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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.07.1961, Az.: BVerwG VII C 170.60

Anerkennung freier Ehen rassisch und politisch Verfolgter ; Rücknahme der Anerkennung einer freien Ehe; Anfechtbarkeit einer Eheanerkennungsentscheidung durch Dritte ; Erschleichen einer Anerkennung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.07.1961
Aktenzeichen
BVerwG VII C 170.60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 12523
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 13.07.1959 - AZ: 5 V 57

Fundstellen

  • BVerwGE 12, 353 - 359
  • AS XII, 353
  • FamRZ 1961, 524
  • MDR 1962, 79-81 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1962, 930-931 (Volltext mit amtl. LS)
  • STAZ 1962, 74
  • VerwRspr 14, 269 - 272

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage der Rücknehmbarkeit einer Eheanerkennungsentscheidung.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juli 1961
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Ritgen, Reimer, Dr. Boerckel und Dr. Gützkow
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Juli 1959 wird aufgehoben.

Ferner werden die Bescheide des Bayer. Staatsministeriums der Justiz vom 31. Januar 1957 und vom 21. Februar 1957 aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

I.

Am 24. Juli 1948 beantragte die am 28. Oktober 1898 geborene Klägerin beim Amtsgericht in Sonthofen, ihrer Verbindung mit dem am 7. Dezember 1938 in London verstorbenen Kaufmann Kurt L. die Rechtswirkungen einer gesetzlichen Ehe nach dem Bayerischen Gesetz Nr. 95 über die Anerkennung freier Ehen rassisch und politisch Verfolgter vom 31. Dezember 1947 zuzuerkennen. Zur Begründung dieses Antrags trug, die Klägerin vor, daß L. Jude und mit seinen Brüdern Inhaber eines Kaufhauses in E. gewesen sei, wo sie ihn als Zwanzigjährige kennengelernt und sich 1920 mit ihm verlobt habe. Das Verlöbnis sei jedoch wegen des Widerstandes der Familie L. gegen die beabsichtigte Eheschließung wieder aufgehoben worden. Gleichwohl seien sie jedoch miteinander weiter in Fühlung geblieben. Im Jahre 1933 sei L. nach der Arisierung seines Kaufhauses in E. und wegen der damals beginnenden Judenverfolgung nach Berlin übergesiedelt. Dort, wohin sie ihm gefolgt sei, hätten sie das Verlöbnis erneuert. L. habe ihr in seiner Nähe eine Wohnung eingerichtet und sie unterhalten. Nach Möglichkeit seien sie ständig zusammen gewesen und hätten auch des öfteren gemeinsame Reisen unternommen. Seit 1937 habe L. für sie beide die Auswanderung betrieben, die sie 1938 von der Schweiz aus habe erwarten wollen. Weil in Deutschland eine Eheschließung nicht mehr möglich gewesen sei, hätten sie im Ausland heiraten wollen. In der Schweiz sei sie von der Nachricht überrascht worden, daß ihr Verlobter nach der sog. Kristallnacht nach London geflohen und dort am 7. Dezember 1938 verstorben sei.

2

Zur Stützung ihres Antrags legte die Klägerin Abdruck eines Schreibens des Rechtsanwalts und Notars Dr. T. in Berlin vom 20. April 1943 vor, in dem dieser als Nachlaßbevollmächtigter der Klägerin mitteilte, die Geschwister des Verstorbenen hätten ihm gegenüber zum Ausdruck gebracht, daß sie die Verlobte L. gewesen und die Verlobung mit dem Erlaß der Nürnberger Gesetze zur Aufhebung gekommen sei. Da der Verstorbene die Klägerin dennoch weiter unterstützt habe, sei es in seinem Sinne, sie bei der Erbteilung zu bedenken. Die Erben hätten sich deshalb damit einverstanden erklärt, daß ihr über einen bereits gezahlten Betrag hinaus zunächst weitere 5.000 RM ausgezahlt würden.

3

Im Zuge des von ihm durchgeführten Vorprüfungsverfahrens veranlaßte der Oberlandesgerichtspräsident in München die eidesstattliche Vernehmung der Klägerin und der Witwe eines verstorbenen Freundes des Kurt L., die unter Eid bestätigte, daß die Klägerin und L. etwa 1933 hätten heiraten wollen. Dazu sei es wegen der Rassenzugehörigkeit L. aber nicht mehr gekommen. Brieflich habe L. jedoch immer wieder seine Absicht geäußert, die Klägerin zu heiraten.

