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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 08.03.1963, Az.: BVerwG VII B 90.61

Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln; Anforderungen an die Wiederholung der gesamten ärztlichen Prüfung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.03.1963
Aktenzeichen
BVerwG VII B 90.61
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1963, 11095
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin - 21.06.1961 - AZ: OVG Ia B 21.59

Fundstellen

  • JR 1964, 193
  • VerwRspr 15, 1015

Amtlicher Leitsatz

  1. 1)

    Die Feststellung, daß bestimmte Beiakten Gegenstand der Verhandlung gewesen sind, ist nicht in die Verhandlungsniederschrift, sondern in den Tatbestand des Urteils aufzunehmen.

  2. 2)

    Zur Frage, mit welcher Genauigkeit auf die Akten eines Vorprozesses Bezug genommen werden muß.

  3. 3)

    Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen bei der Heranziehung von Beiakten eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegen kann.

  4. 4)

    Zum Begriff der "besonderen Gründe", aus denen nach der Bestallungsordnung für Ärzte ausnahmsweise die Wiederholung einer ärztlichen Prüfung gestattet werden kann.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. März 1963
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Boerckel und Dr. Mühl
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 21. Juni 1961 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die im Jahre 1925 geborene Klägerin studierte seit dem Jahre 1946 Medizin. Sie bestand nach neun Semestern das Physikum und wurde auf ihr Gesuch vom 18. Juni 1953 mit Verfügung vom 18. August 1953 zu der seit dem 10. Juli 1953 laufenden Prüfungsperiode zugelassen. Für die Ablegung sämtlicher Teilprüfungen war ein Zeitraum von 18 Monaten bestimmt (§ 73 Abs. 6 der hier noch maßgeblichen Bestallungsordnung für Ärzte vom 17. Juli 1939 [RGBl. I S. 1273] in der Fassung vom 28. Dezember 1942 [RGBl. I S. 745] - BestO -). Im letzten Monat dieses Zeitraums unterzog sich die Klägerin der Prüfung in einem von insgesamt 13 Prüfungsabschnitten. Mit Schreiben vom 7. Januar 1955 beantragte sie eine Verlängerung der Prüfungsfrist mit Rücksicht darauf, daß sie sich zunächst ihren Lebensunterhalt habe verdienen und einer Operation habe unterziehen müssen sowie im Anschluß daran erkrankt sei. Mit Verfügung vom 19. März 1955 wurde ihr "ausnahmsweise" eine Fristverlängerung bis zum 9. Oktober 1955 gewährt, die mit dem Hinweis verbunden wurde, daß sie mit einer weiteren Ausnahme nicht rechnen könne. Mit Rücksicht auf eine weitere Erkrankung der Klägerin wurde die Frist nochmals bis zum 9. Februar 1956 verlängert. Der Senator für Gesundheitswesen erklärte sich zu diesem "letztmaligen Entgegenkommen" bereit, wies aber darauf hin, daß die Klägerin sich erst am 10. Juni 1955, also nach mehr als 2 1/2 Monaten vom Erhalt des Verlängerungsbescheides an gerechnet, einer weiteren Teilprüfung unterzogen und bis zum Tage ihrer Erkrankung am 5. Juli 1955 nur einen weiteren Abschnitt erledigt habe. Mit Schreiben vom 8. Februar 1956 beantragte die Klägerin eine weitere Verlängerung. Ihr wurde eine letztmalige Nachfrist bis zum 30. September 1956 bewilligt. Bis zu diesem Zeitpunkt unterzog sich die Klägerin den noch fehlenden Teilprüfungen, versagte aber in Pharmakologie und Chirurgie. Ihr Antrag auf Bewilligung einer vierten Nachfrist wurde abgelehnt. Die von der Klägerin hiergegen erhobene Klage wurde durch Urteil des Verwaltungsgerichts vom 21. März 1957 abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Das Urteil ist rechtskräftig geworden.

