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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.03.1964, Az.: BVerwG I C 82.61

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.03.1964
Aktenzeichen
BVerwG I C 82.61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1964, 14028
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Hamburg - 19.05.1961 - AZ: Bf I 22/60

Fundstellen

  • DVBl 1965, 660 (amtl. Leitsatz)
  • GewArch 1965, 16

In der Verwaltungsstreitsache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 24. März 1964
durch
die Bundesrichter Dr. Eue, Hering, Lullies, Dr. Böhmer und Dr. Heinrich
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 19. Mai 1961 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

Der Kläger ist durch Bescheid vom 27. Juni 1958 mit Wirkung vom 1. Juli 1958 als Bezirksschornsteinfegermeister auf Probe für den Kehrbezirk 9 in Hamburg bestellt worden. Auf Grund des Ergebnisses einer am 21. und 27. Mai 1959 durchgeführten Nachschau ist die Bestellung durch Bescheid vom 25. Juni 1959 wegen nicht ordnungsgemäßer Führung des Kehrbezirks aufgehoben worden. Im einzelnen wurde dem Kläger vorgeworfen, daß er die Feuerstättenschau in mehreren Fällen nicht gewissenhaft durchgeführt habe, indem er keine Mängelanzeigen erstattet und die Feuerstätten unrichtig im Kehrbuch vermerkt habe. Für 124 Grundstücke habe er in den Arbeitsbüchern höhere Kehrgebühren eingetragen als im Kehrbuch; 24 Grundstücke seien im Kehrbuch nicht eingetragen und bei 7 Grundstücken seien niedrigere Kehrgebühren erhoben worden als im Kehrbuch eingetragen worden sei. Nach vergeblichen Einspruch hat der Kläger Klage auf Aufhebung des Aufhebungs- und des Einspruchsbescheides erhoben.

2

Die Klage ist abgewiesen worden. Die Berufung des Klägers ist nach Anhörung eines Sachverständigen zurückgewiesen worden. Den Antrag des Bevollmächtigten des Klägers, das persönliche Erscheinen des Klägers anzuordnen und einen anderen Sachverständigen zuzuziehen, hat das Berufungsgericht in der mündlichen Verhandlung, abgelehnt.

3

Das Berufungsgericht legt zunächst dar, daß es den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht dadurch als verletzt ansehe, daß der Kläger durch Krankheit an der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung verhindert gewesen sei, da sein persönliches Erscheinen von vornherein nicht für erforderlich gehalten worden sei und er im übrigen auch hinreichend Zeit zur schriftlichen Stellungnahme und zur Information seines Anwalts gehabt habe. Die nach Stellung der Anträge erfolgte Mandatsniederlegung seines Prozeßbevollmächtigten gehe zu Lasten des Klägers. In der Sache geht das Berufungsgericht davon aus, daß § 23 der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen vom 28. Juli 1937 (RGBl. I S. 831) - VOSch - der höheren Verwaltungsbehörde bindend und ohne Einräumung eines Ermessensspielraums die Verpflichtung zur Aufhebung der probeweisen Bestellung eines Bezirksschornsteinfegermeisters auferlege, wenn er den an ihn zu stellenden Anforderungen nicht genüge. Bei der Entscheidung der Frage, ob diese Voraussetzung vorliege, stehe der Behörde aber ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Insoweit könnten die vom II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in einem Urteil vom 29. September 1960 - BVerwG II C 79.59 - über die Grenzen der richterlichen Prüfung der Entlassung eines Beamten auf Probe wegen mangelnder Bewährung entwickelten Grundsätze entsprechend angewendet werden, denn nur die Fachbehörde könne sachverständig und zuverlässig beurteilen, ob der Bezirksschornsteinfegermeister auf Probe den an ihn zu stellenden Anforderungen genüge. Es sei daher nur zu prüfen, ob die Beklagte bei ihrer Prüfung den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei betätigen könne, verkannt habe, ob sie von falschen tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen sei oder ob sie sich von sachfremden Erwägungen habe leiten lassen. Die angefochtenen Bescheide hielten sich in diesen Grenzen. Allein schon die nicht ordnungsgemäße Führung des Kehrbuchs rechtfertige die Aufhebung der Bestellung des Klägers. Bei der Bedeutung des Kehrbuchs als Beweismittel für die Ausführung der Kehrarbeiten und der ausdrücklichen gesetzlichen Verpflichtung zur sorgfältigen, und laufenden Führung des Kehrbuchs könne sich der Kläger nicht damit entschuldigen, daß er die Übertragung der Eintragungen aus den Arbeitsbüchern in das Kehrbuch zum Jahresschluß vorgesehen habe. Das Kehrbuch sei auch Unterlage für die Führung der Aufsicht und die Kehrbezirkseinteilung. Unter diesen Vorbedingungen sei es nicht sachwidrig, wenn die Beklagte die ordentliche Führung des Kehrbuches als unerläßliche Voraussetzung für die Eignung zur, Bezirksschornsteinfegermeister fordere. Auch der Sachverständige T. habe die Unstimmigkeiten im Kehrbuch des Klägers als so schwerwiegend bezeichnet, daß sie den Widerruf der probeweisen Bestellung rechtfertigten. Das Gutachten ergebe auch, daß die vom Kläger gegen die beiden von der Behörde mit der Nachschau Beauftragten erhobenen Vorwürfe der Einseitigkeit haltlos seien. Zur Einholung eines weiteren Gutachtens habe kein Anlaß bestanden. Unerheblich sei es, ob der Bezirksschornsteinfegermeister seine Berufspflichten während der Probezeit verschuldet oder aber wegen unverschuldeter Unfähigkeit nicht ordnungsgemäß erfüllt habe. Bei dem Kehrbezirk des Klägers hebe es sich nicht um einen besonders schwierig zu verwaltenden oder besonders verwirtschafteten Bezirk gehandelt. Wenn der Kläger wegen einer Magenerkrankung seinen Kehrbezirk nicht ordnungsgemäß hätte verwalten können, hätte er einen Stellvertreter bestellen müssen. Da die nicht ordnungsgemäße Führung des Kehrbuchs die Aufhebung der Bestellung rechtfertige, komme es nicht darauf an, daß der Kläger die Kehrarbeiten gut verrichtet habe. Die etwas mehr als einen Monat vor Beendigung der Probezeit durchgeführte Nachschau sei auch nicht verfrüht durchgeführt worden.

