Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.06.1965, Az.: BVerwG II C 195.62
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.06.1965
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 195.62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 15250
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Rheinland-Pfalz - 08.08.1962 - AZ: 2 A 200/61
Rechtsgrundlagen
- § 218 Beamtengesetz von Rheinland-Pfalz vom 11. Juli 1962 (GVBl. S. 73) - LBG -
- § 219 Beamtengesetz von Rheinland-Pfalz vom 11. Juli 1962 (GVBl. S. 73) - LBG -
- § 247 Beamtengesetz von Rheinland-Pfalz vom 11. Juli 1962 (GVBl. S. 73) - LBG -
- § 86 Abs. 3 VwGO
Fundstellen
- BVerwGE 21, 217 - 218
- AS 21, 217
- DVBl 1966, 791-792 (Volltext mit amtl. LS)
- DVBl. 1966, 791
- DÖV 1966, 102 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1965, 932 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1965, 1875-1876 (Volltext mit amtl. LS)
- VerwRspr 17, 766
- ZBR 1966, 31
Amtlicher Leitsatz
Zum Umfang der Pflicht des Vorsitzenden, auf sachdienlichen Klageantrag hinzuwirken.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 10. Juni 1965
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch, Dr. Idel und Oppenheimer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 8. August 1962 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Durch Urkunden des Vorstandes der klagenden Landesversicherungsanstalt ... vom .... Juli 1948 wurden der - inzwischen gestorbene - Erste Bürgermeister ... und der Oberregierungsrat ... unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu geschäftsleitenden Beamten der Landesversicherungsanstalt ernannt. Der Arbeitsminister des beklagten Landes bestätigte am selben Tage die Wahl der beiden Genannten. Ernennung und Bestätigung erfolgten auf Grund des ... Landesgesetzes zur Wiederherstellung der Selbstverwaltung in der Sozialversicherung vom 3. Dezember 1947 (GVBl. 1948 S. 63). Am 25. Januar 1954 wurden diese beiden Beamten sowie der - inzwischen gestorbene - Landesoberverwaltungsrat ... der ebenfalls schon früher zum Beamten der. Klägerin ernannt worden war, auf Grund des Gesetzes über die Selbstverwaltung und über Änderungen von Vorschriften auf dem Gebiet der Sozialversicherung vom 22. Februar 1951 (BGBl. I S. 124) - GSV, Selbstverwaltungsgesetz - zu Geschäftsführern der Klägerin bestellt, nachdem die Landesregierung zugestimmt hatte.
Durch Urkunden vom 4. Dezember 1955 ernannte der Ministerpräsident des beklagten Landes ... M. und V. zu unmittelbaren Landesbeamten. Die Genannten nahmen die Urkunden vorbehaltlos entgegen und bestätigten den Empfang der Urkunden ebenfalls vorbehaltlos. Nur der Vorstand der Klägerin hatte verschiedentlich erklärt, daß die Zustimmung zur Aushändigung der Urkunden unter Vorbehalt erfolge.
Gegen diese Ernennungen richtet sich die zunächst beim Sozialgericht erhobene Klage, die im ersten und zweiten Rechtszuge erfolglos war und im dritten Rechtszuge dazu führte, daß das Bundessozialgericht den Rechtsstreit durch Urteil vom 23. Juni 1960 zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht Neustadt a.d. Weinstraße verwies.
Das Verwaltungsgericht hat die drei genannten Geschäftsführer der Klägerin beigeladen und die Klage mit dem Antrag,
festzustellen, daß die Ernennung der Geschäftsführer der Landesversicherungsanstalt ... Landesbeamten durch Urkunden des Ministerpräsidenten von ... vom 4. Dezember 1955 - ausgehändigt laut Empfangsbestätigung am 3. Juli 1957 - nichtig sei,
durch Urteil vom 10. Mai 1961 abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung beim Oberverwaltungsgericht ... eingelegt. Am 4. April 1962 hat vor dem Berufungsgericht eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Nach einer Erörterung insbesondere des Klageantrages hat das Berufungsgericht beschlossen, "die in der mündlichen Verhandlung erörterten Gesichtspunkte zu dem Klageantrag" den Prozeßbeteiligten schriftlich mitzuteilen. In dem daraufhin ergangenen schriftlichen Beschluß heißt es unter anderem:
"1.
