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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.04.1956, Az.: BVerwG III B 113.55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.04.1956
Aktenzeichen
BVerwG III B 113.55
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1956, 15535
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LVG Hamburg - 15.06.1955 - AZ: VIII b VG. L 850/54

Fundstellen

  • DÖV 1956, 411 (Volltext mit amtl. LS)
  • LA 1956, 186
  • MDR 1957, 59
  • RdschLA 1956, 188
  • ZLA 1956, 298

Amtlicher Leitsatz

Die Verwaltungsgerichte sind im Verwaltungsstreitverfahren nicht darauf beschränkt, nur den von den Verwaltungsbehörden zur Ablehnung eines Verwaltungsaktes herangezogenen Grund zu überprüfen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - III. Senat -
durch
den Senatspräsidenten Holland
und die Bundesrichter Dr. Buchholz und Dr. Fürst
am 18. April 1956
ohne mündliche Verhandlung
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landesverwaltungsgerichts Hamburg vom 15. Juni 1955 - VIII b VG. L 850/54 - wird unter Versagung des Armenrechts zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.500 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Kläger betreibt die Bewilligung eines Aufbaudarlehens gemäß § 254 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes - LAG - in Höhe von 9.950 DM zur Sicherung seiner im November 1954 begründeten Existenz als selbständiger Taxiunternehmer.

2

Seinen Antrag lehnte das Ausgleichsamt mit der Begründung ab, dem Kläger stehe ein Anspruch auf Hauptentschädigung nicht zu; außerdem sei eine gesicherte Lebensgrundlage im Hamburger Taxengewerbe wegen der dort bestehenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten nicht aufzubauen. Die Beschwerde des Klägers blieb erfolglos. Das Landesverwaltungsgericht Hamburg hat die Klage mit dem Antrag,

den Bescheid des Ausgleichsamtes Altona vom 9. Juli 1954 und den Beschwerdebeschluß vom 4. Oktober 1954 aufzuheben,

mit Urteil vom 15. Juni 1955, auf das Bezug genommen wird, abgewiesen.

3

Es stellt folgenden Sachverhalt fest:

4

Der Kläger habe sein seit 1939 in Hamburg betriebenes und 1944 durch Kriegshandlungen zerstörtes Nah- und Fernverkehrsunternehmen alsbald nach der Schädigung wieder aufgebaut. Im Laufe der Zeit habe er aus dem Geschäftsgewinn seines in der Innenstadt gelegenen Lager- und Umschlagplatzes zwei Tempo-Dreiradwagen, einen Ford-Lieferwagen und zwei Fernlastzüge mit je einem 3 t-Motorwagen und je einem 6 t-Anhänger erwerben und damit auch seinen Fuhrbetrieb wieder in Gang bringen können. Die jährlichen Geschäftsgewinne von 1945 bis 1949 hätten sich nach Angaben des Klägers auf 5.000 bis 8.000 RM-DM belaufen. Geschäftsrückschläge und drohender Konkurs infolge von Zahlungsschwierigkeiten hätten den Kläger gezwungen, seinen Betrieb zu verkaufen. Einen hiernach von ihm gegründeten Betrieb zur Herstellung von Schokolade habe er wegen Kapitalmangels 1952 wieder aufgeben müssen.

5

In den "Entscheidungsgründen" führt das Landesverwaltungsgericht aus, der Antrag des Klägers sei zu Unrecht deswegen abgelehnt worden, weil das beabsichtigte Taxenunternehmen zur Schaffung einer neuen gesicherten Lebensgrundlage nicht geeignet gewesen sei. Die Rentabilitätsberechnung des Klägers sei nicht zu optimistisch aufgemacht, vielmehr durch das Betriebsergebnis für die Monate Dezember 1954 bis März 1955 des inzwischen eröffneten Taxenunternehmens des Klägers im wesentlichen bestätigt worden. Dagegen ziele das. Vorhaben des. Klägers nicht darauf ab, eine neue gesicherte Lebensgrundlage an die Stelle einer durch Schädigung verlorenen zu setzen. Denn nach dem eigenen Vorbringen des Klägers wolle er nicht seine 1944 vernichtete, sondern die hiernach errichtete und wieder verlorengegangene Existenzgrundlage ersetzen. Die Betriebsergebnisse und die Entwicklung des vom Kläger wieder aufgebauten Speditions- und Fuhrunternehmens, die es ermöglicht hätten, innerhalb sehr kurzer Zeit einen Fuhrpark von fünf Fahrzeugen anzuschaffen und aus den Erträgnissen des Betriebes voll zu finanzieren, zeigten, daß diese neue Existenzgrundlage ausgereicht haben würde, den Lebensunterhalt des Klägers und seiner Familie für die Dauer zu sichern. Dieser nach der Darstellung des Klägers in sich gesicherte und gesunde Betrieb sei durch geschäftliche Rückschläge, die auf vom Kläger zu vertretenden Umständen beruht hätten, gefährdet und schließlich veräußert worden. Danach fehle es an dem vom Gesetz geforderten ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Kriegssachschaden und dem heutigen Kreditbedarf. Die Abweisung des Antrages sei daher im Ergebnis gerechtfertigt.