4

Auf Grund dieses Ermittlungsergebnisses erkannte das Bayerische Staatsministerium der Justiz mit Entschließung vom 12. Oktober 1949 dem ihm vom Oberlandesgerichtspräsidenten befürwortet vorgelegten Antrag der Klägerin entsprechend der Verbindung der Klägerin mit Kurt L. mit Wirkung vom 6. Dezember 1938 die Rechtswirkungen einer gesetzlichen Ehe zu und veranlagte eine entsprechende Eintragung in das Personenstandsregister des Standesamtes Oberstdorf, das auch der Klägerin eine Heiratsurkunde ausstellte.

5

Gegen die Anerkennung wandten sich später die Erben des verstorbenen Kurt L. mit der Behauptung, dieser habe jedenfalls nach 1933 nicht mehr die ernste Absicht gehabt, die Klägerin zu heiraten. Der Oberstaatsanwalt beim Landgericht in Kempten erhob daraufhin am 28. April 1955 Klage zum Landgericht Kempten auf Feststellung der Rechtsunwirksamkeit der Eheanerkennung. Zur Begründung wurde vorgetragen, die Klägerin habe die Eheanerkennung erschlichen. Die Klage wurde vom Landgericht und vom Oberlandesgericht München wegen Unzulässigkeit des ordentlichen Rechtsweges abgewiesen. Der Bundesgerichtshof verwies die Sache durch Urteil vom 24. Oktober 1956 an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof. Daraufhin nahm der Oberstaatsanwalt die Klage zurück, weil er Bedenken gegen seine Klagbefugnis hatte.

6

Nunmehr nahm das Bayer. Staatsministerium der Justiz durch Bescheid vom 31. Januar 1957 die Anerkennung mit der Begründung zurück, die Klägerin habe die Anerkennung erschlichen. L. habe seine Absicht, mit ihr die Ehe einzugehen, jedenfalls vor seinem Tode wieder aufgegeben und dies der Klägerin gegenüber zum Ausdruck gebracht.

7

Nach erfolglosem Einspruch erhob die Klägerin Anfechtungsklage beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof. Dieser lud die Erben des verstorbenen ... bei und wies die Klage durch Urteil vom 13. Juli 1959 ab. In den Urteilsgründen ist im wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei zulässig, jedoch nicht begründet. Die von der Klägerin begehrte Anerkennung ihrer Verbindung zu Kurt L. als freie Ehe sei ihr gegenüber ein begünstigender, rechtsbegründender Verwaltungsakt. Obwohl das Vertrauen des Begünstigten auf den Bestand eines solchen Verwaltungsaktes schutzwürdig sei, müsse er im Falle seiner Fehlerhaftigkeit gleichwohl zurückgenommen werden, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse das erforderlich mache. Ehe und Personenstand seien Grundpfeiler der Gesellschaftsordnung. Die Rechtsordnung lasse erkennen, daß an der Gesetzmäßigkeit der Ehe und an der Richtigkeit des Personenstandes ein überragendes öffentliches Interesse bestehe. Erweise sich deshalb ein behördlicher Hoheitsakt, durch den der Personenstand verändert wurde, später als von Anbeginn fehlerhaft, dann müsse er, wenn keine besonderen Vorschriften entgegenständen, beseitigt werden können. Auf den hiervon Betroffenen könne dabei keine Rücksicht genommen werden. Etwaige nicht auszuräumende Zweifel in tatsächlicher Hinsicht gingen zu seinen Lasten. Hiernach sei die Rücknahme der Eheanerkennung im vorliegenden Falle zulässig gewesen, weil ihre gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen hätten. Allerdings sei eine Täuschung der Behörden durch die Anfechtungsklägerin nicht anzunehmen. Aus den sich widersprechenden Zeugenaussagen, soweit sie den Zeitraum von 1933 bis zur Auswanderung des Kurt L. im Jahre 1938 betreffen, lasse sich kein überzeugendes Bild davon gewinnen, ob er nach Wiederaufnahme der Beziehungen zur Klägerin in Berlin die ernste Absicht hatte, sie zu heiraten. Jedoch gehe aus den Bekundungen des Neffen Rudi L. und seines Freundes Benno R. zweifelsfrei hervor, daß Kurt L. unmittelbar vor seinem Ableben in London keine Absicht mehr gehabt habe, die Klägerin in naher Zukunft zu heiraten. Die Justizverwaltung sei mithin seinerzeit zu Unrecht davon ausgegangen, daß die Voraussetzungen für eine Eheanerkennung vorgelegen hätten. Die Eheschließung sei jedenfalls zuletzt nicht mehr aus rassischen Gründen unterblieben.