... Der ... von der Klägerin gestellte Antrag geht dahin, festzustellen, daß die Ernennung der Beigeladenen durch den Ministerpräsidenten des Landes ... nichtig ist. Nach den verfahrensrechtlichen Vorschriften kann zwar auch ein Rechtsverhältnis zwischen Dritten ... Gegenstand einer Feststellungsklage sein. Fraglich erscheint jedoch, ob im vorliegenden Verfahren die zwischen den Parteien strittige Rechtsfrage, nämlich die Abgrenzung der Ernennungszuständigkeit zwischen dem Land und der Landesversicherungsanstalt, einer Klärung zugeführt werden kann.Die Klägerin stützt ihren Klagevortrag darauf, die Ernennung der Beigeladenen zu unmittelbaren Landesbeamten sei nichtig, weil der Ministerpräsident hierzu nicht zuständig gewesen sei.
Nach § 32 des Landesbeamtengesetzes ist eine Ernennung, die von einer unzuständigen Behörde ausgesprochen worden ist, indessen nicht nichtig; sie ist vielmehr für nichtig zu erklären. Eine Nichtigerklärung ist bisher nicht erfolgt. Daß eine Nichternennung vorläge, ist nicht behauptet.
2.
Der Senat sieht sich nicht in der Lage, den Parteien Anregungen für eine anderweitige Fassung des Klageantrags zu geben, und zwar eines Klageantrages, der es den Verwaltungsgerichten ermöglichen könnte, eine verbindliche Antwort auf die streitige Frage zu geben, wer für die Ernennung der Mitglieder der Geschäftsführung der Landesversicherungsanstalt zu Beamten zuständig ist. ..."
In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht vom 8. August 1962 hat die Klägerin beantragt,
- 1)
das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt a.d. Weinstraße vom 10. Mai 1961 aufzuheben,
- 2)
festzustellen, daß die Ernennungen der Beigeladenen zu unmittelbaren Landesbeamten nichtig seien.
Durch das auf diese mündliche Verhandlung ergangene Urteil vom selben Tage hat das Oberverwaltungsgericht die Berufung zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:
Die Feststellungsklage sei zulässig, aber unbegründet, weil die Beigeladenen wirksam zu unmittelbaren Landesbeamten ernannt worden seien. Die ihnen von dem Beklagten ausgehändigten Ernennungsurkunden entsprächen den gesetzlichen Formerfordernissen und seien von den Beigeladenen vorbehaltlos entgegengenommen worden. Nichtigkeitsgründe nach dem Landesbeamtenrecht lägen nicht vor. Selbst wenn ein Zuständigkeitsmangel, wie er von der Klägerin in einer Verletzung des § 8 Abs. 1 Buchst. c GSV erblickt werde, einen Zuständigkeitsmangel im Sinne des § 32 Abs. 2 Nr. 1 des Beamtengesetzes von Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 28. April 1951 (GVBl. S. 114) - LBG (alt) - darstelle, wäre die Ernennung der Beigeladenen zu unmittelbaren Landesbeamten nicht nichtig. Nach § 32 Abs. 2 und § 33 Abs. 2 LBG (alt) führe eine Zuständigkeitsverfehlung nämlich nicht zur Nichtigkeit. Eine durch eine unzuständige Behörde vorgenommene Ernennung könne lediglich für nichtig erklärt werden. Eine Nichtigkeitserklärung sei aber bisher nicht erfolgt.
Allerdings führe eine Zuständigkeitsverfehlung nach § 14 des Beamtengesetzes von Rheinland-Pfalz vom 11. Juli 1962 (GVBl. S. 73) - LBG - zur Nichtigkeit der Ernennung. Diese Vorschrift sei jedoch im vorliegenden Falle nicht anwendbar; denn nach § 222 LBG habe es bei den Beamten, deren Ernennung an einem Zuständigkeitsmangel kranke, bei dem bisherigen Recht zu verbleiben. Überdies sei die Ernennung der Beigeladenen zu unmittelbaren Landesbeamten schon vor Inkrafttreten des neuen Landesbeamtengesetzes - 1. August 1962 - wegen Ablaufs der zur Nichtigkeitserklärung gesetzten Frist voll wirksam geworden.
Auch außerhalb des Landesbeamtenrechts finde sich keine Vorschrift, aus der die Nichtigkeit der Ernennungen folgen würde. Weder die Reichsversicherungsordnung, noch das vorbezeichnete Selbstverwaltungsgesetz vom 22. Februar 1951 oder das entsprechende Landesgesetz vom 3. Dezember 1947 befaßten sich mit den Gründen, aus denen eine Ernennung nichtig sei oder für nichtig erklärt worden könne.