6

Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landesverwaltungsgerichts Hamburg vom 15. Juni 1955 hat der Kläger fristgerecht Beschwerde eingelegt.

7

Er meint, das Landesverwaltungsgericht habe zu Unrecht den Ursachenzusammenhang zwischen Kriegssachschaden und dem Verlust der Existenzgrundlage verneint. Dagegen habe der Beschwerdeausschuß diese Frage bejaht und seinen ablehnenden Bescheid demgemäß auf ganz andere Gründe gestützt. Diese wiederum habe das Landesverwaltungsgericht für nicht stichhaltig erklärt. Im übrigen sei die Frage des Ursachenzusammenhanges in der mündlichen Verhandlung nur gestreift und es sei ihm nicht die Möglichkeit eingeräumt worden, ihn zu beweisen. Gewisse Ausführungen des Gerichts entsprächen nicht den Tatsachen oder beruhten nicht auf seinen Angaben. Nachträglich hat der Kläger die Feststellungen des Urteils des Landesverwaltungsgerichts Hamburg angegriffen, das von ihm nach 1945 errichtete Transportunternehmen habe bereits eine gesicherte Lebensgrundlage dargestellt. Insofern verweist er auf die von ihm zu den Akten überreichten Abschriften der Bilanzen zum 31. Dezember 1945 und zum 31. März 1950 sowie des Vertrages über den Verkauf dieses Unternehmens vom 19. April 1950. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 17. Oktober 1955 verwiesen.

8

Der Kläger bittet, ohne ein Armutszeugnis einzureichen, um Bewilligung des Armenrechts und Beiordnung eines Rechtsanwalts.

9

Der Beteiligte beantragt,

das Rechtsmittel des Klägers zurückzuweisen.

10

II.

1)

Das vom Kläger eingelegte Rechtsmittel ist grundsätzlich, entsprechend der von ihm in seinem Schriftsatz vom 23. Juli 1955 gewählten Bezeichnung, als "Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landesverwaltungsgerichts Hamburg vom 15. Juni 1955" zu behandeln. Insofern ist das Rechtsmittel unbegründet, weil das angefochtene Urteil die Revision zu Recht nicht zugelassen hat.

11

Die Revision hätte nur dann zugelassen werden müssen, wenn der vorliegenden Sache "grundsätzliche Bedeutung" zukommen würde, d.h. wenn von einem in der Revisionsinstanz ergehenden Urteil in der Sache die Entscheidung von Rechtsfragen zu erwarten sein würde, die über den vorliegenden Einzelfall hinaus sich auf unbestimmt viele ähnlich gelagerte Fälle auswirken würden.

12

Davon kann hier keine Rede sein.

13

Daß der Kreditbedarf auf die Schädigung zurückzuführen, daß also der Kriegssachschaden ursächlich für den Kreditbedarf sein muß, ergibt sich eindeutig aus § 254 LAG, wird im übrigen wohl auch vom Kläger nicht ernsthaft in Abrede gestellt. Das ist aber die einzige sachlich-rechtliche Rechtsfrage des vorliegenden Falles. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung tauchen also nicht auf.

14

Im übrigen beruht das Urteil auf der Feststellung, daß der Existenzverlust des Klägers nicht auf den 1944 erlittenen Kriegssachschaden zurückzuführen sei, da sich der Kläger in der Zwischenzeit eine neue ausreichende und gesicherte Existenzgrundlage geschaffen gehabt habe.

15

2)

In Wirklichkeit wendet sich der Kläger gegen diese Feststellung. An diese ist aber der beschließende Senat gebunden, da in bezug auf sie zulässige und begründete Revisionsgründe nicht vorgebracht sind (vgl. § 56 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 [BGBl. I S. 625] - BVerwGG -).

