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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.08.1960, Az.: BVerwG VII B 83.59

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.08.1960
Aktenzeichen
BVerwG VII B 83.59
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1960, 13217
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 13.07.1959 - AZ: 5 V 57

IN der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. August 1960
durch
den Senatspräsidenten Witten
und die Bundesrichter Dr. Boerckel und Dr. Klamroth
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 13. Juli 1959 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1

Die Revision war zuzulassen, weil die Klärung rechtsgrundsätzlicher Fragen zu erwarten ist (§ 195 Abs. 6 Ziff. 7 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 [BGBl. I S. 17] - VwGO - in Verbindung mit § 53 Abs. 2 Buchst. a des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 [BGBl. I S. 625] - BVerwGG -).

2

Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.

Witten
Dr. Boerckel
Klamroth