4

Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil es der Entscheidung über den Umfang der richterlichen Prüfungspflicht bei der Frage, ob ein Bezirksschornsteinfegermeister den an ihn zu stellenden Anforderungen entspricht, grundsätzliche Bedeutung beimißt.

5

Der Kläger rügt mit der Revision in verfahrensrechtlicher Hinsicht, daß das Berufungsgericht seine Beweisanträge in der mündlichen Verhandlung ohne Begründung abgelehnt und die Begründung erst im Urteil nachgeholt habe. Dadurch sei sein Bevollmächtigter zur Mandatsniederlegung veranlaßt worden. In der Sache habe das Berufungsgericht die Tragweite des § 23 VOSch verkannt, weil es seine Entscheidung allein auf die in der Nachschau zutage getretenen objektiven Mängel abgestellt habe; es komme aber weitgehend auf die charakterliche Haltung und Bewährung des Bezirksschornsteinfegermeisters an. § 27 VOSch, der die an den Bezirksschornsteinfegermeister zu stellenden Anforderungen enthalte, verlange von ihm gewissenhafte Geschäftsführung, zuverlässige Arbeit und vorbildliche Haltung. Wenn Mängel in der Arbeitsleistung nicht überhaupt nur auf Leistungsschwankungen beruhten, die für die Beurteilung der Eignung und der Zuverlässigkeit unbeachtlich seien, bedürfe es bei substantiiertem Bestreiten des Betroffenen der Prüfung, ob der Bezirksschornsteinfegermeister die Mängel zu vertreten habe. Das Berufungsgericht hätte daher der Frage nachgehen müssen, inwieweit die unzureichende Führung des Kehrbuches auf die Erkrankung des Klägers zurückzuführen sei. Hätte das Gericht seine abweichende Auffassung in der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck gebracht, so hätte der Kläger seine Einwendungen schon in der Berufungsinstanz vorbringen, die Bedeutung der erbetenen Gegenüberstellung mit den Sachverständigen für die subjektiv dem Kläger nicht vorwerfbare Leistungsunfähigkeit hervorheben und die Kritik an dem nur auf die objektiven Mängel abstellenden Gutachten des Sachverständigen verstärken können. Dem Berufungsgericht hätte die Fehlsamkeit des Gutachtens Anlaß zur Anhörung eines anderen Sachverständigen geben müssen.