8

Das Recht zur Rücknahme sei auch nicht verwirkt, denn die Behörde habe unmittelbar nach Bekanntwerden des ihrem Anerkennungsbescheid entgegenstehenden Beweismaterials - für die Klägerin erkennbar - das nach ihrer Meinung zur Beseitigung des Bescheides Erforderliche getan und Ehenichtigkeitsklage beim Landgericht Kempten erhoben.

9

Mit der vom erkennenden Senat durchBeschluß vom 19. August 1960 - BVerwG VII B 83.59 - zugelassenen Revision beantragt die Klägerin,

das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Juli 1959 sowie den Bescheid des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom 31. Januar 1957 aufzuheben,

10

hilfsweise,

die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen.

11

Die Revision rügt die Verletzung materiellen und formellen Rechts. In materieller Hinsicht gehe der Verwaltungsgerichtshof zu Unrecht davon aus, daß L. habe beabsichtigen müssen, die Klägerin in naher Zukunft zu heiraten. Eine solche Zeitbestimmung sehe das Gesetz nicht vor.

12

Selbst wenn man der Auffassung folgen wolle, daß die Eheanerkennung rechtswidrig gewesen sei, habe sie nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen über die Rücknahme fehlerhafter, begünstigender Verwaltungsakte nicht zurückgenommen werden dürfen, weil das Vertrauen der Klägerin auf den Bestand der Eheanerkennung und die gesamten Umstände des vorliegenden Falles das öffentliche Interesse an der Rücknahme überwögen.

13

Im übrigen sei die Eheanerkennung nicht fehlerhaft gewesen. Der Verwaltungsgerichtshof habe das Beweisergebnis nicht erschöpfend gewürdigt. Bei richtiger Würdigung ergebe sich, daß L. vor der Auswanderung seine ernsthafte Eheschließungsabsicht eindeutig kundgetan habe. Der Verwaltungsgerichtshof habe auch die Situation, in der L. sich in London in den letzten Wochen vor seinem Tode befand, nicht richtig gewürdigt und insbesondere verkannt, daß L. nach seiner Flucht aus Deutschland physisch und psychisch gar nicht in der Lage gewesen sei, sogleich einen ernsthaften Ehewillen nach außenhin zu bekunden.

14

Der Beklagte ist den Ausführungen der Klägerin entgegengetreten und beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

15

Die Beigeladenen schließen sich diesem Antrag an.

16

II.

Die vom erkennenden Senat zugelassene Revision wurde von der Klägerin form- und fristgerecht eingelegt. Die Revision ist auch begründet.

17

Die Klage ist auf Aufhebung des Bescheides des Bayerischen Staatsministeriums vom 31. Januar 1957 gerichtet, mit dem das Bayerische Staatsministerium seine Entscheidung vom 12. Oktober 1949, durch die gemäß § 1 des bayerischen Gesetzes Nr. 95 über die Anerkennung freier Ehen rassisch und politisch Verfolgter vom 31. Dezember 1947 (GVBl. 1948 S. 2) - bayer. Eheanerkennungsgesetz - der Verbindung der Klägerin mit dem Kaufmann Kurt L. die Rechtswirkungen einer gesetzlichen Ehe zuerkannt worden waren, mit rückwirkender Kraft widerrief. Daß es sich bei der Entscheidung, mit der auf Grund des nunmehr maßgebenden und insoweit mit dem bayerischen Eheanerkennungsgesetz übereinstimmenden Bundesgesetzes über die Anerkennung freier Ehen rassisch und politisch Verfolgter vom 23. Juni 1950 (BGBl. S. 226) - Eheanerkennungsgesetz - einer Verbindung die Rechtswirkungen einer gesetzlichen Ehe zuerkannt werden, um einen Verwaltungsakt handelt, der in Verwaltungsrechtsweg angefochten werden kann, entspricht - in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung - der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 1, 74;  6, 167[BVerwG 30.01.1958 - III C 235/56]und 10, 192). Deshalb muß auch die Zulässigkeit der auf Aufhebung der Rücknahme des Anerkennungsbescheides im Verwaltungsstreitverfahren gerichteten Anfechtungsklage bejaht werden. Ob sich durch die in § 179 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - erfolgte Ergänzung des Gerichtsverfassungsgesetzes an dem Rechtsweg etwas geändert hat, bedarf im vorliegenden Falle keiner Erörterung, weil die Klage vor dem Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsordnung erhoben wurde und gemäß § 90 Abs. 2 VwGO die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswege durch nachträgliche Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt wird.

