Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.10.1963, Az.: AnwZ (B) 11/63
Ablehnung des Zulassungsgesuchs eines Anwaltsbewerbers; Vorliegen schuldhaft standesunwürdigen Verhaltens; Vorliegen eines Versagungsgrundes bei Versetzenlassen eines Richters in den Ruhestand
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.10.1963
- Aktenzeichen
- AnwZ (B) 11/63
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1963, 11942
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- EGH Hamburg - 27.03.1963
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 40, 191 - 194
- DRiZ 1964, 23-24
- MDR 1964, 51 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1964, 250-251 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Der Umstand, daß sich ein Richter oder ein Staatsanwalt nach § 116 DRiG in den Ruhestand hat versetzen lassen, steht für sich allein seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht entgegen.
In der Zulassungssache
hat der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen,
am 21. Oktober 1963
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Glanzmann,
der Rechtsanwälte Dr. Fuchs, Dr. habil. Merkel und Dr. Wintzer sowie
der Bundesrichter Börtzler, Kirchhof und Dr. Vogt
nach mündlicher Verhandlung
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht in Hamburg vom 27. März 1963 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten der Beschwerde einschließlich der dem Antragsteller im zweiten Rechtszug erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Der Geschäftswert wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Antragsteller war Amtsgerichtsrat in L. Bei Beginn des letzten Weltkriegs wurde er zum Wehrdienst eingezogen, aber Anfang 1941 uk gestellt und ab 1. Oktober 1941 an das Landgericht Graudenz versetzt. Bei diesem Gericht war er in Zivil- und Strafsachen tätig und auch beim Sondergericht beschäftigt. Im Frühjahr 1943 meldete er sich freiwillig wieder zur Wehrmacht und kam zur kämpfenden Truppe nach Italien. Nach dem Kriege wurde er mit Wirkung vom 4. Oktober 1951 wieder als Amtsgerichtsrat einberufen; seitdem war er in Hamburg als Richter tätig.
Im Juni 1962 wurde dem Antragsteller, der während seiner Dienstzeit in Graudenz an mehreren Todesurteilen des Sondergerichts mitgewirkt hatte, von der Landesjustizverwaltung nahegelegt, gemäß § 116 DRiG seine Versetzung in den Ruhestand zu beantragen. Am 29. Juni 1962 stellte er diesen Antrag. Ihm wurde entsprochen.
Dem Begehren des Antragstellers auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hält der Vorstand der Antragsgegnerin den Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO entgegen. Der Kammervorstand ist der Auffassung,
- a)
allgemein könne derjenige, der sich nach § 116 DRiG in den Ruhestand habe versetzen lassen, nicht zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden, weil er "sich jedenfalls für die Allgemeinheit und für das rechtssuchende Publikum dem Anschein ausgesetzt habe, als ob er durch seine Mitwirkung an Todesurteilen Schuld auf sich geladen habe";
- b)
außerdem liege ein standesunwürdiges Verhalten des Antragstellers in seiner Mitwirkung an zwei in einzelnen bezeichneten Todesurteilen des Sondergerichts Graudenz.
Mit dem angefochtenen Beschluß hat der Ehrengerichtshof festgestellt, daß der geltend gemachte Versagungsgrund nicht vorliege.
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig, aber nicht begründet.
1.
Das Zulassungsgesuch eines Anwaltsbewerber kann nur dann abgelehnt werden, wenn die Voraussetzungen des Ablehnungsgrundes einwandfrei nachgewiesen sind. Insbesondere steht der Verdacht, der Anwaltsbewerber habe sich eines standesunwürdigen Verhaltens schuldig gemacht (§ 7 Nr. 5 BRAO), der Zulassung nicht entgegen, wenn das schuldhafte Verhalten nicht voll nachgewiesen werden kann.
Schuldhaft standesunwürdig kann sich ein Rechtsanwalt oder ein Anwaltsbewerber schon dadurch verhalten, daß er in einer ihm vorwerfbaren Weise den bösen Anschein aufkommen läßt, er habe etwas getan, was mit dem Beruf eines Rechtsanwalts nicht vereinbar ist oder sonst dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft schadet.
2.
Der Kammervorstand hat Unrecht, wenn er der bloßen Tatsache, daß sich ein Richter gemäß § 116 DRiG in den Ruhestand hat vorsetzen lassen, das Vorliegen des Versagungsgrundes des § 7 Nr. 5 BRAO entnehmen will. Der Senat tritt vielmehr der Auffassung des Ehrengerichtshofs bei.
a)
Beigepflichtet werden kann dem Kammervorstand darin, daß in der Regel das Verhalten eines Richters, das ihn unwürdig erscheinen läßt, seinen Beruf weiterhin auszuüben, auch mit der Standeswürde der Rechtsanwaltschaft nicht vereinbar ist. Der Umstand allein aber, daß sich ein Richter nach § 116 DRiG hat in den Ruhestand versetzen lassen, beweist nicht, daß er sich schuldhaft irgendwie seines Richteramtes unwürdig verhalten hat.
