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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.12.1959, Az.: BVerwG VI C 244.57

Anwendbarkeit des Grundsatzes der zeitlichen Verschiebung bei einer auf einer engen Verbindung zum Nationalsozialismus beruhenden Beförderungen eines Lehrers zum Schulrat

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
16.12.1959
Aktenzeichen
BVerwG VI C 244.57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 15388
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 04.04.1957 - AZ: I A 982/53

Amtlicher Leitsatz

Bei einer auf enger Verbindung zum Nationalsozialismus beruhenden Beförderung eines Lehrers zum Schulrat ist der Grundsatz der zeitlichen Verschiebung von vornherein nicht anwendbar (Bestätigung von BVerwG II C 150.54 vom 9. November 1956).

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 16. Dezember 1959
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Schmidt, Kellner, Dr. Becker und Dr. Nehlert
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 4. April 1957 aufgehoben, soweit es das Urteil des Landesverwaltungsgerichts in Düsseldorf vom 22. Mai 1953 geändert und über die Kosten entschieden hat.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts in Düsseldorf vom 22. Mai 1953 wird in vollem Umfang zurückgewiesen.

Die Anschlußrevision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 4. April 1957 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Gründe

1

I.

Der ... Oktober 1882 in Lissa (Posen) geborene Kläger legte im Februar 1902 in Rawitsch die erste Lehrerprüfung ab, war dann mit einer von 1904 bis 1909 dauernden Unterbrechung auftrags- und vertretungsweise im Volksschuldienst tätig und bestand im Oktober 1910 seine zweite Lehrerprüfung. Im Jahre 1910 wurde er in Homer als Lehrer angestellt und war vom 1. April 1913 ab Volksschullehrer in Hagen. Nach dem ersten Weltkrieg, an dem er vom Februar 1915 bis Dezember 1918 teilnahm, setzte sich der Kläger für die Gemeinschaftsschule ein. Nach seinen Angaben verzichtete er aus persönlichen Gründen auf eine ihm 1921 angebotene Stelle des Leiters einer solchen Schule in Hagen. Im Jahre 1923 leitete er vorübergehend vertretungsweise die bekenntnisfreie Schule in Hagen-Wehringhausen. Er beteiligte sich an einem Mittelschullehrerkursus, legte jedoch keine Prüfung ab, da er nicht Mittelschullehrer oder Rektor werden wollte. Bis 1933 war der Kläger für den Schulaufsichtsdienst nicht vorgeschlagen worden. Anfang April 1933 wurde der Kläger im Wege der Abordnung kommissarisch in den Schulaufsichtsdienst einberufen und mit der Verwaltung einer Schulratsstelle in Dortmund beauftragt, die infolge der Beurlaubung des politisch mißliebigen Schulrats T... freigeworden war. Im Oktober 1933 wurde der Kläger als Lehrer an eine Dortmunder Schule versetzt, blieb aber weiterhin in den Schulaufsichtsdienst abgeordnet. Als ihm mehrere freie Schulratsstellen zur Wahl angeboten wurden, bewarb er sich um eine Schulratsstelle in Soest und wurde am 29. November 1934 mit Wirkung vom 1. August 1934 zum Schulrat ernannt. Er trat die Stellung in Soest am 1. Januar 1935 an. Im Oktober 1939 wurde der Kläger auf seinen Wunsch als Schulrat nach Lissa versetzt. In der Rechtsstellung als Schulrat befand er sich am 8. Mai 1945.

2

Der Kläger war Mitglied der NSDAP seit dem 1. September 1928. Im Jahre 1935 übernahm er die Funktion eines Gauredners. Dem NSLB gehörte der Kläger seit 1931 an und bekleidete in dieser Organisation verschiedene, wechselnde Funktionen. Seit 1931 gehörte der Kläger der SA-Reserve an und erreichte dort etwa im Jahre 1942 den Rang eines Sturmbannführers.

3

Im Entnazifizierungsverfahren wurde der Kläger in die Kategorie V eingestuft. Er wurde nach 1945 im Schuldienst nicht wiederverwendet und erhält Versorgung aus seiner Dienststellung als Lehrer (BesG A 4 c 2).

4

Am 12. Februar 1952 entschied der Beklagte, daß die Beförderung des Klägers zum Schulrat nach § 7 G 131 unberücksichtigt zu bleiben habe.

5

Die vom Kläger hiergegen erhobene Klage wurde vom Landesverwaltungsgericht Düsseldorf durch Urteil vom 22. Mai 1953 abgewiesen.

6

Auf die vom Kläger eingelegte Berufung hin änderte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen nach Durchführung einer Beweisaufnahme durch Urteil vom 4. April 1957 das Urteil des Landesverwaltungsgerichts dahin ab, daß der Kläger die Rechtsstellung eines Schulrats a.D. mit der Maßgabe habe, daß als Tag seiner Ernennung der 1. Januar 1941 gelte, und wies im übrigen die Berufung des Klägers zurück.

7

Zur Begründung führte das Berufungsgericht im wesentlichen folgendes aus:

8

Der Kläger gehöre zu dem Personenkreis des § 1 Abs. 1 Buchst. b G 131. Er unterliege daher auch der Vorschrift des § 7 G 131.