6

Ebenso hätte es nicht an dem Vortrag des Klägers vorbeigehen dürfen, daß sein Vater den Kehrbezirk während seiner Krankheit verwaltet habe. Bei dieser Sachlage könne ein gleichwohl bestehender Verstoß gegen die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Führung des Kehrbuches niemals die Aufhebung der probeweisen Bestellung rechtfertigen.

7

Die Beklagte hält die Revision für nicht statthaft, weil sie nach ihrer Ansicht zu Unrecht zugelassen worden ist. Für die Entscheidung sei nämlich die vom Berufungsgericht als klärungsbedürftig bezeichnete Frage, inwieweit die Verwaltungsgerichte die Frage nachprüfen konnten, ob ein Bezirksschornsteinfegermeister den an ihn zu stellenden Anforderungen entspreche, unerheblich. Auch wenn diese Frage in vollem Umfange der Prüfung unterläge, würde dies das Ergebnis der Entscheidung nicht ändern. Die vom Berufungsgericht festgestellten vielfachen Mängel bei der Führung des Kehrbuches ließen einwandfrei erkennen, daß der Kläger den zu stellenden. Anforderungen nicht gewachsen sei. Die Verfahrensrügen des Klägers seien nicht begründet. Die Rüge, daß die Ablehnung seiner Beweisanträge ohne Begründung erfolgt sei, hätte der Kläger in der mündlichen Verhandlung erheben müssen. Im übrigen ergebe die Revisionsbegründung, daß eine Begründung erfolgt sei. Zur persönlichen Anhörung des Klägers sei das Gericht nicht verpflichtet gewesen. Der Kläger habe es zu vertreten, wenn sein Prozeßbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung sein Mandat niedergelegt habe. In der Sache schließt sich die Beklagte den Ausführungen des Berufungsgerichts an.

8

Der Revision war der Erfolg zu versagen.

9

Die Zulässigkeit der Revision ist zu bejahen. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil es der Entscheidung über den Umfang des richterlichen Prüfungsrechts bei der Feststellung, ob ein auf Probe bestellter Bezirksschornsteinfegermeister den zu stellenden Anforderungen entspricht, grundsätzliche Bedeutung beimißt. Die Beklagte hält diese Frage nicht für entscheidungserheblich und deshalb die Revision für unzulässig.

10

Wenn eine vom Berufungsgericht zu Unrecht ausgesprochene Revisionszulassung das Revisionsgericht auch nicht in jedem Falle bindet (BVerwGE 1, 15), so würde andererseits eine allgemeine Nachprüfungsmöglichkeit das Revisionsgericht zu stark belasten und auch mit dem Grundsatz der Rechtsmittelklarheit nicht vereinbar sein (vgl. hierzu Stein-Jonas-Schönke, Kommentar zur ZPO, 18. Aufl., Anm. VI 3 c zu § 546 ZPO). Es wird daher die Zulassung im allgemeinen nur dann als rechtlich bedeutungslos angesehen und die Revision als unzulässig verworfen werden können, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen der Zulassung ganz offensichtlich nicht vorliegen (Baumbach, Kommentar zur ZPO, 27. Aufl., Anm. 4 zu § 546 ZPO; Stein-Jonas-Schönke a.a.O.; BAG in NJW 1958 S. 1014; BAG 3, 46; Koehler, Kommentar zur VwGO, Anm. B II 12 zu § 132; vgl. Beschlüsse des VI. Senats vom 22. Februar 1958 - BVerwG VI C 40.58 - [DVBl. 1958 S. 471] und des II. Senats vom 3. Juni 1958 - BVerwG II C 40.58 - [DÖV 1959 S. 396]). Die Gesetzeswidrigkeit muß auf den ersten Blick erkennbar sein. Dies ist aber vorliegend nicht der Fall. Ob die vom Berufungsgericht vertretene Ansicht, daß der Behörde bei der Bewertung, ob ein Bewerber den Anforderungen gemäß § 23 Abs. 3 VOSch genügt, nur ein Beurteilungsspielraum eingeräumt sei, der dem Richter bei der Prüfung bestimmte Beschränkungen auferlegt, entscheidungserheblich ist oder ob die Aufhebung der Bestellung des Klägers auf jeden Fall gerechtfertigt war, ist eine Frage, die ohne eine Würdigung der dem Kläger zur Last gelegten Pflichtverletzung und damit ohne ein näheres Eingehen auf den materiellrechtlichen Gehalt des Streitstoffs nicht beantwortet werden kann. Damit kann, aber von einem offensichtlichen Fehlen der Zulassungsvoraussetzung nicht mehr gesprochen werden.