18

Sowenig man die Frage der Anfechtbarkeit einer Eheanerkennungsentscheidung durch Dritte richtig beantworten kann, wenn man sich damit begnügt, die rechtlichen Voraussetzungen eines Verwaltungsakts und die Möglichkeit seiner rechtlichen Auswirkungen auf Dritte festzustellen, kann man über die Rücknehmbarkeit einer Eheanerkennung entscheiden, ohne der ihr innewohnenden rechtlichen Bedeutung Rechnung zu tragen (vgl. BVerwGE 6, 167). Die Entscheidung der Landesjustizverwaltung, durch die der eheähnlichen Verbindung Verlobter, von denen der eine verstorben ist, gemäß § 1 des Eheanerkennungsgesetzes die Rechtswirkungen einer gesetzlichen Ehe zuerkannt wurden, begründet mit rückwirkender Kraft einen familienrechtlichen Status, der nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts nur durch höchstpersönliche Rechtshandlungen der Verlobten hätte herbeigeführt werden können. Ihre Rechtfertigung findet diese gesetzliche Regelung darin, daß sie der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts dient. Deshalb wird die Eheanerkennung nur gewährt, wenn die standesamtliche Eheschließung aus rassischen Gründen unmöglich war und ihre Nachholung durch den Tod eines der beiden Verlobten verhindert wurde. Während die nach bürgerlichem Recht dem Standesbeamten gegenüber abzugebenden Erklärungen beider Verlobten durch den schriftlichen Antrag des überlebenden Verlobten und die für den entscheidenden Zeitraum festzustellende Willensbekundung beider Verlobten ersetzt wird, tritt an die Stelle der von dem Standesbeamten zu treffenden Feststellung der Eheschließung die Anerkennungsentscheidung der Landes Justizverwaltung. Die durch die besonderen Umstände bedingte Unterschiedlichkeit zwischen dem Zustandekommen einer im Wege der Wiedergutmachung anerkannten und einer nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts geschlossenen Ehe führt aber - abgesehen vom ehelichen Güterrecht - nicht zu einer unterschiedlichen Wertung ihrer rechtlichen Wirkung (vgl. Bettermann, FamRZ 1957 S. 18 und 151 und NJW 1957 S. 301, sowie Guggumos, NJW 1957 S. 530). Mit der Anerkennungsentscheidung werden, wie es im Gesetz heißt, der Verbindung die Rechtswirkungen einer gesetzlichen Ehe zuerkannt. Diese Rechtswirkungen sind eingetreten, wenn die Anerkennungsentscheidung unanfechtbar geworden ist. Dies wird, da nur in wenigen Fällen die Klagebefugnis eines Dritten gegeben ist (vgl. BVerwGE 10, 192) regelmäßig der Zeitpunkt der Bekanntgabe an den Antragsteller sein. Der damit begründete familienrechtliche Status ist bürgerlich-rechtlicher und nicht öffentlich-rechtlicher Art. Die Rücknahme des Anerkennungsbescheides würde im vorliegenden Falle bedeuten, daß der Verbindung der Klägerin mit ihrem verstorbenen Verlobten die Rechtswirkungen einer gesetzlichen Ehe wieder entzogen werden und die Klägerin ihres familienrechtlichen Status verlustig geht, und zwar - dem Widerrufsbescheid entsprechend - sogar mit Wirkung ex tunc.