9

Das Landesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil zutreffend ausgeführt, daß ein Verstoß gegen beamtenrechtliche Vorschriften nicht deshalb vorliege, weil der Kläger unmittelbar vom Lehrer zum Schulrat berufen worden sei. Eine solche Berufung sei sowohl vor als auch nach dem Jahre 1933 zulässig gewesen. Allerdings seien vor der Machtübernahme durch den Nationalsozialismus an die dienstlichen Leistungen, Fähigkeiten und Kenntnisse eines Lehrers ganz besonders hohe Anforderungen gestellt worden, wenn er unter Überspringen der Stelle eines Rektors unmittelbar Schulrat werden sollte.

10

Daher bleibe zu prüfen, ob die Voraussetzungen der zweiten (politischen) Alternative des § 7 G 131 erfüllt seien.

11

Hierbei sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von der letzten Rechtsstellung des Klägers als Schulrat in Lissa auszugehen. Diese Rechtsstellung beruhe auf der Versetzung vom 1. Oktober 1939. Bei dieser Versetzung handele es sich weder um eine Ernennung oder Beförderung im Sinne des § 7 G 131 noch sei der beamtenrechtliche Rechtsstand dadurch verändert worden. Der Kläger habe demnach am 8. Mai 1945 die gleiche Rechtsstellung innegehabt, die er durch die Beförderung vom 29. November 1934 zum Schulrat in Soest erhalten gehabt habe. Diese sei daher nach der zweiten Alternative des § 7 G 131 zu überprüfen. Deren Voraussetzungen seien gegeben wenn für die Ernennung oder Beförderung die enge Verbindung zum Nationalsozialismus ausschlaggebend, also überwiegend wirksam gewesen sei. Eine solche enge Verbindung zum Nationalsozialismus habe bei dem Kläger vorgelegen. Maßgebend seien die Beweggründe und die Erwägungen der die Ernennung oder Beförderung aussprechenden Behörde. Es komme jedoch nicht darauf an, welche Vorstellungen solche Personen über die Ursächlichkeit der engen Verbindung zum Nationalsozialismus für die streitige Personalmaßnahme heute hätten oder damals gehabt hätten, die mit dem Ernennungs- oder Beförderungsakt nicht selbst befaßt gewesen seien. Sofern die Zeugen an dem Beförderungsakt dienstlich nicht beteiligt gewesen seien, könnten sie auch nichts über die Erwägungen der mit der Beförderung befaßten Behörde bekunden. Die Beförderung des Klägers zum Schulrat vom 29. November 1934 beruhe überwiegend auf parteipolitischen Erwägungen seines Dienstherrn. Dem Landesverwaltungsgericht sei darin beizutreten, daß die kommissarische Bestellung des Klägers zum Schulrat im April 1933 überwiegend auf seine enge Verbindung zum Nationalsozialismus zurückzuführen sei. Der Kläger sei zu dieser Zeit der Schulabteilung in Arnsberg in fachlicher Hinsicht fast unbekannt gewesen. Er sei zum Schulrat nicht vorgeschlagen gewesen. Er selbst sei sogar mit seiner Abordnung in den Schulaufsichtsdienst nicht einverstanden gewesen. Wenn man ihn gleichwohl in diesen berufen habe, so könnten hierfür nur politische Beweggründe, insbesondere die Eigenschaft des Klägers als "alter Kämpfer", maßgebend gewesen sein. Die Tatsache, daß eine Ernennung wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus erfolgt sei, begründe die Vermutung, daß die politischen Beweggründe auch bei den späteren Personalmaßnahmen vorgelegen hätten. Diese Vermutung gelte auch im vorliegenden Fall, obwohl es sich bei der kommissarischen Bestellung nicht um eine Ernennung oder Beförderung gehandelt habe; tatsächlich seien aber die 1933 kommissarisch bestellten Beamten in den meisten Fällen bestätigt worden. Allerdings habe der Kläger während seiner kommissarischen Bestellung Gelegenheit zur Einarbeitung und zur Bewährung gehabt, so daß er während seiner mehr als neunzehnmonatigen Tätigkeit als kommissarischer Schulrat Fähigkeiten und Kenntnisse im Schulaufsichtsdienst habe erwerben können. Dies habe jedoch unter Berücksichtigung insbesondere der damaligen Zeitumstände und des Durcheinanders bei der Stellenbesetzung im Schulwesen keine solche Bedeutung, daß etwa bei der Beförderung des Klägers zum Schulrat am 29. November 1934 fachliche Erwägungen im Verhältnis zu den politischen mindestens gleichgewichtig gewesen wären. Dies ergebe sich auch aus dem Runderlaß des Reichs- und Preußischen Ministers für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung vom 26. Februar 1936, in welchem die Personalpolitik im Schulwesen in den Jahren 1933/34 zutreffend dahin gekennzeichnet werde, daß es in dieser Zeit lediglich wichtig gewesen sei, Lehrer unmittelbar in die Ämter von Schulräten zu berufen, um die Gewähr zu haben, daß diese Ämter in die Hände politisch unbedingt zuverlässiger Beamter kämen, auch dies zeige, daß die politischen Erwägungen über die fachlichen Gründe bei diesen Berufungen überwogen hätten.