2

Die Klägerin hat sodann mit Schreiben vom 8. März 1958 beantragt ihr die Wiederholung der gesamten ärztlichen Prüfung zu gestatten. Das beklagte Land hat den Antrag abgelehnt. Auf die von der Klägerin erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht den Bescheid des Beklagten aufgehoben, weil es für die Beurteilung, ob besondere Gründe für die Genehmigung der Wiederholung der Prüfung vorliegen, darauf ankomme, ob der Prüfling noch die Gewähr für eine umfassende ärztliche Allgemeinbildung biete. Diese Frage sei zu bejahen, weil die Klägerin nur durch zahlreiche ungünstige Ereignisse verhindert gewesen sei, die Prüfung fristgemäß abzulegen, und die bei ihr zeitweilig bestehende Nachlässigkeit auf Examensangst beruht habe. Gegen dieses Urteil hat das beklagte Land Berufung eingelegt. Die Klägerin hat beantragt,

die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, sie zu einer Wiederholung der gesamten ärztlichen Prüfung zuzulassen.

3

Das Berufungsgericht hat der Berufung des beklagten Landes stattgegeben und die Klage abgewiesen. In den Gründen des Urteils hat das Berufungsgericht folgendes ausgeführt: Die Rechtskraftwirkung des in dem Vorprozeß ergangenen Urteils erstrecke sich nicht auf den im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten Anspruch, weil es sich um einen anderen Streitgegenstand - im Vorprozeß die Fristverlängerung, jetzt die Wiederholung der gesamten Prüfung - gehandelt habe. Für die rechtliche Beurteilung sei, da die Klägerin bereits vor Erlaß der Bestallungsordnung vom 15. September 1953 (BGBl. I S. 334) die ärztliche Prüfung begonnen habe, das bisherige Recht, nämlich die Fünfte Verordnung zur Durchführung und Ergänzung der Reichsärzteordnung (Bestallungsordnung für Ärzte) vom 17. Juli 1939 in der Fassung vom 28. Dezember 1942 maßgebend. Nach § 73 Abs. 6 BestO könne die Prüfung grundsätzlich nicht wiederholt werden, jedoch könne eine Ausnahme hiervon aus besonderen Gründen gestattet werden. Der Begriff der besonderen Gründe sei ein unbestimmter Rechtsbegriff. Die Frage, ob das öffentliche Interesse an einem befähigten ärztlichen Nachwuchs die Gestattung der Wiederholung zulasse, habe bei der Beurteilung, ob ein wichtiger Grund vorliege, außer Betracht zu bleiben. Wenn diese Frage bejaht werde, könne im Rahmen der Ermessenserwägungen das öffentliche Interesse berücksichtigt werden. Ob der Begriff der besonderen Gründe bei einer Genehmigung der Fristverlängerung anders auszulegen sei als bei der Wiederholung der gesamten Prüfung, könne dahingestellt bleiben. Besondere Gründe könnten im letzten Fall immer nur schwerwiegende Umstände darstellen, die für den Prüfling ungünstig, wie zum Beispiel Unfall oder Krankheit, oder günstig, zum Beispiel bisher hervorragende Teilergebnisse, seien. Solche Umstände lägen bei der Klägerin nicht vor. Die im Vorprozeß ermittelten Umstände seien auch hier zu berücksichtigen und müßten eine ähnliche Bewertung finden. Auch eine Verletzung des Gleichheitssatzes liege nicht vor. Die Klägerin habe selbst nur einen einzigen Fall vortragen können, der dem ihrigen geglichen haben solle. Dieser Fall sei jedoch anders gelagert, denn dem Prüfling sei aufgegeben worden, vor der Zulassung zur Wiederholung der gesamten ärztlichen Prüfung noch sechs Semester zu studieren.