11

Die Revision ist jedoch nicht begründet.

12

Zunächst sind die verfahrensrechtlichen Beanstandungen des Klägers nicht gerechtfertigt. Seine Rüge, daß des Berufungsgericht die Ablehnung der von ihn in der mündlichen Verhandlung gestellten Anträge auf Einholung eines weiteren Gutachtens und auf persönliche Anhörung des damals erkrankten Klägers nicht begründet habe, greift nicht durch. § 86 Abs. 2 VwGO schreibt zwar vor, daß die Ablehnung zu begründen ist. Die Begründung darf auch nicht erst im Urteil erfolgen, da sie u.a. dem Antragsteller die Möglichkeit geben soll, "sich im abschließenden Vortrag mit der im Beschluß zutage getretenen Auffassung des Gerichts auseinanderzusetzen" (BVerwGE 12, 268 [BVerwG 23.06.1961 - BVerwG IV C 308/60] [269]). Diese Zielsetzung bestimmt dementsprechend Inhalt und Umfang der Begründung. Die Tatsache, daß das Protokoll über die mündliche Verhandlung nur die Ablehnung des Antrages festgehalten hat, beweist nicht, daß eine Begründung nicht erfolgt ist. Tatsächlich hat das Gericht die Ablehnung, wie das eigene Vorbringen des Klägers ergibt, begründet. Nach der Revisionsbegründung hat das Berufungsgericht die Anhörung eines weiteren Sachverständigen und die Parteivernehmung als nicht erforderlich bezeichnet. Es hat den Sachverhalt insoweit offensichtlich auf Grund des bereits vorliegenden Gutachtens als genügend geklärt angesehen. Wenn dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers diese Begründung nicht ausreichte, um den Grund der Ablehnung zu erkennen, hätte er das Recht und die Pflicht gehabt, vom Gericht ergänzende Erklärungen zu erbitten. Daß er den Beschluß übrigens richtig verstanden hat, beweist die Tatsache, daß er das Mandat sofort nach der Verkündung des die Beweisanträge ablehnenden Gerichtsbeschlusses niedergelegt hat.

13

Die Ablehnung des Antrages des Klägers auf persönliche Anhörung enthält auch keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, da der Kläger durch einen Anwalt vertreten war und die Mandatsniederlegung des Anwalts zu seinen Lasten geht (vgl. Beschluß des V. Senats vom 20. Juni 1961 - BVerwG V C 047.61/B 32.61 - [DVBl. 1961 S. 746]).

14

In materiellrechtlicher Hinsicht beruht die angefochtene Verfügung auf § 23 Abs. 3 VOSch. Diese Vorschrift verpflichtet die höhere Verwaltungsbehörde, die probeweise Bestellung eines Bezirksschornsteinfegermeisters aufzuheben, wenn durch eine vor der Entscheidung über die endgültige Bestellung vorzunehmende Nachschau festgestellt wird, daß der Bewerber den an ihn zu stellenden Anforderungen nicht genügt.