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Die durch die Beförderung zum Schulrat erlangte Rechtsstellung des Klägers sei jedoch nicht gänzlich, sondern nur um den Zeitraum unberücksichtigt zu lassen, um den sie zu früh begründet worden sei, wenn lediglich im Hinblick auf den Zeitpunkt, zu dem die Beförderung wirksam geworden sei, eine rechts- und sachwidrige Bevorzugung im Sinne des § 7 G 131 vorliege. Dies sei bei dem Kläger der Fall. Zwar habe das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 9. November 1956 - BVerwG II C 150.54 - entschieden, daß diese Grundsätze dann nicht anwendbar seien, wenn es sich um eine "Sprungbeförderung" handele. Der dort entschiedene Fall biete jedoch keine ausreichende Grundlage für die grundsätzliche Verneinung jeglicher "Heilung" von Sprungbeförderungen. Es müsse der Entscheidung des einzelnen Falles überlassen bleiben, ob eine solche Heilung feststellbar sei. Der vorliegende Fall weise gegenüber dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Besonderheiten auf, die eine Heilung der aus parteipolitischen Gründen verfrüht erlangten Beförderung zum Schulrat rechtfertigten. Bei der Nachzeichnung einer parteipolitisch unbeeinflußten Laufbahn sei es auch zulässig, dem Kläger die bei der Sprungbeförderung übersprungene Rechtsstellung zuzubilligen, wenn er sie bei einer parteipolitisch unbeeinflußten Laufbahn durchlaufen und bis zum 8. Mai 1945 die durch die Sprungbeförderung erlangte streitige Rechtsstellung noch erreicht hätte. Dies stehe nicht im Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach bei der Anwendung der zweiten Alternative des § 7 G 131 eine Rechtsstellung nicht zu berücksichtigen sei, die der Betroffene bis zum 8. Mai 1945 zu keiner Zeit innegehabt habe, aber bei regelmäßigem Verlauf seiner Dienstlaufbahn voraussichtlich erreicht haben würde. Es sei im vorliegenden Fall anzunehmen, daß der Kläger auch ohne parteipolitische Bevorzugung etwa in den Jahren 1933/34 Rektor und als solcher später in den Ostgebieten Schulrat geworden wäre.

13

Aber auch wenn man die Fiktion, daß der Kläger die Stellung eines Rektors durchlaufen hätte, nicht für zulässig halte, könne man davon ausgehen, daß der Kläger ohne parteipolitische Bevorzugung die Beförderung vom Lehrer zum Schulrat spätestens zum 1. Januar 1941 erlangt hätte. Anknüpfungspunkt für eine "Heilung" seiner mit dem Mangel parteipolitischer Bevorzugung behafteten Dienstlaufbahn sei die Versetzung des Klägers zum 1. Oktober 1939 in den Warthegau. Durch diese Versetzung werde seine weitere Laufbahn einer wesentlich günstigeren Beurteilung als im Gebiet des Altreiches unterworfen. Beim Aufbau der Verwaltung in den Ostgebieten sei es damals vor allem darauf angekommen, Personal zu gewinnen, das mit den besonderen Verhältnissen des Gebietes und seiner Bevölkerung vertraut gewesen sei. Zu diesem für eine Tätigkeit in den Ostgebieten bevorzugten Personenkreis habe auch der Kläger gehört. Der Kläger hätte jedenfalls die Chance erhalten, sich in den Ostgebieten kommissarisch im Schulaufsichtsdienst zu bewähren. Den an ihn herangetretenen Anforderungen im Warthegau wäre er sicher auch ohne die vorangegangene Tätigkeit als Schulrat gerecht geworden. Es sei deshalb davon auszugehen, daß der Kläger sich während seiner kommissarischen Tätigkeit als Schulrat im Warthegau in der Zeit vom 1. Oktober 1939 bis 31. Dezember 1940 fachlich so gut bewährt hätte, daß er auch ohne parteipolitische Bevorzugung seine planmäßige Anstellung als Schulrat in Lissa zum 1. Januar 1941 erhalten hätte. Die dienstliche Beurteilung des Klägers rechtfertige bei den besonderen Verhältnissen in den Ostgebieten die als Ausnahme anzusehende Beförderung vom Lehrer zum Schulrat.

14

Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen.

15

Gegen dieses, dem Beklagten am 2. Juli 1957 zugestellte Urteil hat er am 1. August 1957 Revision eingelegt und diese gleichzeitig begründet. Er beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Düsseldorf vom 22. Mai 1953 zurückzuweisen.