Wegen eines strafbaren Verhaltens kann ein Richter durch rechtskräftiges Urteil eines Strafgerichts zu einer Strafe oder einer Maßnahme verurteilt werden, die sein Ausscheiden aus dem Richteramt zur Folge hat. Außerdem kann ein Richter im Disziplinarverfahren wegen einer schuldhaften Pflichtverletzung seines Amtes enthoben oder sonst mit einer Dienststrafe belegt werden. Die Vorschrift des § 116 DRiG hat sich aber gerade für die Fälle als notwendig erwiesen, in denen ein Richter oder ein Staatsanwalt für die Art. in der er in der nationalsozialistischen Zeit in der Strafrechtspflege mitgewirkt hat, nicht mit Aussicht auf Erfolg im Wege des Straf- oder des Disziplinarverfahrens zur Rechenschaft gezogen werden konnte und kann, in denen ihm also nicht ein zu seinen Dienstpflichten im Widerspruch stehendes standesunwürdiges Verhalten nachgewiesen werden kann. Der Rechtsausschuß des Bundestages, der diese Vorschrift zusammen mit anderen Organisationen erarbeitet hat, hat demgemäß betont, diese Möglichkeit - d.h. die Versetzung in den Ruhestand gemäß § 116 DRiG - sei "gerade den Richtern und Staatsanwälten zu gewähren, die schicksalhaft in Gefahren verwickelt wurden, die ihre Kräfte überstiegen" (schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses, 3. Wahlp. BT-Drucks. Nr. 2785 S. 24; Entwurf einer Entschließung, a.a.O. S. 27). Diese Entschließung ist bei der Verabschiedung des Gesetzes vom Deutschen Bundestag mit großer Mehrheit angenommen worden (schriftlicher Bericht über die 162. Sitzung des Deutschen Bundestags, S. 9380 B).
b)
Der Tatsache, daß ein Richter oder ein Staatsanwalt nach § 116 DRiG in den Ruhestand versetzt worden ist, ist also nichts weiter zu entnehmen, als daß er nach der Auffassung seiner Dienstaufsichtsbehörden" schicksalhaft in Gefahren verwickelt war, die seine Kräfte überstiegen". Schon deswegen trifft es nicht zu, daß dem Antrag eines Richters oder eines Staatsanwalts, ihn nach dieser Vorschrift in den Ruhestand zu versetzen, das Eingeständnis entnommen werden könnte, er halte sich irgendwie für schuldig. So ist auch im Plenum des Deutschen Bundestags bei der Verabschiedung des Gesetzes von dem Abgeordneten Dr. A. ausdrücklich und ohne Widerspruch von irgend einer Seite hervorgehoben worden, daß ein Richter oder ein Staatsanwalt den Antrag nach § 116 DRiG stellen könne, "ohne sich damit selber zu diskriminieren" (schriftlicher Bericht über die 162. Sitzung des Deutschen Bundestags, S. 9374 B).
Unter diesen Umständen braucht nur beiläufig darauf hingewiesen zu werden, daß § 116 DRiG eine Sondervorschrift gerade nur für die Berufe des Richters und des Staatsanwalts ist. Bei der besonderen Bedeutung, die in unserem freiheitlichen Staate der rechtsprechenden Gewalt zukommt (Art. 92 GG), wollte es der Gesetzgeber durch die Vorschrift des § 116 DRiG ermöglichen, daß von der weiteren Mitwirkung an der Rechtsprechung solche Richter und Staatsanwälte entbunden werden, die im nationalsozialistischen Staat in bedenklicher, wenn auch ihnen gerade nicht als persönliche Schuld anzurechnender Weise an Verirrungen der Strafrechtspflege teilgenommen hatten. Für andere Berufe, so wie z.B. den des Beamten und des Notars auch den des Rechtsanwalts, hat das Gesetz eine gleiche Möglichkeit nicht geschaffen.
Der Antragsteller hat somit dadurch, daß er sich auf seinen Antrag in den Ruhestand versetzen ließ, sich nicht schuldhaft den bösen Schein eines standesunwürdigen Verhaltens gegeben.
3.
Es fehlt auch ein Nachweis dafür, daß sich der Antragsteller durch seine Mitwirkung an den Todesurteilen des Sondergerichts in Graudenz in den Sachen G. und K. so standesunwürdig verhalten habe, daß er nicht zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden könnte.
a)
In der Sache G. war der Antragsteller nicht der Berichterstatter. Die Antragsgegnerin erkennt an, daß G., der schon vor Kriegsbeginn wiederholt von polnischen Gerichten wegen Diebstahls zu erheblichen Freiheitsstrafen verurteilt worden war, als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher angesehen werden konnte. Sie wirft dem Antragsteller aber vor, daß er an der Beratung und Verkündung des Todesurteils, das unter Umgehung verfahrensrechtlicher Vorschriften zustandegekommen und daher rechtswidrig sei, überhaupt mitgewirkt habe.
