Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.11.1963, Az.: BVerwG VIII B 107.62
Anspruch auf Erteilung eines Flüchtlingsausweises; Voraussetzung des Nachweises einer besonderen Zwangslage i.S.d. Bundesvertriebenenflüchtlingsgesetzes i.R.d. Erteilung eines Flüchtlingsausweises
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.11.1963
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII B 107.62
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1963, 14717
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 22.05.1962 - AZ: III 706/60
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- DVBl 1964, 193-194 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zu den Grenzen der Verpflichtung des Gerichtsvorsitzenden, im Verwaltungsstreitverfahren von Amts wegen Beweis zu erheben und den Sachverhalt durch Erörterung mit den Beteiligten zu erforschen.
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. November 1963
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Niesert und Dr. Raschke
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 22. Mai 1962 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
Unter Berufung auf §§ 3 Abs. 1, 15 Abs. 1 und 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes - BVFG -, Jetzt geltend in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Oktober 1961 (BGBl. I S. 1882), begehrt der Kläger die Erteilung des Ausweises C. Sein Antrag hatte im Verwaltungsverfahren, seine Klage hatte in den beiden gerichtlichen Vorinstanzen keinen Erfolg. Das Berufungsurteil wird im wesentlichen mit der Feststellung begründet, es fehle am Nachweis einer besonderen Zwangslage im Sinne von § 3 Abs. 1 BVFG. Eine Gefahr für die persönliche Freiheit des Klägers habe nicht bestanden. Die Befürchtung des Klägers, seine Freiheit sei gefährdet, genüge auch nicht den Erfordernissen einer subjektiv bedingten Zwangslage: es fehle an einer objektiven Verschärfung und Zuspitzung der Lage des Klägers im Hinblick auf eine Bedrohung seiner persönlichen Freiheit. Auch durch wirtschaftliche Gründe im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 4 BVFG sei der Kläger nicht in eine besondere Zwangslage geraten. Er habe sich in ungekündigter Stellung befunden, als er seinen Wohnsitz im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin aufgab.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil richtet sich die gemäß § 132 Abs. 3 Satz 1 VwGO zulässige Beschwerde des Klägers. Sie ist unbegründet.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn entweder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO muß in der Beschwerdeschrift ferner die grundsätzliche Bedeutung der Sache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das Urteil des Oberverwaltungsgerichts abgewichen sein soll, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
Eine Zulassung der Revision aus einem der beiden zuerst genannten Gründen kommt hier schon deshalb nicht in Betracht, weil in der Beschwerdeschrift nicht dargelegt wird, daß oder weshalb der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beizumessen sei, und weil mit der Beschwerde auch nicht geltend gemacht wird, daß das Berufungsurteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweiche; es fehlt auch an der Bezeichnung eines entsprechenden Urteils des Bundesverwaltungsgerichts in der Beschwerdeschrift. Die Darlegungen, mit denen in der Beschwerdeschrift an dem Ergebnis der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes und insbesondere an der tatsächlichen Würdigung des vom Kläger vorgetragenen Sachverhalts Kritik geübt wird, genügen keinem dieser beiden Erfordernisse. Eine sachliche Nachprüfung des Berufungsurteils könnte nur in einem etwaigen - zugelassenen - Revisionsverfahren erfolgen. In dem vorliegenden Beschwerdeverfahren ist nur zu prüfen, ob einer der in § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO abschließend aufgezählten Zulassungsgründe formgerecht geltend gemacht worden ist und vorliegt.
Die Revision kann auch nicht wegen eines geltend gemachten Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zugelassen werden. Mit der Beschwerde wird zu Unrecht gerügt, der Verwaltungsgerichtshof habe seine Pflicht, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären, in folgender Hinsicht verletzt: Er sei entsprechend der ihm im Schriftsatz des Klägers vom 15. November 1960 vorgetragenen Bitte gehalten gewesen, von Amts wegen eine Auskunft des Untersuchungsausschusses Freiheitlicher Juristen - UFJ - darüber einzuholen, ob diesem etwas über die Person des Klägers durch einen seiner früheren Berufskollegen bekanntgeworden sei; außerdem hätte der Kläger in der Berufungsverhandlung darüber befragt werden müssen, weshalb er befürchtete, in den Verdacht geraten zu sein, zu westlichen Dienststellen Verbindungen zu unterhalten oder unterhalten zu haben. Bei einem Versuch, den Sachverhalt in dieser Weise weiter aufzuklären, würde sich ergeben haben, daß der Kläger beim UFJ bekannt gewesen sei. Schon diese Tatsache rechtfertige die Annahme einer besonderen Zwangslage. Bei einer Befragung würde der Kläger ferner angegeben haben, daß er von seinem Wohnsitz im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin aus oft mit der Untergrund- oder der Stadtbahn durch West-Berlin gefahren sei und sich in diesem Stadtteil auch häufiger aufgehalten habe. Unter Berücksichtigung dieser Tatsachen hätte der Verwaltungsgerichtshof nicht zu dem Ergebnis kommen können, daß der Kläger keine Beziehungen zu westlichen Dienststellen unterhalten und auch nichts dazu getan habe, einen solchen Verdacht beim sowjetzonalen Staatssicherheitsdienst zu erregen. Darauf beruhe das Berufungsurteil.