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Zur Begründung hat der Beklagte im wesentlichen ausgeführt: Die Vorschrift des § 7 G 131 sei unrichtig angewendet, weil das Berufungsgericht unter ausdrücklicher Abweichung von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. November 1956 - BVerwG II C 150.54 - die Beförderung des Klägers vom Lehrer zum Schulrat nicht gänzlich unberücksichtigt gelassen habe. Im übrigen böten die in dem angefochtenen Urteil im Hinblick auf den konkreten Werdegang des Klägers angestellten Überlegungen auch keine Veranlassung zu der Feststellung, daß er auch ohne politischen Einfluß vom Lehrer zum Schulrat befördert worden wäre, wenn auch zu einem späteren Zeitpunkt. Es sei davon auszugehen, daß auch ein guter Lehrer normalerweise keine Aussicht habe, jemals Schulrat zu werden. Ohne Vormerkung in der Bewerberliste sei nicht zu ermitteln, ob ein Lehrer voraussichtlich noch bis zum 8. Mai 1945 Schulrat geworden wäre; der Kläger sei unstreitig niemals in die Liste der Schulratsbewerber aufgenommen gewesen. Der Kläger sei überhaupt nicht vor 1933 für eine Beförderung vorgeschlagen worden; es treffe nicht zu, daß er im Jahre 1921 für eine Schulleiterstelle an einer Gemeinschaftsschule vorgesehen gewesen sei. Las Berufungsgericht habe auch übersehen, daß die Versetzung des Klägers in den Warthegau auf sein eigenes Gesuch zurückzuführen sei. Dafür möge maßgebend gewesen sein, daß mangels freier Planstellen in der näheren Umgebung des Klägers ein Versetzungsgesuch nach dem Warthegau bessere Aussichten auf Erfolg gehabt habe. Daß der Kläger in Lissa geboren sei, habe keine Rolle mehr spielen können; denn er sei bereits seit 35 Jahren außerhalb des Warthegaues tätig gewesen und habe damit jede nähere Beziehung zu diesem verloren gehabt. Selbst wenn der Kläger als Lehrer in seine frühere Heimat versetzt worden wäre, ließe sich nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit feststellen, daß er dann zum Schulrat ernannt worden wäre.

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Der Kläger hat am 19. Oktober 1959 Anschlußrevision eingelegt. Er beantragt,

das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß der Berufung auch insoweit stattgegeben wird, als sie zurückgewiesen ist, im übrigen die Revision des Beklagten zu verwerfen.

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Zur Begründung hat der Kläger im wesentlichen folgendes ausgeführt: Das angefochtene Urteil würdige die Gesamtumstände des Falles nicht zutreffend und beruhe auf Verstößen gegen die Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze. Wenn er vor 1933 nicht zur Beförderung vorgeschlagen worden sei, so beruhe das nicht auf mangelnden Fähigkeiten. Vor 1919 hätte er infolge der zeitbedingten Umstände nicht vorgeschlagen werden können. Nach 1919 habe er sich, obwohl katholisch, für die bekenntnisfreie Gemeinschaftsschule eingesetzt, die von der katholischen Kirche abgelehnt worden sei, und sei aus der Kirche ausgetreten. Er hätte daher unmöglich zum Rektor einer katholischen Schule oder zum Schulrat eines katholischen Kreises vorgeschlagen werden können. Eine evangelische Rektoren- oder Schulratsstelle sei ebensowenig in Betracht gekommen, da er nicht evangelisch gewesen sei. Besondere Schulratsstellen für Kreise mit Gemeinschaftsschulen aber habe es nicht gegeben. Sobald die Möglichkeit bestanden habe, ihn, den Kläger, zum Rektor einer bekenntnisfreien Schule zu ernennen, sei er dafür in Aussicht genommen worden, habe dies jedoch selbst abgelehnt, um nicht den Verdacht zu erwecken, daß er sich für die Gemeinschaftsschule eingesetzt hätte, um persönliche Vorteile zu erlangen. Er habe auch bei seiner Ernennung zum Schulrat bereits auf 31 Dienstjahre zurückblicken können. Das Berufungsgericht berücksichtige weiterhin nicht ausreichend seine Bewährung bei seiner ersten Ernennung zum Schulrat in Soest. Es gehe nicht an, daß das Berufungsgericht die vertretungsweise Betrauung mit den Geschäften eines Schulrats, die fälschlicherweise als kommissarische Bestellung zum Schulrat bezeichnet werde, seiner Betrachtung zugrunde lege und sie der Beförderung gleichsetze. Eine kommissarische oder vertretungsweise Wahrnehmung einer Schulratsstelle sei weder eine Ernennung noch eine Beförderung. Zur Zeit seiner Ernennung habe er, der Kläger, sich schon erhebliche Zeit im Schulaufsichtsdienst bewährt und unter Beweis gestellt, daß er für den Posten eines Schulrats qualifiziert sei. Das Berufungsgericht habe bei seinen Feststellungen die erhobenen Beweise nicht zutreffend gewürdigt, insbesondere den für seine, des Klägers, fachliche Eignung und Bewährung sprechenden Gesichtspunkten nicht ausreichende Beachtung zuteil werden lassen. Ein eindeutiger Beweis dafür, daß die Ernennung zum Schulrat überwiegend politisch motiviert gewesen sei, sei vom Beklagten nicht erbracht worden. Es handle sich bei seiner, des Klägers, Ernennung zum Schulrat im übrigen keineswegs um eine Sprungbeförderung. Er habe vielmehr auch nach den vor 1933 bestehenden Richtlinien durchaus den an einen Schulrat zu stellenden Anforderungen entsprochen. Eine Sprungbeförderung liege nur dann vor, wenn der Beförderte ein Amt überspringe, das er notwendig oder mindestens in der Regel durchlaufen haben müsse. Der Rektor sei aber keine notwendige oder regelmäßige Vorstufe zum Schulrat. Mit der Stellung des Schulrats beginne nicht eine neue und gegenüber der des Lehrers andere Laufbahn. Der vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 19. Oktober 1956 entschiedene Fall liege ganz anders. In jenem Fall sei ein junger Lehrer ohne pädagogische und Verwaltungspraxis Schulrat geworden, während er, der Kläger, bereits 31 Jahre im Lehrfach tätig gewesen sei und sich bei der dreijährigen Leitung einer einklassigen und bei der sechsmonatigen vertretungsweisen Leitung einer siebenklassigen Schule auch Erfahrungen in Verwaltungsdingen angeeignet habe.