4

Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin. Diese trägt zur Begründung vor, daß das Urteil des Berufungsgerichts an wesentlichen Mängeln leide und die Sache auch von grundsätzlicher Bedeutung sei. Entgegen den Ausführungen im Tatbestand des Berufungsurteils seien die Akten des Vorprozesses nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen; die Verhandlungsniederschrift über die Sitzung vom 21. Juni 1961 enthalte keinen entsprechenden Hinweis. Ein weiterer Mangel liege darin, daß das Urteil des Berufungsgerichts in sich unverständlich sei und keine für ein Revisionsverfahren geeignete Beurteilungsgrundlage biete, denn der Tatbestand schildere lediglich den bisherigen Prozeßverlauf. Die Bezugnahme auf das im Vorprozeß ergangene Urteil sei unzulässig. Auch sei der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt, denn sie habe nicht damit rechnen können, daß das im Vorprozeß ergangene Urteil und eine von ihr in der mündlichen Verhandlung im Vorprozeß abgegebene Erklärung pauschal übernommen werden würden. Im übrigen sei auch der Sachverhalt unter ausschließlicher Berücksichtigung des Vorprozesses insofern unrichtig dargestellt, als im Tatbestand berichtet werde, daß sie sich der ärztlichen Prüfung unterzogen habe, die "am 10. Juli 1953" begonnen habe. Da sie erst am 18. August 1953 zur Prüfung zugelassen worden sei, bestehe ein Zeitunterschied von sechs Wochen, der für die Beurteilung ihres Antrages maßgeblich gewesen sein könne. Weiterhin habe das Berufungsgericht sich auch nicht mit dem Umstand auseinandergesetzt, daß sie 14 Monate krank gewesen sei und einen Monat lang ihren schwerkranken Vater gepflegt habe. Hätte sie davon Kenntnis gehabt, daß die Akten des Vorprozesses zur Grundlage der Entscheidung gemacht werden würden, so hätte sie auch Gelegenheit gehabt, über ihre verminderte Leistungsfähigkeit vor Beginn und nach Beendigung des Krankheitsstadiums Beweisanträge zu stellen. Eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung sei gerechtfertigt, weil die Frage zu prüfen sei, ob der Begriff der besonderen Gründe eine Ermessensentscheidung rechtfertige oder ob es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff handle und welche Anforderungen an diesen Begriff zu stellen seien.

5

II.

Die Beschwerde ist nicht begründet, weil die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 132 VwGO nicht vorliegen.

6

1)

Ein Verfahrensverstoß kann darin nicht erblickt werden, daß auf die Akten des Vorprozesses lediglich im Tatbestand des Berufungsurteils Bezug genommen wird, die Verhandlungsniederschrift aber darüber nichts enthält, daß diese Akten Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Die Vorschrift des § 105 VwGOüber den Inhalt der Verhandlungsniederschrift ist nicht verletzt. Nach § 105 Abs. 2 Satz 1 sind die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung in die Niederschrift aufzunehmen. Welche Umstände hierzu gehören, geht aus den §§ 159, 160 ZPO hervor, die gemäß § 173 VwGO für das Verwaltungsgerichtsverfahren heranzuziehen sind (vgl. auch Eyermann-Fröhler, 3. Aufl. 1962, § 105 Bem. 4; Ule, 2. Aufl. 1962, § 105 Bem. I 2). Die Anführung der Akten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, gehört hierzu nicht. Insbesondere ist die Bezugnahme auf bestimmte Akten nicht unter die Anträge oder Erklärungen zu rechnen, deren Feststellung in § 160 Ziff. 2 ZPO vorgeschrieben ist. Die Darstellung des für die Entscheidung maßgeblichen Tatsachenstoffes, also des Sach- und Streitstandes im Zeitpunkt der Beendigung der mündlichen Verhandlung, ist Aufgabe des Tatbestandes (§ 117 Abs. 2 Ziff. 4 VwGO und § 313 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 173 VwGO). Nicht die Verhandlungsniederschrift, sondern der Tatbestand des Urteils enthält die maßgebliche Beurkundung des Parteivorbringens (vgl. Rosenberg, Zivilprozeßrecht, 8. Aufl. 1960, § 65 III 4). Die Klägerin hatte die Möglichkeit, wenn der Tatbestand nach ihrer Auffassung Unrichtigkeiten enthielt, eine Berichtigung des Tatbestands binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils zu beantragen (§ 119 VwGO). Von diesem Rechtsbehelf hat sie keinen Gebrauch gemacht. Sie muß daher die Beweiskraft des Tatbestandes gemäß § 314 ZPO, der im Verwaltungsprozeß entsprechend anzuwenden ist (vgl. Eyermann-Fröhler, § 117 Bem. 8 VwGO), gegen sich gelten lassen.

7

2)

Die Bezugnahme auf die Akten des Vorprozesses war auch nicht unzulässig und deshalb wirkungslos. Der Sach- und Streitstand ist im Tatbestand des Berufungsurteils auf fast vier Seiten mit hinreichender Deutlichkeit dargestellt. Im Anschluß daran wird auf die das Prüfungsverfahren der Klägerin betreffenden Vorgänge des beklagten Landes, die Vorprozeßakten und ausdrücklich auch insbesondere auf die Begründung des im Vorprozeß ergangenen Urteils des Berufungsgerichts verwiesen. In der Genauigkeit dieser Verweisung liegt ein grundlegender Unterschied zu dem Sachverhalt, der Gegenstand des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. April 1958 (BVerwGE 7, 12) gewesen ist, in dem das Berufungsurteil sich an Stelle eigener tatsächlicher und rechtlicher Ausführungen auf Bezugnahmen beschränkt hatte. Daß eine allgemeine Verweisung auf die Akten nicht ausreicht, weil der Tatbestand dann seiner Beurkundungsaufgabe nicht gerecht werden kann, steht fest (vgl. RG JW 1938 S. 1272; Stein-Jonas-Schönke-Pohle, § 313 ZPO IV 4). Ein solcher Fall ist jedoch hier - wie ausgeführt - nicht gegeben.