Die Ernennung zu unmittelbaren Landesbeamten habe auch nicht zu unzulässigen Doppelbeamtenverhältnissen geführt. Das alte Landesbeamtengesetz verbiete Doppelbeamtenverhältnisse nicht. Das neue Landesbeamtengesetz sehe zwar in § 38 eine Entlassung für den Fall vor, daß ein Beamter in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einem anderen Dienstherrn tritt. Selbst wenn diese Vorschrift auch auf Doppelbeamtenverhältnisse anzuwenden sein sollte, die bereits beim Inkrafttreten des neuen Landesbeamtengesetzes bestanden, würden die Beigeladenen also nicht aus ihrem Beamtenverhältnis zum beklagten Land, sondern aus ihrem Beamtenverhältnis zur Klägerin entlassen sein.
Hiergegen richtet sich die Revision mit dem Antrag,
das angefochtene Berufungsurteil und das im ersten Rechtszuge ergangene Urteil aufzuheben und festzustellen, daß die Ernennung der Mitglieder der Geschäftsführung der Klägerin zu Landesbeamten nichtig sei,
hilfsweise,
das angefochtene Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Die Revision rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil, für zutreffend.
II.
Die Revision kann keinen Erfolg haben.
Die Revision ist zulässig. Das Berufungsgericht hat die Revision zwar zu Unrecht gemäß § 219 Abs. 1 LBG zugelassen. Denn selbst wenn es sich um eine Klage "aus dem Beamtenverhältnis" im Sinne des § 218 Abs. 1 LBG handeln sollte, ist die Anwendung des § 219 LBG im vorliegenden Falle, wie unten noch näher dargelegt werden wird, schon deshalb ausgeschlossen, weil die Klage vor dem 1. September 1957 erhoben worden ist. Eine zu Unrecht zugelassene Revision ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch gleichwohl als zulässig zu behandeln, wenn sie nicht offensichtlich zu Unrecht zugelassen worden ist (u.a. Urteil vom 24. März 1964 - BVerwG I C 82.61 -). Hier stehen die Regelungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - der Annahme entgegen, daß die Revision offensichtlich zu Unrecht zugelassen worden ist.
Die Revision ist jedoch unbegründet.
In sachlich-rechtlicher Hinsicht ist das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 1 VwGO auf die Prüfung beschränkt, ob das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruht. Die Vorschrift des § 219 Abs. 1 LBG, nach der bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis die Revision stets zuzulassen ist, und die Vorschrift des § 219 Abs. 2 LBG, nach der die Revision auch auf die Nichtanwendung oder unrichtige Anwendung von Landesrecht gestützt werden kann, soweit es sich um beamtenrechtliche Normen handelt (vgl. BVerwGE 13, 303 [BVerwG 17.01.1962 - BVerwG VI C 60.60]), sind im vorliegenden Falle unanwendbar. Diesen Vorschriften, die wörtlich aus § 127 Abs. 1 und Abs. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 1. Juli 1957 (BGBl. I S. 677) - BRRG - in das Landesbeamtenrecht übernommen worden sind, kommt keine größere Tragweite zu als § 127 Abs. 1 und Abs. 2 BRRG. Das ergibt sich aus dem übereinstimmenden Wortlaut dieser Regelungen und überdies aus § 247 Abs. 1 LBG. In dieser Vorschrift ist bestimmt, daß §§ 218 und 219 LBG die Vorschriften der §§ 126 und 127 BRRG lediglich "inhaltlich wiederholen". Daraus folgt, daß die uneingeschränkte Zulassung der Revision und auch die Revisibilität des Landesbeamtenrechts gemäß § 219 LBG nur in den Fällen eröffnet ist, in denen dies ohnehin gemäß § 127 BRRG der Fall wäre. Diese Vorschrift ist aber gemäß § 137 BRRG nicht anwendbar, wenn die Klage schon vor dem Inkrafttreten des Beamtenrechtsrahmengesetzes - 1. September 1957 - erhoben worden ist (vgl. Bundesverwaltungsgericht , Beschlüsse vom 22. Februar 1958 - BVerwG VI C 40.58 - [DVBl. 1958 S. 471] und vom 29. Dezember 1960 - BVerwG II B 44.60 - [DÖV 1961 S. 192]). Da die vorliegende Klage schon am 27. Juli 1957 erhoben worden ist, kann die Revision gemäß § 137 Abs. 1 VwGO also nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruhe. Der Umstand, daß die Klage zunächst im Sozialrechtswege erhoben worden ist, kann nicht zu einer anderen Beurteilung führen, weil die Klage auf Grund der Verweisung in den allgemeinen Verwaltungsrechtsweg als von Anfang an in diesem Rechtsweg erhoben gilt.