19

Der Beklagte beantragt,

die Anschlußrevision des Klägers zurückzuweisen.

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Er führt hierzu unter anderem folgendes aus: Man könne die Bedeutung der 1933 erfolgten kommissarischen Einsetzung des Klägers nicht herabmindern. Es habe damals allgemeiner Übung entsprochen, die aus rein politischen Gründen entfernten demokratischen Schulaufsichtsbeamten, wie auch den Vorgänger des Klägers, durch bewährte alte Anhänger des Nationalsozialismus zu ersetzen. Gerade dieser Umstand spreche gegen die Behauptung des Klägers, es sei bei diesen Umbesetzungen entscheidend auf die Eignung angekommen. Bei der Beurteilung der kommissarischen Tätigkeit des Klägers dürfe nicht außer Betracht bleiben, daß diese ihm durch seine gleichzeitige Tätigkeit im Amt für Erzieher der Gauamtsleitung der NSDAP erheblich erleichtert worden sein dürfte. Bei der Ernennung eines Lehrers zum Schulrat habe es sich stets um eine Sprungbeförderung gehandelt; ein Schulrat habe damals wie heute das Amt des Rektors oder Hauptlehrers in der Regel durchlaufen müssen. Von dieser Übung habe es nur selten Ausnahmen gegeben. Die vom Kläger des öfteren gewechselte religiöse Einstellung hätte einer Beförderung kaum ernsthaft im Wege gestanden, wenn der Kläger den Durchschnitt der Lehrer leistungsmäßig überragt hätte; in den Großstädten des Industriegebietes habe es immer Möglichkeiten gegeben, auch einen Lehrer zu befördern, der konfessionell nicht gebunden gewesen sei. Der Kläger habe aber selbst gar kein Interesse daran gehabt, Schulleiter oder Schulrat zu werden.

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II.

Der Kläger gehört nach seiner Rechtsstellung am 8. Mai 1945 zu dem Personenkreis des § 1 Abs. 1 Buchst. b G 131. Auf seine Ernennungen und Beförderungen ist daher § 7 G 131 anwendbar. Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht entschieden, daß die Ernennung des Klägers zum Schulrat gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 (zweite, politische Alternative) G 131 unberücksichtigt zu bleiben hat, weil sie auf seiner engen Verbindung zum Nationalsozialismus beruht. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Anschlußrevision sind unbegründet.

22

Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Ernennung des Klägers zum Schulrat auch dann unter Anwendung der zweiten (politischen) Alternative des § 7 Abs. 1 G 131 zu prüfen ist, wenn der Beklagte seiner Entscheidung vom 12. Februar 1952 etwa die erste (beamtenrechtliche) Alternative des § 7 Abs. 1 G 131 zugrunde gelegt hätte. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts genügt es für die Anwendung des § 7 G 131, wenn auch nur eine der beiden Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt ist (Urteil vom 9. April 1959 - BVerwG II C 304.57 -, Buchholz BVerwG 234, § 7 G 131 Nr. 45 -; Urteil vom 13. Mai 1959 - BVerwG VI C 202.56 -). Auch die Gerichte sind nicht darauf beschränkt, nur den von den Verwaltungsbehörden herangezogenen Grund zu prüfen (Beschluß vom 18. April 1956 - BVerwG III B 113.55 - DÖV 56 S. 411; BVerwGE 7, 17[BVerwG 08.05.1958 - BVerwG IV C 108.57]; Urteil vom 16. Dezember 1959 - BVerwG VI C 134.57; BSozG MDR 59 S. 878 [BSG 21.04.1959 - 6 RKa 20/57]). Im übrigen wollte der Beklagte offensichtlich seine Entscheidung auch auf die zweite, politische Alternative des § 7 Abs. 1 G 131 stützen.

23

Das Berufungsgericht hat mit Recht nicht die Stellung des Klägers als Schulrat in Lissa, sondern die Rechtsstellung als Schulrat, die er auf Grund der Ernennung vom 29. November 1934 erlangt hat, im Rahmen der zweiten Alternative des § 7 G 131 einer Prüfung unterzogen; denn die Stellung in Lissa ist nicht auf Grund einer Ernennung im Sinne des § 7 G 131, sondern im Wege der Versetzung erworben worden und braucht deshalb nicht besonders erörtert zu werden (Urteil vom 7. Mai 1958 - BVerwG VI C 317.56 -).