Es kann hier ungeprüft bleiben, ob die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes auf den nach der Ansicht des Klägers vorliegenden Aufklärungsmängeln beruht. Auch bedarf es hier keiner Stellungnahme zu der Frage, ob die Verfahrensrüge möglicherweise schon daran scheitern müßte, daß die Tatsachen, die den Verfahrensmangel ergeben sollen, zu einem wesentlichen Teil erst nach dem Ablauf der Beschwerdefrist (§ 132 Abs. 3 Satz 1 VwGO) in dem Schriftsatz des Klägers vom 4. Oktober 1962 "bezeichnet" worden sind (hierzu vergleiche den für die Erfordernisse einer Beschwerdebegründung entsprechend zu berücksichtigenden § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO) oder weil es überhaupt an einer Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm in der Beschwerdeschrift fehlt. Schon aus den Darlegungen zur Beschwerdebegründung in Verbindung mit dem Inhalt der Verhandlungsniederschrift vom 22. Mai 1962 ergibt sich, daß der Verwaltungsgerichtshof durch die angeblich unterlassene Aufklärung der in der Beschwerdeschrift bezeichneten Punkte das Verfahrensrecht nicht verletzt hat.
Als verletzte Rechtsnorm kommt nach dem Zusammenhang der Beschwerdebegründung nur der gemäß § 125 Abs. 1 VwGO für das Berufungsverfahren entsprechend geltende § 86 VwGO in Betracht, der die Verwaltungsgerichte verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären, und nähere Bestimmungen darüber trifft, wie und innerhalb welcher Grenzen dieser Pflicht nachzugehen ist.
Eine Verletzung des § 86 Abs. 2 VwGO muß schon nach dem Inhalt der Beschwerdeschrift außer Betracht bleiben: der Kläger behauptet selbst nicht, daß er in der Berufungsverhandlung einen Beweisantrag gestellt habe, der vom Verwaltungsgerichtshof nicht beschieden worden sei. Eine solche Behauptung stände auch nicht im Einklang mit dem Sitzungsprotokoll vom 22. Mai 1962.
Auch § 86 Abs. 3 VwGO ist nach Maßgabe der Ausführungen in der Beschwerdeschrift entgegen der Ansicht des Klägers nicht verletzt. Diese Vorschrift behandelt die Pflicht des Vorsitzenden, den Sachverhalt mit den Beteiligten zu erörtern und darauf hinzuwirken, daß ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt und die für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden. Diese Vorschrift bedeutet nicht, daß der Vorsitzende in Erfüllung dieser Pflicht allen nur irgendwie denkbaren oder sogar fernliegenden Möglichkeiten von sich aus nachzugehen hätte, selbst wenn die Beteiligten sie möglicherweise nicht einmal angedeutet hatten. Die Pflicht des Gerichts, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen, findet vielmehr ihre Grenze dort, wo die Mitwirkungspflicht der Beteiligten (vgl. § 138 Abs. 1 ZPO i.Verb.m. § 173 VwGO) einsetzen muß (Beschluß vom 17. März 1961 - BVerwG IV B 339.60 -, Buchholz BVerwG 427.3, § 339 Nr. 118). Denn durch§ 138 Abs. 1 ZPO werden die Parteien verpflichtet, ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände "vollständig und der Wahrheit gemäß" abzugeben. Das Sitzungsprotokoll vom 22. Mai 1962 beweist, daß der Kläger in der Berufungsverhandlung "gehört" worden ist. Er hatte also persönlich Gelegenheit, auf alle Tatsachen und tatsächlichen Zusammenhänge hinzuweisen, die von seinem Standpunkt aus für die Entscheidung bedeutsam erscheinen konnten. Das Protokoll beweist ferner, daß auch der Prozeßbevollmächtigte des Klägers Ausführungen zur Sache gemacht und seine Anträge begründet hat. Unterließ es daher sowohl der Kläger als auch sein Prozeßbevollmächtigter in der Berufungsverhandlung, wenigstens andeutungsweise auf die Tatsachen einzugehen, die nach den Darlegungen in der Beschwerdeschrift für die rechtliche Beurteilung der Klage erheblich gewesen sein sollen, so hat der Kläger sich das selbst zuzuschreiben, zumal er rechtskundig beraten und vertreten wurde. Ihm war es bekannt, auf welche Tatsachen es für die Beurteilung seiner Klage ankommen konnte. Diese Kenntnis hatte er durch die im Notaufnahme- und im Anerkennungsverfahren ergangenen