8

3)

Zu Unrecht hat die Klägerin gerügt, daß der Tatbestand Unrichtigkeiten enthält - richtiger muß es heißen, widerspruchsvoll ist -, indem das Berufungsgericht als Zeitpunkt für den Beginn der Prüfung den 10. Juli 1953 angeführt hat. Die Klägerin ist, wie die betreffenden Prüfungsvorgänge, die gleichfalls Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, ergeben, durch Verfügung vom 13. August 1953 "für die seit dem 10. Juli 1953 laufende Prüfungsperiode" zur Prüfung zugelassen worden. Lediglich dies hat das Berufungsgericht mit der Angabe, daß die Prüfung am 10. Juli 1953 begonnen habe, offensichtlich zum Ausdruck bringen wollen, denn in dem Urteil des Berufungsgerichts im Vorprozeß wird es der Klägerin ausdrücklich zum Vorwurf gemacht, daß sie in den Monaten September, Oktober und November 1953 keine Prüfungen abgelegt habe, obwohl sie in dieser Zeit weder krank gewesen noch ganztägig gearbeitet habe. Wäre das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Prüfung der Klägerin bereits am 10. Juli 1953 begonnen habe, so hätte es ihr den gleichen Vorwurf bereits für den Monat August machen müssen. Die Gründe des im Vorprozeß ergangenen Urteils, die zur Auslegung des Tatbestands mit herangezogen werden können, ergeben somit, daß es sich bei der Zeitangabe nur um eine zu knappe und daher mißverständliche Mitteilung des Anfangs der Prüfungsperiode handelt. Für die Beurteilung der Rechtslage ist dieser Umstand ohne Bedeutung gewesen.

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4)

Der Klägerin kann auch nicht gefolgt werden, soweit sie die Auffassung vertritt, daß das Urteil des Berufungsgerichts unverständlich sei. In den Urteilsgründen wird unter Bezugnahme auf das im Vorprozeß ergangene Urteil des Berufungsgerichts darauf hingewiesen, daß es in dem der Klägerin für die Prüfung zur Verfügung stehenden Zeitraum erhebliche Zeitabschnitte gegeben habe, in denen sie nicht durch ungünstige Umstände daran gehindert gewesen sei, sich der Prüfung zu widmen. Mit diesen Ausführungen hat das Berufungsgericht klar zu erkennen gegeben, auf welche Gesichtspunkte es seine Ansicht, daß keine besonderen Gründe vorlägen, die eine Wiederholung der gesamten Prüfung rechtfertigen könnten, gestützt hat.

10

5)

Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (vgl. § 104 VwGO) ist nicht verletzt. Zu Unrecht hat die Klägerin geltend gemacht, daß sie durch die Heranziehung der Akten des Vorprozesses überrascht gewesen sei und sie, wenn sie damit hätte rechnen können, ihr Vorbringen entsprechend gestaltet und Beweisanträge gestellt hätte. Das in dem Vorprozeß ergangene Urteil des Berufungsgerichts ist im vorliegenden Rechtsstreit nicht nur verschiedentlich in den Gründen des erstinstanzlichen Urteils angeführt (vgl. S. 3, 6, 8 dieses Urteils), sondern es haben auch beide Parteien in ihren Schriftsätzen darauf hingewiesen. Der Beklagte hat in seiner Berufungsbegründung auch unter Bezugnahme auf das Urteil des Berufungsgerichts im Vorprozeß hervorgehoben, daß die Klägerin es selbst verschuldet habe, wenn sie die Teilprüfungen nicht in dem Zeitraum von mehr als drei Jahren, der ihr infolge der Fristverlängerungen zur Verfügung gestanden habe, abgelegt habe. Hierauf ist die Klägerin auch in der Beantwortung der Berufungsbegründung eingegangen. Danach konnten über die entscheidungserheblichen Fragen tatsächlicher und rechtlicher Art in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht keine Zweifel bei ihr bestehen. Im übrigen hätte die Klägerin nach § 100 VwGO Einsicht in die vorgelegten Akten verlangen können. Sie hätte unter Umständen zu diesem Zweck sogar Vertagung verlangen können (vgl. dazu das Urteil des Senats vom 24. November 1961 - BVerwGE 13, 187 -).