24

Bei der Beurteilung der Rechtsstellung, die der Kläger durch die Ernennung vom 29. November 1934 erlangt hat, hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 5, 275 [278]; 8, 296 [301]; Urteil vom 9. April 1959 - BVerwG II C 304.57 -) die gebotene Rückschau auf die gesamte Laufbahn des Klägers gehalten und in diesem Rahmen die Umstände geprüft, die zu seiner Abordnung und kommissarischen oder vertretungsweisen Betrauung mit Aufgaben des Schulaufsichtsdienstes von April 1933 bis November 1934 geführt haben. An die vom Berufungsgericht getroffene tatsächliche Feststellung, daß die kommissarische oder vertretungsweise Berufung des Klägers in den Schulaufsichtsdienst auf überwiegend parteipolitischen Erwägungen seines Dienstherrn beruht habe, ist das Revisionsgericht gebunden, es sei denn, daß in bezug auf diese Feststellung zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind (§ 56 Abs. 2 BVerwGG). Mit ihrem Vorbringen, das Berufungsgericht habe bei seinen Feststellungen die Laufbahn und die Leistungen des Klägers vor 1933 nicht zutreffend gewürdigt, will die Anschlußrevision die Verletzung von Denkgesetzen und allgemeinen Erfahrungssätzen rügen. Diese Rüge greift nicht durch. Selbst wenn das Berufungsgericht Schlüsse gezogen hätte, die möglicherweise nicht zwingend oder überzeugend wären, wäre dies noch kein denkgesetzlicher Fehler. Ein solcher liegt nur vor, wenn Schlüsse gezogen werden. die denkgesetzlich schlechterdings unmöglich sind (Urteile vom 30. Oktober 1957 - BVerwG VI C 245.56 -, vom 20. April 1959 - BVerwG VI C 249.57 -, vom 4. Dezember 1959 - BVerwG VI C 44.58 -). Dies ist hier offensichtlich nicht der Fall. Es stellt keinen Verstoß gegen die Denkgesetze oder gegen allgemeine Erfahrungssätze dar, wenn das Berufungsgericht aus den Tatsachen, daß der Kläger bis Anfang 1933 der Aufsichtsbehörde fachlich wenig bekannt und jedenfalls zum Schulrat bis dahin nicht vorgeschlagen gewesen ist, sowie vor allem aus seiner Eigenschaft als "alter Kämpfer" den Schluß gezogen hat, daß die Abordnung des Klägers in den Schulaufsichtsdienst überwiegend politisch bedingt gewesen ist. Vor allem wird diese Feststellung des Berufungsgerichts schon dadurch gerechtfertigt daß die Ersetzung des politisch mißliebigen Schulrats T... durch die Einberufung eines "Altparteigenossen", des Klägers, die nach der Lebenserfahrung für die damalige Zeit typischen Merkmale der politischen Bevorzugung zeigt und nach dem ganzen Geschehensablauf zu der durch die Beweisaufnahme nicht widerlegten Annahme zwingt, daß hierfür von der Ernennungsbehörde die parteipolitische Qualifikation des Klägers als ausschlaggebend angesehen worden ist, mögen auch die gerade vom Berufungsgericht anerkannten fachlichen Qualitäten des Klägers dabei mitwirkend eine Rolle gespielt haben.

25

Bei der weiteren Prüfung der Laufbahn des Klägers hat das Berufungsgericht - gleichfalls in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 5, 275 [278]; 8, 305 [307]) - die tatsächliche Vermutung herangezogen, daß die für die kommissarische oder vertretungsweise Beauftragung des Klägers mit den Aufgaben eines Schulrats maßgebenden politischen Motive auch auf die nachfolgende Ernennung fortgewirkt haben. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe damit zu Unrecht die kommissarische oder vertretungsweise Beauftragung einer Ernennung oder Beförderung im Sinne des § 7 G 131 gleichgestellt, greift nicht durch. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann sich diese tatsächliche Vermutung sowohl auf eine frühere Ernennung oder Beförderung als auch auf einen anderen beamtenrechtlichen Vorgang, wie hier auf die kommissarische oder vertretungsweise Abordnung des Klägers in den Schulaufsichtsdienst, gründen (Urteile vom 7. Mai 1958 - BVerwG VI C 317.56 -, vom 20. April 1959 - BVerwG VI C 249.57 - und vom 25. November 1959 - BVerwG VI C 40.57 -). Diese tatsächliche Vermutung kehrt die Beweislast um und nötigt den Kläger zu dem Beweis, daß bei der Ernennung zum Schulrat politische Motive nicht überwiegend wirksam gewesen sind (Urteil vom 9. April 1959 - BVerwG II 304.57 -). Es genügt dafür nicht, daß nur Umstände vorgebracht werden, die einen anderen Geschehensablauf als möglich erscheinen lassen. Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß dieser Beweis nicht erbracht ist und politische Erwägungen auch bei der Ernennung des Klägers zum Schulrat das Übergewicht über fachliche Gesichtspunkte gehabt haben, verstößt nicht gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze. Daß der Kläger während seiner neunzehnmonatigen Abordnungszeit Gelegenheit gehabt hat - wie auch das Berufungsgericht anerkennt -, sich einzuarbeiten und Erfahrungen zu sammeln, schließt nicht aus, daß bei seiner Ernennung zum Schulrat die politischen Gesichtspunkte, die zu seiner Abordnung geführt haben, weiterhin das überwiegende Motiv gewesen sind.