Bescheide, spätestens jedoch durch die Gründe des im ersten Rechtszuge ergangenen Urteils erlangt. Die Möglichkeit, daß der Verwaltungsgerichtshof seine Entscheidung - für den Klägerüberraschend - auf neue, bisher noch nicht erörterte rechtliche Gesichtspunkte gestützt hätte, scheidet nach den Gründen des Berufungsurteils aus; das behauptet der Kläger auch selbst nicht. Eine Pflicht des Gerichts, den in der Beschwerdebegründung vorgetragenen Tatsachen nachzugehen, hätte sich daher allenfalls aus dem Sachzusammenhang ergeben können. Für den Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes bestand jedoch auch sachlich keine Veranlassung, die Befragung des Klägers auf die in der Beschwerdeschrift bezeichneten Tatsachen zu erstrecken. Nach Lage der Sache war es selbstverständlich, und es bedurfte daher schon aus diesem Grunde keiner weiteren Aufklärung, daß der Kläger zu einer Zeit, in der der Verkehr zwischen beiden Teilen Berlins noch keinen wesentlichen Beschränkungen unterlag, von seinem Wohnsitz im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin aus mit der Untergrund- oder der Stadtbahn auch durch West-Berlin gefahren ist und sich dort, so oft es seinen Absichten entsprach, aufhalten konnte und auch aufgehalten hat. Eine andere Annahme wäre lebensfremd. Diese Tatsachen beweisen jedoch noch nichts für die rechtlich allein erhebliche Frage, ob der Kläger bei seinen gelegentlichen Aufenthalten im westlichen Teil Berlins Verbindung zu dort untergebrachten Ämtern oder Dienststellen aufgenommen oder ein Verhalten an den Tag gelegt hatte, das einen Verdacht in dieser Richtung zu begründen geeignet gewesen wäre. Daß dies der Fall gewesen wäre, behauptet er nicht einmal jetzt in der Beschwerdeschrift.
Durch die angeblich unterlassene Befragung des Klägers wurde mithin § 86 Abs. 3 VwGO nicht verletzt.
Entsprechendes gilt für die Rüge, der Verwaltungsgerichtshof sei von Amts wegen gehalten gewesen, Beweis durch Einholung einer Auskunft des UFJ über die Person des Klägers zu erheben. Nach der Sitzungsniederschrift vom 22. Mai 1962 ist davon auszugehen, daß ein entsprechender Beweiserhebungsantrag, sei es vom Kläger persönlich, sei es von seinem Prozeßbevollmächtigten in der Berufungsverhandlung, nicht gestellt worden ist. Als in der mündlichen Verhandlung gestellt gilt ein Beweisantrag nur dann, wenn er zu Protokoll gegeben worden ist, nicht aber bereits dann, wenn er sich in einem vorbereitenden Schriftsatz befand, und zwar selbst dann nicht, wenn dieser dem Gericht in der mündlichen Verhandlung übergeben worden ist (Beschluß vom 22. September 1961 - BVerwG VIII B 61.61 -, Buchholz BVerwG 310, § 108 Nr. 9 = NJW 1962 S. 124 [BVerwG 22.09.1961 - BVerwG VIII B 61.61]). Durch die Nichterhebung von Beweisen, deren Erhebung die von einem Rechtsanwalt vertretene Partei in der mündlichen Verhandlung nicht beantragt hat, wird die Pflicht des Gerichts, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen, daher in der Regel nicht verletzt (Urteil vom 8. April 1963 - BVerwG VIII C 41.61 -). Der Fall des Klägers rechtfertigt nicht die Annahme, die hier zu erörternde Rüge falle nicht unter diese Regel. Daß ein Berufskollege des Klägers dem UFJ Mitteilungen über seine Person gemacht hatte, und sei es auch mit dessen Einverständnis, beweist noch nicht, daß der Kläger sich in den Augen des sowjetzonalen Staatssicherheitsdienstes durch die Aufnahme persönlicher Beziehungen zu einer westlichen Dienststelle verdächtig gemacht haben müßte. Daß er persönlich beim UFJ oder einem seiner Verbindungsleute vorstellig geworden sei, hat der Kläger bis zur Berufungsverhandlung nie behauptet. Darauf kam es aber allein an für die Prüfung der Frage, ob der Freiheit des Klägers Gefahr drohte, weil er verdächtigt wurde, zu westlichen Dienststellen in Verbindung gestanden zu haben.
Die nach alledem unbegründete Beschwerde war daher mit der dem § 154 Abs. 2 VwGO zu entnehmenden Kostenfolge zurückzuweisen.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.