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6)

Eine klärungsbedürftige Frage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß es sich bei den "besonderen Gründen", aus denen eine Wiederholung der ärztlichen Prüfung ausnahmsweise nach § 73 Abs. 6 der Fünften. Verordnung zur Durchführung und Ergänzung der Reichsärzteordnung (Bestallungsordnung für Arzte) vom 17. Juli 1939. (RGBl. I S. 1273) in der Fassung vom 28. Dezember 1942 (RGBl. I S. 745) gestattet werden kann, um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt. Diese Auffassung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats. Wie im Urteil vom 18. Januar 1963 - BVerwG VII C 106.61 - ausgeführt ist, enthält das öffentliche Recht in zahlreichen Vorschriften den Begriff des besonderen Härtefalls, der als unbestimmter Rechtsbegriff anzusehen ist. Dabei hat der Senat betont, daß eine verallgemeinernde Betrachtungsweise bei dem unbestimmten Rechtsbegriff fehl am Platze ist und es erforderlich ist, aus der Eigenständigkeit des betreffenden Sachgebiets die Grenzen zu ermitteln, die der Nachprüfung eines unbestimmten Rechtsbegriffs durch die Verwaltungsgerichte gesetzt werden müssen. Dies gilt auch für den Begriff der besonderen Gründe, deren Bejahung Voraussetzung für eine Wiederholung der gesamten ärztlichen Prüfung ist. Dieser Regelung, die sich auch sonst vielfach in Prüfungsordnungen der verschiedensten Art findet, liegt der Gedanke zugrunde, daß aus Billigkeitsgründen eine Wiederholung möglich sein solle, wenn der Ausschluß von der Wiederholung nach den Umständen des Falles eine besondere Härte darstellen würde. Die einzelnen Umstände müssen jeweils sorgfältig miteinander abgewogen werden. Besonderes Gewicht wird stets der Frage beizumessen sein, ob ein dem Prüfling nachteiliger Fristablauf von ihm nicht zu vertreten ist, wie es z.B. bei einer schweren Erkrankung des Prüflings selbst oder der lebensgefährlichen Erkrankung oder dem Tod eines nahen Familienangehörigen der Fall sein kann. Von Bedeutung werden bei dieser Abwägung auch der Ablauf des Studiengangs und besonders günstige wissenschaftliche Leistungen während des Studiums oder der vorangegangenen Prüfung sein, die einen Rückschluß auf die wissenschaftliche Befähigung und die Gewissenhaftigkeit und den Ernst, mit dem der betreffende Prüfling sich seiner Ausbildung unterzogen hat, zulassen. Die Nachprüfung der einzelnen Voraussetzungen kann somit in einen solchen Fall in einem erheblich größeren Umfang vorgenommen werden, als es nach der feststehenden Rechtsprechung des Senats (vgl. BVerwGE 8, 173;  12, 359) [BVerwG 14.07.1961 - VII C 170/60]bei Prüfungsentscheidungen selbst der Fall ist. Die Beurteilung der Frage, ob besondere Gründe im Sinne der ärztlichen Bestallungsordnung gegeben sind, ist vom Berufungsgericht sorgfältig und zutreffend vorgenommen worden. Klärungsbedürftige Fragen von grundsätzlicher Bedeutung werden dadurch nicht aufgeworfen. Soweit des Berufungsgericht besonderes Gewicht dem Umstand beigemessen hat, daß der Klägerin in den mehr als drei Jahren, die ihr für die Ablegung der Prüfung auf Grund des Entgegenkommens des beklagten Landes zur Verfügung standen, trotz verschiedener widriger Umstände hinreichend Zeit zur Verfügung stand, um die Prüfung abzulegen, ist gleichfalls eine Rechtsverletzung nicht erkennbar. Im übrigen liegt die Entscheidung dieser Frage weitgehend auf tatsächlichem Gebiet. Daß eine Examenspsychose einen besonderen Härtefall in aller Regel nicht darstellen wird, kann keinem Zweifel unterliegen.

12

Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte war die Beschwerde zurückzuweisen.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Witten
Dr. Boerckel
Dr. Mühl