26

Soweit die Anschlußrevision im einzelnen rügt, das Berufungsgericht habe bei der Würdigung der von ihm erhobenen Beweise nicht genügend berücksichtigt, daß nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die fachliche Eignung des Klägers der Grund für seine Ernennung zum Schulrat gewesen sei, und es sei deshalb zu fehlerhaften tatsächlichen Feststellungen gelangt, verkennt sie die engen Grenzen, die auch in dieser Hinsicht einer Nachprüfung durch das Revisionsgericht nach § 56 Abs. 2 BVerwGG gesetzt sind. Das Revisionsgericht ist nicht befugt, die Beweiswürdigung des Tatrichters durch seine eigene Beweiswürdigung zu ersetzen, selbst dann nicht, wenn es die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts für zweifelhaft hielte. Es kann lediglich nachprüfen, ob das Berufungsgericht der Verpflichtung zur Aufklärung des Sachverhalts vollständig nachgekommen ist und ob die Beweiswürdigung frei von Verstößen gegen die Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze ist. Solche Verstöße liegen bei der eingehenden und sorgfältigen Würdigung der Beweise durch das Berufungsgericht offensichtlich nicht vor. Die Frage, ob auch eine andere Würdigung der Beweise möglich gewesen wäre, kann eine Nachprüfung durch das Revisionsgericht nicht rechtfertigen. Da die vom Berufungsgericht vorgenommene Beweiswürdigung die getroffenen Feststellungen ermöglicht, ist sie in der Revisionsinstanz nicht angreifbar.

27

Aus diesen Gründen war die Anschlußrevision des Klägers zurückzuweisen.