15

Der Ansicht des Berufungsgerichts, daß der Behörde bei der Entscheidung darüber, ob diese Voraussetzung gegeben ist, ein Beurteilungsspielraum eingeräumt sei, vermag der Senat nicht zu folgen. Der Gesetzgeber hat zwar mitunter die Feststellung der Eignung und Befähigung besonders sachverständigen Gremien (z.B. Prüfungskommissionen) anvertraut, deren Beurteilung dann nur der beschränkten richterlichen Prüfung unterliegt. Die Verordnung über das Schornsteinfegerwesen gibt keine Anhaltspunkte dafür, daß die Feststellung der die endgültige Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister rechtfertigenden Befähigung von der Wertung besonders sachverständiger Prüfer abhängig gemacht werden sollte. Die Nachschau ist von der Aufsichtsbehörde zwar unter Heranziehung eines von der Innung vorzuschlagenden Bezirksschornsteinfegermeisters, also eines besonderen Sachverständigen, vorzunehmen (Nr. 32 Abs. 1 der Ausführungsanweisung zur Verordnung über das Schornsteinfegerwesen vom 28. Juli 1937 [RGBl. I S. 841] - AAVOSch -). Aber nicht diejenigen, die die Nachschau durchgeführt haben, sind zur Beurteilung der Eignung des Bewerbers berufen; die Entscheidung über die endgültige Bestellung oder über die Aufhebung der Bestellung ist allein der höheren Verwaltungsbehörde übertragen (§§ 19, 23 Abs. 3 VOSch). Ihr ist das Ergebnis der Nachschau mitzuteilen (Nr. 32 Abs. 3 AAVOSch). Wenn diesen Bericht auch eine wertende Stellungnahme der Aufsichtsbehörde beizufügen ist, obliegt die Entscheidung allein der oberen Verwaltungsbehörde, die sie nur auf Grund der bei der Nachschau festgestellten und der ihr anderweit bekanntgewordenen Tatsachen treffen kann. Die Frage, ob die Voraussetzungen für die Aufhebung der probeweisen Bestellung gegeben sind, ist ausschließlich nach objektiven Gegebenheiten zu beurteilen, die der Richter in gleicher Weise wie die Behörde würdigen kann. Der Begriff "Anforderungen, die an einen Bezirksschernsteinfegermeister zu stellen sind" bedeutet daher nichts anderes als "berufliche Eignung". Nr. 33 AAVOSch spricht daher von der "persönlichen oder fachlichen Eignung" das Bezirksschornsteinfegermeisters. Es handelt sich also um einen der vollen Nachprüfung unterliegenden unbestimmten Rechtsbegriff.

16

Der Sachverhalt liegt hier anders als bei den auf Probe angestellten Beamten, bei denen der II. Senat der Behörde bei der Entscheidung über die Bewährung einen nur der beschränkten richterlichen Prüfung, unterliegenden Beurteilungsspielraum zugestanden hat (BVerwGE 11, 139[BVerwG 29.09.1960 - II C 79/59]). Während über die Befähigung des Bezirksschornsteinfegermeisters ausschließlich auf Grund nachträglich festgestellter Tatsachen entschieden wird, beruht die Entscheidung über die Bewährung des auf Probe angestellten Beamten auf seiner ständigen Beobachtung durch die Vorgesetzten während der Probezeit, die sich auf Grund seines Gesamtverhaltens innerhalb dieses Zeitraums ein Bild, von seiner Persönlichkeit machen, das sich der Richter auch nicht in annähernder Vollkommenheit verschaffen kann. Insoweit mag es gerechtfertigt sein, dieser beschränkten Beurteilungsmöglichkeit des Richters Rechnung zu tragen und hier einen der richterlichen Prüfung weitgehend entzogenen Beurteilungsspielraum der Behörde als gegeben anzuerkennen. Der Bezirksschornsteinfegermeister, der einen Anspruch auf endgültige Bestellung hat, wenn er seinen Kehrbezirk wahrend des Probejahres ordnungsgemäß verwaltet hat, kann bei Verweigerung dieser Bestellung wegen angeblich mangelhafter Verwaltung schon auf Grund der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes verlangen, daß die Berechtigung der Gegen ihn erhobenen Vorwürfe in vollem Umfang richterlich nachgeprüft wird.