16

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob und inwieweit in dem gegen die Nichtzulassung der Revision gerichteten Beschwerdeverfahren angebliche Verfahrensmängel, auf die grundsätzlich die Revision gestützt werden kann (vgl. § 339 LAG), überhaupt berücksichtigt werden können. Denn selbst wenn das der Fall sein oder der Kläger seine Rügen in einem besonderer Zulassung nicht bedürfenden Revisionsverfahren vorgebracht haben würde, so würde seine Revision doch nicht zulässig sein, weil die vom Kläger gerügten angeblichen Mängel in Wirklichkeit keine wesentlichen Verfahrensmängel waren, der Kläger darüber hinaus nicht in der gehörigen Frist (vgl. § 57 Abs. 2 BVerwGG) die die Mängel angeblich ergebenden Tatsachen und Beweismittel bezeichnet hat.

17

3)

Entgegen der Ansicht des Klägers war nämlich das Landesverwaltungsgericht nicht gehalten, nur die im Beschwerdebescheid erwähnten Versagungsgründe zu prüfen. Den Verwaltungsgerichten obliegt vielmehr, wenn sie durch Klage angerufen werden, die Überprüfung eines Verwaltungsaktes in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht im vollen Umfang. Es war daher, wenn die Verwaltungsbehörde wirklich nur aus Ermessenserwägungen heraus die Bewilligung des Kredites versagt haben sollte, nicht gehindert, seinerseits die auf rechtlichem und tatsächlichem Gebiet liegenden Vortragen der Ermessensentscheidung zu verneinen und die Klage aus diesen Gründen abzuweisen. Darin liegt insbesondere keine unzulässige Schlechterstellung des Klägers (sog. reformatio in peius).

18

Im übrigen ergibt, der Bescheid der Beklagten vom 4. Oktober 1954 keineswegs, daß dieser den Ursachenzusammenhang zwischen dem früheren Kriegssachschaden und dem jetzigen Kreditbedarf des Klägers bejaht hätte: Wenn, wie hier, die Ablehnung eines begünstigenden Verwaltungsaktes auf das Fehlen einer von mehreren gesetzlichen Voraussetzungen gestützt wird, so werden damit die übrigen, unerörtert gebliebenen Voraussetzungen nicht etwa anerkannt.

19

4)

Wenn der Kläger schließlich rügt, die Frage des ursächlichen Zusammenhanges sei in der mündlichen Verhandlung lediglich gestreift worden, so könnte ein wesentlicher Verfahrensmangel dann vorliegen, wenn dem Kläger kein rechtliches Gehör gewährt worden wäre. Davon kann aber keine Rede sein. Er hat sowohl schriftlich als auch in der mündlichen Verhandlung, an der er - ausweislich der Sitzungsniederschrift - selbst teilgenommen hat, Gelegenheit gehabt, seine Rechte wahrzunehmen und die den Erfordernissen angemessenen Ausführungen zu machen.

20

5)

Es liegt aber auch kein Mangel der Aufklärung durch das Landesverwaltungsgericht vor. Angaben des Inhalts, daß das vom Kläger nach dem Kriegsende wieder aufgebaute Unternehmen keine an die Stelle der früheren getretene neue gesicherte Lebensgrundlage gewesen sei, enthielten die Akten bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht nicht. Dieses hatte daher keinen Grund, insoweit den Sachverhalt weiter aufzuklären, als es durch die Anhörung des Klägers geschehen ist. Auf dessen Angaben beruhen aber die vom Landesverwaltungsgericht festgestellten Tatsachen, aus denen das Landesverwaltungsgericht den jedenfalls nicht in sich widerspruchsvollen Schluß ziehen konnte, der Kläger wolle nicht seine 1944 vernichtete, sondern die hiernach errichtete und wieder verlorengegangene Existenzgrundlage ersetzen.

21

Irgendeinen eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhalt rechtzeitig vorzutragen, wäre Sache des Klägers gewesen, der damit rechnen mußte, daß das Landesverwaltungsgericht die Sach- und Rechtslage im vollen Umfang nachprüfen würde.

22

6)

Hat nach alledem der Kläger keinen wesentlichen Verfahrensmangel behauptet, so hätte eine Revision als unzulässig verworfen werden müssen.

23

Jedenfalls ist die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landesverwaltungsgerichts vom 15. Juni 1955 unbegründet.

24

Demzufolge mußte auch das Armenrechtsgesuch des Klägers zurückgewiesen werden, weil die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 75 BVerwGG in Verbindung mit § 114 ZPO).

25

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 BVerwGG, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.500 DM festgesetzt. [D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 74 BVerwGG, beides in Verbindung mit §§ 333, 334 LAG.

Holland
Dr. Buchholz
Dr. Fürst