28

Die Revision des Beklagten ist begründet. Zwar ist eine überwiegend politisch bedingte Beförderung oder Ernennung nicht gänzlich, sondern nur um den Zeitraum unberücksichtigt zu lassen, um den sie zu früh erfolgt ist, wenn anzunehmen ist, daß sie unter normalen Umständen ohne politische Motive im konkreten Fall mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu einem späteren Zeitpunkt vorgenommen worden wäre (Grundsatz der zeitlichen Verschiebung). Der Annahme des Berufungsgerichts, daß für eine solche zeitliche Verschiebung der Ernennung des Klägers zum Schulrat in dem zu entscheidenden Fall Raum sei, kann jedoch nicht gefolgt werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem vom Berufungsgericht erwähnten Urteil vom 9. November 1956 - BVerwG II C 150.54 - (Buchholz BVerwG 234 § 7 G 131 Nr. 16) ausgesprochen, die Frage, ob eine Beförderung zu früh vorgenommen worden sei und ob sie etwa zu einem späteren, vor dem 8. Mai 1945 liegenden Zeitpunkt noch ausgesprochen worden wäre, könne nur bei denjenigen Beamtenlaufbahnen mit einiger Sicherheit beantwortet werden, in denen kraft ausdrücklicher Vorschriften oder nach der Verwaltungsübung Beförderungen in aller Regel nach Ablauf einer bestimmten Wartezeit stattfänden und demgemäß jeder Beamte, der sein Amt während dieser Wartezeit vorwurfsfrei geführt habe, zwar keinen Rechtsanspruch, jedoch eine gewisse befristete Anwartschaft auf eine Beförderung habe. Davon könne bei der Beförderung eines Lehrers zum Schulrat schon im Hinblick auf die dabei obwaltenden Ausleseprinzipien und auf die erfahrungsgemäß im Verhältnis zu den Lehrerstellen geringe Zahl der Schulratssteilen sowie deswegen keine Rede sein, weil die Beförderung eines Lehrers (A 4 c 2) zum Schulrat (A 2 c 2) als eine mit dem Wechsel von der Laufbahngruppe des gehobenen in die des höheren Dienstes verbundene Sprungbeförderung einen außergewöhnlichen und schon aus diesem Grunde zeitlich nicht festzulegenden Vorgang darstelle. Die Ausführungen des Berufungsgerichts und der Revisionserwiderung des Klägers geben keinen Anlaß, von dieser Auffassung abzuweichen. Ist in der vorstehend wiedergegebenen Entscheidung noch davon ausgegangen, daß es ausreiche, wenn "mit einiger Sicherheit" die Frage beantwortet werden könne, ob normalerweise ohne politische Motivierung noch eine spätere Ernennung oder Beförderung erfolgt wäre, so hat das Bundesverwaltungsgericht inzwischen in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß dafür die größte, an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit erforderlich sei (BVerwGE 3, 88[BVerwG 13.01.1956 - II C 149/54] [93]; Urteil vom 20. April 1959 - BVerwG VI C 249.57 - mit weiteren Nachweisen; Urteile vom 9. Mai 1959 - BVerwG VI C 327.56 - und vom 25. November 1959 - BVerwG VI C 40.57 -). Mit einer solchen größten, an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit aber kann ein Zeitpunkt, zu dem ein Lehrer auch bei überragender Qualifizierung das Amt eines Schulrats erreichen könnte, aus den in dem obenerwähnten Urteil vom 9. November 1956 angegebenen Gründen in keinem Fall bestimmt werden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß derjenige, der geltend macht, die wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus nicht berücksichtigten Ernennungen wären später bei normalem Verlauf der Dienstlaufbahn erfolgt, die nachteiligen Folgen der Unaufklärbarkeit des behaupteten Sachverhalts gegen sich gelten lassen muß (BVerwGE 3, 110[BVerwG 27.01.1956 - II C 40.54] [115]; Urteile vom 9. Dezember 1955 - BVerwG II C 206.54 - und vom 9. Mai 1958 - BVerwG VI C 527.56 -). An der Auffassung, daß im Falle einer mit einem Laufbahnwechsel verbundenen Sprungbeförderung für eine Berücksichtigung der zeitlichen Verschiebung von vornherein kein Raum ist, ist festzuhalten, wie der erkennende Senat schon in seinen Urteilen vom 25. November 1959 - BVerwG VI C 248.58 - und vom 4. Dezember 1959 - BVerwG VI C 210.57 - entschieden hat. Die Auffassung des Klägers, daß die Ernennung eines Lehrers zum Schulrat keine Sprungbeförderung sei, geht fehl. Im Sinne eines Ausschlusses der zeitlichen Verschiebung liegt eine Sprungbeförderung immer dann vor, wenn es sich um eine Beförderung handelt, die mit dem tatsächlichen Überspringen einer besoldungsmäßig dazwischenliegenden Stufe verbunden ist, wobei es ohne Belang ist, ob diese Stufe nach den Laufbahnvorschriften durchlaufen werden mußte oder nicht. Dem Kläger kann auch nicht darin gefolgt werden, daß die Ernennung eines Lehrers zum Schulrat keinen Laufbahnwechsel bedeute, weil die Stellung des Schulrats noch der Lehrerlaufbahn fachlich zuzuordnen sei und nicht die Eingangsstufe einer neuen andersgearteten Laufbahn sei. Während die Laufbahn der Lehrer in der Unterrichtstätigkeit dem "gehobenen" Beamtendienst entspricht, ist die Stellung des Schulrats oder Regierungsrats der Schulverwaltung die Eingangsstufe des "höheren" Dienstes. Diese klare rechtliche Trennung hat auch gerade auf dem Gebiet des Schulwesens in der Verschiedenartigkeit der Tätigkeit ihre tatsächliche Grundlage Während der Lehrer im aktiven Unterrichtsdienst tätig ist, ist der Schulrat oder Regierungsrat im Aufsichtsdienst der Mittel- oder Oberbehörde tätig. Damit beginnt eine neue Laufbahn mit einer andersgearteten Tätigkeit und der Möglichkeit, in dieser Laufbahn des höheren Dienstes weiter aufzusteigen. In jedem Fall bleibt ein mit einem solchen Laufbahnwechsel verbundener Aufstieg in die Laufbahn des höheren Dienstes bei der im Beamtenrecht herrschenden Trennung der Laufbahnen außergewöhnlich; er ist schon deshalb einer Berechenbarkeit nach dem Ob und dem Wann entzogen; dies um so mehr, wenn dabei gleichzeitig dazwischenliegende Besoldungsstufen nicht durchlaufen werden. Der erkennende Senat hat auch bereits in drei gleichliegenden Fällen entschieden, daß die mit dem Übergang aus der Laufbahn des gehobenen Dienstes in die Laufbahn des höheren Dienstes verbundene Beförderung eines Lehrers zum Schulrat oder Regierungsrat ein außergewöhnlicher und schon aus diesem Grund zeitlich nicht festzulegender Vorgang ist, der deshalb für eine Anwendung der Grundsätze der zeitlichen Verschiebung von vornherein ausscheidet (Urteile vom 30. Oktober 1957 - BVerwG VI C 245.56 -, vom 7. Mai 1958 - BVerwG VI C 317.56 - und vom 13. Mai 1959 - BVerwG VI C 202.56 -). Das Berufungsgericht hat daher die Zulässigkeit einer zeitlichen Verschiebung der Ernennung des Klägers zu Unrecht bejaht und damit § 7 G 131 rechtsfehlerhaft ausgelegt. Auf die Revision des Beklagten war insoweit das angefochtene Urteil aufzuheben. Da nach der vorstehend erörterten Rechtslage für die Entscheidung der Frage, ob eine zeitliche Verschiebung in diesem Fall zulässig ist, weitere tatsächliche Feststellungen nicht erforderlich sind, kann das Revisionsgericht in der Sache selbst entscheiden (§ 63 Abs. 1 Buchst. a BVerwGG). Demnach war die Berufung des Klägers auch insoweit zurückzuweisen, als das Berufungsgericht ihr unter Abänderung des Urteils der 1. Instanz stattgegeben hatte. Damit ist das die Klage abweisende Urteil des Landesverwaltungsgerichts in vollem Umfang wiederhergestellt worden und rechtskräftig.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 BVerwGG.

Streitwertbeschluss:

Der Streitwert wird für das Berufungs- und Revisionsverfahren auf 4.200 DM festgesetzt.