Die Irrevisibilität des Landesrechts hat zur Folge, daß das Revisionsgericht an die Ausführungen im angefochtenen Urteil, die auf der Anwendung von Landesbeamten- und Landesverfassungsrecht beruhen, nach § 173 VwGO in Verbindung mit § 562 der Zivilprozeßordnung gebunden ist. Das Revisionsgericht ist infolgedessen an der Prüfung der in dem angefochtenen Urteil vertretenen Rechtsauffassung gehindert, daß die Ernennung der geschäftsführenden Direktoren der Klägerin zu unmittelbaren Landesbeamten schon deshalb nicht nichtig sei, weil § 14 des am 1. August 1962 in Kraft getretenen neuen Landesbeamtengesetzes vom 11. Juli 1962 im vorliegenden Fall noch nicht anwendbar sei und weil nach §§ 32 Abs. 2 und 33 Abs. 2 LBG (alt) eine durch eine unzuständige Behörde vorgenommene Ernennung nicht ohne weiteres nichtig sei, sondern nur - innerhalb einer bestimmten Frist - für nichtig erklärt wurden könne. Eine solche Nichtigkeitserklärung ist nach den gemäß § 137 Abs. 2 VwGO für das Revisionsgericht ebenfalls verbindlichen tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil bisher nicht erfolgt.
Daraus ergibt sich, daß das Berufungsgericht nicht gehalten gewesen ist, auf Vorschriften des Landesrechts und des Bundesrechts näher einzugehen, aus denen sich zwar der von der Klägerin geltend gemachte Zuständigkeitsmangel ergeben kann, die aber selbst keine Regelung enthalten, aus der unmittelbar - d.h. unter Ausschaltung der vorerwähnten Vorschriften des alten Beamtengesetzes von Rheinland-Pfalz - die Nichtigkeit der vom Ministerpräsidenten des beklagten Landes vorgenommenen Ernennungen hervorgeht. Das Berufungsgericht hat sich hiernach, ohne näher auf Art. 53 Abs. 4 der Verfassung für Rheinland-Pfalz eingehen zu müssen, auf den Hinweis beschränken dürfen, daß sich außerhalb des Landesbeamtenrechts Vorschriften, aus denen - unmittelbar - die Nichtigkeit der streitigen Ernennungen folgen würde, nicht finden. Denn dieser Hinweis ist dahin zu verstehen, daß sich aus Vorschriften außerhalb des Landesbeamtenrechts nicht herleiten lasse, daß die Unzuständigkeit auch ohne die im Landesbeamtenrecht vorgesehene Nichtigkeitserklärung die Nichtigkeit der Ernennungen herbeiführe. Aus dem gleichen Grunde kann das angefochtene Urteil entgegen dem Revisionsvorbringen auch nicht auf der Nichtanwendung des § 8 Abs. 1 Buchst. c Satz 6 GSV und des § 1343 Satz 2 der Reichsversicherungsordnung beruhen; denn auch diese Vorschriften befassen sich nicht mit den Folgen einer durch eine, unzuständige Behörde vorgenommenen beamtenrechtlichen Ernennung. Selbst bei Zugrundelegung der von der Revision vertretenen Rechtsmeinung, daß aus diesen Vorschriften die Unzuständigkeit des beklagten Landes für die im Streit befindlichen Ernennungen hervorgehe, kann die Frage, welche Rechtsfolgen sich hieraus für den Bestand dieser Ernennungen ergaben, also wiederum nur nach - irrevisiblem - Landesbeamtenrecht beantwortet werden, dessen Anwendung durch das Berufungsgericht - mit Bindungskraft für das Revisionsgericht - zur Verneinung der Nichtigkeit geführt hat.