17

Tatsächlich hat das Berufungsgericht eine solche Prüfung auch vorgenommen. Es hat insbesondere durch einen Sachverständigen prüfen lassen, ob der Kläger seine Berufspflichten verletzt hat, und die nicht ordnungsgemäße Führung des Kehrbuchs allein schon zur Begründung der Aufhebung der Bestellung des Klägers als ausreichend angesehen. Es hat die durch den Sachverständigen T. als richtig bestätigte, im wesentlichen auch vom Kläger als richtig anerkannte Feststellung getroffen, daß der Kläger 24 Grundstücke überhaupt nicht, mehrere Feuerstätten nicht oder nur unvollständig in das Kehrbuch eingetragen hat, daß er bei 124 Grundstücken in den Arbeitsbüchern höhere Gebühreneinnahmen vermerkt hat und daß er bei sieben Grundstücken niedrigere Gebühren erhoben hat, als er im Kehrbuch als Einnahmen ausgewiesen hat. Daß das Berufungsgericht unter diesen Umständen die zahlreichen Verstöße gegen die Pflicht zur ordnungsgemäßen Führung des Kehrbuchs als ausreichend angesehen hat, um auszusprechen, daß der Kläger seinen Kehrbezirk nicht ordnungsgemäß verwaltet hat, ist revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden. Die Nachschau dient der Prüfung, ob der Kehrbezirk ordnungsgemäß verwaltet worden ist (§ 23 Abs. 2 VOSch). Ist dies nicht der Fall, so genügt der Bezirksschornsteinfegermeister den beruflichen Anforderungen nicht. Eine ordnungsmäßige Verwaltung setzt insbesondere voraus, daß der Bezirksschornsteinfegermeister die ihm durch die Verordnung über das Schornsteinfegerwesen auferlegten Pflichten während des Probejahres erfüllt hat. § 27 Abs. 2 a.a.O. verpflichtet ihn nicht nur zu zuverlässiger Arbeit und vorbildlicher Lebensführung, sondern ganz allgemein zu gewissenhafter Geschäftsführung. Dazu gehört auch die ordnungsmäßige Führung des Kehrbuchs. § 35 Abs. 4 a.a.O. macht den Bezirksschornsteinfegermeister ausdrücklich dafür verantwortlich, daß das Kehrbuch sorgfältig geführt und ständig auf den laufenden gehalten wird. Nr. 46 Abs. 4 AAVOSch bestimmt ergänzend, daß die Eintragung der kehrpflichtigen Arbeiten in das Kehrbuch tunlichst am Tage ihrer Ausführung, spätestens am Ende der Woche zu erfolgen hat. Die Bedeutung, die der Gesetzgeber dem Kehrbuch beimißt, kommt auch darin zum Ausdruck, daß Nr. 32 AAVOSch der Aufsichtsbehörde auferlegt, bei der Nachschau vor der Entscheidung über die endgültige Bestellung des Bezirksschornsteinfegermeisters zu prüfen, ob die Bücher ordnungsgemäß geführt sind. Nur anhand ordnungsgemäß geführter Kehrbücher ist die Aufsichtsbehörde in der Lage, mit Erfolg durch Stichproben zu prüfen, ob die vorgeschriebenen Kehrungen erfolgt und ob die eingetragenen Kehrarbeiten wirklich durchgeführt worden sind. Jeder erhebliche Verstoß gegen die Buchführungspflicht berechtigt und verpflichtet die Behörde daher zur Aufhebung der probeweise erfolgten Bestellung eines Bezirksschornsteinfegermeisters. Der Kläger kann sich demgegenüber nicht damit entschuldigen, daß die Nachschau zu früh erfolgt sei und daß er bis zum Ablauf des Probejahres die Bücher in Ordnung gebracht haben würde. Die Buchungsrückstände betreffen keineswegs nur die letzte Zeit vor der Nachschau. Es bedurfte auch keines Eingehens auf die Frage, inwieweit die Unregelmäßigkeiten in der Führung des Kehrbuchs durch gesundheitliche Störungen des Klägers beeinflußt sind. Abgesehen davon, daß sich insoweit nachträglich keine Feststellungen mehr treffen lassen, zumal der Vortrag des Klägers selbst jegliche Substantiierung vermissen läßt, ist dem Kläger insoweit jedenfalls der Vorwurf zu machen, daß er die Behörde über die Beeinträchtigung seiner Leistungsfähigkeit nicht alsbald unterrichtet, sondern sich erst in der Klage auf die angebliche Erkrankung berufen hat. Die Bestellung eines Vertreters - hier des Vaters des Klägers -, zu der er nach § 32 VOSch in Verbindung mit Nr. 41 der Ausführungsanweisung verpflichtet war, ist nach den Angaben der Beklagten erst in einen Zeitpunkt erfolgt, als die Nachschau bereits längst beendet gewesen ist. Im übrigen muß berücksichtigt werden, daß bei dem auf Probe arbeitenden Schornsteinfegermeister, der noch keinen Anspruch auf Bestandsschutz erheben kann, der Rahmen der beruflichen Verfehlungen, die eine Aufhebung der Bestellung rechtfertigen, erheblich weiter zu ziehen ist als bei dem endgültig bestellten Bezirksschornsteinfegermeister, dessen Bestellung nur unter den erschwerten Voraussetzungen der §§ 47, 48 VOSch widerrufen werden kann.

18

Die Revision mußte daher zurückgewiesen werden.

19

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Dr. Eue
Hering
Lullies
Dr. Böhmer
Dr. Heinrich