19

Die gesetzliche Ehe, deren Rechtswirkungen der Verbindung der Klägerin mit der Anerkennungsentscheidung zuerkannt werden, ist im Ehegesetz geregelt, das auch bestimmt, unter welchen Voraussetzungen eine Ehe für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden werden kann. Während die Aufhebung und Scheidung der Ehe nur von den Ehegatten selbst betrieben werden kann, ist zur Erhebung der Nichtigkeitsklage neben den Ehegatten - im Falle der Doppelehe auch dem Ehegatten der früheren Ehe - der Staatsanwalt und, falls die Ehe aufgelöst ist, nur der Staatsanwalt befugt. Damit wird nicht nur (außer im Falle der Doppelehe) die Einwirkung Dritter auf den Bestand einer Ehe grundsätzlich ausgeschlossen, sondern auch die Geltendmachung des staatlichen Interesses auf den Fall der Nichtigkeit der Ehe beschränkt.

20

Das Bayerische Staatsministerium hatte seine Rücknahmeverfügung darauf gestützt, daß die Klägerin die Anerkennung erschlichen habe. Diese Behauptung diente auch dem Oberstaatsanwalt zur Begründung der von ihm beim ordentlichen Gericht erhobenen Klage, mit der er die Feststellung erstrebte, daß die Eheanerkennung rechtsunwirksam sei. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Annahme einer Täuschung der Behörde durch die Klägerin ausdrücklich verneint und die Rechtmäßigkeit der Rücknahme lediglich damit zu rechtfertigen versucht, die später angestellten Ermittlungen hätten ergeben, daß der zur Anerkennung erforderliche Eheschließungswille des Verstorbenen jedenfalls im Zeitpunkt seines Todes nicht mehr bestanden habe und deshalb die Nachholung der standesamtlichen Eheschließung nicht durch seinen Tod verhindert worden sei. Daraus folgt, daß keiner der im Ehegesetz erschöpfend aufgeführten Tatbestände gegeben ist, die zur Nichtigkeit einer Ehe führen oder ihre Aufhebung rechtfertigen können, selbst wenn man unberücksichtigt läßt, daß nach bürgerlichem Recht die Aufhebung einer bereits durch Tod aufgelösten Ehe nicht mehr möglich ist. Deshalb braucht im vorliegenden Verfahren nicht darüber entschieden zu werden, inwieweit das Vorliegen solcher Gründe die Rücknahme einer Anerkennungsentscheidung rechtfertigen kann und ob die anerkennende Behörde nicht nur das Vorliegen der im Eheanerkennungsgesetz geforderten Voraussetzungen, sondern auch prüfen muß, ob die Anerkennung mit den Vorschriften des Ehegesetzes vereinbar ist. Jedenfalls lassen sich hier aus den eherechtlichen Bestimmungen keine Gründe ableiten, die zu einer Rücknahme der Anerkennungsentscheidung Anlaß geben könnten.

21

Der vom Verwaltungsgerichtshof anerkannte Rücknahmegrund betrifft lediglich die tatsächlichen Voraussetzungen, von denen das der Wiedergutmachung dienende Eheanerkennungsgesetz die Anerkennung einer freien Ehe abhängig macht. Dabei wird aber von dem Verwaltungsgerichtshof weder beanstandet, daß das zur Anerkennung führende Verwaltungsverfahren fehlerhaft gewesen sei, noch, daß der der Anerkennungsentscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt die Anerkennungsentscheidung nicht habe rechtfertigen können. Dies bedeutet, daß das Bayer. Staatsministerium auf Grund der von ihm getroffenen Feststellungen verpflichtet war, dem Antrag der Klägerin stattzugeben und die Eheanerkennung auszusprechen, da auch keine Umstände vorlagen, die geeignet waren, die Anerkennung aus Ermessensgründen zu verweigern. Die ordnungsgemäß erlassene Anerkennungsentscheidung führte dann auch zur Eintragung in das Personenstandsregister des zuständigen Standesamtes, das der Klägerin eine Heiratsurkunde erteilte. Wenn nachträglich Tatsachen festgestellt wurden, die der der Anerkennung zugrunde liegenden Annahme entgegenstanden, daß der Verstorbene bis zu seinem Tode die Legalisierung seiner Verbindung mit der Klägerin erstrebt habe, ohne daß der Klägerin diese Willensänderung bekannt wurde, so können die mit der Anerkennungsentscheidung zuerkannten Rechtswirkungen einer gesetzlichen Ehe genausowenig wieder entzogen werden, wie die Gültigkeit und Unanfechtbarkeit einer standesamtlich geschlossenen Ehe deshalb in Frage gestellt werden kann, weil sich nachträglich ergibt, daß der vorbehaltene Wille eines Ehepartners nicht auf die von ihm erklärte Eingehung der Ehe gerichtet war. Die Gründe, die den Gesetzgeber veranlaßt haben, den Bestand einer einmal geschlossenen Ehe zu sichern, müssen auch für die Verbindung gelten, der die Rechtswirkungen einer gesetzlichen Ehe zuerkannt sind.

