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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.08.1968, Az.: BVerwG VI B 52.67

Anforderungen an die Darlegung und Bezeichnung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache; Rückforderung von zu Unrecht erhaltenen Leistungen nach Beendigung eines Beamtenverhältnisses; Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Verfahrensmangels; Voraussetzungen für das Bestehen eines Rügerechts gegen den Verlust eines Rügerechts; Anforderungen an die im Verkehr erforderliche Sorgfalt

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.08.1968
Aktenzeichen
BVerwG VI B 52.67
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1968, 13438
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Saarland - 13.07.1967 - AZ: I R 72/66

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. August 1968
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Dr. Nehlert und Niedermaier
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 13. Juli 1967 ergangenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.900 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unbegründet. Die von ihm geltend gemachten Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO liegen nicht vor.

2

Es ist nicht zweifelhaft, sondern ergibt sich eindeutig aus dem Gesetz zur Einführung von Beamtenrecht des Bundes im Saarland vom 30. Juni 1959 (BGBl. I S. 332), und ist deshalb keine Frage von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung, daß sich die Ansprüche für und gegen die unter Art. 131 GG fallenden Personen im Saarland vom 6. Juli 1959 ab (vgl. Bekanntmachung vom 30. Juni 1959 [BGBl. I S. 401] in Verbindung mit § 18 a.a.O.) nach den Vorschriften des Gesetzes zu Art. 131 GG und den dort enthaltenen Verweisungen richten, soweit nicht in § 15 des obengenannten Gesetzes besondere (hier nicht einschlägige) Maßgaben vorgesehen sind. Es ist auch durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt und schon deshalb nicht mehr von grundsätzlicher Bedeutung, daß die Verweisung auf § 87 BBG in § 29 G 131 auch dann gilt, wenn der Rückzahlungsverpflichtete deshalb zu Unrecht Leistungen nach dem Gesetz zu Art. 131 GG erhalten hat, weil er nicht zu dem Personenkreis dieses Gesetzes gehört (Urteil vom 20. Oktober 1965 - BVerwG VI C 117.63 - [Buchholz BVerwG 232, § 87 BBG Nr. 25 = ZBR 1966 S. 181 = DÖD 1966 S. 55]; vgl. zu der entsprechenden Rechtslage bei Rückforderung nach Beendigung des Beamtenverhältnisses BVerwGE 18, 72 und 24, 92).

3

Die Gerichte I. und II. Instanz haben in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. Urteil vom 7. September 1965 - BVerwG VI C 15.63 - [Buchholz BVerwG 237.1, Art. 94 BayBG 60 Nr. 4]) entschieden, daß ein offensichtlicher Mangel, den der Empfänger hätte erkennen müssen, nur gegeben ist, wenn dieser die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in äußerst hohem Maße außer acht gelassen hat. Das Berufungsgericht hat diese der Tatsachenwürdigung zuzurechnende Folgerung unter zulässiger Bezugnahme auf die Darlegungen des erstinstanzlichen Gerichts mit diesem dahin getroffen, es bleibe unerfindlich, daß sich der Kläger für den gesamten Zeitraum ab 1936 an die Art seines Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr sollte erinnern können. Diese Folgerung steht in unmittelbarem Zusammenhang damit und beruht darauf, daß die Gerichte I. und II. Instanz aus den schriftlich vorliegenden und keinen Raum für Zweifel lassenden unterlagen entnommen haben, daß der Kläger vom 2. Januar 1937 ab an der Kriegsschule in München in einem zivilen Arbeitsverhältnis gestanden hat und jedenfalls von da ab nicht Berufsunteroffizier gewesen ist. Die Eindeutigkeit und Zuverlässigkeit der von den Vorgerichten gewürdigten Unterlagen und das Gewicht der von ihnen getroffenen Feststellungen rechtfertigen ihre Folgerung, daß der Kläger zumindest grob fahrlässig handelte, wenn er unter diesen Umständen angegeben hat, bis zum 8. Mai 1945 Berufsunteroffizier gewesen zu sein. Der Kläger sieht jetzt mit der Beschwerde einen Verfahrensfehler auch nicht etwa darin, daß das Berufungsgericht die angebotenen Beweise nicht für die Frage, ob er am 8. Mai 1945 Berufsunteroffizier gewesen sei, erhoben hat, sondern allein darin, daß das Berufungsgericht diese Beweise nicht dahin ausgewertet hat, ob der Kläger ohne grobe Fahrlässigkeit annehmen durfte, bis zum 8. Mai 1945 Berufsunteroffizier gewesen zu sein. Der Kläger hat in dem Schriftsatz vom 31. Oktober 1966, auf den er sich in der Beschwerde beruft, Beweise allein dafür angeboten, daß er bis zum 8. Mai 1945 Berufsunteroffizier tatsächlich gewesen ist, obwohl das erstinstanzliche Gericht ihm bereits substantiiert vorgeworfen hatte, daß er bei seinen dahin gehenden Angaben grob fahrlässig gehandelt hat. Unter diesen Umständen brauche es sich dem Berufungsgericht insbesondere in Anbetracht der Eindeutigkeit, mit der sich aus den vorhandenen Unterlagen ergibt, daß der Kläger falsche Angaben gemacht hat, nicht aufzudrängen, daß die vom Kläger angebotenen Beweise nicht nur - wie ausdrücklich betont - für die Tatsache seiner Berufsunteroffizierseigenschaft, sondern auch dafür bestimmt sein sollten, daß er sich fälschlich aber entschuldbar für einen Berufsunteroffizier halten durfte. Jedenfalls unter diesen Umständen des Falles hat der Kläger auch sein Rügerecht gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 295 ZPO verloren. Von einer, in der mündlichen Verhandlung in der Vorinstanz zu erhebenden, dem Verlust des Rügerechts entgegenstehenden "Rüge" im Sinne des § 295 ZPO kann nur gesprochen werden, wenn eindeutig zum Ausdruck gebracht worden ist, der von einem (etwaigen) Verfahrensverstoß betroffene Beteiligte werde sich mit diesem Verfahrensverstoß nicht abfinden (Urteil vom 31. August 1964 - BVerwG VIII C 350.63 - [Buchholz BVerwG 310, § 138 Ziff. 3 VwGO Nr. 9]; zum Erfordernis der Rüge bis zum Abschluß der Instanz auch Urteil vom 12. Februar 1959 - BVerwG III C 133.57 - [BVerwGE 8, 149 = NJW 1959 S. 1099], Urteil vom 31. August 1960 - BVerwG VIII C 391.59 - [Buchholz BVerwG 310, § 130 VwGO Nr. 1] und Beschluß vom 2. März 1965 - BVerwG VI C 12.63 -). Eine solche Rüge liegt hier nicht vor.

4

Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kann keine Rede sein. Es ist nichts substantiiert dafür vorgebracht, daß der Kläger sich zu den Tatsachen und Beweisergebnissen, auf denen das Berufungsurteil beruht, nicht habe äußern können; die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 13. Juli 1967 beweist das Gegenteil.

5

Nach alledem war wie geschehen mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zu entscheiden.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.900 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Prof. Dr. Fürst
Dr. Nehlert
Niedermaier