kläger bereits im Berufungsverfahren vorgetragen habe - den Präsidenten der Reichspostdirektionen schon zu Beginn des Jahres 1941 mitgeteilt und seidem beachtet worden; das Berufungsgericht habe den Sachverhalt insoweit jedenfalls nicht hinreichend aufgeklärt. Aber auch diese Aufklärungsrüge greift nicht durch. Sie ist nicht ordnungsgemäß erhoben worden. Nach der hier noch anwendbaren Regelung des § 57 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) hätte die Revision innerhalb der Revisionsbegründungsfrist die Tatsachen und Beweismittel bezeichnen müssen, die den Aufklärungsmangel ergeben; sie hätte also die Beweismittel anführen müssen, deren Heranziehung sich dem Berufungsgericht aufgedrängt hat oder doch jedenfalls hätte aufdrängen müssen. Diesem Erfordernis entspricht die Revisionsbegründung nicht. Abgesehen hiervon würde die Aufklärungsrüge auch dann, wenn sie ordnungsgemäß erhoben worden wäre, vermutlich nicht durchgreifen; denn die auf die Verfügung vom 29. Mai 1941 hinweisende Berufungsbegründung enthält in diesem Zusammenhang nur unsubstantiierte Behauptungen und ebenfalls keinen Hinweis auf sich anbietende Beweismittel. Ein solches Vorbringen ist nicht geeignet, den Vorwurf zu rechtfertigen, der Tatrichter habe die sich ihm aufdrängenden Aufklärungsmöglichkeiten fehlerhafterweise nicht genutzt. Zu einer "Vermutung" und Umkehrung der materiellen Beweislast nötigt ein solches Vorbringen erst recht nicht.

32

Die Nichtanwendung des in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 2,10 [20/21]; 3,88 [93]) entwickelten Heilungsgedankens auf die Beförderungen des Klägers zum Postrat und zum Oberpostrat entspricht schließlich ebenfalls der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 9. November 1956 - BVerwG II C 150.54 -, ZBR 1957,89 = NJW 1957,603;Urteil vom 16. Dezember 1959 - BVerwG VI C 244.57 -). Die Revision verkennt, daß die Voraussetzungen für die Anwendung des Heilungsgedankens nicht bereits dann erfüllt sind, wenn die bloße Möglichkeit einer Ernennung oder Beförderung des Beamten zu einem späteren Zeitpunkt festgestellt wird. Der Heilungsgedanke ist vielmehr nur auf Grund der Feststellung anwendbar, daß der Betroffene die von § 7 Abs. 1 Satz 1 - zweite Alternative - G 131 erfaßte Ernennung oder Beförderung später - bis zum 8. Mai 1945 - auch bei regelmäßigem Verlauf seiner Laufbahn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erreicht haben würde. Diese Feststellung hat das Berufungsgericht unter denkfehlerfreier Würdigung der Verfügung des Reichspostministers vom 10. Juni 1940, der weiteren vom Landesverwaltungsgericht berücksichtigten Aufrufe und des Umstandes, daß der Kläger aus überwiegend politischen Erwägungen als Postrat in die Reichspostdirektion M... gekommen sei, nicht zu treffen vermocht. Der Umstand, daß das Berufungsgericht auch in diesem Zusammenhang den Erlaß vom 29. Mai 1941 nicht ausdrücklich angeführt hat, beschwert den Kläger nicht. Denn die in diesem Erlaß bestimmten - nach Behauptung des Klägers gesteigerten - fachlichen Voraussetzungen für Beförderungen sind nicht geeignet, die Feststellung zu erleichtern, daß der Kläger ohne überwiegende Berücksichtigung parteipolitischer Gründe später - noch bis zum 8. Mai 1945- zum Postrat und Oberpostrat befördert worden wäre. Im übrigen gilt auch hier weitgehend das schon oben zu dem Erlaß vom 29. Mai 1941 Gesagte.

33

Nach alledem hat das Berufungsgericht mit Recht die Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Beklagten vom 16. April 1955 auch insoweit abgewiesen, als ihr das Landesverwaltungsgericht stattgegeben hatte. Die dagegen von dem Kläger eingelegte Revision ist als unbegründet zurückzuweisen (§ 144 Abs. 2 VwGO).

34

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.500 DM festgesetzt (§ 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 [BGBl. I S. 625]).

Schmitt
Dr. Otto
Dr. Meyer
Weber-Lortsch
Dr. Idel