22

Die Rücknahme der Anerkennungsentscheidung scheitert aber auch daran, daß die von dem Verwaltungsgerichtshof getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht geeignet sind, die Anerkennungsentscheidung als auf irrigen tatsächlichen Vorstellungen beruhend anzusehen und daraus ihre Fehlerhaftigkeit zu folgern. Auf Grund der widerspruchsvollen und nicht eindeutigen zeugenschaftlichen Erklärungen läßt der Verwaltungsgerichtshof die Frage offen, ob der Verstorbene bis zu seiner Auswanderung die ernste Absicht hatte, die Klägerin zu heiraten. Die Schlußfolgerung, daß diese Absicht unmittelbar vor seinem Ableben nicht mehr bestanden habe und deshalb die Nachholung der standesamtlichen Eheschließung nicht durch seinen Tod verhindert worden sei, zieht der Verwaltungsgerichtshof aus der von ihm getroffenen Feststellung, daß der Verstorbene im Zeitpunkt seines Ablebens einen etwa früher vorhandenen Ehewillen entweder wieder aufgegeben oder sich zu einer Heirat in unmittelbarer Zukunft nicht mehr oder noch nicht entschlossen hatte. Diese Feststellung beruht darauf, daß der Verstorbene, der nach der Zunahme der Judenverfolgungen im Herbst 1938 nach London emigriert war und dort noch etwa drei Wochen gelebt hat, dritten, ihm nahestehenden Personen gegenüber "kurz vor seinem Ableben" die Fortdauer seiner Beziehung zur Klägerin "entschieden geleugnet" habe, und daß, da hierfür nicht mehr politische Erwägungen in Betracht gekommen seien, "nur eine echte Sinnesänderung oder die Rücksicht auf die immer noch vorhandenen Widerstände in der Familie oder andere Umstände, vielleicht die eigene Krankheit oder die Krankheit der Anfechtungsklägerin" hätten maßgebend sein können. Ist es schon nicht unbedenklich, daß der Verwaltungsgerichtshof aus den Äußerungen des Verstorbenen, mit denen er die Fortdauer seiner Beziehungen zu der Klägerin leugnete, so entscheidende Schlüsse zieht, obwohl er die Möglichkeit unterstellt, stellt, daß sie nicht einer "echten Sinnesänderung" entsprungen waren, so reichen auch die darauf gestützten alternativen Feststellungen nicht aus, um daraus die Fehlerhaftigkeit der Anerkennungsentscheidung zu folgern. Denn wenn die Alternative zutraf, daß der Verstorbene "nicht mehr zu einer Heirat in unmittelbarer Zukunft" entschlossen war, dann schließt die situationsbedingte Aufschiebung der aus rassischen Gründen bis dahin nicht zu verwirklichenden standesamtlichen Eheschließung die Anerkennung nicht aus. Auch in diesem Falle wurde die Nachholung der standesamtlichen Eheschließung durch den Tod verhindert, weil ihre Aufschiebung eine Folge der nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen gewesen ist(Urteil des erkennenden Senats vom 28. April 1959 - BVerwG VII C 77.58 -) Daß der Verwaltungsgerichtshof aus den von ihm getroffenen tatsächlichen Feststellungen die Fehlerhaftigkeit der Anerkennungsentscheidung folgert, erklärt sich aus der von ihm vertretenen Auffassung, "etwaige nicht auszuräumende Zweifel in tatsächlicher Hinsicht" gingen zu Lasten des Betroffenen. Derartige Zweifel geben aber nur der Möglichkeit einer Fehlerhaftigkeit Raum und gehen deshalb zu Lasten der Behörde, die sich zur Begründung der Rücknahme darauf beruft, daß der zurückgenommene Verwaltungsakt von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen und deshalb fehlerhaft sei.

23

Die Rücknahme der Eheanerkennung war daher nicht rechtmäßig und der Revision stattzugeben.

24

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

gez. Witten Zugleich für den beurlaubten Bundesrichter Dr. Ritgen
gez. Reimer
gez. Dr. Boerckel
gez. Dr. Gützkow