Der Antragsteller beruft sich darauf, daß sowohl die Bestellung eines Pflichtverteidigers als auch der an den Angeklagten zu richtende Hinweis auf eine Änderung des rechtlichen Gesichtspunktes und darauf, daß in der Hauptverhandlung neu hervorgetretene Taten in die Verurteilung mit einbezogen werden könnten, Sache des Vorsitzenden gewesen sei. Das trifft zu. Ob der Antragsteller bei dem Vorsitzenden des Sondergerichts auf die Bestellung eines Pflichtverteidigers und die Erteilung der gebotenen Hinweise hingewirkt hat, damit aber nicht durchgedrungen ist, kann ebensowenig mehr geklärt werden wie, ob er nicht gegen das Todesurteil gestimmt hat. Es muß daher davon ausgegangen werden, daß er sich so verhalten hat. Demgemäß erhebt die Antragsgegnerin gegen den Antragsteller auch nur den Vorwurf, daß er sich nicht während oder nach der Urteilsberatung aus dem Richterkollegium entfernt und dadurch die Verkündung des Urteils unmöglich gemacht hat.
b)
Im Falle K. hält es auch die Antragsgegnerin für glaubhaft, daß der Antragsteller als damaliger Berichterstatter die Anklage zunächst an die Staatsanwaltschaft mit dem Hinweis zurückgegeben hat, der Angeklagte sei nicht wehrpflichtig und daher auch nicht wegen Selbstentziehung vom Wehrdienst strafbar, und daß er bei der Urteilsberatung gegen die Verurteilung zum Tode gestimmt hat, aber überstimmt worden ist. In der Tat deutet die Art. wie der Antragsteller in den von ihm abgefaßten Urteilsgründen die Zweifel an der Strafbarkeit des damaligen Angeklagten hervorgehoben hat, darauf hin, daß das Todesurteil gegen seine Stimme zustande gekommen ist.
Auch in diesem Falle hätte der Antragsteller die Verkündung des von Richterkollegium gegen seine eigene Stimme gefaßten Todesurteils nur dadurch verhindern können, daß er sich aus der Beratung entfernte und so das Gericht "sprengte". Gerade diesen Vorwurf erhebt die Antragsgegnerin.
c)
Ein Richter, der an der Urteilsberatung eines Richterkollegiums teilnimmt, ist verpflichtet, seine Auffassung von der Einhaltung der Verfahrensgrundsätze und der Anwendung des sachlichen Rechts nach dem Recht und seinen Gewissen zu vertreten. Kann er seine Auffassung nicht durchsetzen, so muß er es hinnehmen, daß er überstimmt wird. Würde der Richter deswegen, weil er überstimmt worden ist, das Gericht durch sein Sich-Entfernen beschluß- und verhandlungsunfähig machen, so hätte er eine schwere Dienststrafe zu erwarten. Das traf auch und gerade erst recht im nationalsozialistischen Staat zu. Darüber hinaus hätte der Antragsteller, der nicht als willfähriger Diener des Nationalsozialismus gelten konnte, befürchten müssen, als "Staatsfeind" zur Verantwortung gezogen und besonders einschneidenden Vergeltungsmaßnahmen unterworfen zu werden.
Unter diesen Umständen hätte es eines geradezu heroischen Entschlusses bedurft, hätte der Antragsteller wirklich die Verhandlung des Gerichts "sprengen" wollen. Es mag dahinstehen, ob man dem Antragsteller überhaupt einen Vorwurf daraus machen kann, daß er diesen Entschluß nicht gefaßt und in die Tat umgesetzt hat. Das Ende seiner Tätigkeit am Sondergericht hat er schon nach kurzer Zeit dadurch herbeigeführt, daß er sich freiwillig zum Wehrdienst meldete und zur kämpfenden Truppe einberufen ließ. Er hat sich seitdem und auch nach dem Kriege rechtschaffen geführt und seit 1951 auch im Rechtsstaat als Richter bewährt. Sein kaum schuldhaftes, keinesfalls strafbares Versagen in besonders schwieriger Lage kann ihn unter diesen Umständen nach mehr als zwanzig Jahren nicht als unwürdig erscheinen lassen, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben.
4.
Nach all dem hat der Ehrengerichtshof zu Recht entschieden, daß der von der Antragsgegnerin geltend gemachte Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO nicht vorliegt. Die sofortige Beschwerde muß als unbegründet zurückgewiesen werden.
Im Kostenpunkt beruht die Entscheidung auf § 201 Abs. 1 BRAO und § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.
Streitwertbeschluss:
Der Geschäftswert wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Geschäftswertes gründet sich auf § 202 Abs. 2 BRAO, § 30 Abs. 2 KostO.
Dr. Fuchs
Dr. Merkel
Dr. Wintzer
Börtzler
Kirchhof
Dr. Vogt