Das Revisionsgericht ist hiernach in sachlich-rechtlicher Hinsicht auf die Prüfung beschränkt, ob das angefochtene Urteil das Grundgesetz verletzt. Eine Verletzung des Grundgesetzes ist jedoch zu verneinen. Hierzu hat die Revision geltend gemacht, nach den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG dürfe ein Doppelbeamtenverhältnis für einen Beamten allenfalls dann begründet werden, wenn sich die dem betroffenen Beamten übertragenen Funktionen - anders als im vorliegenden Falle - in zwei selbständige Funktionsbereiche aufgliedern ließen, die jeweils nur einem der beiden Beamtenverhältnisse zuzuordnen seien. Ob der Revision hierin beizupflichten ist, kann unerörtert bleiben. Denn auch in den Fällen, in denen eine Ernennung nicht mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Einklang steht, ist es dem Landesgesetzgeber überlassen, ob er die Nichtigkeit der Ernennung unmittelbar kraft Gesetzes eintreten läßt oder aber aus Gründen der Rechtsklarheit an eine förmliche Erklärung der Nichtigkeit knüpft. Keines Eingehens bedarf es ferner auf die von der. Revision aufgeworfene Frage, ob es den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums widerspricht, die - hiernach zulässigerweise vorgeschriebene - Nichtigkeitserklärung an eine Frist zu binden. In diesem Zusammenhang könnte dem Berufungsgericht eine Verletzung des Art. 33 Abs. 5 GG allenfalls dann zum Vorwurf gemacht werden, wenn die streitigen Ernennungen in irgendeinem Zeitpunkt seit ihrer Vornahme für nichtig erklärt worden wären; an einer solchen Erklärung fehlt es aber nach, den das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil.
Fehl geht schließlich auch die von der Revision erhobene Verfahrensrüge, nämlich die Rüge, § 86 Abs. 3 VwGO sei verletzt, weil das Berufungsgericht sich darauf beschränkt habe, die Klägerin durch den auf die mündliche Verhandlung vom 4. April 1962 ergangenen Beschluß darauf hinzuweisen, daß der Klageantrag nicht zur Klärung der Frage nach der Abgrenzung der Ernennungszuständigkeit zwischen dem Land und der Landesversicherungsanstalt führen könne, an der den Prozeßbeteiligten allein gelegen sei, weil also der Vorsitzende des Berufungsgerichts es versäumt habe, auf die Stellung eines sachdienlichen Antrages hinzuweisen. Insoweit verkennt die Revision den Umfang der dem Vorsitzenden obliegenden Belehrungspflicht.
§ 86 Abs. 3 VwGO umfaßt zwar grundsätzlich auch die Pflicht des Vorsitzenden, die Prozeßbeteiligten durch Rechtsbelehrung dazu anzuhalten, die zur Erreichung des Prozeßziels richtigen Anträge zu stellen (BVerwGE 16, 94 [98] und Urteil vom 13. März 1964 - BVerwG VII C 123.63 - [DÖV 1964 S. 636]); in Betracht kommen insonderheit Hinweise auf solche Anträge, die infolge Verkennung der Rechtslage oder aus Versehen nicht oder nicht richtig vorgebracht sind (z.B. bei Eintritt einer Rechtsnachfolge oder bei Erledigung der Hauptsache). Der Vorsitzende hat aber nicht in allen Fällen, in denen das erkennbare Klageziel mit dem bisherigen Klageantrag nicht erreicht werden kann, den Hinweis hierauf mit der Anführung des sachdienlich formulierten Antrages zu verbinden. Von einer solchen Pflicht kann jedenfalls dann nicht die Rede sein, wenn es sich um höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen handelt, deren Beantwortung schwierig ist. In solchen Fällen würde der Vorsitzende Gefahr laufen, daß er mit der seiner Belehrung zugrunde liegenden Rechtsansicht in der anschließenden Beratung nicht durchdringt; er würde sich vor allem der Möglichkeit aussetzen, daß das Gericht der übergeordneten Instanz seine Rechtsansicht nicht teilt und daß sich infolgedessen seine Belehrung für die belehrte Prozeßpartei als ein Fehlschlag erweist, was zur Folge haben könnte, daß diese Prozeßpartei wegen der unrichtigen Belehrung, wenn nicht gar Ersatzansprüche, so immerhin in kostenrechtlicher Hinsicht die unrichtige Behandlung der Sache seitens des Gerichts geltend macht. Es mag zwar mitunter ein "nobile officium" des Vorsitzenden sein, auch in rechtlich nicht eindeutigen Fällen eine rechtsunkundige Partei durch die Anregung der Änderung des Klageantrages zu unterstützen, soweit dadurch die Interessen des Prozeßgegners nicht berührt werden und auch nicht der Eindruck der Befangenheit entstehen kann. Einen Verfahrensmangel kann die Unterlassung einer Anregung zur Änderung des Klageantrages aber jedenfalls in solchen Fällen nur dann darstellen, wenn sich diese Anregung dem Vorsitzenden angesichts der Eindeutigkeit der Sach- und Rechtslage aufdrängen mußte. Davon kann wegen der Schwierigkeit der Antwort auf die Frage nach dem "richtigen" Klageantrag hier um so weniger die Rede sein, als die Klägerin selbst rechtskundige Bedienstete hat und überdies durch einen Rechtsanwalt vertreten gewesen ist. Daß der Umfang der Belehrungspflicht ein unterschiedlicher ist, je nachdem rechtsunkundige Parteien oder Rechtsanwälte verhandeln, ist allgemein anerkannt (vgl. Stein-Jonas-Schönke, ZPO, 18. Auflage, Anm. II 2 zu § 139). § 86 Abs. 3 VwGO hat den Sinn, zu gewährleisten, daß "eine Klage nicht an der Unbeholfenheit und mangelnden Vertrautheit des Klägers" mit den einschlägigem Vorschriften scheitert (vgl. BVerwGE 16, 94 [98]). Sind die Parteien - wie im vorliegenden Fall - rechtskundig und zudem anwaltlich vertreten, so haben sie selbst die Pflicht, nach einem geeigneten Weg zur Erreichung ihres Ziels zu suchen. Daran kann die im Verwaltungsrechtsstreit geltende Untersuchungsmaxime nichts ändern; sie nimmt dem Kläger nicht die Herrschaft über den Rechtsstreit aus der Hand; der Kläger bestimmt vielmehr allein, ob und worüber das Gericht zu entscheiden hat (BVerwGE 9, 143 [144]). Nachdem das Berufungsgericht der Klägerin mündlich und schriftlich mitgeteilt hatte, daß der von ihr gestellte Klageantrag nicht zu einer Klärung der streitigen Zuständigkeitsfrage führe, wäre es daher Sache der Klägerin gewesen, diejenigen Anträge, die sie in ihrer Revisionsbegründung als "naheliegend" bezeichnet, wenigstens hilfsweise zu stellen. Hierdurch hätte sie das Berufungsgericht zwingen können, darüber zu entscheiden, ob diese Anträge zulässig sind und zur Klärung der Streitfrage führen. - Im übrigen ist der von der Revision in diesem Zusammenhang angeführte Antrag, der Ministerpräsident des beklagten Landes möge es künftig unterlassen, die Geschäftsführer der Klägerin zu unmittelbaren Landesbeamten zu ernennen, nicht naheliegend. Denn es ist zweifelhaft, ob ein solcher vorbeugender Unterlassungsantrag - der nicht nur auf Unterlassung eines bestimmten Verwaltungsaktes, sondern auf Unterlassung einer unbestimmten Vielzahl von Verwaltungsakten und auf einen unabsehbaren Zeitraum gerichtet ist, weil die Klägerin damit erreichen will, daß der Beklagte immer dann, wenn künftig ein Ereignis eintritt, das die Ernennung eines neuen Geschäftsführers nahelegt (z.B. Tod eines Geschäftsführers), an der Ernennung gehindert sein soll - zulässig ist. Noch fragwürdiger hat dem Vorsitzenden des Berufungsgerichts der Antrag erscheinen müssen, die - nur beigeladenen - Geschäftsführer zu verpflichten, ihre Entlassung aus dem Beamtenverhältnis zum beklagten Lande zu beantragen. - Entgegen der Meinung der Revision hat sich im vorliegenden Fall eine weitergehende Belehrungspflicht auch nicht aus dem Umstand ergeben, daß das Berufungsgericht nach dem Vortrag der Revision jedenfalls eine "Sachentscheidung" versprochen und die Klägerin im Vertrauen auf dieses Versprechen von einer Änderung des Klageantrags Abstand genommen hat. Denn eine Sachentscheidung hat das Berufungsgericht gefällt; damit, daß diese nicht zu der erstrebten Klärung führen werde, hat die Klägerin angesichts des ergangenen Aufklärungsbeschlusses rechnen müssen.
Nach alledem und im Hinblick darauf, daß nach § 142 VwGO Klageänderungen im Revisionsverfahren unzulässig sind, ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch
Dr. Idel
Oppenheimer